Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 01.06.2011 – 10 K 2493/09.A

ECLI:DE:VGMI:2011:0601.10K2493.09A.00

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Gem. § 30 RVG beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 EUR - Alternative 1 -, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 EUR - Alternative 2 -. Im vorliegenden Fall ging die Beklagte davon aus, der Asylantrag des Klägers sei unzulässig, dessen Abschiebung nach Griechenland sei anzuordnen. Wenn vor diesem Hintergrund der Kläger beantragt hat, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 aufheben und die Beklagte verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen, so ist das ein Begehren i.S.v. der Alternative 2. Sollte es so sein, dass in Fällen der vorliegenden Art ein Antrag, die Beklagte zu verurteilen, das Verfahren fortzuführen, nicht zulässig ist, vielmehr weitergehend etwa die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, erstrebt werden muss, so würde sich hinsichtlich der Höhe des Gegenstandswertes im vorliegenden Fall nichts Abweichendes ergeben. Denn einen solchen weitergehenden Antrag hat der Kläger bis zur Erledigung des Rechtsstreits nicht gestellt.

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Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.