Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 20.09.2012 – 1 M 19/12
ECLI:DE:VGMI:2012:0920.1M19.12.00
Tenor
Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zum Rückbau der Einfriedigung gem. Ziff. 3 des Vergleichs vom 20.09.2011 nicht bis zum 19. Oktober 2012 nachkommt, wird der Antragsgegnerin die Ersatzvornahme (Vornahme der Beseitigung durch einen Dritten auf Kosten der Antragsgegnerin) angedroht.
Mit der Durchführung der Ersatzvornahme wird der Antragsteller beauftragt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Dem Vollstreckungsantrag des Antragstellers vom 12.03.2012 war zu entsprechen. Bei der unter Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichs vom 20.09.2011 eingegangenen Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Einfriedigung des Grundstücks bis zum Ende des Jahres 2011 zurückzubauen, handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i. S. v. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs ergibt sich aus § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt. Sie hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.06.2012 vortragen lassen, sie werde das Gericht in Kenntnis setzen, sobald die Beseitigung des Zaunes erfolgt sei. Eine derartige Mitteilung ist bis heute aber nicht eingegangen.
Rechtsgrundlage für die Androhung der Ersatzvornahme ist § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 10, 13 VwVG. Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Kostenschätzung vom 01.08.2012 belaufen sich die Kosten der Ersatzvornahme durch einen Dritten auf 4.563,65 Euro (§ 13 Abs. 4 VwVG). Die Übertragung der Ausführung der Vollstreckung auf den Antragsteller beruht auf § 169 Abs. 1 S.2, 2. Hs VwGO. Die Vollstreckung ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen (§ 169 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.