Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 28.06.2013 – 6 L 331/13
ECLI:DE:VGMI:2013:0628.6L331.13.00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1932/13 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag der Antragstellerin vom 28.5.2013,
die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1932/13 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 14.5.2013 wiederherzustellen,
ist zulässig und begründet.
Dem Antrag der Antragstellerin ist stattzugeben, da sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und das Interesse der Antragstellerin, weiterhin Pflegewohngeld für ihren Heimplatz in der Pflegeeinrichtung E. an der F. bewilligt zu bekommen, da hier das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides überwiegt.
Der Antragsgegner hat die Bewilligung von Pflegewohngeld zu Unrecht ab dem 1.6.2013 aufgehoben.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Hier ist eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Die in Rede stehenden Vermögensverhältnisse der Antragstellerin haben sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners durch den Erhalt von Schmerzensgeld nicht rechtserheblich geändert. Der Antragstellerin steht weiterhin ein Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz zu.
Dass Schmerzensgeld, wenn es als Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden gezahlt wird, grundsätzlich kein der Gewährung Pflegewohngeld entgegenstehendes einsetzbares Vermögen darstellt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei dem der Antragstellerin zugestandenen und gezahlten Schmerzensgeld handelt es sich nach Auffassung der Kammer vollumfänglich um eine solche Geldleistung.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut des am 26.2.2013 vor dem Landgericht C1. (4 O ) geschlossenen Widerrufsvergleichs. Die Antragstellerin hat in jenem Verfahren in ihrer Klageschrift vom 5.8.2011 nur die Abgeltung eines immateriellen Schadens geltend gemacht. Die Kammer geht daher – ebenso wie das Sozialgericht E1. in seinem Beschluss vom 12.6.2013 (S 2 SO ) - davon aus, dass der Vergleich ausschließlich die Regelung von immateriellen Schäden umfasst. Der Wortlaut des Vergleichs gibt nichts anderes her.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.