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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 09.07.2013 – 10 Nc 8/13

ECLI:DE:VGMI:2013:0709.10NC8.13.00

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab dem Sommersemester 2013 vorläufig zum Studium im Studiengang Sonderpädagogik, Master of Education (GHR/SP), im ersten Fachsemester zuzulassen,

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ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

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Gemäß § 49 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG -) vom 31. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV.NRW.S. 272), hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut (Satz 1). Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist (Satz 3). In Ausnahmefällen kann die Hochschule zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 aufgenommen wird, wenn diese Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden (Satz 4).

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Für den Bereich der Antragsgegnerin gilt insoweit, dass zum Masterstudium Zugang erhält, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist (§ 4 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium (MPO Fw. - Studienmodell 2011) an der Universität Bielefeld vom 1. August 2012). Der Kammer ist bekannt, dass in der Praxis die Antragsgegnerin damit einverstanden ist, dass das Bachelorzeugnis bis zum 15. November (Wintersemester) bzw. 15. Mai (Sommersemester, darum geht es im vorliegenden Fall) nachgereicht wird. Darüber hinaus macht sie von der in § 49 Abs. 7 Satz 4 HG eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch bzw. hat keine entsprechende Bestimmung erlassen.

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Der Antragsteller hat kein Bachelorzeugnis. Er kann auch keinen anderen berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule nachweisen. Zum Masterstudium kann er bei der Antragsgegnerin deshalb selbst dann keinen Zugang erhalten, wenn sich herausstellen würde, dass dort die Kapazität für das Sommersemester 2013 in dem von ihm angestrebten Studiengang zu niedrig festgesetzt worden ist.

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Danach kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch deshalb - wie die Antragsgegnerin meint - keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller seinem Antrag vom 25.03.2013 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl und Losantrag „erforderliche Unterlagen“ i.S.v. § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW -) bzw. wenigstens eine insoweit erforderliche Unterlage nicht beigefügt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.