Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 28.01.2014 – 10 L 865/13

ECLI:DE:VGMI:2014:0128.10L865.13.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 10 K 3065/13 zum Masterstudiengang Medienwissenschaften für das erste Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014 zuzulassen,

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hilfsweise,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 10 K 3065/13 am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang Medienwissenschaften im Wintersemester 2013/2014 zuzulassen,

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ist unbegründet.

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Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten besteht nur so lange, wie ein sinnvoller Einstieg in das jeweilige Semester noch möglich ist

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- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Mai 2008- 13 C 165/08 - und 17. Januar 2012 - 13 C 76/11 -, jeweils juris -.

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Dass ein solcher Einstieg nicht mehr sinnvoll möglich sei, ist angenommen worden, wenn der entsprechende Antrag – bezogen auf ein Wintersemester - beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember bzw. am 7. Dezember eingegangen war

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- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O. -.

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Im vorliegenden Fall ist insoweit vom 20. Dezember 2013 auszugehen. Daraus folgt, dass das in Rede stehende Recht nicht mehr besteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.