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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 28.08.2014 – 1 K 1603/14.A

ECLI:DE:VGMI:2014:0828.1K1603.14A.00

Tenor

1. Dem Kläger wird zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwälte B.     & T.     , C.         , bewilligt.

2. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

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Ihm kommt nicht die Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO zugute. Nach dieser Bestimmung fallen in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger, nachdem er bei der Beklagten seinen Asylantrag am 04.12.2013 gestellt hatte, seine Klage am 02.07.2014 und damit erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben. Ferner ist für die Anwendung der speziellen Kostenvorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO ohne Belang, dass er im Rahmen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nicht die Erteilung eines Verwaltungsaktes mit einem bestimmten Inhalt beantragt, sondern lediglich allgemein auf eine Bescheidung geklagt hat.

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Vgl. dazu Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 161 Rdnr. 208; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 161 Rdnr. 38.

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Gleiches gilt vor dem Hintergrund, dass das Gericht der Beklagten vorliegend keine Frist zur Bescheidung des Klägers nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hat.

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Vgl. erneut Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rdnr. 204 f.

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Nach Auffassung der Kammer durfte der Kläger jedoch nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen. Zum einen bestand ein zureichender Grund für die verzögerte Bearbeitung durch die Beklagte. Denn ihre Belastung ist angesichts der in den letzten Jahren kontinuierlich und exorbitant gestiegenen Asylantragszahlen beträchtlich, und diesem Zustand begegnet sie seit geraumer Zeit mit entsprechenden organisatorischen bzw. personellen Maßnahmen, um diesen erheblichen Arbeitsanfall zu bewältigen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts kommt es dabei nicht zu nicht mehr hinnehmbaren Verzögerungen für die betroffenen Asylantragsteller.

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Vgl. zur Problematik der Überlastung einer Behörde Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rdnr. 13; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rdnr. 228.

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Zum anderen hätte der Kläger diesen zureichenden Grund für die verspätete Entscheidung kennen müssen. Dies ist zu bejahen, wenn der jeweilige Kläger nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder aufgrund besonderer Umstände des Falles erkennen konnte, dass eine abschließende Entscheidung innerhalb einer Frist von (nur) drei Monaten nicht möglich war.

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Vgl. dazu wiederum Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rdnr. 235.

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Auch dies ist hier der Fall. Denn die überobligatorische Belastung der Beklagten im Asylbereich lässt sich seit langem den Medien entnehmen. Zudem wird der Kläger durch einen im Asylrecht versierten Anwalt vertreten, dessen Kenntnisse ihm zuzurechnen sind.

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Vor diesem Hintergrund ist die Kostenentscheidung vorliegend nach billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO zu Lasten des Klägers zu treffen. Denn wenn sich eine Untätigkeitsklage durch eine nachträgliche Entscheidung zugunsten des Klägers erledigt hat, entspricht es nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO regelmäßig billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen. Die Behörde hat die Erhebung der Untätigkeitsklage nicht veranlasst, wenn der Kläger den zureichenden Grund für die Verzögerung der abschließenden Entscheidung kannte oder - wie hier - zumindest hätte kennen müssen.

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Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rdnr. 236.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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F.