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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 27.10.2014 – 10 L 816/14

ECLI:DE:VGMI:2014:1027.10L816.14.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-pflichten, keine weiteren Zulassungen im Studiengang Molekular-biologie/1-fach BA, 1. Fachsemester, Wintersemester 2014/2015 mehr auszusprechen, bis in dem von ihr betriebenen Verfahren 10 Nc 9/14 eine Entscheidung ergangen ist,

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ist zulässig aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 angekündigte Vergabe von zwei weiteren Studienplätzen im streitgegenständlichen Studiengang erfolgt nicht außerhalb, sondern innerhalb der Kapazität, und ist darauf zurückzuführen, dass sich die Anzahl der Studienplätze aufgrund einer zum Stichtag 15. September 2014 vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung erhöht hat. Diese Vorgehensweise entspricht § 5 Abs. 3 Kapazitätsverordnung (KapVO), wonach eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung der Aufnahmekapazität durchgeführt werden sollen, wenn vor Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 Abs. 1 KapVO) wesentliche Änderungen der zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO) ermittelten Daten eintreten.

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Dass die Vergabe der beiden weiteren Studienplätze im Vorgriff auf die für Anfang Dezember 2014 vorgesehene Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 erfolgt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 mitgeteilt, dass es die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung für den streitgegenständlichen Studiengang bereits überprüft habe und dass ausgeschlossen werden könne, dass die Anzahl der Studienplätze im 1. Fachsemester des streitgegenständlichen Studiengangs für das Wintersemester 2014/2015 in der Änderungsverordnung niedriger als mit 37 festgesetzt wird. Dass die geplante Erhöhung der Anzahl der Studienplätze im streitgegenständlichen Studiengang erfolgt, steht somit nicht mehr ernstlich in Frage; es fehlt allein noch an deren normativen Vollzug.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht die Zulassung zum Studium, sondern "nur" die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, vorerst keine weiteren Personen zu dem streitgegenständlichen Studiengang zuzulassen. Hierfür ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ein Streitwert von 1.000,- € angemessen.