Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 20.04.2017 – 10 L 1793/16
ECLI:DE:VGMI:2017:0420.10L1793.16.00
Tenor
"2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens."
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Dass es sich bei der berichtigten Fassung ("Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.") um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 12 des berichtigten Beschlusses, wonach die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO folgt. Nach dieser Norm trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Dies ist hier der Antragsteller.