Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 20.07.2017 – 8 L 1309/17
ECLI:DE:VGMI:2017:0720.8L1309.17.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag,
dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller für das Schuljahr 2017/2018 einen Platz in der Offenen Ganztagsbetreuung (OGS) an der Grundschule C. , Am C1. in C2. , zur Verfügung zu stellen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich und ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist.
Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller Q. C3. der geltend gemachte Anspruch auf einen Platz in der Offenen Ganztagsbetreuung an der Grundschule C. in C2. nicht zu.
Dabei kann dahinstehen, ob es überhaupt einen Aufnahmeanspruch gegenüber der Antragsgegnerin in die Einrichtung OGS geben kann. Ein solcher ergibt sich jedenfalls nicht unmittelbar aus dem Rahmenkooperationsvertrag zwischen der Stadt C2. , der jeweiligen Grundschule, hier der Grundschule C. , und dem Träger, vorliegend dem Stadtsportbund C2. (nachfolgend: Vereinbarung). Vielmehr regelt § 4.2.2 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung ausdrücklich, dass die Erziehungsberechtigten ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie keinerlei Rechtsansprüche auf Einrichtung und/oder Teilnahme eines Kindes an der OGS begründen und geltend machen können.
Ob sich ein solcher Anspruch aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zu Gebundenen und offenen Ganztagsschulen sowie außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Primarbereich und Sekundarstufe I vom 23.12.2010 (Runderlass) oder direkt aus dem Schulgesetz ergeben kann, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn jedenfalls ist, nach der im Eilrechtsverfahren gebotenen summarischen Prüfung, die Entscheidung dem Antragsteller keinen Platz in der OGS einzuräumen, rechtmäßig. Aus dem diese Entscheidung den Eltern von Q. C3. mitteilenden Schreiben des Beigeladenen zu 1. und der Grundschule C. vom 30.03.2017 geht hervor, dass die Vergabe der freien Plätze in der OGS nach Abstimmung der unterzeichnenden Beteiligten erfolgt ist. Dies entspricht der von § 4.2.2 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung vorgesehenen Vorgehensweise. Tragende Erwägung des Entschlusses, Q. C3. bei der Platzvergabe nicht zu berücksichtigen, war nach der Einlassung der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 10.07.2017, dass dieser während der Teilnahme an der OGS im laufenden Schuljahr sich und andere Kinder in außergewöhnlichem Umfang gefährdet und den Ablauf der OGS nachhaltig gestört hat. Seine Verhaltensauffälligkeiten sind umfassend dokumentiert worden und lassen sich anhand des Schreibens des Beigeladenen zu 1. an Q. C3. Eltern vom 24.11.2016 nachvollziehen. Sie reichten von der Missachtung von Anweisungen oder Vereinbarungen, über lautstarke verbale Behinderungen des Tagesablaufes, bis hin zu Beleidigungen und aggressiven körperlichen Übergriffen auf Mitschüler und Lehrer. Zuletzt erlitt ein Mitschüler aufgrund der Übergriffe Q. C3. eine Gehirnerschütterung und musste dem Unterricht für eine Woche fernbleiben. Ein hierzu am 23.09.2016 einberufenes Elterngespräch blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung, Q. C3. die Teilnahme am Offenen Ganztag aufgrund seiner massiven Störungen zu verweigern, steht mit den rechtlichen Vorgaben im Einklang. Zwar findet sich weder in der Vereinbarung, noch in dem Runderlass, noch im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eine ausdrückliche Regelung zum Ablauf des Auswahlverfahrens bei der Platzvergabe im Offenen Ganztagesbereich. Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens ergibt sich jedoch aus allgemeinen Erwägungen. Nach Ziff. 2.1 des Runderlasses ist Ziel der Ganztagsschule die individuelle und ganzheitliche Bildung von Kindern und Jugendlichen, die Entwicklung ihrer Fähigkeiten, Talente, Fertigkeiten, sowie die Stärkung ihres Wissenserwerbes. Zu diesem Zweck werden den Kindern vielfältige Angebote unterbreitet, wie beispielsweise die Unterstützung beim Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht, Arbeitsgemeinschaften oder auch Bewegungsangebote, vgl. Ziff. 3 des Runderlasses. Die Arbeit im Offenen Ganztag wird neben Lehrern und pädagogischen Fachkräften auch von Künstler/-innen, Sportübungsmeister/-innen und ehrenamtlichen Kräften wie Seniorinnen und Senioren, Eltern oder älteren Schüler/-innen usw. geleistet, vgl. Ziff. 7 des Runderlasses. Die Verwirklichung der Ziele des Offenen Ganztages würde durch Q. C3. Teilnahme gefährdet. Weder der übliche Betreuungsschlüssel im Offenen Ganztag, noch die Qualifikation der Betreuungspersonen gewährleisten eine Betreuung, die sowohl seinen Bedürfnissen gerecht wird, als auch die Umsetzung des Konzepts für den Offenen Ganztag befördert. Nach der bereits benannten Auflistung der Störungen durch Q. C3. traten diese nahezu täglich auf und waren zumeist mit körperlich ausgelebter Aggressivität verbunden. Q. C3. weist ein erheblich gestörtes Sozialverhalten auf. Diesem kann nur durch einen hohen Betreuungsschlüssel und entsprechend qualifiziertes Betreuungspersonal begegnet werden. Aus den oben genannten Gründen, kann dies von einer Offenen Ganztagsschule nicht geleistet werden, zumal wenn zugleich anderen Kindern Beschäftigungs-, Förder- und Lernanreize geboten werden sollen.
Sofern der Antragsteller ferner anführt, mit Urteil des Amtsgerichtes C2. vom 23.11.2016 sei festgestellt worden, dass die Kündigung des Betreuungsvertrages für das Schuljahr 2016/2017 durch den Beigeladenen zu 1.) mit Schreiben vom 07.11.2016 unwirksam gewesen sei, spielt dies vorliegend keine Rolle. Der Betreuungsvertrag gilt ohnehin nur für ein Jahr und müsste für das kommende Schuljahr neu vereinbart werden.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG.