Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 24.11.2017 – 6 L 2461/17.A
ECLI:DE:VGMI:2017:1124.6L2461.17A.00
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. -Q. wird abgelehnt.
2. Der Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.11.2017 (6 L 2300/17.A) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 6 K 9345/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12.10.2017 anzuordnen, wird abgelehnt.
3. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. -Q. war ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Antragsteller schon deshalb abzulehnen, weil dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO aus den nachstehenden Gründen die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Abänderung oder Aufhebung wegen veränderter oder in ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Der hier gestellte Abänderungsantrag hat keinen Erfolg. Das Abänderungsverfahren dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.
Das Vorbringen der Antragstellerin zu 2. in Bezug auf ihre Erkrankung ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 12.10.2017 in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Gerichtsbeschlusses vom 13.11.2017 zu rechtfertigen. Die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. und die Behandelbarkeit der Erkrankung in Albanien waren bereits Gegenstand des Verfahrens 6 L 2300/17.A und sind in diesem Verfahren im Beschluss vom 13.11.2017 abschließend bewertet worden. Neue, also erst nach Abschluss des ursprünglichen Eilverfahrens eingetretene Umstände wurden im Hinblick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. nicht vorgetragen.
Ihre Erkrankung kann auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Es ergeben sich keine hinreichenden Gründe dafür, dass das Vorliegen eines solchen Abschiebungshindernisses überwiegend wahrscheinlich wäre. Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift liegen nicht vor. Was die medizinische Versorgungslage in Albanien im Hinblick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. angeht, wird zunächst auf die Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 12.10.2017 und die zugrunde gelegten Erkenntnisquellen sowie die Ausführungen im Beschluss vom 13.11.2017 verwiesen. Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen waren bereits Gegenstand des Verfahrens 6 L 2300/17.A und verschaffen damit auch keine neuen Erkenntnisse, die ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlung von Hepatitis B vom 14.03.2017, wonach jedenfalls in Tirana notwendige Medikamente beschafft werden können. Auch nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland i.S.d. § 29 a AsylG vom 20.10.2017 stellt die Versorgung mit Medikamenten kein Problem dar.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2. eine mit den Behandlungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare medizinische Versorgung ihrer Erkrankung in Albanien mutmaßlich nicht wird erlangen können; dass sich durch eine Abschiebung nach Albanien eine für sie lebensbedrohliche Situation ergeben könnte, ist nach gegenwärtiger Erkenntnislage aber jedenfalls nicht hinlänglich wahrscheinlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die bereits im Beschluss vom 13.11.2017 bewerteten finanziellen Voraussetzungen für die notwendige medizinische Behandlung.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 b AsylG abzulehnen.