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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 27.10.2021 – 1 K 6702/21

ECLI:DE:VGMI:2021:1027.1K6702.21.00

Tenor

Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht H.             .

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

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Gründe:

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Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 83 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht H.             zu verweisen.

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Die örtliche Zuständigkeit ist in § 52 VwGO geregelt. § 52 Nr. 1 VwGO ist hier nicht einschlägig, da sich das vorliegende Verfahren nicht auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht bezieht. Dasselbe gilt für § 52 Nr. 2 VwGO - die Klage richtet sich nicht gegen eine Bundes-, sondern gegen eine Landesbehörde - und § 52 Nr. 4 VwGO, weil der Kläger nicht aus einem der dort aufgeführten Dienstverhältnisse klagt. Somit richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO.

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§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO bestimmt, dass bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 (diese sind hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht einschlägig) das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Dies gilt gemäß § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO auch für Verpflichtungsklagen. Eine solche liegt hier vor, da die Klage des Klägers entsprechend § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (hier: Gewährung von Informationszugang) gerichtet ist. Demnach wäre das Verwaltungsgericht B.        zuständig, weil der ablehnende Verwaltungsakt von der Präsidentin des Oberlandesgerichts I1.    und damit in I1.    erlassen wurde und die Stadt I1.    gemäß § 17 Nr. 2 Justizgesetz NRW (JustG NRW) im Verwaltungsgerichtsbezirk B.        liegt.

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Im vorliegenden Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO, sondern nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Nach dieser Norm, die gemäß § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO für Verpflichtungsklagen ebenfalls gilt, ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte (hier: der Kläger) seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig, wenn der (ablehnende) Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Letzteres ist hier der Fall: Der Zuständigkeitsbereich der Präsidentin des Oberlandesgerichts I1.    erstreckt sich auf den Gerichtsbezirk dieses Oberlandesgerichts und damit auf die Regierungsbezirke B.        , E1.       und N.       sowie die Stadt F1.     .

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Vgl. https://www.olg-hamm.nrw.de/aufgaben/gerichtsbezirk/index. php (abgerufen am 25. Oktober 2021).

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Damit umfasst der Zuständigkeitsbereich der Präsidentin des Oberlandesgerichts I1.    nicht nur Orte, die zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Minden (z.B Minden, § 17 Nr. 6 JustG NRW) gehören, sondern auch solche, die zum Gerichtsbezirk der Verwaltungsgerichte B.        (z.B. I1.    , § 17 Nr. 2 JustG NRW), H.             (z.B. F1.     , § 17 Nr. 4 JustG NRW) und N.       (z.B. N.       , § 17 Nr. 7 JustG NRW) gehören. Folglich ist das Verwaltungsgericht H.             für das vorliegende Verfahren zuständig, da der Kläger in E2.       , Kreis S.              , wohnt.

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Eine Ausnahme von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO gilt für Anfechtungsklagen gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO dann, wenn der Kläger nicht im Zuständigkeitsbereich der Behörde wohnt, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier schon nicht vor, weil der Kläger in E2.       und damit im Zuständigkeitsbereich der Präsidentin des Oberlandesgerichts I1.    wohnt. Zudem findet § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO aufgrund der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO auf Verpflichtungsklagen keine Anwendung. § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO bestimmt, dass nur die Sätze 1, 2 und 4 des § 52 Nr. 3 VwGO auf Verpflichtungsklagen Anwendung finden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 Satz 1 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).