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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 09.05.2022 – 8 K 1154/20
8 K · ECLI:DE:VGMI:2022:0509.8K1154.20.00
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Waffenrechts
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
auf die mündliche Verhandlung vom 09. Mai 2022
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht H. als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Er ist Jäger und seit dem 26.02.1974 Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse.
Am 15.10.2019 erstattete Herr W. eine Strafanzeige. Er habe im Bereich K. ein geparktes Fahrzeug entdeckt. In diesem Fahrzeug habe eine Langwaffe gestanden und das Beifahrerfenster sei komplett geöffnet gewesen. Er habe nach einem Berechtigten gesucht, diesen aber nicht gefunden und später die Polizei informiert.
Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 12.12.2019 erklärte der Kläger, er sei früher Förster in diesem Bereich gewesen und betreue dort immer noch einige Jagdreviere. An seinem Auto befinde sich ein Schild, auf dem erkennbar sei, dass er von der Forstverwaltung sei. Es könne sein, dass er an dem Tag dort gewesen sei. Er sei aufgrund seiner langjährigen Erfahrung sehr gewissenhaft. Wenn der Zeuge das aber so sagt, müsse er in diesem Fall sagen, dass er es nicht mehr wisse. Eigentlich mache er das nicht, es könne aber sein, dass das passiert sei. Ansonsten sei er immer sehr vorsichtig im Umgang mit Waffen und wisse, dass sie immer gut gesichert sein müssen, dass kein Unberechtigter darauf zurückgreifen kann. Er werde in Zukunft noch mehr darauf achten, dass so etwas nie wieder passiert.
Mit Bescheid vom 11.05.2020 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nrn. …, …, …, …, …, …, … sowie …) (Nr. 1), ordnete die sofortige Rückgabe der Waffenbesitzkarten an (Nr. 2), verfügte, dass gegebenenfalls noch im Besitz des Klägers befindliche Munition innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen seien (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 an (Nr.4). Dem Kläger fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Indem er eine Waffe in einem verlassenen und unverschlossenen Fahrzeug offen sichtbar im Fußraum zurückgelassen habe, habe er die Langwaffe nicht unter angemessener Aufsicht gehalten oder Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen.
Der Kläger hat am 22.05.2020 die vorliegende Klage erhoben. Er habe weder eine Waffe im Fahrzeug unbeaufsichtigt gelassen, noch habe er das Beifahrerfenster offen stehen gelassen. Er transportiere seine Waffe stets im verschlossenen, durch ein Schloss gesicherten Futteral. Sobald er den PKW verlasse, nehme er seine Waffe an sich. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb er in der Kälte und Nässe des Herbstes das Beifahrerfenster seines Pkw vollständig geöffnet haben soll. Im Juli 2019, am 21.12.2019 sowie am 23.12.2019 seien ihm die Reifen seines Pkw vorsätzlich derart beschädigt worden, dass jeweils Reifenwechsel erforderlich geworden seien. Das spreche dafür, dass jemand ihm vorsätzlich habe schaden wollen.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Kreispolizeibehörde O. vom 11.05.2020, Az.: … , zugestellt am 14.05.2020, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 02. Februar 2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 09. Mai 2022 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren 8 L 395/20 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 11.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht widerrufen.
Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger nicht mehr über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG verfügt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werden oder die Gegenstände sorgfältig verwahren.
Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Nach § 13 Abs. 9 AWaffV hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.
Diesen Anforderungen entsprach die Aufbewahrung durch den Kläger nicht. Das Gericht ist aufgrund der Vernehmung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger ein Gewehr im Fußraum der Beifahrerseite seines Fahrzeugs belassen und das Fahrzeug bei geöffnetem Fahrerfenster verlassen hat. Der Zeuge hat glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet diese Wahrnehmung am 15.10.2019 im Rahmen eines Spaziergangs mit seinem Hund gemacht zu haben. Dass er nach über zwei Jahren das genaue Datum und die Farbe des Fahrzeugs nicht mehr korrekt erinnern konnte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags. Der Zeuge hat ausdrücklich klargestellt, sich an diese Punkte nicht mehr genau erinnern zu können, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Darüber hinaus ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge den Kläger fälschlicherweise belasten sollte. Der Zeuge und der Kläger kennen sich nicht und haben auch sonst keinerlei erkennbare Berührungspunkte. Der Zeuge hat auch glaubhaft bekundet niemandem mit seiner Aussage schaden zu wollen und sie bei der Polizei nur beiläufig gemacht zu haben. Durch das zurücklassen der Waffe im Fahrzeug, war die Waffe nicht hinreichend gegen eine Inbesitznahme durch Dritte gesichert. Vielmehr hatte jeder der an dem Fahrzeug vorbei ging die Möglichkeit die Waffe an sich zu nehmen.
Dieser Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften rechtfertigt die Annahme, der Kläger werde auch künftig nicht die Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition erfüllen.
Die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit dem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 –, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 – 1 B 245.97 –, juris Rn. 5.
Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017, a.a.O. Rn. 13.
Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017, a.a.O. Rn 15.
Angesichts des vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatzes, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um die Prognose künftiger Verstöße zu stützten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2010 – 20 B 782/10 – S. 3.
Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang nämlich bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserwartung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab dem zweiten Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2010, a.a.O. S. 5,6 m.w.N.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der festgestellte Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften die Annahme, der Kläger werde auf künftig Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß verwahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs-gericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig-ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
H.
Ferner ergeht folgender
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.250,00 € festgesetzt.