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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 06.09.2022 – 11 K 6962/21

11. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2022:0906.11K6962.21.00

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin ist Mitinhaber und Geschäftsführer der R. GmbH und Co. & KG, die sich auf den Ankauf und Verkauf von hochpreisigen Autos spezialisiert hat.

Mit Urteil vom 1. Juli 2021 verurteilte das Landgericht P. - 19 O 61/20 - die R. GmbH und Co. & KG aufgrund der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Bentley Continental u.a. dazu, an Herrn O. einen Betrag in Höhe von 75.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Am 28. September 2021 unterstützten Polizeibeamte des Beklagten die Steuerfahndung bei einer Durchsuchung des von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Einfamilienhauses. Auf das Klingeln der Beamten öffnete der Ehemann der Klägerin gegen 9.15 Uhr die Haustür. Nachdem er den Beamten mitgeteilt hatte, dass er zunächst die Klägerin über die Durchsuchung informieren wolle, schloss er die Tür wieder. Die Beamten vernahmen im Anschluss daran ein metallisches Geräusch aus dem Keller. Kurz danach öffnete der Ehemann der Klägerin erneut die Tür, sodass die Beamten das Haus betreten konnten.

Bei der Durchsuchung seiner Person wurden 1.000,00 € Bargeld (aufgeteilt in fünf 200 €-Banknoten) aufgefunden. In einer Schatulle auf der Fensterbank im Schlafzimmer befand sich ausweislich der Angaben in der Strafanzeige des Beklagten vom 6. Oktober 2021 Bargeld in Höhe von 1.650,00 € (aufgeteilt in fünf 200 €-Banknoten, zwei 100 €-Banknoten, acht 50 €-Banknoten, zwei 20 €-Banknoten und eine 10 €-Banknote). Der Ehemann der Klägerin gab an, dass es sich um das Geld der Klägerin handele. Im Kleiderschrank wurde auf einem Schuhkarton in einer Plastiktüte Bargeld in Höhe von 4.000,00 € (neun 200 €-Banknoten, elf 100 €-Banknoten und zweiundzwanzig 50 €-Banknoten) gefunden. Ausweislich der Strafanzeige erklärte die Klägerin dazu, dass es sich um erspartes Geld ihrer Mutter handele, das ihr geschenkt worden sei. Diese Bargeldbestände wurden nicht beschlagnahmt.

Um 9.45 Uhr - so der Inhalt der Strafanzeige des Beklagten vom 6. Oktober 2021 - oder gegen 10.50 Uhr - so der Vermerk der Steuerfahndung J. vom 29. September 2021 - verließ der Ehemann der Klägerin das Wohnhaus, um mit Beamten der Steuerfahndung in die Räumlichkeiten seiner Firma zu fahren. Die Klägerin befand sich während der weiteren Durchsuchung im Schlafzimmer. In deren Verlauf fanden die Beamten gegen 11.20 Uhr im Heizungskeller hinter einem Öltank eine Geldkassette, die mit einem durchsichtigen Paketband verschlossen war. Die mit keinem Schloss versehene Geldkassette wurde von den Beamten im Wohnzimmer geöffnet. In ihr wurden drei mit Alufolie umwickelte Päckchen mit 200 €-Banknoten gefunden. Zwei Päckchen enthielten jeweils einen Betrag von 120.000,00 €, ein Päckchen enthielt 29.000,00 €. Insgesamt befanden sich dreizehn Banderolen mit 20.000,00 € und eine Banderole mit 9.000,00 € in der Kassette. Zusammen mit den beim Kläger gefundenen 1.000,00 € ergab sich so ein Betrag von insgesamt 270.000,00 €.

Nachdem dieser Bargeldbestand festgestellt worden war, traf der Ehemann der Klägerin zusammen mit seinem Steuerberater wieder im Wohnhaus ein. Zu dem Fund des Geldes wollte er sich vor Ort zunächst nicht äußern.

Die Steuerfahndung beschlagnahmte gegen 12.15 Uhr aufgrund eines dinglichen Arrestes einen Betrag in Höhe von 192.500,00 €. Der Beklagte beschlagnahmte den Restbetrag in Höhe von 77.500,00 € wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz; insoweit äußerte der Ehemann der Klägerin mehrfach seinen Unmut.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 führte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus, der Verdacht eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz sei nicht begründet. Nach Angaben des Steuerberaters der Firma R. gehöre dieser ein Teil des aufgefundenen Bargelds, „beispielsweise deshalb, weil unser Mandant privat die Barmittel für diese Firma verwaltet hat.“ Dies sei jederzeit buchhalterisch belegbar. Entscheidend sei aber, dass der beschlagnahmte Anteil von 77.500,00 der Klägerin gehöre. Ihre Familie und auch ihre Mutter würden u.a. ihren Lebensunterhalt mit diesem Bargeld bestreiten. Dem Schreiben war eine Erklärung der Klägerin vom 4. Oktober 2021 beigefügt, in der es u.a. heißt:

„Hiermit bestätige ich, dass ich vor zwei Jahren als Dank dafür das ich mich immer um meine Eltern gekümmert und deren Erledigungen erledigt habe, 81.000,00 Euro von meinem verstorbenen Vater V. (verstorben am 00. Juli 0000) hinterlassen bekommen habe.“

Unter dem 6. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Q. dem Beklagten mit, dass bezüglich der sichergestellten 77.500,00 € ein strafbares Verhalten nicht nachzuweisen und das Geld deshalb freizugeben sei.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 stellte Herr O. beim Amtsgericht G. einen Antrag auf Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbotes gem. § 845 ZPO gegen den Beklagten als Drittschuldner betreffend das sichergestellte Bargeld in Höhe von 77.500,00 €.

Am 14. Oktober 2021 erklärte der Beklagte im Rahmen einer Besprechung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass das Bargeld in Höhe von 77.500,00 € nach § 43 Nr. 2 PolG NRW sichergestellt werde.

Unter dem 25. Oktober 2021 bestätigte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich die verfügte Sicherstellung. Zur Begründung trug er vor, plausible Darlegungen zu den Eigentumsverhältnissen des sichergestellten Geldes seien nicht gemacht worden. Obwohl sie von dem Auffinden des Geldes im Keller gewusst habe, habe die Klägerin bei der Durchsuchung auch nicht erklärt, dass ein Teilbetrag dieses Geldes ihr gehöre. Auch ihr Ehemann habe dies bei der Durchsuchung nicht erwähnt. Bei dem im Schlafzimmer aufgefundenen Bargeldbetrag habe sie sofort geäußert, dass dieser ihr gehöre. Der Fundort des Bargeldes, seine Verpackung und Stückelung sowie die Vermengung mit im Eigentum der R. GmbH und Co. & KG stehenden Bargeldbeträgen spreche gegen eine Eigentümerposition der Klägerin und einen von ihr rechtmäßig erworbenen Besitz. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sei widerlegt.

Am 9. November 2021 wurde dem Beklagten ein vom Amtsgericht G. unter dem 29. Oktober 2021 erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers O. über eine Hauptforderung von 75.000,00 € zugestellt.

Am 22. November 2021 hat die Klägerin Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 31. März 2022 - 11 L 767/21 - hat das erkennende Gericht einen bereits am 5. November gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, gerichtet auf Herausgabe des Geldbetrages in Höhe von 77.500,00 €, abgelehnt.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Vermutung des § 1006 BGB komme zu ihren Gunsten zum Zuge. Ihre Eltern hätten nicht einen Tag staatliche Hilfen in Anspruch genommen, sondern stets hart gearbeitet und so sukzessive 41.000,00 € ansparen können. Ihr Vater habe 3.000,00 € netto verdient, ehe er im Jahre 2004 in Rente gegangen sei. Ihr Mutter habe zuletzt 2.000,00 € netto erhalten. So hätten sie ihr monatlich 250,00 € bis 500,00 € zukommen lassen können. Es sei ausschließlich sie gewesen, die ihre Eltern unterstützt und sich um sie gekümmert habe. Seit ihrer Heirat mit ihrem Ehemann im Jahr 1998 habe sie monatliche Zuwendungen von ihrem Eltern erhalten. Zusätzlich hätten ihr diese in den Jahren 2013 und 2019 jeweils einen Betrag von 20.000,00 € überlassen. Diesen Betrag habe ihr Großvater ihrem Vater vererbt. Ihre Eltern hätten diesen Betrag jeweils in Tranchen von 10.000,00 € in bar aus der Türkei nach Deutschland gebracht und ihr geschenkt. Wieviel Geld sie exakt von ihren Eltern über die Jahre bekommen habe, könne sie nicht sagen, es seien aber weit mehr als die sichergestellten 77.500,00 € gewesen. Soweit sie vorgetragen habe, dass ihr Vater ihr 81.000,00 € „hinterlassen“ habe, sei dies nicht im rechtstechnischen Sinne gemeint gewesen, sondern dergestalt, dass das Geld ihrem Vater als Familienoberhaupt zuzurechnen gewesen sei. Sie - die Klägerin - habe die Geldbeträge für sich ausgeben, aber auch ansparen können, weil ihr Ehemann mit seiner Firma gut verdient habe.

Ursprünglich habe sie ihr Geld in einem Kissenbezug deponiert. Dies sei ein überaus üblicher Aufbewahrungsort für Geldbeträge im eigenen Heim. Nachdem sie und ihr Ehemann im Jahr 2018 Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden seien, hätten sie sich entschlossen, ihr Geld gemeinsam aufzubewahren. Da der Heizungskeller der einzige Ort gewesen sei, an dem die Diebe nicht gesucht hätten, habe sich dieser als neues Versteck angeboten. Sie hätten eine schwarze Geldkassette erworben und das Geld in 200 €-Banknoten umgetauscht, um es platzsparend unterbringen zu können. Sie hätten die in der Geldkassette aufbewahrten Bargeldbeträge nicht weiter kennzeichnen müssen, da sie beide selbstverständlich im Kopf gehabt hätten, wem welche Summe gehöre. Sie habe zuletzt im August 2021 mit Kenntnis ihres Ehemannes 20.000,00 € aus der Geldkassette entnommen, um damit einen zu Ehren ihres Vaters in der Türkei veranstalteten Leichenschmaus vor Ort bar bezahlen zu können. Weitere 3.000,00 € habe sie für Flugtickets, Geschenke etc. ausgegeben, so dass von ihrem Geld 81.000,00 € in der Geldkassette verblieben sei.

Das zivilrechtliche Verfahren zwischen Herrn O. und der Firma ihres Mannes sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der mündlichen Sicherstellungs­verfügung vom 14. Oktober 2021, schriftlich bestätigt am 25. Oktober 2021, zu verurteilen, den sichergestellten Geldbetrag in Höhe von 77.500,00 € an sie herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Klägerin habe auch im Laufe des Gerichtsverfahrens ihre Eigentümerposition bzw. redliche Besitzerstellung nicht nachweisen können. Ihr Vortrag sei unglaubhaft und immer wieder situativ angepasst worden. So sei erst im Anschluss an die Ermittlungen der Beamten zu den Seriennummern der sichergestellten Geldscheine behauptet worden, dass das aus der Türkei überführte Geld in andere Euro-Banknoten umgetauscht worden sei. Es sei weiterhin völlig lebensfremd, dass redliche Besitzer ihr Geld in einer Geldkassette im Heizungskeller aufbewahrten. Bargeld werde üblicherweise deshalb in der Nähe von Öltanks und mit Alufolie umwickelt aufbewahrt, um Spürhunden das Auffinden zu erschweren. Wenn in der Geldkassette im Eigentum der Klägerin befindliches Geld gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann dies bereits bei der Durchsuchung vorgebracht hätten. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Eltern der Klägerin, die sich ab 2012 in einem Privatinsolvenzverfahren befunden hätten (die Restschuldbefreiung sei im Jahr 2018 erfolgt), ihrer Tochter monatlich die behaupteten Geldbeträge haben zukommen lassen.

In der mündlichen Verhandlung sind die Klägerin informatorisch angehört und Frau A. und Herrn B. als Zeugen vernommen worden. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 L 767/21, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefter) und die Strafakte 48 Js 721/21 der Staatsanwaltschaft Q. Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Leistungsklage auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldes ist ebenso wie die in diesem Zusammenhang gegen die Sicherstellungsverfügung erhobene Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 77.500,00 €.

1.

Die Voraussetzungen des allgemeinen (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruchs nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass die Verwaltungsbehörde die - wie hier - bereits erfolgte Vollziehung eines rechtswidrigen und vom Gericht nach Satz 1 der Vorschrift aufzuhebenden Verwaltungsakts rückgängig zu machen hat. Die mündliche Sicherstellungsverfügung vom 14. Oktober 2021, schriftlich bestätigt am 25. Oktober 2021, ist jedoch nicht rechtswidrig und unterliegt daher nicht der Aufhebung durch das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung des Bargeldbetrages in Höhe von 77.500,00 € ist § 43 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Sache insbesondere sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2). Entscheidungserheblich ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 26, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 2.

Der Beklagte hat die im Anschluss an die Freigabe durch die Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2021 verfügte Sicherstellung des Bargeldes zu Recht auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt. Er durfte im Zeitpunkt der Verfügung davon ausgehen, dass die Klägerin weder Eigentümerin noch rechtmäßige Besitzerin des Bargeldes ist.

Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB greift im Ergebnis nicht zugunsten der Klägerin ein.

Nach dieser Vorschrift wird zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO) widerlegt werden. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 29.

Bei der Sicherstellung von Bargeld - ebenso wie bei der Sicherstellung anderer beweglicher Sachen - muss zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB die auf konkrete Tatsachen gegründete hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dieses nicht dem Besitzer gehört. Die Widerlegung ist beispielsweise dann gelungen, wenn das Abhandenkommen der Sache (vgl. § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB), der Fremdbesitzwille des Besitzers oder der fehlende Eigentumserwerb zu beweisen ist. Dabei ist die Behörde nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag abgesteckten Rahmen zu. Die Eigentumsvermutung kann auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Es müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die - wenn ein Dritter konkret das Eigentum beansprucht - das Eigentum eben jenes Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 -, juris Rn. 75 ff. m.w.N.

Beruft sich die Behörde darauf, dass die Sicherstellung erfolgt, um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das sichergestellte Bargeld nach zivilrechtlichen Grundsätzen bisher unbekannten Dritten zusteht. Allein die vermutlich deliktische Herkunft der Gelder reicht hierfür nicht aus.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 34/14 -, juris Rn. 38.

Die Auffindesituation, das (Aussage-)Verhalten der Person, bei der das Bargeld sichergestellt wurde, gegenüber der Polizei, insbesondere das Verstecken des Geldes, die Höhe des sichergestellten Bargeldbetrages und die fehlende Darlegung eines mit Blick auf die bestehenden finanziellen Verhältnisse nachvollziehbaren Eigentumserwerbs an dem Geld sind geeignet, die an den Besitz des Geldes anknüpfende Eigentumsvermutung zu erschüttern.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris Rn. 34.

Ausgehend hiervon spricht gegen ein Eigentum der Klägerin an dem sichergestellten Bargeldbetrag in Höhe von 77.500,00 € und gegen einen von ihr rechtmäßig erworbenen Besitz dessen Fundort, seine Verpackung und Stückelung sowie die Vermengung mit angeblich im Eigentum ihres Ehemannes bzw. der R. GmbH & Co. KG stehenden Bargeld.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es zunächst nicht ansatzweise allgemein üblich, dass Privatpersonen derart hohe Geldbeträge zuhause aufbewahren. Es gibt in ihrem Fall auch keine besonderen Umstände, die diese Art der Aufbewahrung vernünftig oder naheliegend erscheinen lassen könnten. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie der Kassette nur selten Bargeld entnommen habe, sodass eine Einzahlung des Geldes auf ein Konto oder seine Verwahrung in einem Bankschließfach nicht mit nennenswerten Unbequemlichkeiten verbunden gewesen wäre, wenn sie Bargeld benötigte.

Der Fundort und die Verpackung des Geldes sprechen maßgeblich gegen das Eigentum der Klägerin und einen redlichen Besitzerwerb. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass Bargeld häufig deshalb in der Nähe von Öltanks versteckt und in Alufolie verpackt wird, damit es von Spürhunden nicht gerochen werden kann. Daher bietet der Fundort im Heizungskeller Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin und ihr Mann verhindern wollten, dass das Geld bei einer polizeilichen Durchsuchung gefunden wird.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie und ihr Ehemann aufgrund eines Einbruchsdiebstahls im Jahr 2018 das Geld wie geschehen im Heizungskeller aufbewahrt hätten, weil dies der einzige Ort gewesen sei, an dem der Dieb damals nicht gesucht habe, ist dies abwegig. Mit Blick auf dieses Ereignis hätte es vielmehr nahegelegen, hohe Geldbeträge nicht weiterhin ungesichert im Haus aufzubewahren. Neben der Verbringung zu einem Geldinstitut wäre insoweit auch der Einbau eines eigenen Safes in Betracht gekommen. Dass von diesen Möglichkeiten auch nach dem Diebstahl kein Gebrauch gemacht wurde, bestätigt die Vermutung, dass es der Klägerin und/oder ihrem Ehemann entscheidend darauf ankam, dass staatliche Stellen von dem Geld keine Kenntnis erlangen konnten. Hätten sie das Eigentum oder den Besitz des Geldes rechtmäßig erlangt, würde dazu kein Anlass bestehen.

Entsprechendes gilt für den Versuch des Ehemannes der Klägerin, das Auffinden der Geldkassette durch die Steuerfahndung zu verhindern, indem er sie hinter die Öltanks geworfen hat. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass das Verhalten ihres Ehemannes der Klägerin nicht zuzurechnen ist. Mit Blick darauf, dass die sichergestellten 77.500,00 € aber zusammen mit dem vorgeblich ihrem Ehemann bzw. dessen Firma gehörenden Bargeld in der Kassette verwahrt worden und nicht als ihr gehörend gekennzeichnet waren, erfasst die Verdeckungsabsicht ihres Mannes auch den streitgegenständlichen Bargeldbetrag.

Dass das Geld aus Brandschutzerwägungen wie geschehen verpackt und aufbewahrt worden ist, überzeugt nicht. In einer nicht verschließbaren Metallkassette kann Alufolie jedenfalls bei Temperaturen, wie sie im Falle eines Brandes von Öltanks zu erwarten wären, nicht verhindern, dass das Geld verbrennt.

Die Angaben der Klägerin zur angeblichen Herkunft des Geldes stützen die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Sie sind schon in erheblichem Umfang widersprüchlich. Hat sie am 4. Oktober 2021 noch schriftlich erklärt, sie habe vor zwei Jahren die Summe von 81.000,00 € von ihrem im Juli 2020 verstorbenen Vater hinterlassen bekommen, und dies im gerichtlichen Eilverfahren mit Schriftsatz vom 16. November 2021 (S. 5) sowie mit der Klageschrift vom 22. November 2021 bestätigt, war im weiteren Verlauf des Verfahrens von zwei Teilbeträgen die Rede, die aus dem Erbe ihres Großvaters väterlicherseits in den Jahren 2013 und 2019 von ihren Eltern aus der Türkei eingeführt und ihr geschenkt worden sein sollen. Monatlich von ihren Eltern an sie für ihre Unterstützung geleistete Zahlungen in Höhe von 250,00 € bis 400,00 € seit 1998 erwähnte sie erstmals mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022. Im Schriftsatz vom 26. August 2022 wurde dann als Maximalbetrag der monatlich erfolgten Zahlungen 500,00 € angegeben.

Dass die Klägerin Geld in dem von ihr behaupteten Umfang von ihren Eltern erhalten hat, ist auch mit Blick auf deren Einkommensverhältnisse nicht nachvollziehbar. Nach ihren eigenen Angaben sind ihr ab ihrer Eheschließung im Jahr 1998 monatlich mindestens 250,00 € bis 500,00 € zugewandt worden, also zwischen 69.000,00 € und 138.000,00 €. Rechnet man die angeblich aus der Erbschaft des Großvaters stammenden weiteren 40.000,00 € hinzu, hätte sie insgesamt eine Summe von 109.000,00 € bis 178.000.00 € erhalten. Die Behauptung der Klägerin, ihre Eltern hätten vor ihrer Pensionierung 3.000,00 € und 2.000,00 € netto verdient, ist von ihr durch nichts belegt worden; nach den zwischenzeitlich vom Beklagten angestellten Ermittlungen zu den Konten der Eltern ergeben sich Einkünfte in deutlich geringerer Höhe. Die sich danach ergebenden finanziellen Verhältnisse der Eltern lassen es kaum glaubhaft erscheinen, dass sie einen derart hohen Betrag ansparen konnten und der Klägerin haben zukommen lassen. Dies gilt umso mehr, als der Ehemann der Klägerin mit seinem Autohandel angeblich gut verdient hat, es also für sie nicht nur keinen Anlass gab, sich finanziell unterstützen zu lassen, sondern sich umgekehrt Transferleistungen ihrerseits an die Eltern bzw. Schwiegereltern aufdrängen mussten. Im Verfahren 11 L 767/21 hat die Klägerin dementsprechend auch noch vorgetragen lassen, sie unterstütze mit dem sichergestellten Geld ihre Mutter.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Eltern der Klägerin ab dem Jahr 2012 in einem privaten Insolvenzverfahren befanden. Wenn die Klägerin ungeachtet dieses Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden Rechtsfolgen von diesen Bargeld im behaupteten Umfang erhalten hat, ist dieses Geld der Insolvenzmasse entzogen worden. Die Aussagen der Zeugin A. „Ich konnte das Geld ja nicht selbst aufbewahren und habe meiner Tochter und meinem Schwiegersohn vertraut.“ und - auf Vorhalt des Insolvenzverfahrens - „Er hatte die Hand hoch gehoben und das Geld in kleinen Beträgen zurückgezahlt. Damit meine ich meinen Sohn. Weil wir keine Schulden hatten, haben wir das dem Insolvenz­verwalter nicht mitgeteilt.“ verstärken diesen Verdacht.

Es erscheint des Weiteren nicht plausibel, dass sich Bargeld der Klägerin zusammen mit Bargeld ihres Ehemannes in einer gemeinsamen Geldkassette befindet, ohne dass dies entsprechend gekennzeichnet wird. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei der ihr gehörende Betrag bekannt gewesen, weil sie kaum Geld aus der Kassette genommen habe, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil sie die monatlichen Barzahlungen ihrer Eltern ab einer bestimmten Summe ihrem Mann zwecks Umtausch in höherwertige Banknoten und zur Aufbewahrung in der Geldkassette übergeben haben will.

Das Aussageverhalten, das die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Auffinden der Geldkassette in ihrem Haus an den Tag gelegt haben, rechtfertigt ebenfalls die Annahme fehlenden Eigentums. Es ist völlig unverständlich, dass ihr Ehemann, der nach dem Öffnen der Geldkassette ins Haus zurückgekehrt war, nicht geäußert hat, dass ein Teilbetrag des Bargeldes seiner Ehefrau gehört. Dieser Vortrag erfolgte erst mehrere Tage später. Soweit er bei seiner Zeugenvernehmung ausgesagt hat, er habe nichts Entsprechendes gesagt, weil er während der Durchsuchung unter einer Art Schock gestanden habe, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Denn betreffend das bereits vorher im Schlafzimmer auf der Fensterbank aufgefundenen Geldes hat er sofort erklärt, es handele sich um Geld der Klägerin. Im Übrigen war sein Steuerberater anwesend, als er mit dem Inhalt der Geldkassette konfrontiert wurde, und er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, den Beamten immer wieder gesagt zu haben, dass es sich um sein Geld handele. Ein Hinweis auf die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse lag umso näher, als der Ehemann der Klägerin nach eigener Aussage das Geld gerne und regelmäßig gezählt hat und daher genau hätte wissen müssen, welcher Betrag in seinem Eigentum und welcher Betrag im Eigentum der Klägerin stand.

Nach allem streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht für die Klägerin.

Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer, zu dessen Schutz sie erfolgt, unbekannt war. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 38.

Das ihm zustehende Ermessen hat der Beklagte erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

2.

Ein Herausgabeanspruch der Klägerin ergibt sich schließlich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach sind die sichergestellten Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Die Voraussetzungen für eine auf § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gestützte Herausgabe des nach § 43 Nr. 2 PolG NRW sichergestellten Geldes an die Klägerin sind im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung,

vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 2. März 2021 - 5 A 942/19 -, juris Rn. 66,

wie dargelegt, nicht gegeben. Denn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung sind weiterhin existent.

Aus dem Umstand, dass der Eigentümer bzw. die Eigentümer des sichergestellten Geldes (bislang) nicht ermittelt werden konnte bzw. konnten, ist nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Der Schluss auf die Berechtigung zum Besitz des Bargeldes lässt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf begründen, der Beklagte habe seinerseits in der Zeit seit der Sicherstellung den "wahren" Eigentümer nicht gefunden. Man gilt nicht etwa solange als Berechtigter, bis es dem Beklagten gelingt, den berechtigten Dritten zu ermitteln.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris Rn. 35.

Die nach § 43 Nr. 2 PolG NW begründete Sicherstellung ist allerdings zu beenden, wenn die Ermittlung eines (anderen) Eigentümers der sichergestellten Sachen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht mehr beachtlich wahrscheinlich zu erwarten ist. Dies ist anzunehmen, wenn keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf Grund derer in absehbarer Zeit mit der Ermittlung eines anderen Eigentümers zu rechnen ist.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2015 - 18 K 5630/14 -, juris Rn. 13.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass derzeit noch Ermittlungen laufen. Überdies sind noch Ansprüche ehemaliger Vertragspartner der R. GmbH & Co. KG offen. Seit der Sicherstellung ist auch noch nicht so viel Zeit vergangen, dass davon auszugehen wäre, dass der vermutlich rechtmäßige Eigentümer nicht mehr zu ermitteln wäre. Die Voraussetzungen für eine Herausgabe nach § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind daher derzeit zu verneinen.

Vor diesem Hintergrund kann das Gericht offen lassen, ob dem derzeitigen Herausgabeverlangen der Klägerin überdies der dem Beklagten zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts G. vom 29. Oktober 2019, der in dem Vollstreckungsverfahren des Herrn O. gegen die R. GmbH Co. KG erwirkt wurde, entgegensteht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.