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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 20.04.2023 – 4 K 3851/19

ECLI:DE:VGMI:2023:0420.4K3851.19.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

Tatbestand:

2

Die Klägerin wurde am 1. Juli 2016 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungs­verhältnisses zum beklagten Land mit der Dienstbezeichnung "Rechtsreferendarin" in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen.

3

Während der Dauer des Referendariats wurde der Klägerin wie folgt Urlaub gewährt:

4

Jahr

vom

bis/am

Tage

gesamt

2016

31.10.

04.11.

4

4 Tage

2017

17.02.

20.02.

2

12.04.

18.04.

5

22.05.

31.05.

5

12 Tage

2018

10.04.

20.04.

9

11.07.

1

09.08.

15.08.

5

29.08.

1

27.09.

28.09.

2

18 Tage

5

Mit Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung am 23. November 2018 endete das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.

6

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 17. Januar 2019 die finanzielle Abgeltung von "Resturlaub" von 9 Arbeitstagen für das Jahr 2017 und 25,77 Arbeitstagen für das Jahr 2018. Dabei geht sie von einer auszuzahlenden Summe in Höhe von 1.959,68 € aus.

7

Der Präsident des OLG N. setzte mit Bescheid vom 26. November 2019 - der Klägerin zugestellt am 28. November 2019 - den finanziell abzugeltenden Mindesturlaub auf 12,67 Tage fest und wies den Antrag im Übrigen zurück. Der Berechnung liegen folgende Parameter zugrunde:

8

Jahr

Mindesturlaub

genommene

Urlaubstage

anzurechnende Urlaubstage

abzugeltende Urlaubstage

2016

10

4

4

6

2017

20

12

12

+ 1,33 aus '18

6,67

2018

16,67

18

16,67

0

12,67

9

Die Klägerin hat - noch nicht anwaltlich vertreten - am 30. Dezember 2019, einem Montag, die vorliegende Klage erhoben. Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze Ihres Bevollmächtigten vom 7. Januar und 16. Juni 2020 sowie vom 31. Mai 2022 verwiesen. Sie ist der Ansicht, einen Anspruch auf Abgeltung weiterer 14 Urlaubstage zu haben (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 7. Januar 2020; bei der Zahl 41 auf Seite 2 im Schriftsatz vom 31. Mai 2022 dürfte es sich um einen "Zahlendreher" handeln).

10

Die Klägerin hat ursprünglich (wörtlich) beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2019 - zugestellt am 28. November 2018 - aufzuheben.

11

In seinem Schriftsatz vom 7. Januar 2020 (Seite3 unten) erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage keine Bedenken bestünden. Nachdem das beklagte Land in der Klageerwiderung vom 14. April 2020 (Seite 13 f.) auf Bedenken gegen das Rechtschutzinteresse für eine Anfechtungsklage hingewiesen hatte, hat der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 16. Juni 2020 ausgeführt, dass mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Rechtsgrund für jegliche Urlaubsabgeltung gänzlich wegfalle. Das Land sei dann gehalten, die Urlaubstage durch Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu festzusetzen. Es sei nicht erforderlich, dass der Anfechtungsantrag mit einer "Verpflichtungsklage auf die exakt festzusetzenden Urlaubstage" verbunden werde.

12

Nach einen rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 24. April 2022 beantragt die Klägerin nunmehr (Schriftsatz vom 31. Mai 2022) sinngemäß,

13

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts N. vom 26. November 2019 zu verpflichten, ihren Antrag vom 17. Januar 2019 auf Urlaubsabgeltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

14

Das beklagte Land beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 14. April und 6. Juli 2020 verwiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

18

Entscheidungsgründe:

19

Das Gericht kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

20

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.

21

Schon die von der Klägerin ursprünglich erhobene Anfechtungsklage war unstatthaft und wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Antrag der zum Zeitpunkt der Klageerhebung anwaltlich nicht vertretenen Klägerin - als Assessorin - einer Auslegung gemäß § 88 VwGO überhaupt zugänglich war und gegebenenfalls eine Hinwirkungspflicht des Vorsitzenden bzw. des bestellten Berichterstatters (vgl. § 87 a Abs. 3 VwGO) nach  86 Abs. 3 VwGO bestand. Denn auch der später zugezogene Rechtsanwalt F. hat - wie oben dargelegt - mit Schriftsätzen vom 7. Januar und 16. Juni 2020 bekräftigt, dass eine Anfechtungsklage gewollt sei, auch nachdem das beklage Land bereits auf Bedenken gegen die Statthaftigkeit hingewiesen hatte. Zudem hatte sich schon die Klägerin durch ein Zuwarten mit der Klageerhebung bis zum letzten Tag der Frist der Möglichkeit begeben, auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts zur Statthaftigkeit des Antrags noch innerhalb der Klagefrist zu reagieren.

22

Auch in ihrer geänderten Form vom 31. Mai 2022 ist die Klage nicht zulässig.

23

Es handelt sich hier um eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, die an den Voraussetzungen der Norm zu messen ist, nicht um eine bloße Klarstellung oder Berichtigung des Klagebegehrens. Nachdem der von einer Volljuristin eindeutig formulierte Anfechtungsantrag von ihrem Prozessbevollmächtigten noch zweimal ausdrücklich bestätigt worden ist, kann nicht die Rede davon sein, dass dem bisherigen Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen war, worum es der Klägerin geht, und sie durch die Formulierung des neuen Antrages allein eine Präzisierung vorgenommen hat.

24

Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht die Änderung der erhobenen Anfechtungsklage in eine sog. Bescheidungsklage für sachdienlich hält

25

- -weil das beklagte Land in die Klageänderung nicht eingewilligt hat, kommt nur diese Variante des § 91 Abs. 1 VwGO in Betracht -,

26

weil auch für eine gegebenenfalls in zulässiger Weise geänderte Klage alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen müssen, also auch die Klagefrist gewahrt sein muss.

27

Daran fehlt es hier. Die Verpflichtungsklage ist erst am 14. Juni 2022 erhoben worden, fast zweieinhalb Jahre nach Zustellung des - insoweit - ablehnenden Bescheides. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt

28

- woran das Gericht im Übrigen keinerlei Zweifel hat -,

29

weil auch die andernfalls geltende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten ist.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.