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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 19.06.2024 – 3 K 2337/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2024:0619.3K2337.22.00

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für die Durchführung einer Brandverhütungsschau betreffend den von ihm unter der Anschrift U.-straße in J. betriebenen N..

Am 14.06.2006 schloss die Beklagte mit dem Kreis P. eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, mit welcher die Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgabe der Brandverhütungsschau auf den Kreis P. übertragen wurde.

Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 20.08.2019 - 1 K 4498/18 - wies das erkennende Gericht eine gegen die hiesige Beklagte gerichtete Klage des Klägers ab, mit welchem dieser die Anwendung des vereinfachten baurechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW a. F. auf die geplante Erweiterung seines Ferienhofs erreichen wollte. In der Begründung führte das Gericht u. a. aus, dass „der vom Kläger betriebene H. als Beherbergungsbetrieb mit mehr als 30 Betten und somit als großer Sonderbau einzustufen ist“.

Mit an den Kläger übersandtem Schreiben vom 08.06.2022 meldete der Brandschutztechniker des Kreises P. für den 26.07.2022 die Durchführung einer Brandverhütungsschau in dem Ferienhof des Klägers an.

Am 26.07.2022 führt der Brandschutztechniker in der Zeit von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr eine Brandverhütungsschau in dem Ferienhof des Klägers durch. In der am selben Tag durch den Brandschutztechniker gefertigten Niederschrift führte dieser diverse Brandschutzmängel auf und forderte den Kläger zu deren Beseitigung auf.

Mit auf den „26.11.2021“ datiertem Gebührenbescheid setzte die Beklagte anschließend gegenüber dem Kläger für die Durchführung der Brandverhütungsschau Gebühren i. H. v. insgesamt 200,00 € fest. Dabei berücksichtigte sie bei einem Stundensatz von jeweils 50,00 € die Vorbereitungen/Vorarbeiten mit einem Zeitaufwand von 90 Minuten und einem Betrag von 75,00 €, die Durchführung der Brandverhütungsschau mit einem Zeitaufwand von 30 Minuten und einem Betrag von 25,00 € und die Nacharbeiten mit einem Zeitaufwand von 120 Minuten und einem Betrag von 100,00 €.

Am 17.08.2022 hat der Kläger gegen den Gebührenbescheid und die „aufgrund der Brandschau v[o]m 26.07.2022 ergangenen Verfügungen“ Klage erhoben, welche er mit Schriftsatz vom 23.08.2022 um diverse Feststellungsanträge zur Brandverhütungsschau erweitert hat. Mit Beschluss vom 26.08.2022 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger sich mit seiner Klage über die Anfechtung des Gebührenbescheids der Beklagten vom „26.11.2021“ hinaus gegen die Durchführung der Brandverhütungsschau vom 26.07.2022 und die daraufhin ergangene Aufforderung zur Mängelbeseitigung richtet. Das abgetrennte Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 K 2428/22 bei dem erkennenden Gericht anhängig.

Zur Begründung seiner vorliegenden, gegen den Gebührenbescheid gerichteten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen sinngemäß vor, in seinem Betrieb sei gar keine Brandverhütungsschau durchzuführen. Diese sei aufgrund der Betriebsgröße unangemessen, für ihn schikanös und deshalb rechtswidrig. Gegenüber dem Brandschutztechniker habe er die Zahl der Gästebetten mit 35 angegeben, was auch realistisch sei. Nach § 48 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) sei jedoch eine Differenzierung vorzunehmen, zumal danach Ferienwohnungen keine Beherbergungsstätte seien. Auf die 7 in seinem Haus befindlichen Ferienwohnungen entfielen insgesamt 20 der 35 Gästebetten. Weitere Gästebetten verteilten sich zudem auf die Mitbewohner Herr O., Herr R., Herr W., Herr G., Frau A. und Herr K., die teilweise seit 1985 unter seiner Adresse gemeldet seien und dort wohnten. Für den Tages- und Hotelbetrieb stünden ihm danach nur 5 Doppelzimmer sowie ein Einzelzimmer mit zusammen 11 Gästebetten zur Verfügung. Die Einordnung seines Betriebs durch die Beklagte erfolge anhand eines Baugenehmigungsverfahrens vor einigen Jahren, in welchem entgegen der einschlägigen Bestimmungen der Sonderbauverordnung eine Einordnung als Sonderbau vorgenommen worden sei. Die Bauordnung und damit die Rechtslage habe sich zwischenzeitlich geändert. Ebenso die tatsächliche Nutzung. Eine Brandschau störe den Hausfrieden und die betrieblichen Abläufe, was sicherlich hinzunehmen sei. Daneben würden aber auch seine Mieter gestört: „Sie halten sich in ihren gemieteten Räumen auf, schlafen dort, ziehen sich an, ziehen sich aus, waschen und duschen sich - manchmal haben sie auch Sex. Da stört es bereits, wenn jemand ungebetenes an den Zimmerfenstern vorbeistreift, geschweige denn sich die Zimmertüren öffnen lässt um die Gummis zu prüfen.“ Die Brandverhütungsschau sei überdies während der Hauptferienzeit angeordnet worden, was bei einem Ferienhof zu einer möglichst großen Störung führe. Nach einer weniger störenden Lösung sei gar nicht gesucht worden. Außerdem bestreite er die Zuständigkeit des Ordnungsamts. Eine Kontrolle erfolge bereits durch die Berufsgenossenschaft, zudem erstrecke sich die Zuständigkeit des Ordnungsamts nicht auf die privaten Belange des Hauses, solange hier keine Gefährdungslage bestehe. Auch sei die mit 1,5 Stunden bemessene Vorbereitung der Brandverhütungsschau gar nicht erfolgt. Andernfalls hätte die Betrachtung der aktuellen Rechtslage zu einer anderen Einordnung seines Betriebs führen müssen. Die rein normative zeitliche Bemessung von 1,5 Stunden für die Bearbeitung widerspreche auch dem geltenden Gebührenrecht, denn bei der Brandschau in seinem Betrieb handele es sich um einen Einzelfall und eine Einzelfallentscheidung. Er bestreite ebenfalls, dass für die Nachbearbeitung 2 Stunden aufgewendet worden seien. Auch hier sei nur ein passender Wert eingesetzt worden. Des Weiteren wendet sich der Kläger sich im Einzelnen gegen die in der Niederschrift zur Brandverhütungsschau aufgeführten Mängel. Ferner trägt er vor, der Gebührenbescheid stecke voll krimineller Energie. Er sei ausweislich seines Ausstellungsdatums 26.11.2021 bereits ein halbes Jahr vor der Brandverhütungsschau verfasst worden. Zu diesem Zeitpunkt habe man noch gar nicht wissen können, wie lange die Brandverhütungsschau sowie deren Vor- und Nacharbeiten dauern werden, weshalb er sich auch gegen die Höhe der Gebühr wende. Aus Vertuschungsgründen sei bewusst das Datum des Gebührenbescheides in das Vorjahr verlegt worden. Auch sei für die Abwicklung des Gebührenbescheids kein gültiges Kassenzeichen angegeben worden. Er habe den Verdacht habe, dass Geld beiseitegeschafft werden solle, und bestreite, dass der Bescheid der Stadtkasse für Buchungsvermerke zugeführt worden sei. Der Bescheid entspreche nicht den Voraussetzungen für Rechnungen nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Der Kläger beantragt,

den auf den 26.11.2021 datierten Gebührenbescheid der Beklagten aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Verteidigung ihres Gebührenbescheids führt sie im Wesentlichen aus, die Durchführung der Brandverhütungsschau beruhe auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). Unter Beachtung dieser Vorschrift sei von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen (AGBF NRW) eine Übersicht der Brandverhütungsschauobjekte erstellt wurden. Nach Ziffer 2.1 dieser Auflistung seien Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach der SBauVO brandverhütungsschaupflichtige Objekte. Der Kläger habe am 27.04.2009 mit Wirkung zum 06.11.2008 den Gewerbebetrieb „B. (Wohnungen und Einzelzimmer) L.“ angemeldet. Der Kläger selbst führe die Anzahl der vorhandenen Gastbetten in der Klageschrift mit 35 an. Im Urteil vom 20.08.2019 im Verfahren 1 K 4498/18 habe das erkennende Gericht den Ferienhof des Klägers als Beherbergungsbetrieb mit mehr als 30 Betten und somit als großen Sonderbau eingestuft. Die Ansicht des Klägers, wonach der Ferienhof zum Zeitpunkt der Brandverhütungsschau keine Beherbergungsstätte gemäß der aktuell geltenden Bauordnung und die durchgeführte Brandverhütungsschau somit illegal gewesen sei, treffe daher nicht zu. Auch das Vorhandensein einer (konkreten) Gefährdungslage sei nicht Voraussetzung für die Durchführung der Brandverhütungsschau, welche vielmehr eine präventive Maßnahme darstelle. Nach § 26 Abs. 2 BHKG sei die Brandverhütungsschau eine Aufgabe der Gemeinde. Unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 2 Satz 4 BHKG sei die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf den Kreis P. übertragen worden. Tatsächlich sei der Bescheid aufgrund eines Formatierungsfehlers in der Vorlage versehentlich mit einem falschen Datum versehen worden. Eine Ausfertigung des Gebührenbescheids vor Durchführung und Erhalt der Niederschrift der Brandverhütungsschau erfolge selbstverständlich in keinem Fall. Nach dem nach Durchführung der Brandverhütungsschau durch den Brandschutztechniker gefertigten Erfassungsbogen zur Berechnung der Gebührenhöhe habe die Brandverhütungsschau am 26.07.2022 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr stattgefunden. Zu Gunsten des Klägers sei in Abweichung von der Gebührensatzung für die 30-minütige Dauer der Brandverhütungsschau eine „reduzierte" Gebühr in Höhe von nur 25,00 € in Ansatz gebracht worden. Für die Vorbereitung der Brandverhütungsschau (Terminabsprache, Fertigung der schriftlichen Anmeldung der Maßnahme, Aktenstudium, Sichtung und Wertung der Planunterlagen des zu überprüfenden Objekts) sei eine zeitliche Dauer von 1,5 Stunden und für die Nachbereitung der Brandverhütungsschau (Fertigung der Niederschrift und des Erfassungsbogens, Versand der Schriftstücke an die zuständigen Behörden und den Eigentümer des betreffenden Objekts) ein zeitlicher Aufwand von 2 Stunden angefallen. Der Aufwand für die Erstellung und Versendung des Gebührenbescheids, die Erstellung der Buchungsbelege für die Stadtkasse und die Überwachung des Zahlungseinganges sei dabei nicht berücksichtigt worden.

Nachdem die Kammer mit richterlicher Verfügung vom 22.05.2023 u. a. darauf hingewiesen hat, dass Zweifel an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers bestehen, hat die Beklagte dem Kläger mit außergerichtlichem Schreiben vom 22.06.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung gegeben. Dazu hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 26.06.2023 Stellung genommen. Mit außergerichtlichem Schreiben an den Kläger vom 31.07.2023 sowie mit Schriftsatz vom selben Datum hat die Beklagte sodann unter Würdigung der Ausführungen des Klägers in dessen vorgenanntem Schriftsatz mitgeteilt, dass der streitgegenständliche Bescheid aufrechterhalten werde.

Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 02.08.2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Dieser hat den Brandschutztechniker des Kreises P. als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts wird auf die Sit­zungsniederschrift vom 19.06.2024 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genom­men auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Kreises P..

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene, auf den 26.11.2021 datierte Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids ist - wie bei Anfechtungsklagen allgemein - der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier der Zeitpunkt des Bescheiderlasses.

Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die am 26.07.2022 in dessen Ferienhof durchgeführte Brandverhütungsschau ist § 52 Abs. 5 BHKG i. V. m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 6, 7 i. V. m. den Anlagen 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt X. vom 28.09.2001 in der Fassung der Änderung vom 30.06.2006 (im Folgenden: GebS). Gemäß § 52 Abs. 5 BHKG können die Gemeinden für die Durchführung der Brandverhütungsschau nach § 26 BHKG Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Nach den genannten Satzungsbestimmungen erhebt die Beklagte für Leistungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau i. S. v. § 1 GebS einschließlich deren Vor- und Nachbereitung von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts Gebühren, welche nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung und der Anzahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 zur GebS bemessen werden.

Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der vorgenannten Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Dazu trägt auch der Kläger nichts vor.

Überdies sind auch bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall durch die Beklagte keine rechtserheblichen Fehler zu erkennen.

Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig.

Die Zuständigkeit der Beklagten für die Gebührenerhebung folgt aus §§ 52 Abs. 5 Satz 1 BHKG. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass die Beklagte die Wahrnehmung der Aufgabe der Durchführung der Brandverhütungsschau durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 14.06.2006 gemäß der Vorgängerregelung zu § 26 Abs. 2 Satz 4 BHKG auf den Kreis P. übertragen hat, dessen Brandschutztechniker die in Rede stehende Brandverhütungsschau durchgeführt hat. Denn die Zuständigkeit der Beklagten für die Gebührenerhebung bleibt hiervon - wie auch aus § 3a der Vereinbarung folgt - unberührt.

Die fehlerhafte Datumsangabe führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Insoweit handelt es sich vielmehr vollkommen offenkundig um ein Versehen und nicht - wie der Kläger mutmaßt - den Versuch, Geld beiseite zu schaffen. Dass die Behörde diese offenbare Unrichtigkeit nicht gemäß § 42 Satz 1 VwVfG NRW berichtigt hat, ist für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids unschädlich.

Vgl. Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL November 2023, § 42, Rn. 24.

Rechtlich irrelevant ist ferner das vom Kläger bemängelte Fehlen eines Kassenzeichens auf dem Gebührenbescheid. Ein solches dient im vorliegenden Fall der Gebührenerhebung allein der hier auch so ohne Weiteres möglichen Zuordnung einer Zahlung des Klägers. Anders als der Kläger meint, ist zudem § 14 UStG nicht auf den Gebührenbescheid anwendbar, zumal es sich bei der in Gestalt eines Verwaltungsakts erfolgenden Festsetzung der Verwaltungsgebühr vorliegend nicht um eine Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 UStG handelt.

Zwar hat die Beklagte den Kläger vor Erlass des Gebührenbescheids nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Auch ist - schon ungeachtet aller weiteren Voraussetzungen - nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte die nach § 28 Abs. 2 VwVfG erforderliche Ermessensentscheidung getroffen hat, von der Anhörung abzusehen.

Diesen Verfahrensfehler hat die Beklagte jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, ist danach unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten (bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz) nachgeholt wird. Voraussetzung der Heilung ist, dass die Nachholung der Verfahrenshandlung ihren Zweck noch erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde die Ergebnisse der nachgeholten Anhörung oder Behördenbeteiligung zum Anlass nimmt, den Verwaltungsakt kritisch zu überprüfen.

Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 45, Rn. 32; ausführlich Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL August 2022, § 45 VwVfG, Rn. 61, 67, 91, 102.

Die Beklagte hat dieser Anforderung entsprochen, indem sie dem Kläger mit außergerichtlichem Schreiben vom 15.07.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den Verwaltungsakt daraufhin ausweislich des außergerichtlichen Schreibens und des Schriftsatzes der Beklagten vom jeweils 31.07.2023 noch einmal - unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens im gerichtlichen Verfahren - einer kritischen Überprüfung unterzogen hat.

Die vorliegende Gebührenfestsetzung ist auch materiell rechtmäßig.

Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die am 26.07.2022 in dessen Ferienhof durchgeführte Brandverhütungsschau liegen dem Grunde nach vor.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Brandverhütungsschau bestehen keine Bedenken. Der Ferienhof des Klägers unterfiel im insoweit maßgeblichem Zeitpunkt ihrer Durchführung der Pflicht zur Durchführung einer Brandverhütungsschau nach § 26 Abs. 1 BHKG.

Nach dieser Vorschrift sind Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen (Satz 1). Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen (Satz 2). Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen (Satz 4).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BHKG liegen vor. Bei dem Ferienhof des Klägers handelt es sich um einen Betrieb, in dem bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Personen gefährdet ist.

Der Ferienhof ist als Gast- und Beherbergungsbetrieb ab 30 Betten bzw. Gastplätzen i. S. d. Kennziffer 004 der Anlage 2 zur GebS einzuordnen. Insoweit wird zur Begründung zunächst auf das rechtkräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 20.08.2019 - 1 K 4498/18 - Bezug genommen. Ergänzend gilt Folgendes:

Dass es sich bei dem Ferienhof des Klägers um einen Beherbergungsbetrieb handelt, wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Ebenso steht aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten fest, dass sich in dem Hof mehr als 30 Betten befinden, die Gästen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

In dem von der Beklagten zur Akte gereichten Unterkunftsverzeichnis der S. Tourist-Information, wird die Gesamtzahl der Gästebetten im Ferienhof des Klägers Landhotel im Abschnitt „Hotels, Gasthöfe und Gästehäuser“ - basierend auf den dortigen Angaben des Klägers - mit 39 (5 Einzelzimmer, 13 Doppelzimmer und 6 Apartments) angegeben.

Ausweislich des Eintrags auf der Plattform www.V..de,

vgl. BT., zuletzt aufgerufen am 19.06.2024,

auf welchen der Kläger verweist, stehen in dem Betrieb sogar 40 Gästebetten zur Verfügung.

Im gerichtlichen Verfahren beziffert der Kläger die Anzahl der im Betrieb vorhandenen Gästebetten mit Schriftsatz vom 18.08.2022 auf 35. Dabei sind die diesbezüglichen Angaben des Klägers widersprüchlich. So trägt dieser u. a. vor, von den im Betrieb vorhandenen Gästebetten entfielen insgesamt 20 auf die 7 Ferienwohnungen (davon 4 Wohnungen mit jeweils 2 Betten und 3 Wohnungen mit jeweils 4 Betten). Zudem verteilten sich einige weitere Gästebetten auf dauerhaft vor Ort wohnhafte Personen, wobei 6 Personen (Herr O., Herr R., Herr W., Herr G., Frau A. und Herr K.) namentlich bezeichnet werden. Für den Tages- und Hotelbetrieb stünden nach alldem noch 5 Doppelzimmer und ein Einzelzimmer mit zusammen 11 Gästebetten zur Verfügung. Auszugehen ist mithin unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben von einer Gesamtzahl von mindestens 37 und nicht nur von 35 Betten (20 plus 6 plus 11).

Streit besteht zwischen den Beteiligten indes darüber, wie viele der auf dem Ferienhof vorgehaltenen Gästebetten bei der Bewertung der brandschutzrechtlichen Gefahr zu berücksichtigen sind. Steht aber - wie vorliegend - fest, dass es sich bei dem Ferienhof um einen Beherbergungsbetrieb handelt und dass auf dem Hof insgesamt mehr als 30 Gästebetten angeboten werden, wäre es die Sache des Klägers, substantiiert darzulegen, dass einzelne der vorgehaltenen Betten bei der brandschutzrechtlichen Bewertung unberücksichtigt bleiben müssen. Dies ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die nach den Angaben des Klägers dauerhaft vermieteten Gastplätze bei der Gesamtzahl zu berücksichtigen sind. Denn selbst wenn man diese in Abzug bringt, ergibt sich auf Grundlage der übrigen im Betrieb vorgehaltenen 37 Gästebetten eine Gesamtzahl von zumindest 31 zu berücksichtigenden Betten.

Jedenfalls im Übrigen ist bei dem Ferienhof trotz unterschiedlicher Zimmerausstattung von einem einheitlichen Beherbergungsbetrieb auszugehen. Insoweit der Kläger die Auffassung vertritt, von der Gesamtbettenzahl seien die nach seinen Angaben 20 auf „Ferienwohnungen“ entfallenden Schlafplätze in Abzug zu bringen, verfängt dies nicht. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass zwischen den angebotenen Beherbergungsräumen derartige Unterschiede bestehen, welche die Nichtberücksichtigung der 20 auf die als „Ferienwohnungen“ bezeichneten Räumlichkeiten rechtfertigen. Ausreichend ist insoweit - auch in Ansehung des § 48 Abs. 1 SBauVO - nicht, dass der Kläger einzelne Wohneinheiten als „Ferienwohnungen“ oder „Apartments“ bezeichnet. Vielmehr dürfte es sich vorliegend nicht um Ferienwohnungen i. S. d. SBauVO, sondern um Beherbergungsstätten im Sinne eines Apartmenthotels handeln. Dementsprechend beschreibt der Kläger seinen Beherbergungsbetrieb in der mündlichen Verhandlung treffend als „Frühstückshotel“. Anderes folgt auch nicht allein daraus, dass die als „Ferienwohnungen“ bezeichneten Räumlichkeiten anders als die „Gästezimmer“ mit einer Küche oder Kochmöglichkeit ausgestattet sind. Die dem Kläger vom Gericht darüber hinaus eingeräumte Gelegenheit zur detaillierten Darstellung der verschiedenen angebotenen Beherbergungsformen hat dieser nicht genutzt, sondern stattdessen „auf […] unseren Eintrag auf www.M..de, wo jede Wohnung einzeln beschrieben wird“ verwiesen. Es ist indes nicht die Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Klägers zu substantiieren. Doch unabhängig davon lässt sich der dortigen Beschreibung des Beherbergungsbetriebs und der einzelnen Unterkünfte,

vgl. BT., zuletzt aufgerufen am 19.06.2024,

ebenso wie derjenigen auf der Website des Klägers,

vgl. http://www.FW..de/, zuletzt aufgerufen am 19.06.2024,

im Einklang mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entnehmen, dass die als „Ferienwohnungen“ bzw. „Apartments“ bezeichneten Räumlichkeiten ebenso wie die im selben Gebäude befindlichen „Gästezimmer“ in den Beherbergungsbetrieb des Klägers eingebunden sind. Das im Sinne des Betriebskonzepts „Urlaub L.“ bestehende Freizeitangebot und die diesbezüglichen Anlagen für Kinder und Erwachsene - Spielplatz, Kettcars, Hütte mit Gesellschaftsspielen, Spielscheune, diverse Hoftiere, Reitmöglichkeit, Spiel/Liegewiese, überdachte Terrasse mit Grillmöglichkeit, Sitzgelegenheiten auf dem Hofgelände und Infrarotsauna - stehen nach Angaben des Klägers allen Gästen unabhängig von der Unterbringungsart gleichermaßen zur Verfügung. Unterschiede mit Blick die Inanspruchnahme der angebotenen beherbergungstypischen Dienstleistungen

- vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.02.2014 - 3 L 212/12 -, juris, Rn. 47 ff. -,

insbesondere des Frühstücksbuffets oder der optionalen Halbpension, bestehen nicht.

Als Grundstückseigentümer ist der Kläger auch der richtige Gebührenpflichtige (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GebS).

Dafür, dass die tatsächliche Durchführung der Brandverhütungsschau rechtswidrig gewesen sein könnte, ist nichts zu erkennen bzw. vom Kläger substantiiert dargelegt.

Insoweit der Kläger die Wahl eines Termins während der Ferienzeit rügt, hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, nach Erhalt der Anmeldung zur Brandverhütungsschau vom 08.06.2022 nicht einmal den Versuch zur Abstimmung eines anderweitigen Termins unternommen zu haben. Doch auch unabhängig davon vermag dies die Rechtswidrigkeit der Brandverhütungsschau nicht zu begründen.

Ferner sind die vom Kläger bemängelten, mit der Brandverhütungsschau einhergehenden Störungen der betrieblichen Abläufe und seiner Gäste hinzunehmen. Dabei versteht der Einzelrichter die klägerischen Ausführungen zu der störenden Prüfung von „Gummis“ in den Räumen, in denen seine Mieter „manchmal […] auch Sex“ haben dahingehend, dass sich diese auf Dichtungsgummis beziehen, zumal zwischenmenschliches „Feuer“ und damit zusammenhängende Verhütungsmaßnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandschutztechnikers fallen und nichts für eine dahingehende Überschreitung der Befugnisse im Rahmen der Brandverhütungsschau zu erkennen ist.

Gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchführung der Brandverhütungsschau ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Der Bescheid ist auch hinsichtlich der festgesetzten Gebührenhöhe rechtmäßig bzw. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Berechnung der Zeitgebühr richtet sich nach § 3 Abs.1, Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 GebS. Hiervon weicht der Gebührenbescheid allein zu Gunsten des Klägers insoweit ab, als für die Durchführung der Brandverhütungsschau bei einem Zeitaufwand von 30 Minuten lediglich Gebühren i. H. v. 25,00 € und nicht - wie in Anlage 1 Abs. 1 GebS vorgesehen - Gebühren für eine angefangene Stunde i. H. v. 50,00 € festgesetzt worden sind. Ferner hat die Beklagte der Gebührenfestsetzung zu Recht einen Zeitaufwand von 90 Minuten für Vorbereitungen/Vorarbeiten, 30 Minuten für die Durchführung der Brandverhütungsschau und 120 Minuten für Nacharbeiten zugrunde gelegt. Dabei zieht der Kläger die Länge der vor Ort durchgeführten Brandverhütungsschau nicht in Zweifel. Insoweit er hingegen bestreitet, dass eine Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau überhaupt bzw. in der vorgenannten Zeitdauer stattgefunden hat, steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass die von der Beklagten ermittelten Werte zutreffen. Diese entsprechen den Angaben des Brandschutztechnikers im Erfassungsbogen zur Berechnung der Gebühren für die Durchführung einer Brandverhütungsschau vom 26.07.2022 auf Bl. 13 (Rückseite) des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Kreises P.. Der als Zeuge vernommene Brandschutztechniker des Kreises P. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass der jeweils für die Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau aufgewendete Zeitaufwand konkret und einzelfallabhängig erfasst und von ihm in den Erfassungsbogen eingetragen werden. Dabei hat er ausgeführt, dass sich der jeweilige Zeitaufwand abhängig von der Art des brandverhütungsschauschaupflichtigen Objekts stark unterscheidet und überzeugend dargelegt, welche Tätigkeiten im Einzelnen bei der Vor- und Nachbereitung anfallen. Der angegebene Zeitaufwand ist angesichts der bei der Vor- und Nachbereitung anfallenden Tätigkeiten (Terminsfestlegung, Fertigung der schriftlichen Anmeldung der Maßnahme, Aktenstudium, Sichtung und Wertung der Planunterlagen des zu überprüfenden Objektes, Fertigung der Niederschrift und des Erfassungsbogens, Versand der Schriftstücke an die zuständigen Behörden und den Eigentümer des betreffenden Objekts) plausibel. Es sind keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, welche ernsthaft gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Brandschutztechnikers sprechen würden. Hingegen entbehren die Behauptungen des Klägers, eine Vorbereitung habe nicht stattgefunden, da andernfalls erkannt worden wäre, dass sein Ferienhof nicht brandverhütungsschaupflichtig sei, wie oben ausführlich dargelegt, jeglicher Grundlage. Auch im Übrigen trägt der Kläger insoweit nichts Substanzielles vor.

Andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids sind nicht ebenfalls nicht zu ersehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.