Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 28.06.2024 – 10 K 3075/22

10. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2024:0628.10K3075.22.00

Tatbestand

Am 15. Mai 2019 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2019.

Am 23. September 2019 führten Bedienstete des Kreises T. - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - im Betrieb der Klägerin eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Es wurden Verstöße im Bereich „Tierschutz Haltung Nutztiere (RL 98/58/EG) - A05 Maßnahme kranke/verletzte Tiere“ festgestellt, die ausweislich der Angaben in der HIT-Datenbank als vorsätzlich eingestuft und zunächst mit 20 % bewertet wurden. Im Rahmen der Kontrolle wiesen die Veterinäre den Geschäftsführer der Klägerin an, zwei auffällige Schweine zu euthanasieren. Diese wurden sodann zur weiteren Untersuchung ins N. nach X. gebracht.

Dem Befundbericht des N. vom 8. Oktober 2019 lässt sich u.a. zu einem 106 kg schweren Schwein entnehmen:

„Erkrankungsursachen des untersuchten Tieres sind länger zurückliegende beidseitige Femurfrakturen und multiple Rippenfrakturen sowie eitrige, teils abzedierende Entzündungen von Unterhaut und Muskulatur der Gliedmaßen. (…)

Es handelt sich um ein seit längerer Zeit bestehendes Geschehen (mindestens mehrere Wochen), was mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden einhergegangen sein muss.

Der Hemmstofftest verlief negativ. Dies lässt darauf schließen, dass das Tier in letzter Zeit nicht antibiotisch behandelt wurde.“

Zu einem untersuchten 27 kg schweren Schwein heißt es im Befundbericht u.a.:

„Erkrankungsursachen des untersuchten Tieres sind chronische eitrige, teils abzedierende und bis in den Knochen reichende Entzündungen des rechten Karpalgelenks sowie multiple ulzerativ- eitrige Entzündungsstellen der Haut und beider Ohrränder und eine eitrig abzedierende Bronchopneumonie. (…)

Es handelt sich um ein seit längerer Zeit bestehendes Geschehen (mindestens 3 Wochen), was mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden einhergegangen sein muss.

Der Hemmstofftest verlief negativ. Dies lässt darauf schließen, dass das Tier in letzter Zeit nicht antibiotisch behandelt wurde.“

In dem Schreiben des Veterinärs Dr. L. an die Staatsanwaltschaft H. vom 3. Dezember 2019 heißt es u.a.:

„Bei der Fachrechtskontrolle der Schweinehaltung (…) wurden zwei Schweine vorgefunden, die bereits auf den ersten Blick körperlich stark beeinträchtigt waren.

Schwein 1:

Dieses Schwein war schon fast schlachtreif, konnte jedoch nicht auf den Hinterbeinen stehen und diese auch nicht belasten. Es befand sich in einer Bucht mit anderen Schweinen und nicht wie nach der Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorgeschrieben in einer Krankenbucht. Die Haut wies bereits Bisspuren durch andere Schweine der Bucht auf. Während der Kontrolle biss ein anderes Schwein dieses am Boden liegende wehrlose Schwein. Das Schwein konnte sich lediglich durch die Vorderbeine robbend durch die Bucht ziehen. Es bestand der Verdacht auf eine Fraktur des Hinterbeins, da der Oberschenkel bereits eine andere Kontur aufwies.

Schwein 2:

Dieses Läuferschwein wog etwa 30 kg und wies am rechten Vorderbein eine etwa tennisballgroße Umfangsvermehrung des Karpalgelenks mit offenen Hautläsionen sowie Ohrrandnekrosen auf. Das Schwein befand sich abgesondert in einer Krankenbucht. Die offenen Hautstellen waren nicht versorgt worden.

Herr Y. wurde noch während der Kontrolle angewiesen, diese beiden Schweine noch am gleichen Tag euthanasieren zu lassen (…).“.

Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2019 gewährte der Beklagte der Klägerin Direktzahlungen 2019 (Basisprämie 2019 in Höhe von 28.304,77 €; Greeningprämie 2019 in Höhe von 13.877,36 €; Umverteilungsprämie 2019 in Höhe von 1.993,66 €; Erstattungsbetrag 604,91 €).

Mit Anhörungsschreiben vom 16. Oktober 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, hinsichtlich der Direktzahlungen 2019 Kürzungen wegen eines CC-Verstoßes in Höhe von 20 % anzunehmen und einen entsprechenden Rückforderungsbescheid zu erlassen.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 änderte der Beklagte den Bescheid vom 30. Dezember 2019 dergestalt ab, dass der Betrag der Basisprämie 2019 nur noch auf 16.982,86 €, der Betrag der Greeningprämie 2019 auf 8.326,42 €, der Betrag der Umverteilungsprämie 2019 auf 1.196,20 € und der Erstattungsbetrag 2019 auf 362,95 € festgesetzt wurde. Ferner setzte der Beklagte den Rückforderungsbetrag auf 17.912,27 € zzgl. Zinsen fest. Der Beklagte hatte dabei den CC-Verstoß mit 40 % bewertet.

Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Dezember 2020 Klage - 11 K 3332/20 -. Am 26. Juli 2022 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Veterinär Dr. L. als Zeuge vernommen wurde. Überdies wies die Einzelrichterin darauf hin, dass ein Anhörungsmangel vorliegen und mit Blick auf die Aussage des Zeugen Dr. L. ein Abzug von 40 % zu hoch sein dürfte. Am 27. Juli 2022 hob der Beklagte den Bescheid vom 14. Dezember 2020 auf. Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 wurde - nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten - das gerichtliche Verfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 22. August 2022 hörte der Beklagte die Klägerin dazu an, dass beabsichtigt sei, mit Blick auf die festgestellten CC-Verstöße hinsichtlich der Direktzahlungen 2019 eine Kürzung von 15 - 100 % anzunehmen und einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.

Am 22. August 2022 wurde in der HIT-Datenbank im Rahmen des Kontrollberichtes: VOK - Tierschutz Haltung Nutztiere (RL 98/58/EG) zur Kontrolle am 23. September 2019 der Kürzungssatz auf 30 % erhöht. Zur Begründung heißt es dort:

„Bemerkungen zu B:

Im Laufe der Kontrolle wurden zwei kranke Tiere gefunden und vom Tierarzt anschließend euthanasiert. Beide Tiere gingen in die Pathologie, das Gutachten bestätigte längerfristige Leiden. Der Hemmstofftest beider Schweine war negativ. Auf Grund seiner Sachkunde muss Herr Y. die Verletzungen der Tiere bewusst gesehen haben und bewusst keine Maßnahmen ergriffen haben und damit das Leid der Tiere bewusst in Kauf genommen haben.

Bemerkungen zu F:

Nach Auffassung E. gehen die Verletzung des festliegenden Schweins nach Schwere und Dauer über das vom Regelkürzungssatz berücksichtigende Maß hinaus, so dass eine sanktionsschärfende Bewertung als angemessen angesehen wird (30 %).“

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022, zugestellt am 13. Oktober 2022, änderte der Beklagte den Bescheid vom 30. Dezember 2019 nunmehr dergestalt ab, dass unter Berücksichtigung eines CC-Verstoßes von 30 % der Betrag der Basisprämie 2019 auf 19.813,34 €, der Betrag der Greeningprämie 2019 auf 9.714,15 €, der Betrag der Umverteilungsprämie 2019 auf 1.395,56 € und der Erstattungsbetrag 2019 auf 423,44 € festgesetzt wurde. Darüber hinaus setzte der Beklagte den Rückforderungsbetrag auf 13.434,21 € zzgl. Zinsen fest.

Hiergegen hat die Klägerin am 26. Oktober 2022 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, den Bediensteten des Beklagten fehle es an den erforderlichen veterinärmedizinischen Kenntnissen, um den Fall richtig einzuschätzen und Bewertungen vorzunehmen. Die Annahme von Vorsatz sei fehlerhaft. Ihr Geschäftsführer habe ein Leiden der Tiere nicht erkennen können. Die Tiere hätten vielmehr ein positives Fressverhalten gezeigt, hätten ein gutes - bei einem Tier sogar schlachtreifes - Gewicht gehabt und es sei ihnen nicht schlecht gegangen. Dass die Staatsanwaltschaft H. von einer Strafverfolgung in ihrem Fall abgesehen und das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt habe, zeige ebenfalls, dass man ihrem Geschäftsführer ein vorsätzliches Verhalten nicht anlasten könne.

Die Klägerin beantragt,

den Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 11. Oktober 2022 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, es liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV vor, weil der Geschäftsführer der Klägerin nicht unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung oder die Tötung kranker und verletzter Tiere ergriffen habe. Bei den auffälligen zwei Schweinen hätten erhebliche Schmerzen vorgelegen. Dies ergebe sich schon aus dem Befundbericht des N., dem zusammen mit den Aussagen und Berichten der Veterinäre besondere Bedeutung zukomme. Eine Behandlung mit Medikamenten habe nicht stattgefunden gehabt. Auch sei nur eines der Tiere abgesondert in einer Krankenbucht gewesen. Die schweren Verletzungen hätten dem Geschäftsführer der Klägerin schon aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Tierhalter auffallen müssen. Dass die Tiere noch gefressen hätten, sei unerheblich, da die Tiere bei solchen Verletzungen nicht aufhörten, Futter zu sich zu nehmen, zumal die Tierbuchten relativ klein und daher Wegstrecken zum Futterkrug gering seien. Der sachverständigen Expertise des Kreisveterinäramts als der Fachbehörde für Tierschutzfragen komme großes Gewicht zu. Die Frage, ob Vorsatz vorliege, sei eine Rechtsfrage. Der Kürzungssatz sei vorliegend unter Berücksichtigung von Ausmaß, Schwere und Dauer auf 30 % festzusetzen gewesen, wobei auch die Ausführungen des Veterinärs Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2022 - 10 K 3332/20 - verstärkt in den Blick genommen worden seien.

Wegen der weite­ren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 K 3332/20 und die Verwal­tungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht durfte trotz der Abwesenheit der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Dem von Rechtsanwältin O. für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Juni 2024 um 8:31 Uhr bzw. 8:40 Uhr gestellten Antrag auf Terminsaufhebung war nicht stattzugeben. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben, verlegt oder die mündliche Verhandlung vertagt werden. Dabei muss der Beteiligte die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, unverzüglich nach Bekanntwerden schlüssig und substantiiert darlegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Dabei dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Allerdings stellt die Rechtsprechung bei kurzfristig geltend gemachten Verhinderungsgründen wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr strenge(re) Anforderungen an den Vortrag und die Glaubhaftmachung.

Vgl. im Zusammenhang mit einer Erkrankung Sächs. OVG, Beschluss vom 19. April 2023 - 3 A 151/23.A -, juris Rn. 2 m. w. N.

Vorliegend hat Rechtsanwältin O. lediglich vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin plötzlich erkrankt und nicht reisefähig sei. Nähere Umstände zur Erkrankung und zur behaupteten Reiseunfähigkeit wurden nicht vorgetragen. Es wurde auch keine ärztliche Bescheinigung beigebracht. Allein die unsubstantiierte Behauptung der Erkrankung und Reiseunfähigkeit reicht zur Annahme eines erheblichen Grundes im obigen Sinne nicht aus.

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Zuwendungs-/Bewilligungsbe-scheides vom 30. Dezember 2019 bezüglich der Direktzahlungen 2019 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ge­setzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzah­lungen (MOG). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzuneh­men; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Rückforderung von zu Unrecht gewährter Direktzahlungen beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Im Zusammenhang mit Rückforderungen geltend gemachte Zinsansprüche stützen sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.

Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2019 war insoweit rechtswidrig, als darin kein CC-Abzug von 30% vorgenommen worden war.

Rechtsgrundlage für die Kürzung von Direktzahlungen sind die Art. 91, 92, 97 und 99 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

Zu den nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhaltenden Vorgaben im Bereich Tierschutz zählt als GAB 13 die Richtlinie 98/58/EG vom 20. Juli 1998 zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV - diese Verordnung setzt die Vorgaben der Richtlinie 98/58/EG in nationales Recht um - hat, wer Nutztiere hält, vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Dass die von der Kontrollbe­hörde aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am 23. September 2019 angenommenen Verstöße in dem Bereich „Tierschutz Haltung Nutztiere (RL 98/58/EG) - A05 Maßnahme kranke/verletzte Tiere“ vorgelegen haben, lässt sich bereits den im Verwaltungsverfahren vorgelegten jeweiligen Kon­trollberichten sowie amtsärztlichen Stellungnahmen und den Befundberichten des N. vom 8. Oktober 2019 entnehmen. Die Annahme wird ferner gestützt durch die überzeugenden Angaben des Veterinärs Dr. L. in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2022 im Verfahren 11 K 3332/20.

Dass der Beklagte vorliegend Vorsatz angenommen und - abweichend von der Regelbewertung nach Art. 40 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 - nicht einen Abzug in der Höhe des Regelfalls von 20 % vorgenommen hat, sondern nach Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 unter Berücksichtigung von Ausmaß, Schwere und Dauer die vorsätzlichen Verstöße mit 30 % bewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Annahme des Beklagten, dass der Geschäftsführer der Klägerin hinsichtlich der Verstöße bezüglich Maßnahmen bei kranken/verletzten Tieren vorsätzlich gehandelt hat, kann gefolgt werden. Der Begriff des vorsätzlichen Verstoßes ist dahin auszulegen, dass es hierfür erfor­derlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst her­beiführt oder - ohne, dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derarti­gen Verstoßes billigend in Kauf nimmt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-396/12 -, juris Rn. 54.

Die vorgenannten Vorgaben des EuGH zur Frage, wann ein vorsätzlicher Verstoß gegeben ist, entsprechen im Wesentlichen denen des nationalen Rechts Deutschlands. Danach ist unter Vorsatz das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zu verstehen. Damit sind ein kogni­tives und ein voluntatives Element beschrieben. Verschiedene Formen des Vorsat­zes unterscheidet man je nach der Art von Vorstellung und Wille, nämlich den unbe­dingten, direkten Vorsatz und den bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsver­wirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält.

Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 62. Auflage, 2015, § 15 Rn. 3, 5 und 9.

Ein bedingt vorsätzlich Handelnder hält die in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung für möglich und ist mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden, dass er ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet. Ausreichend ist, wenn dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist. Ist der Täter mit der als möglich erkannten Folge seines Handelns nicht einverstanden und vertraut er deshalb auf ihren Nichteintritt, liegt lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vor.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 - 2 WD 2/06 -, juris Rn. 75 m.w.N.

Vorliegend ist die Annahme des Beklagten, dass der Geschäftsführer der Klägerin zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat, nicht zu beanstanden. Die Klägerin muss sich dabei sein Verhalten zurechnen lassen. Der Geschäftsführer der Klägerin war vor der Vor-Ort-Kontrolle am 23. September 2019 bereits in den Fachrechtskontrollen am 6. August 2013, 16. Januar 2014, 15. November 2016, 27. März 2018 und 25. September 2018 seitens der Amtsveterinäre darauf hingewiesen worden, kranke/verletzte Tiere in geeignete Krankenbuchten abzusondern, diese angemessen fachgerecht zu behandeln bzw. einen Tierarzt hinzuzuziehen und im Falle infauster Prognose die Tötung moribunder Schweine zu veranlassen. Nach Angaben von Dr. L. stellte sich die Situation am 23. September 2020 wie folgt dar:

„Das Tier 1 - es handele sich hierbei um das Läuferschwein mit 30 kg - sei bereits ausgesondert gewesen. Die Umfangsvermehrung sei sehr auffällig gewesen. Auch sei auffällig gewesen, dass Gliedmaßen nicht mehr hätten belastet werden können. In einem solchen Fall müsse der Tierarzt immer hinzugezogen werden, um prüfen zu können, ob das Tier noch therapiefähig sei. Im vorliegenden Fall sei der Tierarzt nicht hinzugezogen worden. Die Verletzung sei bei dem Tier 1 so massiv gewesen, dass bei einem Menschen das Bein bzw. der Arm amputiert worden wäre. Bei Schweinen mache man dies aber nicht. Das Tier 2 mit einem Schlachtgewicht von knapp über 100 kg sei nur wenige Wochen vom Erreichen des tatsächlich angestrebten Schlachtgewichts entfernt gewesen. Das Tier habe sich in einer Bucht mit neun bis zwölf anderen Tieren befunden. Der Ernährungszustand dieses Tieres sei normal gewesen, es sei also in diesem Punkt nicht auffällig gewesen. Auffällig sei jedoch die Lage der Hintergliedmaße gewesen. Des Weiteren sei aufgefallen, dass das Tier Bissspuren gehabt habe und sich auch nicht habe auftreiben lassen. Brüche seien bei Schweinen relativ selten. Die Bissspuren bei dem Tier seien allerdings schon sehr auffällig gewesen. Dass es nicht habe laufen können bzw. sich nicht habe auftreiben lassen, sei aber das Auffälligste gewesen. Es sei im vorliegenden Fall Vorsatz angenommen worden, da aufgrund des Berichtes der W. die Verletzungen eine ganze Zeit vorgelegen hätten, diese aber nicht durch einen Tierarzt behandelt worden seien. (…) der Tierhalter müsse einmal täglich nach den Tieren im Stall gucken. Eine gesetzliche Auftreibungspflicht gebe es dabei nicht, der Tierhalter müsse sich aber über den Gesundheitszustand der Tiere ein Bild machen. Im vorliegenden Fall benutze die Klägerin ein Flüssigfütterungssystem. Diese bedeute, dass der Trog mit Flüssigfutter gefüllt werde und die Tiere dann zu dem Trog gingen, um das Futter aufzunehmen. In einem solchen Fall könne dann der Landwirt sehen, ob alle Tiere zum Trog gingen oder ob sich welche nicht auftreiben ließen durch das Futter. Dafür, dass der Tierverantwortliche im vorliegenden Fall nicht täglich durch den Stall gegangen sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Der Herr Y. hätte allerdings sehen können, ob Tiere beim Trog stehen. Gesetzliche Vorgaben dahingehend, dass man sich als Tierhalter Tiere beim Fressen angucken müsse, gebe es dagegen nicht. Es habe aber praktische Gründe für den Landwirt, die Tiere beim Fressen zu beobachten, da man dann sich unter Umständen ein Auftreiben von Tieren sparen könne. Bezüglich des Tieres 2, das kurz vor Erreichen des Schlachtgewichts gestanden habe, seien besonders die Bissspuren und Trittsiegel auffällig gewesen. Die Bissspuren seien nicht frisch gewesen, es sei anzunehmen, dass diese schon ein paar Tage bestanden hätten. Bei der Kontrolle habe er dann gesehen, dass ein anderes Schwein das Tier 2 gebissen habe, dies sich aber nicht mehr gewehrt und zurückgebissen habe. Das sei nicht normal. Das sei schon sehr auffällig gewesen. Bei Tier 1, dem kleineren Läuferschwein, sei die Umfangsvermehrung besonders auffällig gewesen. Der Entzündungsprozess bei diesem Tier habe schon über längere Zeit bestanden. Das Tier hätte eher dem Tierarzt vorgestellt werden müssen. Die Nichtbelastung der Gliedmaße hätte Herrn Y. sofort auffallen müssen. Das Tier sei zwar ausgesondert gewesen, vom Tierarzt sei es aber dann nicht weiter behandelt worden. Wenn fehlende Aussicht auf den Heilungserfolg bei einem Tier bestehe, müsse dies euthanasiert werden. Er als Veterinär habe gleich sehen können, dass eine Besserung bei dem Tier auf Grund der massiven Umfangsvermehrung nicht mehr möglich sei. Herr Y. habe ihm gegenüber bei der Kontrolle mitgeteilt, dass er die Lahmheit des Tieres Nr. 2 nicht bemerkt habe.“

Dem Geschäftsführer der Klägerin hätte daher schon aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Halter von Schweinen der schlechte Gesundheitszustand auffallen müssen und mit Blick auf die Hinweise/Anordnungen in den Fachrechtskontrollen am 6. August 2013, 16. Januar 2014, 15. November 2016, 27. März 2018 und 25. September 2018 eine tierärztliche Behandlung etc. veranlassen müssen. Der Umstand, dass die Tiere noch Nahrung zu sich genommen haben, durfte er mit Blick auf die auffälligen Bewegungseinschränkungen nicht als Indiz dafür werten, dass es den Tieren noch gut ginge. Insgesamt ist die Annahme des Beklagten, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Vorgaben zumindest billigend in Kauf genommen habe, rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte durchaus befugt, eine rechtliche Bewertung dergestalt vorzunehmen, ob bei festgestellten Verstößen Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzunehmen ist. Dass das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu der Annahme, dass die Verstöße lediglich fahrlässig begangen worden seien.

Dass der Beklagte der zunächst erfolgten Bewertung der Fachrechtsbehörde, die vorsätzlichen Verstöße mit 20 % zu bewerten, nicht gefolgt ist, sondern einen CC-Abzug von 30% vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise dargetan, warum er im vorliegenden Fall der Regelbewertung bei Vorsatz von 20 % nach Art. 40 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nicht gefolgt ist, sondern unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kontrollbehörde nach Art. 40 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sanktionsschärfend einen Kürzungssatz von 30 % gewählt hat. Insbesondere hat er dabei in den Blick genommen, dass es den Tieren aufgrund der schweren Symptomatik der festgestellten Verletzungen bereits seit Wochen schlecht ging, ohne dass der Geschäftsführer der Klägerin, der in der Vergangenheit bei ähnlichen Verstößen mehrfach seitens der Amtsveterinäre auf einen tierschutzgerechten Umgang mit Tieren hingewiesen worden war, versucht hätte, die Situation der erkrankten Tiere insbesondere durch eine tiermedizinische Behandlung nachhaltig zu verbessern bzw. eine Nottötung in Betracht zu ziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.