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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 18.03.2025 – 16 K 640/25.A

ECLI:DE:VGMI:2025:0318.16K640.25A.00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2025 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Tatbestand:

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Die ausweislich der vorliegenden Ausweispapiere am 1. Januar 1993 (in N.) geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, zugehörig zur Volksgruppe der Kurden und islamischen Glaubens.

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Sie stellte am 9. Januar 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag (Bl. 53 BA001).

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Im Rahmen der Erstbefragung (Bl. 56 BA001) am 9. Januar 2024 erklärte sie, dass sie allein in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei. Sie habe ihr Heimatland am 25. November 2023 verlassen und sei am 1. Dezember 2023 nach Deutschland gereist. Internationalen Schutz habe sie in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union weder beantragt noch erhalten.

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Am 7. März 2024 gab sie zudem zu Protokoll (Bl. 91 BA001), dass sie 2019 geheiratet habe, aber bis heute Jungfrau sei. Sie habe ein Visum gehabt, das im Visa-Center in B. im Iran beantragt worden sei; sie sei von I. in die Türkei geflogen und von dort nach Amsterdam; sie habe jemanden dafür bezahlt, alles zu organisieren.

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Bei ihrer persönlichen Anhörung am 7. März 2024 erklärte sie in der Sprache Kurdisch-Sorani im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll des Bundesamts (Bl. 96 BA001):

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Bis zu ihrer Ausreise habe sie in N. in „K.“ gelebt. Sie habe mit ihrem Ehemann in einem Mietshaus gewohnt. Sie habe etwa zwei Jahre dort gewohnt. Ihr Ehemann wohne noch immer dort. Am 9. Februar 2019 habe sie religiös geheiratet, am 24. März 2019 habe sie standesamtlich geheiratet und am 1. Mai 2020 seien sie zusammengezogen. Kinder habe sie nicht.

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Ihre Eltern lebten in G. Auch ihre Geschwister und die Großfamilie hielten sich noch im Irak auf. Sie habe mit allen Kontakt.

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Sie habe einen Universitätsabschluss, sie sei Lehrerin für Englisch. 2015 habe sie das Studium abgeschlossen. Anfangs habe sie als Lehrerin gearbeitet, anschließend habe sie für eine Organisation gearbeitet, die sich für Frauenrechte und Gewalt gegen Frauen einsetze. Zuletzt sei sie Projektmanagerin für geschlechtsspezifische Verfolgung gewesen. Sie habe bei „F.“ als Projektmanagerin gearbeitet. Der Hauptsitz sei in V., eine Niederlassung in T.

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Am 1. Juli 2022 habe sie auf dieser Stelle angefangen, allerdings nicht direkt als Projektmanagerin. Sie arbeite noch immer online für die Organisation, weil noch kein Ersatz gefunden worden sei. Als Projektmanagerin habe sie verschiedene Aufgaben. Es gebe Notunterkünfte für Frauen, die vom Staat gestellt würden und wo Frauen aus Sicherheitsgründen untergebracht würden. Man sei verantwortlich für die Zuverfügungstellung von Hygieneartikeln oder Mediationsprogramme. Sie böten auch psychologische Unterstützung. Es würden auch Anwälte zur Verfügung gestellt, damit Frauen sich vor Gericht verteidigen könnten. Sie versuchten durch ihre Arbeit die Bevölkerung, den Staat und die Polizei aufmerksam zu machen.

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Sie habe bis zu ihrer Ausreise gearbeitet und arbeite auch jetzt noch. Im Irak habe sie in einem Büro gearbeitet. Für die Arbeit müsse man vor Ort sein. Sie arbeite jetzt in einer Übergangsphase online, damit sie bis Ende des Monats Ersatz für sie fänden. Der Hauptsitz befinde sich in I., andere Zweigstellen seien u.a. in N. und M. Sie sei als Projektmanagerin zuständig gewesen für diese Orte. Sie habe sehr gut verdient.

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Ihr Mann sei Verkehrspolizist gewesen.

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Sie sei Frauenaktivistin. Der Ort an dem sie gelebt habe, sei sehr verschlossen und konservativ. Es sei im Prinzip ein großes Gefängnis. Die Arbeit habe Einfluss auf ihr Leben gehabt. Sie sei seit 2019 verheiratet, habe mit ihrem Ehemann zusammengelebt, aber bis heute Jungfrau.

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In ihrer Gesellschaft würden die Familien entscheiden, wen man heirate. Die Familie ihres Mannes sei mit der Ehe nicht einverstanden, weil sie Frauenaktivistin sei. Sie hätten sich geschämt, weil diese Arbeit im Irak nicht wertgeschätzt werde. Am Ende hätten sie aus gesellschaftlichem Druck zugestimmt und sie hätten heiraten dürfen.

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Vor ihrer Heirat habe sie in N. alleine gelebt, ihre Familie habe in G. gewohnt. Wenn man als Frau alleine lebe, werde man als „schlechter“ Mensch angesehen. Auch deshalb habe die Familie ihres Mannes die Hochzeit zunächst abgelehnt.

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Die Familie ihres Mannes habe sie gezwungen sich testen zu lassen, ob sie noch Jungfrau sei, weil sie länger alleine gelebt habe. Das Dokument habe sie. Sie wolle das aber ungern in ihren Unterlagen haben. Die Klägerin legte ein Dokument vor, wonach bei einer Untersuchung am 11. Januar 2021 ihre Jungfräulichkeit bestätigt werde. Das Dokument wurde wieder ausgehändigt.

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Sie habe während der Ehe Angst gehabt, ihre Jungfräulichkeit zu verlieren. Sie habe Angst gehabt, dass das später gegen sie verwendet werden könne. Bis heute habe sie Angst, ihre Jungfräulichkeit zu verlieren. Es habe sie psychisch belastet, dass sie das nicht tun könne.

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Seine Familie habe es auch nicht gemocht, dass sie überhaupt arbeite. Sie hätten ständig versucht, sie zum Schweigen zu bringen und sie davon abhalten wollen. Aus Liebe zu ihrem Mann hab sie das lange ausgehalten. Es habe sie psychisch sehr fertig gemacht. Sie habe ständig Angst gehabt und mentale Zusammenbrüche erlitten. Sie habe sich keine psychologische Hilfe suchen können, weil man dieses Thema als Frau nicht ansprechen dürfe. Die Gesetze in ihrer Gesellschaft würden so ausgelegt, dass sie die Frau immer benachteiligten.

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Die Familie ihres Mannes sei auch deshalb streng zu ihr gewesen, weil sie vor der Beziehung zu ihrem Mann ein Kopftuch getragen habe. Ihre eigene Familie habe sie dazu bezwungen. Irgendwann habe sie sich entschieden, es abzusetzen. Als die Familie ihres Mannes erfahren habe, dass sie früher ein Kopftuch habe und es später abgesetzt habe, seien sie noch mehr gegen sie gewesen.

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Die meisten Probleme gingen von dem Bruder ihres Mannes aus. Wenn sie als Frau jemanden, vor allem einen Verwandten, anzeigen würde, trage sie nur Schande davon. Auch wenn sie das eigentliche Opfer sei, wäre ihr Ruf kaputt.

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Der Hauptgrund ihrer Ausweise sei gewesen, dass sie psychisch sehr belastet sei und es ihr nicht gut gegangen sei. Im Irak könne man sich keine Unterstützung deswegen holen, man könne nicht zum Psychologen gehen.

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Sie und ihr Mann hätten schon vor ihrer Ausreise im November 2023 über eine Ausreise nachgedacht. Sie hätten nicht mehr Teil der Kultur und der Gesellschaft sein wollen. Sie hätten ein Visum für Frankreich beantragt, das sei abgelehnt worden. Ihr Mann habe die Hoffnung aufgegeben und entschieden, dass sie dort bleiben sollten. Sie habe später für sich ein Visum beantragt und ihm gesagt, dass sie ausreisen wolle. Ihr Mann habe sie in ihrer Entscheidung unterstützt und gewusst, dass es das richtige für sie sei.

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Die Beziehung zu ihrer Schwiegerfamilie sei von Anfang an schlecht gewesen. Die Familie habe sie von Anfang an nicht akzeptiert. Sie hätten sie oft beschimpft und beleidigt. Sie habe das aus Liebe zu ihrem Mann alles hingenommen. Es habe die Möglichkeit gegeben, sich entweder zu trennen oder einfach zu gehen.

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Sie wolle klarstellen, dass sie nicht von ihrem Mann getrennt sei und sie noch zusammen seien.

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Ihr Schwager habe gedroht ihr Säure ins Gesicht zu kippen, als sie ihr letztes Projekt angefangen habe. Sie habe am 21. November 2023 ein neues Projekt angefangen.

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Bei den Projekten davor habe sie gesagt, sie arbeite so lange, bis die Projekte zu Ende seien. Deshalb habe die Familie etwas Ruhe gegeben. Er habe dann aber mitbekommen, dass sie an einem neuen Projekt arbeite und sie bedroht und beleidigt. Sie habe Glück gehabt, weil sie zu dieser Zeit das Visum schon gehabt habe. Sie habe das Land ohnehin verlassen wollen. Es sei zu einer guten Zeit gekommen.

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Ihr Schwager habe sie über das Telefon kontaktiert. Er habe in dem Telefonat das erste Mal mit einer Säureattacke gedroht. Er habe angerufen, seine Sachen gesagt und sie selbst nicht zu Wort kommen lassen und wieder aufgelegt. Sie sei in I. gewesen, um das mit ihrem neuen Vertrag zu klären.

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Am 15. Januar 2025 wurde der Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung beteiligt (Bl. 184 BA001).

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Mit Bescheid vom 15. Januar 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und den Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Zudem drohte das Bundesamt der Klägerin unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5) und ordnete ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung an (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin kein Flüchtling sei. Im Wesentlichen habe sie vorgetragen, sie sei aufgrund jahrelanger Missachtung von der Familie ihres Mannes ausgereist. Die Antragstellerin habe ihr Herkunftsland verlassen, ohne jemals Ziel einer Verfolgungshandlung gewesen zu sein. Die Antragstellerin habe geschildert, ihre Schwiegerfamilie habe sie in der Familie nicht akzeptiert. Sie hätten sie von der Ausübung ihres Berufs als Frauenaktivistin abhalten wollen und sie zum Schweigen bringen wollen. Trotz der Hochzeit und des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann habe die Familie sie dennoch dazu bedrängt einen Test zur Überprüfung ihrer Jungfräulichkeit machen zu lassen. Die Familie habe sie wiederholt beleidigt und beschimpft. Sie hätten nur darauf gewartet, bis die Antragstellerin die Ehe mit ihrem Ehemann vollziehe, um die dann ihre „Reinheit“ erneut in Frage zu stellen. Die Antragstellerin habe unter einem enormen Druck gestanden, sodass sie die Ehe mit ihrem Mann nicht vollziehen habe können. Als die Antragstellerin am 1. Juli 2022 (richtig wohl: 21. November 2023) ein neues Projekt angefangen habe, habe der Bruder des Ehemannes sie telefonisch bedroht, weil er ihre Arbeit ehrenlos gefunden habe. Er habe gedroht, ihr Säure ins Gesicht zu kippen. Aus Angst, dass aus den Worten Taten werden könnten, habe sie sich für die Ausreise entschieden. Der Ehemann sei nach wie vor im Herkunftsland wohnhaft. Zweifelsfrei seien die geschilderten Streitigkeiten psychisch belastend, dennoch seien sie sowohl in ihrer Art als auch kumulativ nicht so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten. Das Intensitätsniveau einer Vorverfolgung werde nicht erreicht. Auch im Rahmen der Rückkehrprognose sei eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Antragstellerin habe vorgetragen, sie und ihr Ehemann würden jeglichen Kontakt zu seiner Familie vermeiden. Sie seien bereits von G. nach J. gezogen, um Entfernung zur Schwiegerfamilie zu haben. Als die Mutter des Ehemannes krank gewesen sei, hätten sie sie im Krankenhaus besucht. Die Frau sei im Jahr 2021 verstorben. Seitdem hätten sie keinen Kontakt zur Familie des Ehemannes gehabt. Vor der Ausreise habe der Schwager der Antragstellerin, sie telefonisch kontaktiert und ihr einmalig aufgrund ihres Berufs gedroht. Sie selbst habe in der Anhörung vorgetragen, es handle sich dabei nur um Worte. Weitere Nachfluchtgründe seien nicht vorgetragen und sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot stehe der Antragstellerin nicht zu. Die Antragstellerin sei jung, gesund und erwerbsfähig; es bestünden keine Anhaltspunkte, dass es ihr nicht zumutbar sei, sich in der Republik Irak eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen und sich erneut in den Arbeitsprozess einzugliedern. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin, mit Blick auf ihre beruflichen Qualifikationen und mit der Unterstützung eines sozialen Netzwerks, sich wieder in die irakische Gesellschaft integrieren könne. Die Antragstellerin habe ihren Angaben zufolge einen Universitätsabschluss in der Lehrtätigkeit. Vor ihrer Ausreise habe sie als Projektmanagerin für geschlechtsspezifische Verfolgung gearbeitet. Auch vor ihrer Heirat mit ihrem Mann habe sie für ihren Lebensunterhalt selber sorgen können und in einer Wohnung zur Miete gelebt. Weiterhin lebten ihre Eltern, ihre Geschwister und ihr Mann noch in der Republik Irak.

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Der Bescheid wurde am 24. Januar 2025 zugestellt (Bl. 213 BA001).

31

Die Klägerin hat am 4. Februar 2025 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe in diversen Nichtregierungsorganisationen zum Thema Frauenrechte und Geschlechtergerechtigkeit gearbeitet, habe sich aus Überzeugung heraus als Frauenrechtsaktivistin betätigt. Dazu reichte die Klägerin diverse Belege ein. Zuletzt sei sie bei der O. Nichtregierungsorganisation R. tätig gewesen, die auch im Irak arbeite. Dort habe sie vom 3. Juli 2022 bis zum 31. Juli 2023 die Position der Koordinatorin für geschlechtsspezifische Gewalt inne gehabt. Im Anschluss daran habe sie als Projektmanagerin bei R. vom 21. November 2023 bis zum 19. März 2024 gearbeitet.

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Sie lehne das Tragen eines Hijabs, also eines Kopftuches vehement ab.

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Sie sei von der Familie ihres Ehemanns diskriminiert und bedroht worden. Ihr könne es nicht zugemutet werden zuzuwarten, bis sie mit Säure übergossen werde.

35

Als Frau gehöre sie zu einer sozialen Gruppe die wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.

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Zudem gelte sie als verwestlicht. Sie sei auch verwestlich. Diese ergebe sich bereits aus ihrer beruflichen Tätigkeiten im Irak und der vehementen Ablehnung des Hijabs sowie der Tatsache, dass sie bereits vor ihrer Ehe in einer Stadt, die nicht ihre Heimatstadt sei, alleine gelebt habe.

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Sie verweise bezüglich der geltend gemachten Verfolgung auf ein Schreiben des Vereins Solwodi e.V. vom 21. Februar 2025 (Bl. 59 GA).

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Sie sei psychisch krank. Dazu reichte die Klägerin diverse Unterlagen ein, u.a. Bescheinigungen von Caritas, Psychosoziales Zentrum, Psychologische Bescheinigung vom 17. Februar 2025 (Bl. 72 GA) und von der LVR-Klinik Bonn, Ärztliche Bescheinigung vom 17. Juli 2024 (Bl. 73 GA) sowie Attest vom 19. Februar 2025, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Bonn, Ärztlicher Bericht vom 28. Februar 2025 (Bl. 78 GA).

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Die Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 15. Januar 2025 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

43

Zur Begründung verweist sie auf den ablehnenden Bescheid.

44

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts.

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Entscheidungsgründe:

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Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2025 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend war. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben der Beteiligten auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann, ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO).

47

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 15. Januar 2025 ist - soweit er angefochten ist - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Ihr steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu (I). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 waren aufzuheben (II.). Einer Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge bedurfte es nicht mehr, dennoch waren die Ziffern 3, 4 und 6 des Bescheids aus Gründen der Klarstellung aufzuheben (III.).

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I. Der Klägerin steht aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG zu.

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Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.

50

Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten.

51

Dabei muss zwischen den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.

52

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22, 24.

53

Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Zur Frage, wann von ihm „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, das heißt, dort das Existenzminimum gewährleistet ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris Rn. 32 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AsylG, 14. Auflage 2022, § 3e Rn. 3.

56

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

57

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 17, und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14, sowie vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19, 32; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2023 - 4 A 2467/15.A -, juris Rn. 51.

58

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Flucht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Asylbewerber von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete Vermutung kann aber, wie zuvor angeführt, widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtig­keit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

59

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, sowie vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 30.

60

Entkräftet wird die Beweiskraft der Vorverfolgung nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Ausländers begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist.

61

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30. Mai 2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 28, und vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 43, sowie vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 -, juris Rn. 35.

62

Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erschei­nen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A-, juris Rn. 35 f., m.w.N., sowie vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59.

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Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Klägerin im Fall ihrer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der - nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise die Qualität einer Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 AsylG erreichenden - Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Verfolgung droht ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe irakischer Frauen, die westlich geprägt sind.

65

Die erkennende Kammer hat ihren Entscheidungen bei der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i.S.d. § 3 AsylG (u.a.) westlich geprägter irakischen Frauen in der Vergangenheit Folgenden Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt:

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„Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft.

67

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst verdeutlicht, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellt und daher ausreicht um diese Voraussetzung zu erfüllen.

68

In diesem Zusammenhang hat der EuGH zum einen festgestellt, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. Unter diesen Umständen kann die tatsächliche Identifizierung einer Drittstaatsangehörigen mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern als „[ein Merkmal] oder eine Glaubensüberzeugung [angesehen werden], die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass [die] Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diese Staatsangehörige nicht meint, mit anderen Drittstaatsangehörigen oder allen sich mit diesem Grundwert identifizierenden Frauen eine Gruppe zu bilden.

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Zum anderen kann der Umstand, dass sich junge drittstaatsangehörige Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, „einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, darstellen.

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Daher erfüllen diese Frauen, auch minderjährige, die erste Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris Rn. 42 ff., m.w.N.

72

Was die zweite Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ angeht, die sich auf die „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe im Herkunftsland bezieht, ist festzustellen, dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können.

73

Diese zweite Voraussetzung wird auch von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal wie die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, erfüllt, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

74

Es ist dabei Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands.

75

Daraus folgt, dass Frauen, auch minderjährige, die als gemeinsames Merkmal die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können.

76

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris Rn. 48 ff., m.w.N.

77

Es ist für die Anerkennung eines Verfolgungsgrundes im Sinne dieser Bestimmung keineswegs erforderlich, dass die tatsächliche Identifizierung dieser Frauen mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern politischen oder religiösen Charakter hat. Gleichwohl kann eine solche Identifizierung gegebenenfalls auch als Verfolgungsgrund der Religion oder der politischen Überzeugung aufgefasst werden.

78

Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris Rn. 52.

79

Auf Basis dieses rechtlichen Maßstabes bilden irakische Frauen eine bestimmte soziale Gruppe, sofern sie sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern in seinen Aspekten identifizieren und sie in ihrem Alltagsleben in Anspruch nehmen wollen, so dass dieser Wert einen integrierenden Bestandteil ihrer Identität darstellt, und sie daher von der sie umgebenden Gesellschaft in ihrem Herkunftsland als andersartig betrachtet werden.

80

Vgl. ebenso VG Braunschweig, Urteil vom 4. April 2024 - 2 A 26/21 -, juris Rn. 38; VG Hannover, Urteil vom 10. Mai 2023 - 6 A 2409/23 -, juris Rn. 27; VG Göttingen, Urteil vom 7. Juni 2021 - 2 A 44/18 -, juris Rn. 30; VG Stade, Urteil vom 23. Juli 2019 - 2 A 19/17 -, juris Rn. 39 ff.

81

Soweit teilweise die Annahme vertreten wird, dass eine Verfolgungsgefahr für durch westliche Werte geprägte Frauen im Irak nur besteht, wenn hinzutritt, dass sie alleinstehend sind bzw. keine schutzbereiten männlichen Familienangehörigen im Irak haben,

82

vgl. so wohl VG Minden, Urteil vom 5. Mai 2021 - 5 K 1939/20.A -, n. v. S. 8; VG Aachen, Urteil vom 3. Mai 2019 - 4 K 3092/17.A -, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Februar 2019 - A 10 K 4198/17 -, juris S. 6; VG Münster, Urteil vom 5. Februar 2019 - 6a K 3033/18.A -, juris Rn. 39 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juli 2017 - 8a K 1971/16.A -, juris Rn. 33,

83

ist dies durch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs,

84

vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris Rn. 48 ff., m.w.N.,

85

überholt. [...]

86

Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen können westlich geprägte Frauen im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein. Insbesondere können ihnen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und sonstige Handlungen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG), drohen.

87

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Artikel als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist.

88

In der Verfassung ist eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert. In politischen Entscheidungsprozessen spielen Frauen eine untergeordnete Rolle. Nur wenige Frauen nehmen Spitzenpositionen in Politik, Verwaltung und Wirtschaft ein. Üblicherweise sind Frauen von politischen Debatten und Führungspositionen ausgeschlossen. Die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik wird als etwas Schändliches angesehen.

89

Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024 (Stand: April 2024), S. 16 ff.; European Union Agency for Asylum (EUAA), Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 35 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länder-informationsblatt der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 200 ff.; EUAA, Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 90 ff.

90

Die Stellung der Frau in der irakischen Gesellschaft hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben im Irak verhindert. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenvertriebenen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft. Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein „westliches“ Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft - auch von Personen verübt, die nicht in einer persönlichen Beziehung zu den jeweiligen Frauen stehen - sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft.

91

In den irakischen Familien sind patriarchalische Strukturen weit verbreitet. Die Auswahl des Ehepartners durch die Familie kommt in Irak häufig vor, ein Mitspracherecht ist dabei nicht unbedingt vorgesehen. Die Weigerung einer Frau oder eines Mädchens zur Eheschließung mit dem designierten Ehemann kann dabei von der Familie als Ehrverletzung gewertet werden und ein sog. „Ehrverbrechen“ zur Folge haben.

92

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024 (Stand: April 2024), S. 16 ff.; EUAA, Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 35 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 200 ff., 217 f.; Bundesamt, Länderanalysen Kurzinformation Irak Geschlechtsspezifische Gewalt, Mai 2023, S. 4, 6; EUAA, Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 90 ff.

93

Irakerinnen wird überproportional der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Nach Angaben des Planungsministeriums von Februar 2022 liegt die Alphabetisierungsrate von Frauen im Alter über 15 Jahren bei 83% und von Männern bei 92%. In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 %.

94

Dass Frauen außerhalb des Hauses arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. Berufe, wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien, wurden als etwas Schändliches angesehen. Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11% (Stand 2022), ein Abfall gegenüber 15% im Jahr 2016. Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 28,5% (Stand 2022). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 65,2% geschätzt (Stand 2017). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind.

95

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024 (Stand: April 2024), S. 16 ff.; EUAA, Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 35 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 200 ff; 217 f; Bundesamt, Länderanalysen Kurzinformation Irak Geschlechtsspezifische Gewalt, Mai 2023, S. 4; EUAA, Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 90 ff.

96

Als verwestlicht können Personen gelten, die als „unmoralisch“ wahrgenommen werden, d. h. deren Verhalten und Lebensweise allgemein als „unmoralisch“ betrachtet werden. Diese Wahrnehmung basiert in erster Linie auf der Präsenz der Betroffenen in den sozialen Medien. Als unmoralisch gelten beispielsweise provokante Kleidung, die Zurschaustellung von Sexualität, das Flirten mit Männern, das Flirten Unverheirateter mit Männern und sexuelle Handlungen vor der Ehe. Auf der Grundlage dieser Wahrnehmung können auch Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, zur Zielscheibe von Repressalien und Belästigung werden. Personen, deren Lebensweise als „unmoralisch“ wahrgenommen wird, und Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, werden insbesondere in den sozialen Medien belästigt. Die Belästigung im Internet ist mitunter aggressiv, und dem befragten Sachverständigen zufolge werden Aktivistinnen deutlich häufiger Opfer von Belästigung, wobei ihre Fotos und Adressen mitunter gemeinsam mit der Aufforderung, sie zu vergewaltigen oder zu ermorden, im Internet verbreitet werden.

97

Verschiedene bewaffnete sunnitische und schiitische Hardliner-Gruppen, Bürgerwehren und Teile der Gesellschaft belästigen und greifen Personen an, die gegen die strenge Auslegung der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen. Besonders gefährdet sind u. a. Angehörige religiöser Minderheiten, Frauen, die Minderheiten angehören.

98

Auch sind „Ehrenmorde“ gegen Frauen in der irakischen Gesellschaft verbreitet. Traditionell bezeichnet der Begriff „Ehrenmord“ die Ermordung einer Frau durch ein männliches Mitglied ihrer Familie mit dem Ziel, die Ehre der Familie oder des Stammes von der „Schande“ zu reinigen, die die Frau ihr zugefügt hat, indem sie ihre Jungfräulichkeit verloren hat, eine außereheliche Beziehung hatte, sich geweigert hat, eine arrangierte Ehe einzugehen, die Scheidung beantragt hat, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität Ausdruck verliehen hat oder vergewaltigt wurde. Über religiöse und ethnische Grenzen hinweg ist das Konzept der „(Familien-)Ehre“ in Irak von zentraler Bedeutung. Grundsätzlich werden „Ehrenmorde“ landesweit verübt, jedoch ist ihre Zahl Berichten zufolge in einigen Gebieten, wie beispielsweise in Städten, zurückgegangen, während sie in konservativ geprägten Gebieten, wie etwa im Süden des Landes, weiter verbreitet sind. Verletzungen dieser „Ehre“ werden in der Regel nicht ohne Weiteres hingenommen, im Normalfall wird versucht, diese Ehrverletzung zu beseitigen oder zu rächen. Frauen und Mädchen sind in der patriarchalisch geprägten irakischen Gesellschaft die Trägerinnen dieser „Familienehre“; dies hat zur Folge, dass das Verhalten weiblicher Mitglieder erheblich strenger bewertet wird als jenes männlicher Verwandter. Voreheliche Beziehungen werden bei Männern beispielsweise i.d.R. kaum sanktioniert oder häufig schlichtweg ignoriert, während dies bei Frauen ohne Weiteres einen „Ehrenmord“ zur Folge haben kann. Frauen und Mädchen sind deshalb besonders häufig von „Ehrverbrechen“ betroffen. Als Ehrverletzung wird dabei jede Art von Verhalten verstanden, welches als gesellschaftlich inakzeptabel oder „unmoralisch“ gesehen wird, bspw. vor- und außereheliche Beziehungen, Sex vor der Ehe/Verlust der Jungfräulichkeit, die Weigerung zur Eheschließung mit einem von der Familie ausgesuchten Partner, Heirat ohne Zustimmung der Familie, freizügiger Kleidungsstil oder „westlicher“ Lebensstil (bspw. rauchen, der Konsum von Alkohol oder abendliches Ausgehen). Das „unehrenhafte“ Verhalten der jeweiligen Person wird gleichzeitig als ein Angriff auf die Ehre der gesamten Familie verstanden. Voreheliche sexuelle Aktivität der Tochter/Schwester/Cousine, etc. stellt immer eine massive Verletzung dieser Familienehre dar, darunter fallen auch Vergewaltigungen. „Sexuelle Aktivität“ beginnt dabei sehr viel früher als im europäischen Verständnis. Bereits das Sprechen mit einem fremden Mann auf offener Straße kann dafür ausreichen. Nach Schätzungen der UN-Sonderberichterstatterin für außergerichtliche, standrechtliche oder willkürliche Hinrichtungen werden jedes Jahr „mehrere hundert“ Frauen und Mädchen in Irak bei „Ehrverbrechen“ getötet.

99

„Ehrverbrechen“ werden als Teil der familiären Sphäre betrachtet. Diese Einstellung wird von Sicherheitskräften und Strafverfolgungsbehörden im Regelfall geteilt. Polizei oder Staatsanwaltschaft haben somit meist kaum Interesse, diesen Taten nachzugehen, die Täter haben nur in seltenen Fällen mit Strafverfolgung oder gar einer Verurteilung zu rechnen. Selbst das Töten in der Öffentlichkeit vor Zeugen wird je nach Region oftmals nicht geahndet. Wenden sich Frauen dennoch an die Behörden, müssen sie regelmäßig damit rechnen, an ihre Peiniger übergeben zu werden, selbst wenn theoretisch ein Rechtsrahmen besteht, in dem sie geschützt werden sollten.

100

2015 haben Regierung und Parlament der RKI in Abänderung des irakischen Strafrechts den Ehrenmord anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. Jedoch akzeptiert das irakische Gesetz das „Ehrmotiv“ als strafmildernden Umstand für den oder die Täter (Art. 128 irakisches StGB). Sowohl Politik als auch Rechtslage der RKI sprechen sich ausdrücklich gegen „Ehrenmorde“ aus. Das irakische Gesetz bietet keinen ausreichenden Schutzrahmen für Opfer (drohender) Ehrverbrechen, der Fokus dort liegt auf dem Wiederherstellen der Ehre und nicht auf dem Schutz oder dem Herbeiführen von Gerechtigkeit für das Opfer.

101

Im Fall von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt mangelt es an strafrechtlicher Verantwortung für Täter und Schutzmechanismen für Opfer. Solche Fälle bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien darunter die Furcht davor, von Familienmitgliedern getötet zu werden, aber auch die Angst, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden nach Artikel 394 des Strafgesetzbuchs, der sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe verbietet.

102

Es gibt zwar eine spezielle Hotline, doch Berichten zufolge werden gemeldete Vorfälle geschlechtsspezifischer Gewalt nicht wirksam weiterverfolgt. Darüber hinaus sind viele Frauen nicht mit ihren gesetzlichen Rechten vertraut und/oder verfügen nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um die Kosten für ein strafrechtliches Verfahren zu tragen. Falls eine Anzeige doch erfolgreich erstattet wird, geben Strafverfolgungsbeamte, Richter, Familien und Stämme der Versöhnung häufig den Vorrang vor Rechtshilfe und Opferschutz.

103

Es gibt keine ausreichenden Schutzräume für Frauen und Mädchen. NGOs ist es nicht explizit verboten, Schutzhäuser zu betreiben. Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium genehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt. Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. So betreibt die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen. Es gibt Frauenschutzzentren in Diwaniyah, Kirkuk und Anbar. Ein Zentrum in Bagdad bietet obdachlosen Frauen eine Unterkunft, nicht aber Opfern von Gewalt gegen Frauen. UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung. Die Kapazitäten in den Schutzhäusern sind begrenzt und die Dienstleistungen werden nur unzureichend erbracht. Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt. Mitarbeiter von Schutzeinrichtungen, die hilfesuchende Frauen bei der Suche nach einem Zufluchtsort vor Gewalttätern unterstützen, werden wegen Entführung dieser Frauen angezeigt.

104

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024 (Stand: April 2024), S. 16 ff.; EUAA, Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 37 ff.; 51 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28. März 2024, S. 200 ff.; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024; S. 137 ff., 149 ff.; Bundesamt, Länderanalysen Kurzinformation Irak Ehrverbrechen, Mai 2023, S. 1 ff.; EUAA, Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 85 ff., 97 ff.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak Frauen in Social Media, Frauen mit als „westlich“ wahrgenommenem Lebensstil, 4. Dezember 2019, S. 13.

105

Besonders gefährdet sind alleinstehende Frauen.

106

Alleinstehende Frauen sind im Irak gesellschaftlich kaum akzeptiert. Leben Frauen alleine, wird dies als unangemessen betrachtet, da sie keinen männlichen „Beschützer“ haben und sie werden oft als "Schlampen" wahrgenommen. In der Folge werden sie häufig Opfer von (sexueller) Gewalt und Diskriminierung. Alleinstehende Frauen, die von ihrer Familie keine Unterstützung erfahren, sowie Alleinstehende aus ärmeren und bildungsfernen Schichten sind hiervon besonders häufig betroffen, ebenso wie (Binnen-)Flüchtlinge. Darüber hinaus können Frauen ohne einen männlichen Vormund i.d.R. weder Wohnungen noch Hotelzimmer anmieten, weder Bankkonten eröffnen noch Finanzkredite aufnehmen und stehen vor Hindernissen, wenn sie neue Dokumente (wie z.B. Aufenthaltskarten oder Geburtsurkunden) benötigen. Überdies sind sie ohne männliche Begleitung in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt und sexuellen Belästigungen im öffentlichen Raum, ausgesetzt.

107

Vgl. EUAA, Iraq - Country Focus, Mai 2024, S. 43 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024; S. 165 f.; Bundesamt, Länderanalysen Kurzinformation Irak Geschlechtsspezifische Gewalt, Mai 2023, S. 5 f.; EUAA, Irak - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 90 f.“

108

Vgl. VG Minden, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 16 K 2440/24.A -, vgl. ebenso: VG Minden, Urteile 5. November 2024 - 16 K 2490/24.A -, zu einem Widerruf des subsidiären Schutzstatus, und Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 K 735/23.A -

109

Auf dieser Grundlage ist der Klägerin als Frau, die an westlichen Werten orientiert ist und die diese Werte erkennbar nach außen trägt und so von der sie umgebenden (irakischen) Gesellschaft als anders wahrgenommen würde, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Während der gesamten mündlichen Verhandlung machte die Klägerin auf die Einzelrichterin den glaubhaften Eindruck einen am westlichen Lebensstil orientierten Frau, die motiviert ist, auf eigenen Füßen zu stehen, sich eine berufliche Zukunft aufzubauen und sich damit gerade nicht dem traditionellen Rollenbild einer Frau im Irak unterordnen will. Sie lebt zwar erst kurze Zeit in der Bundesrepublik und verbrachte den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland. Das Gericht konnte sich jedoch davon überzeugen, dass sie bereits im Irak ein an westlichen Werten orientiertes und emanzipiertes Leben geführt hat. Die Klägerin konnte glaubhaft vermitteln, dass sie an den im Irak deswegen erlittenen Übergriffe und Anfeindungen wegen ihres Lebensstils fast zerbrochen wäre, sodass die Ausreise aus dem Irak ihr letzter Ausweg war. Die seit einiger Zeit in Anspruch genommene psychologische Hilfe dient nicht nur der Aufarbeitung der Geschehnisse, sie haben die Klägerin auch darin bestärkt, dass sie sich den im Irak herrschenden familiären und traditionellen Zwängen nicht mehr unterordnen kann. Die Kammer glaubt der Klägerin auch, dass weder ihr Mann noch sie vorhatten bzw. vorhaben sich freiwillig zu trennen. Der vorhandene Konflikt mit der Schwiegerfamilie bleibt (bei Rückkehr) bestehen. Die Klägerin konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar erklären, warum sie das im Irak bestehende, ihr bekannte, aber aus ihrer Sicht auch gleichzeitig unzureichende Auffangnetz der Frauenhilfe nicht in Anspruch genommen hat. Überdies hat sie aufgetretene Widersprüche, auch in Bezug auf die von ihr eingereichten ärztlichen Atteste aufgelöst. Ebenso glaubhaft hat die Klägerin vorgetragen, dass sie es genießt, sich im Rahmen eines in ihrer Unterkunft organisierten Programms mit Christen zu treffen, die sie als Freunde ansieht und mit denen sie sich auch über ihre Religion austauscht, ohne sich mit Argwohn gegenüberzutreten. An dem Vortrag der Klägerin, dass sie ihren Abschluss als Lehrerein hier anerkennen lassen will, bestehen angesichts ihres Auftretens in der Verhandlung und ihres Bildungsgrads keine Zweifel. Insgesamt ist die Klägerin Nachfragen zu ihrem persönlichen Schicksal nicht ausgewichen, sondern hat sie ohne zu zögern beantwortet. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Klägerin ihren Vortrag vor dem Bundesamt nicht nur spiegelbildlich wiederholt hat, sondern in der Lage war, diesen - auch ungefragt - um weitere Details und Nebensächlichkeiten zu ergänzen. Daneben führen auch ihre eindrücklichen Schilderungen über ihrer Gefühle sowie ihre gesamte Gestik und Mimik dazu, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Klägerin von etwas tatsächlich Erlebten berichtet hat.

110

Nach alledem erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht­lingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wobei nicht zu erkennen ist, dass hier die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2, Abs. 3 AsylG eingreifen könnten oder aber ein Fall des § 3e AsylG vorliegen könnte.

111

II. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des Bescheids waren aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

112

III. Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheids, mit denen das Bundesamt die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat, sind aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Dasselbe gilt bezüglich des unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG das aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden ist.

113

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.