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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 09.04.2025 – 12 K 3518/24.A

ECLI:DE:VGMI:2025:0409.12K3518.24A.00

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheids des G. vom 1. Oktober 2024 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

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Tatbestand

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Der Kläger macht geltend, er sei am 0. Januar 0000 in R./Irak geboren, besitze die irakische Staatsangehörigkeit, sei arabischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben christlichen Glaubens.

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Er stellte am 10. Juli 2020 beim N. (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gab er im Wesentlichen an: Etwa 2009 oder 2010 habe er sich den Ahmadiyya angeschlossen, weil er mit seiner Religion, er sie vorher Shiit gewesen, nicht zufrieden gewesen sei. 2015 habe er an Demonstrationen im Irak teilgenommen. Viele seiner Freunde seien verhaftet worden; er sei bedroht worden. Daraufhin sei er ausgereist. In Schweden sei er zum Christentum konvertiert. Von seiner Taufe sei ein Video gemacht worden, welches er über Facebook an seinen Neffen geschickt habe. Dieses Video habe sich innerhalb seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau wie ein Lauffeuer verbreitet. Die Familie seiner Ehefrau habe daraufhin seine Frau wieder zu sich genommen. Von seinem Clan sei er verstoßen worden.

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Hinsichtlich seiner behaupteten Konversion legte der Kläger eine schwedische Taufurkunde vom 21. April 2019 vor.

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Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Dublin III-VO) vor. Am 4. August 2020 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Schweden gerichtet. Mit Schreiben vom 6. August 2020 erklärte das Königreich Schweden seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO. Mit Bescheid des Bundesamts vom 7. August 2020 wurde der Asylantrag des Klägers wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Am 6. Februar 2021 ist die Frist zur Überstellung an Schweden abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

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Das Bundesamt stellte daraufhin am 23. Februar 2021 für den Kläger ein sog. Info-Request nach Art. 34 VO (EU) 604/2013 an Schweden. Hierauf übersandte die Swedish Migration Agency am 29. März 2021 ein Dokument in englischer Sprache. Darin heißt es, die Swedish Migration Agency habe am 14. November 2018 entschieden, den Asylantrag des Klägers abzulehnen und ihn in den Irak abzuschieben; die Entscheidung habe am 24. Juni 2020 Rechtskraft erlangt. Außerdem wurden Dokumente in schwedischer Sprache übersandt, darunter ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Malmö vom 19. April 2020, welches in deutscher Übersetzung vorliegt, und eine Entscheidung des Kammergerichts Stockholm vom 24. Juni 2020.

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Der Kläger legte ein Schreiben vom 5. Juli 2023 von seinen Stammesältesten vor, wonach es erlaubt sei, ihn zu töten.

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Mit Bescheid vom 1. Oktober 2024, zur Post gegeben an die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers am 7. Oktober 2024, hob das Bundesamt den Bescheid vom 7. August 2020 auf und lehnte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik zu verlassen, und drohte die Abschiebung in den Irak an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Der Kläger hat hiergegen am 14. Oktober 2024 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zu deren Begründung hat er sich im Wesentlichen auf seinen Vortrag vor dem Bundesamt Bezug genommen.

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Der Kläger hat zunächst beantragt,

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den Bescheid des G. vom 1. Oktober 2024 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.

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Nun beantragt er unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 1. Oktober 2024 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.

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Mit Beschluss vom 12. November 2024 – 12 L 1048/24.A – hat das erkennende Gericht dem Eilantrag des Klägers stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 4. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Das vorliegende Hauptsacheverfahren wurde mit Beschluss vom 13. Februar 2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Entscheidungsgründe

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A. Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2025 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend war. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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B. Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit der Kläger den Antrag, den Bescheid des Bundesamts vom 1. Oktober 2024 aufzuheben, zurückgenommen hat.

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C. Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem über sie noch zu entscheiden ist, begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 1. Oktober 2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Beklagte ist verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegt.

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I.1. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind auch bei Zweitanträgen (§ 71a AsylG) – wie hier – unabhängig vom Vorliegen der in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Wiederaufgreifensvoraussetzungen zu prüfen. Dies folgt daraus, dass es sich bei den in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG normierten Abschiebungsverboten um nationale Abschiebungsverbote handelt, die von den deutschen Behörden und deutschen Gerichten zu prüfen sind. Im Falle eines Zweitantrages findet eine solche Prüfung erstmals statt. Eine unanfechtbare Entscheidung des Bundesamtes zum Vorliegen von Abschiebungsverboten, wie sie § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG voraussetzt, existiert – anders als bei Folgeanträgen im Sinne des § 71 AsylG – noch nicht.

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Vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2022 -17 K 6374/19.A -, Abdruck S.7; VG Minden, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 1 K 4736/18.A -, juris Rn. 22 ff.

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2. § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann, insbesondere Art. 3 EMRK. Nach dieser Norm darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht.

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Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215.

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Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern.

24

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 36.

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Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien – etwa der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK – ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt.

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Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 27034/05 (Z. und T./Vereinigtes Königreich) -, S. 7; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 38.

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Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Dabei muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt.

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Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, Rn. 34 ff., und vom 6. Februar 2001 - 44599/98 (Bensaid/ Vereinigtes Königreich) -, Rn. 36 ff.

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Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen.

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Vgl. EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 - 36417/16 (X./Schweden) -, Rn. 50.BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 14.

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Zudem muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen.

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Vgl. EGMR, Urteil vom 22. März2018 - 68125/14 (Wetjen u. a./Deutschland) -, juris Rn. 73; HessVGH, Urteil vom 27. September 2019 - 7 A 1923/14.A -, juris Rn. 28 ff.

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Bei der Prüfung, ob Art. 3 EMRK die Abschiebung des Ausländers verbietet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht.

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Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26.

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Nach Maßgabe dieser für Art. 3 EMRK entwickelten Anforderungen droht eine offenkundige Verletzung des unveräußerlichen Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK, wenn der Betroffene im Zielstaat entweder aus religiösen Gründen Verfolgung erleiden wird oder wegen seiner Religionszugehörigkeit der tatsächlichen Gefahr des Todes, der ernsthaften Misshandlung, der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens oder der willkürlichen Freiheitsentziehung ausgesetzt ist.

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Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 27034/05 (Z. u. T./Vereinigtes Königreich) -, S. 7.

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Der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige als für sich verpflichtend empfindet. Dabei kann auch der unter dem Druck der genannten Konsequenzen erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung einen hinreichend gravierenden Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt, ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn besonders wichtig und auch bei Rückkehr in den Herkunftsstaat unverzichtbar ist.

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Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 23 ff., und OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 63 m. w. N.

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Die Prüfung unterliegt der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 13.

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Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei der vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt.

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Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris Rn. 67.

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Ausgehend von diesen Maßstäben liegt für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei dem Kläger eine ernstliche Hinwendung zum christlichen Glauben vorliegt, die die religiöse Betätigung für ihn im Irak unverzichtbar machen würde, um seine religiöse Identität zu wahren (a). Wegen dieser Konversion droht dem Kläger im Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (b).

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a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Hinwendung des Klägers zum Christentum auf einer ernsten religiös motivierten Überzeugung beruht. Der Kläger konnte seine Beweggründe für seine Konversion in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar schildern. So hat er erklärt, dass er bereits im Irak mit den Glaubensinhalten seiner Religion nicht zufrieden gewesen sei und sich deshalb bereits dort einer anderen Auslegung zugewandt hat, indem er sich den Ahmadiyya angeschlossen hat. In Schweden sei er dann über Freunde mit dem Christentum in Berührung gekommen, habe auf Empfehlung des Pastors die Bibel gelesen und sich mit seinem älteren Bruder, der später auch zum Christentum konvertiert sei, über die Glaubensinhalte ausgetauscht. Er habe gemerkt, dass die Bibel ihm viele Fragen beantworten konnte, die ihm der Koran nicht beantworten konnte. Er habe in seinem Leben nach etwas gesucht, was ihn retten könne, er habe nach dem ewigen Leben gesucht. Das habe er im Islam nicht gefunden, im Christentum dagegen schon. Im Islam werde erwartet, dass sich die Menschen für Gott opfern; im Christentum hingegen habe Gott sich für die Menschen geopfert, damit jeder das ewige Leben erlangen kann. Insbesondere dies habe ihn neben weiteren Faktoren, wie z.B. der Gleichheit von Mann und Frau und der Gewaltlosigkeit dieser Religion, dazu bewogen an Jesus zu glauben. Diese lebendigen Schilderungen zeigen anschaulich die Auseinandersetzung des Klägers mit den Unterschieden der Glaubensinhalte von Islam und Christentum und ihrer Bedeutung für den Kläger auf dem Weg seiner Hinwendung zum Christentum.

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Außerdem konnte der Kläger anschaulich erklären, wie sich sein Leben nach seiner Konversion verändert hat. So berichtete er, dass er als Moslem Ängste gehabt habe; nach seiner Hinwendung zum Christentum seien diese verschwunden, er habe Ruhe gefunden und könne jetzt für andere Menschen beten und ihnen verzeihen.

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Auch hat der Kläger glaubhaft zu schildern vermocht, wie sich der christliche Glaube auf seinen Alltag auswirkt und wie ihn dieser in seiner Lebensgestaltung beeinflusst. So hat der Kläger erklärt, dass er jeden Sonntag und Mittwoch in den Gottesdienst geht, am Donnerstag in den Bibelunterricht, am Dienstag mit anderen Gläubigen aus der deutschen Kirche Obdachlosen hilft und evangelisiert und alle paar Monate mit anderen Christen aus der arabischen Kirche in einem Stadtteil von P. Bibeln verteilt. Hieraus wird erkennbar, dass es für den Kläger auch entscheidend ist, seinen Glauben nach außen zu leben und zu versuchen andere Menschen vom christlichen Glauben zu überzeugen. So erklärte der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, dass es für ihn entscheidend ist, sein Leben als Christ öffentlich leben zu können. Diese Glaubensbetätigung ist für den Kläger nach seinem Glaubensverständnis somit ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinn für ihn unverzichtbar.

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Insgesamt hat der Kläger die Gründe für seinen Glaubenswechsel nachvollziehbar, detailreich und lebensnah geschildert. Der Kläger hat überdies seine Konversion durch seine Taufe in der schwedischen Staatskirche nach außen manifestiert und hat eine Bescheinigung über seine Teilnahme am Gemeindeleben in der arabischen freien evangelischen Gemeinde P. vorlegt.

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b) Wegen dieser Konversion droht dem Kläger im Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Lage von Konvertiten im Irak stellt sich wie folgt dar:

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Der Abfall vom islamischen Glauben bzw. die Konversion zum Christentum ist im Irak zwar gesetzlich nicht strafbewehrt. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die Verfassung erkennt vielmehr in Art. 2 Abs. 2 das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand April 2024) vom 5. Juni 2024, S. 13 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 22. August 2022, S. 161.

51

Das irakische Personenstandsrecht enthält jedoch trotz Abschaffung des Eintrags zur Religionszugehörigkeit mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 weiterhin religiös-diskriminierende Regelungen. So werden Kinder eines muslimischen Elternteils, mag er auch konvertiert sein, automatisch als Muslime registriert. Auch dürfen muslimische Frauen nach den Personenstandsgesetzen keine nicht-muslimischen Männer heiraten. Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist laut Personenstandsgesetz nicht möglich. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, bleiben weiterhin als Muslime registriert.

52

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand April 2024) vom 5. Juni 2024, S. 13 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 28. März 2024, S. 167 ff.; Freedom House: Iraq: Freedom in the World 2022 Country Report, S. 11; USDOS, International Religious Freedom Report for 2021, S. 5.

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Andererseits ist das Christentum per Personenstandsgesetz anerkannt und kann auf den nationalen Identitätsausweisen ausgewiesen werden. Religiöse Angelegenheiten der Christen werden durch das Amt (Diwan) für religiöse Stiftungen für Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer verwaltet. Im Dezember 2020 wurde Weihnachten als offiziellerFeiertag anerkannt, als symbolischer Akt für die Christen.

54

Vgl. EUAA, Irak – Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 51; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 22. August 2022, S. 173.

55

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet demnach nicht statt.

56

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand April 2024) vom 5. Juni 2024, S. 14.

57

Allerdings haben „Ungläubige“ gleichwohl nicht mit unerheblichen Repressalien zu rechnen. Iraks Muslime sind nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht (vgl. § 1 PStatutG, a.a.O.), welches den Abfall vom islamischen Glauben verbietet, untergeordnet. Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind deshalb oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, oftmals durch Familienangehörige oder Bekannte, welche bis hin zu tödlicher Gewalt reichen kann. Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet.

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Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 28. März 2024, S. 167 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, vom 3. Februar 2022, Seite 3 f.

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Viele Konvertiten sind aufgrund der Gefahr, dass ihre Familien gegen sie vorgehen,

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obdachlos und arbeitslos und haben keinen Zufluchtsort. Wegen des gesellschaftlichen Drucks und der ihnen von der erweiterten Familie oder der Gesellschaft drohenden Gefahren halten christliche Konvertiten ihren Glauben oftmals geheim. Insbesondere christliche Männer, die vom Islam konvertiert sind, sind besonders anfällig für Übergriffe. Sie laufen Gefahr, von ihren Familien verstoßen, bedroht oder getötet zu werden. Morde zur Wiederherstellung der Familienehre werden im Irak immer noch praktiziert und können insbesondere Konvertiten vom Islam treffen.

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Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, vom 3. Februar 2022, S. 4; EUAA, Irak – Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, S. 120.

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Wenn der neue Glaube von Konvertiten vom Islam zum Christentum bekannt wird, üben Stammesführer sehr wahrscheinlich starken Druck auf die Konvertiten aus, damit diese ihren neuen Glauben aufgeben. Einige Stammesälteste haben der Tötung von Konvertiten zugestimmt.

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Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, vom 3. Februar 2022, S. 4

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Übergriffe gegen Konvertiten – insbesondere durch Clanstrukturen – sind in arabischen Gebieten dabei tendenziell häufiger als in kurdischen Gebieten. Aber auch in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) sind Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, in Gefahr, Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden. Für eine lange Zeit hat in den kurdischen Gebieten zwar eine erhöhte Toleranz geherrscht. Diese Toleranz hat aber mit dem wachsenden Einfluss des konservativen Islam abgenommen.

65

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 28. März 2024, S. 170; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan (ARK): Fälle von Gewalt gegenüber männlichen Kurden aufgrund einer Konversion vom Islam zum Christentum (Tatzeitraum: 2018-2023), S. 1; Open doors, Iraq: Full Country Dossier, Dezember 2022, S.7, 34 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, vom 3. Februar 2022, S. 1 f.

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Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz von Konvertiten, insbesondere vor Gefährdungen durch ihre Stämme, zu gewährleisten.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand Oktober 2022) vom 28. Oktober 2022, S. 7 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, vom 3. Februar 2022, S. 3.

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Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen sowie nach Würdigung des Vortrages des Klägers und des vorgelegten Schreibens des Familienclans in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger wegen seiner Konversion im gesamten Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu sein. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben ergibt sich, dass der Kläger aus seinem Familienstamm verbannt wurde und seine Tötung erlaubt ist. An der Echtheit des Dokuments bestehen für das Gericht keine Zweifel. Auch im Fall des Bruders des Klägers vor dem Verwaltungsgericht in Köln (17 K 6374/19.A) wurde ein ähnlicher Drohbrief in Bezug auf den Bruder des Klägers vorgelegt, von dessen Echtheit im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Köln überzeugt war. Der Kläger konnte zudem nachvollziehbar darlegen, wie es zu diesem Schreiben gekommen ist. Nachdem über die sozialen Medien bekannt geworden ist, dass er zum Christentum konvertiert ist, haben die Stammesältesten und seine Onkel und Brüder dieses Schreiben aufgesetzt. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits im Irak Kritik am Islam geübt hat und sich den Ahmadiyya angeschlossen hat und der Tatsache, dass laut den Erkenntnismitteln Übergriffe, insbesondere von Clanmitgliedern auf Konvertiten verbreitet sind und es sogar zu Tötungen kommt, glaubhaft.

69

Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion würde dem Kläger daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch seinen Clan drohen. Der Kläger kann aber auch nicht auf internen Schutz (§ 3e AsylG) verwiesen werden. Nach der oben dargestellten Erkenntnislage besteht auch in der ARK die Gefahr für Konvertiten Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden. Ob dies grundsätzlich ausreicht, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung anzunehmen, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls im Fall des Klägers, für den es auch entscheidend ist, seinen christlichen Glauben nach außen öffentlich zu leben, und bei dem anhand seines Namens sofort erkennbar sein dürfte, dass er ein Konvertit ist, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Gesellschaft droht. Der irakische Staat wäre - wie oben ausgeführt - nicht in der Lage den Kläger hiervor wirksam zu schützen.

70

Darüber hinaus kann der Kläger auch deshalb nicht darauf verwiesen werden sich in der ARK niederzulassen, weil er dort nicht aufgenommen werden wird. Am Ort des internen Schutzes findet ein Ausländer „Aufnahme“, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Der dauernde Aufenthalt darf mithin nicht kraft Gesetzes oder durch administrative Beschränkungen vollständig untersagt oder von Voraussetzungen abhängig sein, die von dem Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllt werden können. Es darf mithin kein illegaler Aufenthalt und in dem Sinne unbeständiger Aufenthalt sein, so dass der Ausländer jederzeit mit seiner Beendigung rechnen muss; unschädlich sind aufenthaltsbegrenzende Maßnahmen, Befristungen oder sonstige Voraussetzungen, die tatsächlich nicht durchgesetzt werden und deren Nichtbeachtung geduldet wird. Aus dem Begriff des „Aufnahme Findens“ ergeben sich jenseits der Möglichkeit einer mehr als vorübergehenden, hinreichend gesicherten physischen Präsenz am Ort des internen Schutzes keine weitergehenden Anforderungen an die Qualität des Aufenthalts. Der interne Schutz soll lediglich wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein (Erwägungsgrund 26 RL 2011/95/EU).

71

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 23 f.

72

Den erforderlichen legalen und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt wird der Kläger in der ARK nicht begründen können.

73

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erhalten alleinstehende arabische und turkmenische Männer und Personen ohne Arbeits- oder Mietvertrag in allen Gouvernements der ARK nur eine auf 30 Tage begrenzte, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung. Angesichts dieser kurzen Gültigkeitsdauer haben diese Personen im Allgemeinen Schwierigkeiten, eine reguläre Beschäftigung zu finden. Wenn sie jedoch eine reguläre Beschäftigung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorlegen können, können sie eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung beantragen, doch werden nur wenige Anträge bewilligt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

74

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 28. März 2024 S. 252, m.w.N.

75

Dass es dem Kläger - der bei der hypothetischen Rückkehr als ein alleinstehender Mann zu betrachten wäre - danach gelingen könnte, einen etwaigen Aufenthalt dort legal zu verlängern, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erkennen.

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II. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 4 des Bescheides waren aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Abschiebungsverbots rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden und war aus Gründen der Klarstellung aufzuheben.

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D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.