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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 11.07.2025 – 4 L 245/25
4. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2025:0711.4L245.25.00
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu untersagen, die Stelle „Leiter bzw. Leiterin des Kriminalkommissariats 3“ (A 13) in der Direktion Kriminalität der Kreispolizeibehörde T. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Voraussetzung dafür ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und daher durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (sog. Anordnungsgrund).
Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines - wie hier - höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls ernsthaft möglich erscheint.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 6 B 187/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.
Nach umfassender Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erweist sich die vom Antragsgegner zulasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung als rechtsfehlerfrei.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin hat hinreichende Beachtung gefunden.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Norm trägt dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 13, und vom 21. Februar 2017 - 6 B 1102/16 -, juris Rn. 12.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 15, und vom 21. Februar 2017 - 6 B 1102/16 -, juris Rn. 15.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Auswahlentscheidung die Rechte eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung.
BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10/23 -, juris Rn. 18.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Beigeladenen in das Auswahlverfahren einbezogen und bei dem Qualifikationsvergleich mitbetrachtet hat, denn die in der Stellenausschreibung als „formale (konstitutive) Voraussetzungen“ beschriebenen Anforderungsmerkmale bedingen nicht seinen Ausschluss.
Nur soweit ein dem Auswahlverfahren (rechtmäßig) zugrunde gelegtes konstitutives Anforderungsmerkmal gegeben ist, ist es möglich (und geboten), einen Bewerber, der es nicht erfüllt, von vornherein vom Qualifikationsvergleich auszuschließen. Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives (oder auch fakultatives, deklaratorisches oder beschreibendes) Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Denn allein die Nichterfüllung eines (rechtmäßigen) konstitutiven Anforderungsprofils führt notwendig zum unmittelbaren Ausschluss des betroffenen Bewerbers aus dem auf die Auswahlentscheidung gerichteten Verfahren.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2023 - 6 B 888/23 -, juris Rn. 5, und vom 15. April 2014 - 1 B 195/14 -, juris Rn. 7 ff.
Da mit der Aufstellung eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils die Chance auch prinzipiell qualifizierter und leistungsstarker Bewerber, am Ende ausgewählt zu werden, schon im Vorfeld der eigentlichen vergleichenden Bewerberauswahl mehr oder weniger stark eingewirkt werden kann, ist das - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - organisatorische Ermessen des Dienstherrn bei der Festlegung der maßgeblichen Anforderungskriterien für den Stelleninhaber nicht schrankenlos. Diese Einengung des nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechender Erwägungen erfolgen
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 WB 17.20 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 - 6 B 300/24 -, juris Rn. 8.
Dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale sind nur ausnahmsweise im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung denkbar und setzen voraus, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Derartige Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen oder notwendigen Sprachkenntnissen ergeben. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 31, und vom 26.März 2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 - 6 B 300/24 -, juris Rn. 10.
Der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils ist durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierten Auslegung zu ermitteln.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 6 B 300/24 -, juris Rn. 15.
Daran gemessen ist nach der hier vorliegenden Aktenlage nicht erkennbar, dass der Beigeladene ein (rechtmäßiges) konstitutives Anforderungsmerkmal nicht erfüllt hat.
Der Antragsgegner hat in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung vom 3. Dezember 2024 folgende Merkmale als „formale (konstitutive) Voraussetzungen“ bezeichnet:
Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe A 12 LBesO A NRW und Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 13 LBesO A NRW
Mindestens zweijährige Vorverwendungszeit in einer Führungsfunktion entsprechend der Zielgruppenzuordnung für die Führungsfortbildung I
Mindestens dreijährige Vorverwendungszeit im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung oder mindestens dreijährige Vorverwendungszeit in einem Ermittlungskommissariat einer Direktion Verkehr
Erfolgreicher Abschluss der zentralen Einführungsfortbildung für die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung, soweit die Teilnahme hieran verpflichtend ist
Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei diesen Merkmalen - insbesondere bei dem Merkmal „Mindestens dreijährige Vorverwendungszeit im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung oder mindestens dreijährige Vorverwendungszeit in einem Ermittlungskommissariat einer Direktion Verkehr“ - um zulässigerweise aufgestellte konstitutive Merkmale handelt oder ob sie eine zu weitgehende Einengung des potentiellen Bewerberkreises mit sich gebracht hätten.
Vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 15. April 2025 - 19 L 229/25 -, juris Rn. 11 ff.
Denn der Beigeladene erfüllt die vorgenannten Merkmale mit der Folge, dass sie keinesfalls zu seinem Ausschluss führen können.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf das - hier allein streitige - Merkmal „mindestens dreijährige Vorverwendungszweit im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung oder mindestens dreijährige Vorverwendungszeit in einem Ermittlungskommissariat einer Direktion Verkehr“.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Merkmal nach der gebotenen, entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierten Auslegung so zu verstehen, dass die dreijährige Vorwendungszeit sich auch kumulativ aus Zeiten der Vorverwendung im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung und der Vorverwendung in einem Ermittlungskommissariat einer Direktion Verkehr ergeben kann. Denn durch alternative Formulierung „mindestens dreijährige Vorverwendungszweit im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung oder mindestens dreijährige Vorverwendungszeit in einem Ermittlungskommissariat einer Direktion Verkehr“ (Hervorhebung durch die Kammer) werden die beiden Vorverwendungen als gleichwertig gekennzeichnet. Wenn die beiden Vorverwendungen aber gleichwertig sind, erschließt sich nicht, warum sich die insgesamt notwendige dreijährige Vorverwendungszeit nicht aus Vorverwendungen im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung und in einem Ermittlungskommissariat einer Direktion Verkehr zusammensetzten können sollte.
Die (Rechts-)Behauptung der Antragstellerin, eine kumulative Betrachtung scheide aus, weil nur bei Erfahrungen über einen gewissen Zeitraum - hier vorgegeben mit drei Jahren - ein Fachgebiet einer Tiefe erarbeitet werden könne, um einen höchstmöglichen Weiterbildungserfolg zu erzielen, und eine Neueinarbeitung in einen anderen Bereich zwingend zu Reibungsverlusten führe, findet in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung vom 3. Dezember 2024 dagegen keine Entsprechung. Nach deren Wortlaut ist die dreijährige Vorverwendung nicht auf eine kürzlich oder gar am Stück erfolgte Vorverwendung beschränkt; etwaige „Reibungsverluste“ werden also in Kauf genommen.
Auf den von der Antragsgegnerin für die Auslegung des Merkmals im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen - 403-01.26.04.09 - vom 25. November 2024 über die „Landeseinheitliche Festlegung der formalen Voraussetzungen für Stellenausschreibungen von Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO A NRW“ nebst dazugehörigen Begründung vom 21. Oktober 2024, und den Umstand, dass der Stellenausschreibung nicht zu entnehmen ist, dass er für das Verständnis der Stellenausschreibung nebst der dazugehörigen Begründung maßgeblich sein soll, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an.
Der Beigeladene verfügt (kumulativ) über die erforderliche Vorverwendungszeit. Er wurde in einer Ermittlungskommission zu Blitzeinbrüchen in Juweliergeschäften (1. März 2000 bis 31. März 2001, also 13 Monate) und einer Ermittlungskommission zur Bekämpfung von Rauschgiftkriminalität (1. Juli 2002 bis 30. September 2002, also 3 Monate) verwendet, die unstreitig dem Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung zugeordnet werden können. Dazu kommt seine Vorverwendung im Verkehrskommissariat in der Direktion Verkehr (14. November 2022 bis zum Tag der Auswahlentscheidung, dem 24. Januar 2025 (26 Monate), die unstreitig dem Bereich des Ermittlungskommissariats einer Direktion Verkehr zugeordnet werden kann, mithin 42 Monate und damit eine mehr als dreijährige Vorverwendungszeit zu berücksichtigen.
Der Qualifikationsvergleich mit dem Ziel der Bestenauslese ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG hat - vor allem - anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Eine dienstliche Beurteilung ist zu erstellen aufgrund der Erkenntnisse über die von dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den (abstrakten) Anforderungen des Statusamtes. Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung ist nicht der konkrete Dienstposten, sondern das Statusamt des Beamten. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das Leistungsvermögen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 32.
Im Qualifikationsvergleich geht der Beigeladene der Antragstellerin vor.
Die Gesamtnote der den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2020 bis 30. November 2024 umfassenden Anlassbeurteilung des Beigeladenen lautet auf „5 Punkte“ (8 x 5 Punkte) (vgl. Bl. 71 des VV in der BA 001), während die Gesamtnote der den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2023 umfassenden Regelbeurteilung der Antragstellerin auf „4 Punkte“ (4 x 5 Punkte und 4 x 4 Punkte) lautet (vgl. Bl. 235 ff. der PA der Antragstellerin in der BA 001).
Die vorgenannten dienstlichen Beurteilungen konnten dem Qualifikationsvergleich auch zugrunde gelegt werden.
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den rechtlichen Vorgaben und mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 39 ff., und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 6 B 377/15 -, juris Rn. 5 f.
Was die Arten dienstlicher Beurteilungen angeht, unterscheidet man in zeitlicher Hinsicht zwischen turnusmäßig, d.h. in einem bestimmten zeitlichen Abstand und zu festen Stichtagen anzufertigenden Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen, die angefertigt werden, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Letzteres ist insbesondere bei einer bevorstehenden Auswahlentscheidung der Fall. Das hauptsächliche Ziel von dienstlichen Beurteilungen, den Vergleich mehrerer Beamter miteinander bei Auswahlentscheidungen (Beförderungen) zu ermöglichen, wird "höchstmöglich" durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen. Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung erfasst. Demgegenüber rühren gerade aus der punktuellen Anlassbezogenheit von - wegen der anstehenden Auswahlentscheidung angefertigten - Anlassbeurteilungen damit verbundene "Gefährdungen" und eine "gewisse, dass sie zur Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden, Personalentscheidungen benutzt werden könnten. Deshalb muss eine Anlassbeurteilung desselben Dienstherrn, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln. Je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder Leistungsabfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren. Mögliche "Anlässe" und Konstellationen, in denen sich - auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem - der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, sind z.B., dass Bewerber wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters oder wegen der Wertigkeit ihres Statusamtes nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegen, dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt, ggf. auch nach oder vor einer Versetzung oder mit Blick auf eine laufbahnrechtliche Erprobung. Bedarf nach einer Aktualisierung der dienstlichen Beurteilung kann auch entstehen, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat.
Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 41 f.
Für die Beurteilung der Polizeivollzugsbeamten des Landes sowie für die übrigen im Landesdienst befindlichen Beamten der Polizeibehörden und der Deutschen Hochschule für Polizei hat der Antragsgegner Beurteilungsrichtlinien - die sogenannten Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei - erlassen.
Die den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2020 bis 30. November 2024 umfassende Anlassbeurteilung des Beigeladenen ist in Übereinstimmung mit den genannten Richtlinien und auch im Übrigen rechtmäßig erstellt worden.
Maßgeblich sind hier grundsätzlich die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Ministeriums des Innern - 403-26.00.05 - vom 21. März 2023 (nachfolgend: BRL Pol 2023), an deren Rechtmäßigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat.
Nach Ziffer 3.1 BRL Pol 2023 sind die Beamten im Bereich der Polizei grundsätzlich alle drei Jahre zu einem vom Ministerium des Innern festgelegten Stichtag dienstlich zu beurteilen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regeln Ziffer 3.2, 3.3 und 3.4 BRL Pol 2023. Zulässigkeit und Ausgestaltung von Anlassbeurteilungen regelt Ziffer 4.3 BRL Pol 2023.
Im Fall des Beigeladenen war die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlich. Nach Ziffer 4.3.2 Satz 2 Satz 1 BRL Pol 2023 darf vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung eines anderen Dienstpostens eine Beurteilung zwar nicht erstellt werden, wenn bereits eine aktuelle Beurteilung im derzeitigen Amt nach Ziffer 3 oder 4.2 vorliegt. Etwas anderes gilt nach Ziffer 4.3.2 Satz 2 Satz 2 lit. a) BRL Pol 2023 jedoch in Fällen, in denen keine aktuelle Beurteilung im derzeitigen Amt vorliegt; dann ist zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese eine Anlassbeurteilung zu erstellen. So liegt der Fall hier. Für den Beigeladenen liegt eine aktuelle Beurteilung im derzeitigen Amt nicht vor. Seine letzte Regelbeurteilung in A 12 betrifft den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2020, da man von der Erstellung einer Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2023 nach Ziffer 3.2.2 BRL Pol 2023 abgesehen hat. Danach sind Polizeivollzugsbeamte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, von der Regelbeurteilung ausgenommen, soweit sie nicht eine Beurteilung beantragen. Der Beigeladene war am 31. Mai 2023 - dem Stichtag der Regelbeurteilung 2023 - bereits 58 Jahre alt. Folglich war für die Einbeziehung in die Auswahlentscheidung um die streitgegenständliche Stelle eine Anlassbeurteilung zu erstellen.
Die für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2020 bis 30. November 2024 erstellte Anlassbeurteilung des Beigeladenen ist nach der hier mittlerweile vorliegenden Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden.
Der gewählte Beurteilungszeitraum steht im Einklang mit Ziffer 4.3 BRL Pol 2023. Danach richtet sich der Beurteilungszeitraum von Anlassbeurteilungen nach dem Beurteilungsanlass und soll an das Ende des Vorbeurteilungszeitraumes anschließen. Unter Berücksichtigung des Endes des Vorbeurteilungszeitraums am 31. Mai 2020 und des Beurteilungsanlasses - die am 24. Januar 2025 getroffene Auswahlentscheidung - ist der die Zwischenzeit im Wesentlichen umfassende Beurteilungszeitraum 1. Juni 2020 bis 30. November 2024 nicht zu beanstanden.
Die für diesen Zeitraum erstellte Anlassbeurteilung ist unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergänzend getätigten Ausführungen des Antragsgegners rechtsfehlerfrei erstellt worden.
Dies gilt zum einen mit Blick auf die letzte Regelbeurteilung des Beigeladenen. Nach der mittlerweile vorliegenden Aktenlage ist der Beigeladene in der für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2020 erstellten Regelbeurteilung - nach Abschluss des auf Vorschlag der Beteiligten erstellten Vergleichs in dem Verfahren in 4 K 3615/21 - mit der Gesamtnote „4 Punkte“ bei Einzelbewertungen von fünfmal 4 Punkten und dreimal 3 Punkten bewertet worden (vgl. Bl. 109 ff. der GA). Dass die Gesamtnote in der Anlassbeurteilung nunmehr auf "5 Punkte" lautet, bedeutet keinen "Leistungssprung"; die in Anhebung der Gesamtnote um einen Punkt zum Ausdruck kommende Leistungssteigerung ist vor dem Hintergrund, dass seit der letzten Regelbeurteilung viereinhalb Jahre vergangen sind, vielmehr plausibel.
Dies gilt auch mit Blick auf die vorliegenden Beurteilungsbeiträge.
Insbesondere hat der Erstbeurteiler die für diesen Zeitraum vorliegenden Beurteilungsbeiträge eingeholt und berücksichtigt. Nach Ziffer 9.1.1 Abs. 4 Satz 3 BRL Pol 2023 hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen. Nach Ziffer 3.5.1 Abs. 1 Satz 1 BRL Pol NRW werden Beurteilungsbeiträge zum Beispiel in Zusammenhang mit Versetzungen, Abordnungen, Umsetzungen oder Beurlaubungen der zu Beurteilenden sowie beim Wechsel der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers während des Beurteilungszeitraumes erstellt. Nach Ziffer 3.5.1 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol 2023 dienen Beurteilungsbeiträge dem Zweck, die Zeiträume und Tätigkeiten zu erfassen, die bei einer zukünftigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen und von den dann verantwortlichen Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern bei der Erstellung der Beurteilungen aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Inhaltlich müssen Beurteilungsbeiträge die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine oder keine hinreichende aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse besitzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1706/21 -, juris Rn. 10.
Ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 25. März 2025 sind dem Erstbeurteiler die ab dem 1. Juni 2020 erstellten Beurteilungsbeiträge übersandt worden (vgl. Bl. 49 GA). Hierbei handelt es sich um den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 14. November 2022 bis 31. August 2024 (21,5 Monate), in dem der Verfasser, EPHK U., den Beigeladenen in acht Merkmalen mit jeweils fünf Punkten bewertete (vgl. Bl. 88 GA). Dem Beurteilungsbeitrag war eine Stellungnahme des EPHK U. vom 3. Juli 2024, mit der er seinen Beitrag weiter begründete, beigefügt. In dem für den vorgenannten Beurteilungsbeitrag maßgeblichen Zeitraum war der Beigeladene bereits als Leiter des Verkehrskommissariats tätig. Des Weiteren handelt es sich um den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 9. Mai 2022 bis 13. November 2022 (6 Monate), in dem der Verfasser, EPHK D. den Beigeladenen in vier Merkmalen mit vier Punkten und in vier Merkmalen mit vier Punkten bewertete (vgl. Bl. 80 ff. GA), sowie den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 1. Juni 2022 bis 31. Januar 2022 (20 Monate), in dem der Verfasser, EPHK Z., den Beigeladenen in zwei Merkmalen mit jeweils vier Punkten und in sechs Merkmalen mit jeweils drei Punkten bewertete (vgl. Bl. 72 ff. GA). In den für die beiden vorgenannten Beurteilungsbeiträge maßgeblichen Zeiträumen war der Beigeladene noch als Dienstgruppenleiter in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz tätig.
Dass für den Zeitraum 1. Februar 2022 bis 8. Mai 2022 kein Beurteilungsbeitrag vorlag, ist unschädlich. Die Frage, ab welcher Länge des Zeitraums ein Beurteilungsbeitrag erforderlich ist oder ob darauf verzichtet werden kann, ist in den im Jahr 2022 noch gültigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Ministeriums des Innern - 403-26.00.05 - vom 14. Mai 2020 (nachfolgend: BRL Pol 2020) und den bei Erstellung der Anlassbeurteilung gültigen und grundsätzlich maßgeblichen BRL Pol 2023 unterschiedlich geregelt. Nach den BRL Pol 2020 konnte auf Beurteilungsbeiträge verzichtet werden, wenn der relevante Zeitraum weniger als sechs Monate umfasste, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben waren wesentlich für die Beurteilung, nach den BRL Pol 2023 kommt ein Verzicht nur bei einem Zeitraum von weniger als drei Monaten in Betracht.
Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 auf Nachfrage der Kammer die Ansicht vertreten, dass für den Zeitraum 1. Februar 2022 bis 8. Mai 2022 die zu diesem Zeitraum noch gültigen BRL Pol 2020 Anwendung fänden. Danach hätte von der Einholung eines Beurteilungsbeitrags abgesehen werden können. Ob diese Ansicht im vorliegenden Fall zutreffend ist,
vgl. VG Minden, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 4 K 1734/24 -, n.v.,
kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um einen mit Blick auf den Anlassbeurteilungszeitraum von 4,5 Jahren verhältnismäßig kurzen Zeitraum, in dem der Beigeladene wie zuvor und wie danach in der Polizeiwache Süd in T. als Dienstgruppenleiter seinen Dienst versehen hat, mit der Folge, dass ein Beurteilungsbeitrag mit allenfalls geringem Gewicht in die Anlassbeurteilung eingeflossen wäre und sich auf deren Gesamtnote kaum hätte auswirken können.
Einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeiträge müssen grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies schließt es nicht aus, dass der Beurteiler sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet, oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Insoweit ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Das gilt auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2014 - 1 WNB 4.13 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1706/21 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 B 1715/19 -, juris Rn. 9 f.
Die vom Erstbeurteiler in Ausübung seines Beurteilungsspielraums vorgenommenen Abweichungen von Tatsachen oder Wertungen des Beurteilungsbeitrags sind aber - gegebenenfalls im Nachhinein, noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein - zu erläutern und dadurch plausibel zu machen. Nur so wird sichergestellt, dass Werturteile gerichtlich nachprüfbar auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 B 1706/21 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 B 1715/19 -, juris Rn. 11.
So sieht auch Ziffer 9.1.1 Satz 2 BRL Pol NRW vor, dass der Erstbeurteiler nicht an Beurteilungsbeiträge gebunden ist; auch dann nicht, wenn diese einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken. Weicht die Beurteilung jedoch von den in einem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Tatsachen oder Wertungen ab, ist dies zu begründen.
Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass nach den vorliegenden Beurteilungsbeiträgen zunächst ein gewisser Leistungsabfall des Beigeladenen zu verzeichnen war. So ist der Beigeladene in den ersten 20 Monaten des Anlassbeurteilungszeitraums mit 2 x 4 Punkten und 5 x 3 Punkten und in einem weiteren Zeitraum von 6 Monaten mit 4 x 4 Punkten und 4 x 3 Punkten bewertet worden. Allerdings ist es - insbesondere mit Blick auf die ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 - hinreichend plausibel, dass der Beigeladene seine Leistungen in den folgenden 21,5 Monaten in 4 Merkmalen und um 1 Punkt und in 4 Merkmalen um 2 Punkte und damit so weit gesteigert hat, dass aus Sicht der an der Anlassbeurteilung Beteiligten die Vergabe von 8 x 5 Punkten geboten war.
Es ist bereits nicht weiter ungewöhnlich, dass Beurteilungsbeiträge zu Beginn eines Beurteilungszeitraums schlechter ausfallen als Beurteilungsbeiträge gegen Ende eines Beurteilungszeitraums sowie die dienstliche Beurteilung selbst. Darin spiegelt sich lediglich eine mit zunehmender Zeit verbesserte Leistung wieder.
Dass die beiden ersten Beurteilungsbeiträge einen Zeitraum von 26 Monaten und damit etwas mehr als die Hälfte des Anlassbeurteilungszeitraums abdecken, führt für sich genommen ebenfalls nicht zur Unplausibilität der von diesen Beiträgen positiv abweichenden dienstlichen Beurteilung. Dies gilt hier schon deshalb, weil der dritte Beurteilungsbeitrag, in dem der Beigeladenen bereits mit 8 x 5 Punkten bewerteten worden ist, einen Zeitraum von immerhin 21,5 Monaten abdeckt, und sich der Erstbeurteiler für einen bis an den Beurteilungsstichtag heranreichenden Zeitraum von immerhin 3 Monaten auch selbst aus eigener Anschauung ein Urteil über den Beigeladenen bilden konnte.
Der für den Zeitraum 14. November 2022 bis 31. August 2024 vom damaligen Erstbeurteiler, EPHK a.D. U., erstellten Beurteilungsbeitrag ist nicht zu beanstanden. An den mit Blick auf die Stellungnahme des EPHK a.D. U. vom 3. Juli 2024 geäußerten Bedenken hält die Kammer nach den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 nebst der anliegenden weiteren Stellungnahme des EPHK a.D. U. vom 20. Mai 2025 nicht fest. Nachdem EPHK U. in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2024 mit dem Satz „Von daher halte ich es für mehr als sachgerecht und für mich zwingend [dem Beigeladenen] mit meinem Beurteilungsbeitrag den Weg zu einer möglichen erfolgreichen Bewerbung auf eine Stelle mit dem statusrechtlichen Amt A13 zu ebnen" schloss, stellte er in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2025 klar, dass er getragen von der Überzeugung, dass das Leistungsprinzip Anwendung zu finden habe, es für zwingend halte, die Leistung zu dokumentieren, die auch gezeigt wurde. Seines Erachtens sollten die besten, qualifiziertesten und leistungsstärksten Beamten, zu denen der Beigeladene gehöre, die Chance zu einer erfolgreichen Bewerbung auf eine A-13er Funktion haben, was er mit „Weg ebnen" habe ausdrücken wollen. Sachfremde Erwägungen sind damit nicht mehr ersichtlich.
Überdies hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 (vgl. Bl. 104 ff. der GA) hinreichend begründet, aufgrund welcher Erwägungen der Erstbeurteiler und der Endbeurteiler in der Anlassbeurteilung zu einer gegenüber den ersten beiden Beurteilungsbeiträgen günstigeren und zu einer gegenüber dem dritten Beurteilungsbeitrag gleichlautenden Einschätzung des Leistungsbildes des Beigeladenen gekommen sind. Er hat überzeugend ausgeführt, dass die Leistungssteigerung mit dem Wechsel von der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, in der er es aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen als Lehrbeauftragter an der Hochschule für Polizei und Verwaltung und der damit einhergehenden und durch Vertretungsdienste zu kompensierenden Fehlzeiten zu Spannungen zwischen dem Beigeladenen und dem jeweiligen erstbeurteilenden Wachleiter gekommen sei, in die Direktion Verkehr stattgefunden habe. In der Direktion Verkehr sei dies weniger problematisch gewesen, da etwaige Fehlzeiten leichter kompensiert werden könnten. Zudem sei das nicht unerhebliche zusätzliche Engagement des Beigeladen im Beurteilungszeitraum zu berücksichtigen, wie Unterweisungen in Sachen Sonder- und Wegerecht für Feuerwehren, Aufbau und Ausbildung der Einsatzschwerpunktgruppe ESG in der KPB T., Vertreter der Direktion Verkehr an der Arbeitsgruppe Werteorientierung in der KPB T., Ermittlungsführer in einem arbeitsintensiven disziplinarischem Großverfahren, Tätigkeit als Disziplinarverteidiger in einem weiteren innerbehördlichen Disziplinarverfahren. Dies sei durch EPHK U. und EPHK G. positiv beurteilt worden.
Es erscheint dem Gericht ohne weiteres plausibel, dass der Beigeladene auf der "Bühne"
- so BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 52 -
des neuen Dienstpostens, insbesondere unbeeinträchtigt von den "Spannungen" im Verhältnis zu seinen ehemaligen Dienstvorgesetzten, seine Leistung hat steigern können.
Weil die Antragstellerin dem nicht entgegengetreten ist, war eine weitere Plausibilisierung der Bewertung des Beigeladenen in seiner Anlassbeurteilung durch den Antragsgegner bereits nicht geboten.
Schlussendlich weist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 darauf hin, dass die Anlassbeurteilung - anders als die Beurteilungsbeiträge - nach Durchführung einer Endbeurteilerkonferenz, an der insbesondere auch die Leiter der Direktion der KPB T. teilgenommen haben, vom Behördenleiter unterzeichnet worden ist. Aus dem Protokoll zur Endbeurteilerkonferenz ergibt sich, dass das Leistungsbild des Beigeladenen - wie von Ziffer 9.1.1 Abs. 9 Satz 3 BRL Pol 2023 gefordert - auch im Quervergleich der Direktionen und der Vergleichsgruppe gerechtfertigt und dem anzulegenden strengen Beurteilungsmaßstab entspreche (vgl. Bl. 126 der GA). Soweit die Antragstellerin moniert, aus dem Protokoll ergebe sich, dass eine Auseinandersetzung mit den beiden ersten Beurteilungsbeiträgen nicht erfolgt sei, da die Rede von einem „durchgängig hervorragenden Leistungsbild“ sei, überzeugt dies nicht. Dass im Protokoll erwähnte „durchgängig hervorragende Leistungsbild“ bezieht sich eindeutig auf den Beurteilungsvorschlag mit der dort erfolgten Note für die Gesamtwertung und die Einzelmerkmale, „durchgängig auf „5-5-5-5-5-5-5-5-ges. 5“ lauten (vgl. Bl. 126 der GA).
Ob die den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2023 umfassende Regelbeurteilung der Antragstellerin rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Die Antragstellerin kann sich auf eine - bisher nicht geltend gemachte - etwaige Rechtswidrigkeit ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung nicht berufen.
Im Konkurrentenstreitverfahren sind Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers berücksichtigungsfähig, solange das Recht, gegen diese vorzugehen, nicht verwirkt ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 12.
Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung.
OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 14.
Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin ihr Recht auf Überprüfung ihrer Regelbeurteilung verwirkt mit der Folge, dass sie sich im vorliegenden Verfahren auf eine etwaige Rechtswidrigkeit nicht mehr berufen kann. Das erforderliche Zeitmoment ist erfüllt. Der Antragstellerin ist die Regelbeurteilung bereits am 20. September 2023, also vor fast zwei Jahren eröffnet worden. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Regelbeurteilung hat sie nach der hier vorliegenden Aktenlage nicht geltend gemacht. Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Die Antragstellerin hat es über den genannten Zeitraum unterlassen, zur Rechtswahrung etwas zu unternehmen. Gründe, die sie an einer entsprechenden, zeitlich angemessenen Reaktion gehindert haben, sind nicht erkennbar.
Schließlich sind die Regelbeurteilung der Antragstellerin und die Anlassbeurteilung des Beigeladenen entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch hinreichend miteinander vergleichbar.
Allein aus der Art der Beurteilung als Regel- oder Anlassbeurteilung ergibt sich noch keine Einschränkung der Vergleichbarkeit. Regel- und Anlassbeurteilungen können vielmehr regelmäßig als vergleichbar angesehen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris Rn. 19, und vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris Rn. 4.
Nicht anderes gilt mit Blick darauf, dass die Regelbeurteilung der Antragstellerin und die Anlassbeurteilung des Beigeladenen hinsichtlich des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsstichtags - wie so oft - Unterschiede aufweisen. Dass zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Regelbeurteilung der Antragstellerin einen Beurteilungsstichtag aufweist, der fast 20 Monate zurücklag, während die Anlassbeurteilung des Beigeladenen einen Beurteilungsstichtag aufweist, der 2 Monate zurücklag, ist unschädlich. Insbesondere musste für die Antragstellerin keine Anlassbeurteilung erstellt werden.
Die Regelbeurteilung der Antragstellerin stellte zunächst für sich genommen eine noch hinreichend aktuelle Beurteilungsgrundlage dar.
Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 34.
Vorliegend gilt nichts anderes: Nach Ziff. 3.1 der hier maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol NRW) gemäß Runderlass des Innenministeriums - 403-26.00.05 - vom 21. März 2023 sind Beamte grundsätzlich alle drei Jahre zu beurteilen.
Da der Stichtag der Regelbeurteilung der Antragstellerin (31. Mai 2023) weniger als drei Jahre vor der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung (24. Januar 2025) lag, lag der Auswahlentscheidung auch in Bezug auf die Antragstellerin eine für sich genommen hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung zugrunde.
Aber auch im Verhältnis zu der Anlassbeurteilung des Beigeladenen ist die Regelbeurteilung der Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht vergleichbar.
Im Grundsatz ist für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung über beamtenrechtliche Stellenbesetzungen erforderlich, dass die dienstliche Beurteilung jedes Bewerbers auch im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber hinreichend aktuell ist. Einem Bewerber darf durch die für ihn erstellte zeitnahe Anlassbeurteilung gegenüber anderen Bewerbern mit Regelbeurteilungen kein deren Bewerbungsverfahrensanspruch tangierender Vorteil dadurch erwachsen, dass bei dem Anlassbeurteilten neuere Erkenntnisse in die Beurteilung einfließen konnten. Allerdings ist zu beachten, dass ein Beurteilungssystem, das nicht nur Regelbeurteilungen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen vorsieht, zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und unterschiedliche Aktualitätsgrade der Beurteilungen einer Auswahlentscheidung in Kauf nimmt. Solche Unterschiede sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 59, sowie Beschlüsse vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris Rn. 9 ff., und vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris Rn. 44.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 6 B 406/22 -, juris 5 f.
Ob ein Aktualisierungsbedarf vorliegt, ist im Ausgangspunkt für jeden Bewerber gesondert zu betrachten. Liegen bei einem Mitbewerber die Voraussetzungen, unter denen eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, nicht vor, dann ist - wie bereits erwähnt - dessen letzte Regelbeurteilung, soweit sie nicht länger als der Regelbeurteilungszeitraum zurückliegt, hinreichend aktuell. Sie wird nicht schon allein deswegen zwangsläufig "inaktuell", weil bei einem (oder mehreren) Beamten ausnahmsweise eine Anlassbeurteilung erforderlich geworden ist. Andernfalls liefe das Aktualitätserfordernis darauf hinaus, dass dienstliche Beurteilungen in einer Art "perpetuum mobile" jeweils neuen Aktualisierungsbedarf erzeugen, etwa wenn weitere Bewerber hinzutreten, solange das Auswahlverfahren noch nicht zur Entscheidungsreife gelangt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 61 f.
Daran gemessen ist die im vorliegenden Fall festzustellende Aktualitätsdifferenz unschädlich, auch wenn diese - weil die Auswahlentscheidung nach etwas mehr als der Hälfte des laufenden Regelbeurteilungszeitraum getroffen worden ist - mit fast 20 Monaten nicht unerheblich ist.
Darüber hinaus sind die Regelbeurteilung der Antragstellerin und die Anlassbeurteilung des Beigeladenen inhaltlich miteinander vergleichbar. Der Einwand der Antragstellerin, bei der Anlassbeurteilung des Beigeladenen habe - anders als bei ihrer Regelbeurteilung - kein Quervergleich stattgefunden, verfängt - wie bereits erwähnt - nicht. Ausweislich des Protokolls der anlässlich der Anlassbeurteilung durchgeführten Beurteilerbesprechung am 20. Januar 2025 hat ein Quervergleich stattgefunden (vgl. Bl. 126 der GA). Der weitere Einwand der Antragstellerin, eine Anlassbeurteilung müsse sich nicht in ein Quotengefüge einfügen, was dazu führe, dass dort sehr viel leichter und öfter die Höchstnote vergeben werden könne als bei einer Regelbeurteilung, so wie im Fall des Beigeladenen, verfängt ebenfalls nicht. Dies liegt in der Natur eines an sich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems, dass Regelbeurteilungen mit Richtsätzen einerseits und Anlassbeurteilungen andererseits kennt (vgl. Ziffer 8.2 BRL Pol 2023).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil dieser keine Anträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Bestimmung des Streitwerts in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, zu reduzieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2023 - 6 E 682/23 -, juris Rn. 9 m.w.N.