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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 25.07.2025 – 15 K 2848/25.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2025:0725.15K2848.25A.00

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da der Kläger mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Die zulässige Klage des am 18.11.2015 geborenen angolanischen Klägers mit dem schriftsätzlich sinngemäß gestellten Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 02.04.2025 zu verpflichten,

dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt worden sind sowie festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt den Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).

Soweit aber unter Ziffer 5. des streitigen Bescheides eine Abschiebungsandrohung erlassen sowie daran anknüpfend unter Ziffer 6. das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, sind diese Verfügungen rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt rechtswidrig, da der Abschiebung des Klägers derzeit das Kindeswohl sowie die familiäre Bindung zu seinem Vater als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, der auf Art. 5 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - beruht, kann eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegensteht. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.

Vgl. zur Bedeutung einer Aufenthaltsgestattung für § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG: Nds. OVG, Beschluss vom 27.06.2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.04.2024 - 14a L 239/24.A -, juris Rn. 74 f., m. w. N.; VG Gießen, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 L 1041/24.A -, juris Rn. 16 f., m. w. N.; ebenso VG Hannover, Urteil vom 28.02.2024 - 1 A 416/19 -, juris Rn. 43; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Ed., Stand 01.10.2024, § 34 AsylG Rn. 24a.

Bei einer Würdigung der konkreten familiären Verhältnisse des Klägers im Bundesgebiet genügt der Erlass der Abschiebungsandrohung den unionsrechtlichen Anforderungen vorliegend nicht, da hierbei das Kindeswohl und die familiären Bindungen nicht in gebührender Weise berücksichtigt werden. Eine gemeinsame Abschiebung des Klägers mit seinem Vater ist derzeit ausgeschlossen, da dieser aufgrund seines (noch) anhängigen Asylverfahrens über eine Aufenthaltsgestattung verfügt, so dass kein Gleichlauf der vollziehbaren Ausreisepflicht gewährleistet ist. Eine im Fall der Abschiebung des Klägers stattfindende Trennung von seinem Vater wäre weder mit dem Kindeswohl noch mit den familiären Bindungen in Einklang zu bringen. Nach neuer Rechtslage genügt es zudem gerade nicht mehr, die familiären Belange erst auf der Ebene des Vollzugs der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führt unmittelbar zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, die nur dann rechtmäßig ist, wenn eine gemeinsame Abschiebung der Kernfamilie rechtlich wie tatsächlich möglich ist.

Nach Vorstehendem erweist sich auch das unter Ziffer 6. des angegriffenen Bescheids geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG damit als rechtsfehlerhaft. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung - hier die Abschiebungsandrohung - bestehen, § 75 Nr. 12 AufenthG.

Vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.05.2018 - 4 LA 56/17 -, juris Rn. 16; VG Köln, Urteile vom 14.09.2023 - 8 K 4635/17.A -, juris Rn. 298, und vom 26.04.2023 - 10 K 7306/19.A -, juris Rn. 34.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO, § 83b AsylG und berücksichtigt, dass der Kläger lediglich in sehr geringem Umfang obsiegt, gemessen an dem insgesamt von ihm geltend gemachten Prüfungsumfang. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.