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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 17.10.2025 – 4 K 2785/21

4. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2025:1017.4K2785.21.00

Tatbestand

Der am 0. Dezember 0000 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Schuldienst des beklagten Landes.

Nachdem er am 3. Juni 1976 die Abiturprüfung und vom 1. Juli 1976 bis zum 30. September 1977 den Grundwehrdienst abgeleistet hatte, nahm der Kläger zum Wintersemester 1977/78 an der W. das Lehramtsstudium auf, das er mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Mathematik und Sport am 19. September 1983 abschloss. Der Kläger wurde am 15. Juni 1984 in den Vorbereitungsdienst eingestellt, aus dem er mit Ablauf desselben Monats auf eigenen Antrag ausschied, um an der W. eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufzunehmen, vom 1. Juli 1984 bis zum 15. August 1985 mit 50 v.H. und vom 16. August 1985 bis zum 30. Juni 1989 mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit; vom 1. Juli 1989 bis zum 31. Dezember 1990 war er als wissenschaftliche Hilfskraft mit 19 Wochenstunden beschäftigt. Der Kläger wurde am 15. Dezember 1990 abermals unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und bestand am 5. Oktober 1992 die zweite Staatsprüfung; der Vorbereitungsdienst - wiederholt unterbrochen durch Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge - endete am 9. Dezember 1992. Der Kläger wurde am 23. Au­gust 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis - zunächst auf Probe - zum Studienrat ernannt und am 1. August 2002 zum Oberstudienrat (A 14) befördert, bevor er mit Ablauf des Monats Januar 2021 in den Ruhestand versetzt wurde.

Das T. (A.) setzte mit Bescheid vom 13. Januar 2021 die monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers mit einer Höhe von 3.665,75 EUR brutto fest und berücksichtigte dabei folgende (Vor-) Dienst­zeiten als ruhegehaltsfähig:

Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem ab 1. Juli 1997 geltenden Recht

von

bis

Jahre

Tage

Rechtsgrundlage /

Erläuterungen

1. Juli 1976

30. September 1977

92

Nichtberufsm. Wehrdienst / ähnliche Zeiten

1. Oktober 1977

2. Februar 1980

125

Hochschulausbildung inkl. Prüfungszeiten

3. Februar 1980

19. September 1983

Hochschulausbildung inkl. Prüfungszeiten

15. Juni 1984

30. Juni 1984

16

Ausbildung Beamte auf Widerruf

15. Dezember 1990

26. Mai 1991

163

Ausbildung Beamte auf Widerruf

27. Mai 1991

29. Mai 1991

Urlaub ohne Dienst­bezüge

30. Mai 1991

30. Mai 1991

1

Ausbildung Beamte auf Widerruf

31. Mai 1991

31. Mai 1991

Urlaub ohne Dienst­bezüge

1.Juni 1991

9. Dezember 1992

192

Ausbildung Beamte auf Widerruf

23. August 1993

9. Juni 1994

291

Beamtendienstzeit

10. Juni 1994

10. Juni 1994

Urlaub ohne Dienst­bezüge

11. Juni 1994

31. Januar 2021

235

Beamtendienstzeit

insgesamt

20

oder:

33,05

ruhegehaltsfähige

Dienstjahre

Ruhegehaltssatz:

33,05 Jahre x 1,79375 v.H. = 59,28 v.H.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids nebst Anlage A (vgl. Bl. 43 bis 49 der Beiakte) verwiesen.

Den mit Schreiben vom 21. Januar 2021 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das A. mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2021 - zugestellt am 7. Mai 2021 -unter Bezugnahme auf den Inhalt des Anhörungsschreibens vom 26. April 2021 zurück.

Der Kläger hat am 7. Juni 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Münster erhoben. Das Verwaltungsgericht Münster hat sich mit Beschluss vom 5. Juli 2021 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, das A. habe bei der Festsetzung der Ruhestandsbezüge nicht alle ruhegehaltsfähigen Zeiten berücksichtigt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Y. sei nicht berücksichtigt worden, obwohl dieser Zeitraum habe berücksichtigt werden müssen. Die wöchentliche Arbeitszeit habe mindestens 20 Stunden betragen, in der Zeit vom 16. August 1985 bis zum 30. Juni 1989 30 Stunden. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten führe zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids des Q. vom 13. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2021 zu verpflichten, die Zeiten seiner Beschäftigung an der W. als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1989 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor, die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers mit dem Ziel der Promotion erfülle das Tatbestandsmerkmal „zur Ernennung geführt hat“ des § 9 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) nicht, weshalb eine Anerkennung dieser Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht möglich sei. Auch eine Anerkennung der Tätigkeit nach § 10 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) LBeamtVG NRW sei ausgeschlossen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. April 2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 10. November 2023 und vom 27. November 2023 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des A. vom 13. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2021 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1989 als ruhegehaltsfähig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten

- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter -

im Q. ist im LBeamtVG NRW geregelt.

Maßgeblich für die Frage, welche Zeiten versorgungsrechtlich berücksichtigt werden können, ist das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris Rn. 8, OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 - 1 A 4790/18 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 23. April 2021 - 1 A 558/20 -, juris Rn. 13,

also das LBeamtVG NRW vom 14. Juni 2016 in der Fassung der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2019.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW ist ruhegehaltsfähig grundsätzlich die Dienstzeit, welche die Beamtin oder der Beamte ab dem Tag ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Nach § 9 Satz 1 LBeamtVG NRW sollen auch bestimmte Zeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, in denen der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Darunter fallen Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung, sofern bei Beginn der Tätigkeit die Laufbahnbefähigung vorgelegen hat und die Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das gesetzliche Erfordernis, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, liegt bereits nicht vor.

Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss in funktioneller und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang bestanden haben. Der funktionelle Zusammenhang besteht dann, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss. In zeitlicher Hinsicht muss die förderliche Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorangegangen sein und darf keine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vorgelegen haben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris Rn. 39 f. m.w.N.

Dabei ist mit der Ernennung die Ernennung zum Beamten auf Probe gemeint, nicht die Ernennung zum Beamten auf Widerruf bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst. Erst in einem Beamtenverhältnis auf Probe nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von der Vorschrift nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 -, juris Rn. 9 und vom 3. Dezember 2008 - 2 B 57.08 -, juris Rn. 6; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris Rn. 41; BayVGH, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - 14 ZB 16.1585 -, juris Rn. 6.

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben erfüllt die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der W. im Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1989 die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 LBeamtVG NRW nicht. Es fehlt an dem notwendigen funktionellen Zusammenhang. Die vom Kläger im genannten Zeitraum ausgeübte Tätigkeit stellt keinen wesentlichen Grund für seine Ernennung dar und war insofern nicht mitursächlich für seine Verbeamtung. Denn die Ernennung des Klägers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 23. August 1994 ist nicht wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen, die er durch die geltend gemachte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter erworben hat.

Wird die Befähigung für eine Laufbahn - wie hier - durch einen Vorbereitungsdienst erworben und hat die Zulassung hierzu allen Bewerbern offen gestanden, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurde, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2025 - 2 LA 123/20 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 3 ZB 98.642 -, juris Rn. 19.

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vortätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewesen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offensteht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011- 1 A 88/08 -, juris Rn. 44 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 3 ZB 98.642 -, juris Rn. 19.

Vorliegend beruhte die Ernennung des Klägers zum Studienrat maßgeblich auf den im Rahmen des Vorbereitungsdienstes vom 15. Dezember 1990 bis zum 5. Oktober 1992 erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen, die der Kläger durch die bestandene Laufbahnprüfung (Zweite Staatsprüfung) für die Lehramtsbefähigung nachgewiesen hat. Dies ergibt sich bereits aus den - wie seinerzeit für den Kläger geltenden und heute noch im Wesentlichen gleichlautenden - gesetzlichen Vorgaben, wonach eine Lehramtsbefähigung erwirbt, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat (vgl. § 3 Abs. 2 LABG).

Es ist nicht ersichtlich, dass für die Ernennung des Klägers - abweichend vom Normalfall - Gründe ausschlaggebend waren, die ihren Ursprung in den vor dem Vorbereitungsdienst, während seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen fanden, sodass kein funktionaler Zusammenhang besteht. Einzig der Vorbereitungsdienst, nicht aber zusätzlich eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität war Voraussetzung bzw. Bedingung für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dass die Arbeitszeit des Klägers während der streitigen Vorbeschäftigungszeit mindestens 20, teilweise sogar 30 Stunden betrug, ist nicht entscheidungserheblich. Fehlt es - wie hier - bereits an dem Ernennungserfordernis, kommt es auf die Frage des Umfangs dieser Tätigkeit nicht mehr an.

Daneben mangelt es auch an dem notwendigen inneren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vordiensttätigkeit und der Ernennung zum Beamten auf Probe. Dieser ist nur dann gegeben, wenn sich an die in § 9 Satz 1 LBeamtVG NRW genannte Tätigkeit unmittelbar eine Beamtentätigkeit oder aber die nicht vom Beamten zu vertretende Unterbrechung anschließt, wobei hiermit das Beamtenverhältnis auf Probe gemeint ist.

Vorliegend hat sich an die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft, die zum 31. Dezember 1990 endete, zunächst sein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf (das Referendariat) angeschlossen. Die Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgte erst am 23. August 1994, mithin über dreieinhalb Jahre später.

Auch eine Anerkennung der in Rede stehenden Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nach § 10 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) LBeamtVG NRW scheidet aus.

Nach § 10 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) LBeamtVG NRW ist auch die Zeit, während der ein Beamter auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig.

Mit Amt ist nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne gemeint, das dem Kläger mit der Ernennung zum Studienrat als Eingangsamt übertragen worden ist, sondern das konkrete Funktionsamt (Dienstposten), das er durch die von der Ernennung rechtlich getrennten Anordnung des Dienstherrn erhält bzw. das ihm im Einzelfall übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2025 - 2 LA 123/20 -, juris Rn. 219 m.w.N.

Die Begriffe „Amt“ und „besondere Fachkenntnisse“ stehen dabei in einer untrennbaren Wechselwirkung: Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere Fachkenntnisse dann, wenn der Dienstposten dem Beamten ohne diese nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Nur wenn für ein besonderes Aufgabengebiet innerhalb einer Laufbahn über die für den Zugang zu der Laufbahn allgemein erforderlichen Fertigkeiten hinausgehende Fachkenntnisse allgemein gefordert werden, ist es ein Amt im Sinne des § 11 Nr. 3 Buchst. a) BeamtVG (wortgleich mit § 10 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) LBeamtVG NRW). Insoweit ist es nicht erforderlich, dass Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften solche Kenntnisse vorschreiben. Es genügt, wenn die besonderen Fachkenntnisse tatsächlich für die Besetzung des Amtes gefordert wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Beamten der Dienstposten besonderer Fachrichtung unmittelbar mit der Berufung in das Beamtenverhältnis übertragen worden ist, sofern dieses nur mit dem Ziel der Übertragung des besonderen Aufgabengebiets begründet wurde. Insoweit sind auch Kenntnisse zu berücksichtigen, die zwar nicht generell Voraussetzung für die Wahrnehmung von Dienstposten einer bestimmten Art sind, aber im Einzelfall aufgrund konkreter Bedürfnisse der einstellenden Dienststelle gefordert werden.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2025 - 2 LA 123/20 -, juris Rn. 20 m.w.N.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger wegen seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in das Beamtenverhältnis zum Studienrat berufen worden ist. Die seinerzeit im Zusammenhang damit erworbenen Fachkenntnissen waren deshalb nicht zwingend erforderlich. Vielmehr war für die Berufung in das Beamtenverhältnis lediglich die Ableistung des Studiums, der Ersten Staatsprüfung und des Vorbereitungsdienstes sowie das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt in die Sekundarstufe II notwendige Voraussetzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.