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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 13.11.2025 – 4 K 1709/21
4. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2025:1113.4K1709.21.00
Tatbestand
Der am XX. September 1951 geborene Kläger war verbeamteter Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C3 Stufe 15 an der Universität N.. Zum 1. März 2020 wurde er in den Ruhestand versetzt.
Der Kläger absolvierte vom 1. September 1970 bis zum 31. August 1971 eine Ausbildung zum Bauzeichner, nahm am 1. September 1971 sein Mathematikstudium an der TU T. auf und beendete dies zum 30. April 1975. Vom 1. Mai 1975 bis zum 31. August 1978 absolvierte er zur Vorbereitung auf seine Promotion ein Forschungsstudium an der TU T.. Am 1. August 1979 schloss der Kläger seine Promotion ab. Vom 15. September 1978 bis zum 30. April 1980 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Nachrichtentechnik A. und vom 1. Mai 1980 bis zum 31. März 1985 am Zentralen Forschungsinstitut Verkehrswesen A.. Vom 1. April 1985 bis zum 1. April 1992 hatte der Kläger eine Stelle als wissenschaftlicher Assistent an der V.Universität A. inne und arbeitete vom 2. April 1992 bis zum 31. März 1993 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Hochschullehre am E.. Zum 1. April 1993 wurde er an der Universität N. zum Universitätsprofessor ernannt.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) setzte mit Bescheid vom 21. Januar 2020 die monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers mit einer Höhe von 4.174,20 € fest. Nachdem der Kläger den Beklagten um Berichtigung der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bat, hob der Beklagte den Bescheid vom 21. Januar 2020 mit Bescheid vom 6. Februar 2020 mit Wirkung zum 1. März 2020 teilweise auf und setzte die Versorgungsbezüge des Klägers neu fest. Die Festsetzung erfolgte mit einer Höhe von 4.203,30 €, wobei folgende (Vor-)Dienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wurden:
Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem ab 1. Juli 1997 geltenden Recht
von
bis
Jahre
Tage
Rechtsgrundlage /
Erläuterungen
1. September 1971
31. August 1974
Ausbildung im Beitrittsgebiet F.91
§ 12 i.V.m. § 12b BeamtVG NRW
1. Mai 1975
30. April 1977
2
Prof. Promotionszeit
§ 82 LBeamtVG
1. Mai 1977
10. September 1978
Prof. Promotionszeit
§ 82 LBeamtVG
11. September 1978
11. Mai 1979
Angestelltenverhältnis bis 3. Oktober 1990
§ 9 i.V.m. § 12 LBeamtVG
1. Januar 1980
2. Oktober 1990
Angestelltenverhältnis bis 3. Oktober 1990
§ 9 i.V.m. § 12 LBeamtVG
3. Oktober 1990
2. April 1992
1. April 1993
1. April 1992
31. März 1993
29. Februar 2020
29
150
Prof. Erwerb bes. Fachkenntnisse FH
§ 82 LBeamtVG
Prof. Erwerb bes. Fachkenntnisse FH
§ 82 LBeamtVG
Beamtendienstzeit
§ 6 LBeamtVG
insgesamt
31
150
oder:
31,41
ruhegehaltsfähige
Dienstjahre
Ruhegehaltssatz:
31,41 Jahre x 1,79375 v.H. = 56,34 v.H.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids nebst Anlage A (vgl. Bl. 103 ff. der Beiakte) verwiesen.
Am 29. Februar 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Zeit vom 1. Mai 1977 bis zum 31. August 1978 als Zeitraum des Erwerbs besonderer, für das Amt förderlicher Fachkenntnisse anzuerkennen sei. Er sei zu dieser Zeit Forschungsstudent an der Technischen Universität T. gewesen. Dieses Forschungsstudium habe wesentliche Grundlagen für seinen späteren Beruf als Hochschullehrer gelegt. Dies betreffe die eigenständige wissenschaftliche Forschung, die Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen sowie die Mitwirkung am Lehrbetrieb. Dadurch habe er unverzichtbare Erfahrungen auf didaktischem und pädagogischem Gebiet gewinnen können, die auch bei seiner Ernennung zum Professor gewürdigt worden seien. Die Kriterien des § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG seien erfüllt. Das Studium habe in Vollzeit stattgefunden und seine Arbeitskraft vollständig beansprucht. Er habe dieselben Aufgaben erfüllt, die auch wissenschaftliche Assistenten im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Regelung zu erbringen hatten. Er habe währenddessen ein Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, das aus einem Grundbetrag und einem leistungsbezogenen Zuschlag bestanden habe.
Unter dem 23. April 2020 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an. Zur Begründung führte er aus, die Ruhegehaltsfähigkeit der Vordienstzeiten richte sich vorrangig nach § 82 LBeamtVG NRW. Hinsichtlich der Bewertung der besonderen Fachkenntnisse im Rahmen von § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW habe das Finanzministerium bzw. das Wissenschaftsministerium in diversen Einzelerlassen bereits klargestellt, dass die Ermessenentscheidung über die versorgungsrechtliche Berücksichtigung einer Vordienstzeit nach dieser Vorschrift eine differenzierte Bewertung der ausgeübten Tätigkeit nach ihrer Bedeutung für das spätere Amt des Professors erfordere. Dabei sei zunächst zu klären, ob in der Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Professorenamts förderlich sind. Voraussetzung sei der Erwerb von beruflichen Spezialkenntnissen im Rahmen von Tätigkeiten, denen ein besonderes Gewicht zukomme. Von besonderem Gewicht für das Amt eines Professors könne allenfalls eine Tätigkeit mit leitender Funktion sein. Die ersten Tätigkeitsjahre nach einem Ausbildungsabschluss seien in der Regel als „Berufsanfängerzeiten“ zu qualifizieren, in denen in der Regel noch keine besonderen Spezialkenntnisse erworben würden. Das Forschungsstudium des Klägers mit dem Ziel der Promotion sei im Umfang von zwei Jahren als Promotionszeit nach § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG angerechnet worden. Eine Anrechnung darüber hinaus als Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse sei nicht möglich. Die wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre im Rahmen des Forschungsstudiums gehöre ebenso wie das Halten von Vorlesungen, die Beteiligung an wissenschaftlichen Veröffentlichungen und die Übernahme von Sprechstunden zu den originären Aufgaben eines Promovenden. Als Forschungsstudent sei der Kläger auch weiterhin Student und kein Mitarbeiter der Hochschule gewesen. Rentenrechtlich erfülle ein in der DDR betriebenes Forschungsstudium nicht den Tatbestand einer gleichgestellten Beitragszeit und sei somit kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Auch der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 habe das Forschungsstudium für das Beitrittsgebiet nicht als Beschäftigungs-, sondern als wissenschaftliches Ausbildungsverhältnis qualifiziert. Insgesamt könne bei der Tätigkeit als Forschungsstudent deshalb nicht von einer Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse ausgegangen werden.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 teilte der Kläger mit, seinen Widerspruch aufrechterhalten zu wollen und führte zur Begründung aus, dass die überwiegende Mehrheit der Professoren im Fach Mathematik nach dem Hochschulabschluss und einer einschlägigen Promotion mehrere Jahre in der mathematischen Forschung und Lehre arbeite. In der ganz überwiegenden Mehrheit der Fälle handle es sich dabei um reine Hochschullaufbahnen. Eine „leitende Funktion“ sei in der mathematischen Forschung untypisch und werde in der Stellenausschreibung für Professoren auch nicht gefordert. Entscheidend für die Ernennung ins Professorenamt sei vielmehr die Qualität der vor der Ernennung erbrachten Leistungen in mathematischer Forschung und Lehre. Die Qualität wissenschaftlicher Ergebnisse werde wesentlich durch deren Publikation belegt. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Forschungsstudent verweise er darauf, dass er Ergebnisse erzielt habe, die weit über das im Rahmen einer Promotion geforderte Maß hinausgegangen seien. Zudem seien seine im Rahmen des Forschungsstudiums erworbenen Kenntnisse auf einem Spezialgebiet der Stochastik unmittelbare Grundlage für Lehrveranstaltungen geworden.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2021 unter Bezugnahme auf den Inhalt des Anhörungsschreibens vom 23. April 2020 zurück. Ergänzend führte er aus, dass den Besonderheiten für Professoren im Fachbereich Mathematik insoweit Rechnung getragen worden sei, als dass die Tätigkeitszeiträume nach dem Forschungsstudium sowie nach dem Abschluss der Promotion als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW berücksichtigt worden seien. Der Tätigkeitszeitraum als Forschungsstudent könne jedoch nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Es möge zwar für den beruflichen Werdegang eines Professors im Fach Mathematik üblich sein, nach Abschluss einer einschlägigen Promotion mehrere Jahre in der mathematischen Forschung und Lehre an einer Hochschule tätig zu sein, daraus ergebe sich jedoch keine Ruhegehaltsfähigkeit des Zeitraums als Forschungsstudent. Auch den Berufungsakten ließen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass das Forschungsstudium bzw. die in dieser Zeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Berufung zum Hochschulprofessor von besonderer Bedeutung gewesen seien. Aus der Zeit des Forschungsstudiums sei lediglich die Promotion bei der Berufung gewürdigt worden. Die Publikation einer Forschungsmonographie führe ebenfalls allein nicht zu der Annahme, dass es sich um besondere Fachkenntnisse im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW handle. Eine Anrechnung der Zeit als Forschungsstudent scheide demnach aus.
Der Kläger hat am 25. Mai 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass der Bescheid des Beklagten rechtswidrig sei, weil er die Zeit vom 1. Mai 1977 bis zum 31. August 1978 nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt habe. Während dieser Zeit habe er ein Forschungsstudium an der Technischen Universität T. absolviert. Diese Zeit sei im Sinne von § 82 Abs. 2 LBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er in dem hier in Rede stehenden Zeitraum besondere Fachkenntnisse erworben, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich seien. Entscheidend für die Ernennung ins Professorenamt sei allein die Qualität der vor der Ernennung erbrachten Leistungen. Die Ruhegehaltsfähigkeit ergebe sich daraus, dass während des Forschungsstudiums eine Promotionsschrift erarbeitet worden sei, deren Qualität und Umfang das übliche Maß übertreffe. Dies ergebe sich aus der Bewertung „summa cum laude“ sowie dem Umstand, dass die Promotionsschrift zur Publikation als Forschungsmonographie angenommen worden sei. Die Publikation als Forschungsmonographie sei in der DDR keineswegs üblich, sondern absolut außergewöhnlich gewesen. Es komme nicht darauf an, dass es keinen schriftlichen Hinweis darauf gebe, dass die Publikation bei der Berufung in das Professorenamt gewürdigt worden sei. Es sei Aufgabe jeder Berufungskommission alle Aspekte der Tätigkeit eines Kandidaten, darunter insbesondere seine Publikationen zu beurteilen. Der Beklagte verkenne, dass der in Rede stehende Zeitraum nicht als Fortführung der Hochschulausbildung vor dem Abschluss der Promotion angesehen werden könne, weil während des Forschungsstudiums keinerlei mathematische Ausbildung stattgefunden habe. Insgesamt sei die Tätigkeit als Forschungsstudent mit der eines wissenschaftlichen Assistenten vergleichbar gewesen. Die in dieser Zeit erworbenen Kenntnisse seien in eine Reihe von Lehrveranstaltungen eingeflossen. Auch während seines Forschungsstudiums habe er Lehrveranstaltungen für Mathematiker und Ingenieure angeboten. Dieser Zeitraum sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht mit Berufsanfängertätigkeiten verbracht worden. Allein mit Berufsanfängerkenntnissen hätte keine Forschungsmonografie publiziert werden können. Zudem habe die Lehrtätigkeit an der TU T. ein wesentliches Fundament für seine pädagogische Eignung gelegt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Zeit vom 1. Mai 1977 bis zum 31. August 1978 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und den Bescheid über Versorgungsbezüge (Neufestsetzung) des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2020 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2021 aufzuheben, soweit sie der ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten widersprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt er aus, dass es sich bei dem Forschungsstudium des Klägers um ein staatliches Promotionsstipendium gehandelt habe, sodass während des Forschungsstudiums die Promotion im Vordergrund gestanden habe, die andere Leistungen in diesem Zeitraum verdränge. Damit liege ausschließlich eine über den Zeitraum des Forschungsstudiums andauernde Promotionszeit vor, von der maximal zwei Jahre gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG NRW als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden könnten. Das Forschungsamt an der TU T. sei auch bei der Berufung zum Professor nicht gewürdigt worden. Für die Promotion werde grundsätzlich ein Zeitraum bis zu zwei Jahren vor dem Rigorosum als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Entgegen der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten müsste die Promotion grundsätzlich im Zeitraum vom 2. August 1977 bis zum 1. August 1979 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Im Ergebnis würde sich der Ruhegehaltssatz nicht verändern, weil der zweijährige Zeitraum der ruhegehaltsfähigen Promotionszeit sich lediglich verschieben würde. Damit wären dann die Zeiträume vom 1. Mai 1975 bis zum 1. August 1977 und vom 2. August 1979 bis zum 31. August 1979 streitgegenständlich. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum 1. August 1977 wäre dann jedoch anzunehmen, dass das Forschungsstudium der eigenen Ausbildung zwecks Dissertation gedient habe. Zudem sei auch das Merkmal „hauptberuflich“ für die gesamte Zeit des Forschungsstudiums nicht erfüllt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 10. November 2023 und vom 1. Dezember 2023 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des LBV vom 6. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2021 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Mai 1977 bis zum 31. August 1978 als ruhegehaltsfähig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter -
im Land Nordrhein-Westfalen ist im LBeamtVG NRW geregelt. Ausgehend von dem sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergebenden Lebenszeitprinzip unterscheidet das Gesetz zwischen den (allgemeinen) Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit (insbesondere §§ 4 ff.) und Vorschriften über die „Versorgung besonderer Beamtengruppen“ (in Abschnitt 8 des Gesetzes), zu denen auch wissenschaftliches und künstlerisches Personal - wie der Kläger - gehört (vgl. § 82 LBeamtVG NRW).
Maßgeblich für die Frage, welche Zeiten versorgungsrechtlich berücksichtigt werden können, ist das bei Eintritt des Versorgungsfalls - hier der 1. März 2020 - geltende Recht,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 -, juris Rn. 8, OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 - 1 A 4790/18 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 23. April 2021 - 1 A 558/20 -, juris Rn. 13,
also das LBeamtVG NRW vom 14. Juni 2016 in der Fassung der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2019.
Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kann-Vorschriften (§ 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW). Gemäß § 4 Abs. 3 LBeamtVG NRW wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Nach § 13 Abs. 4 LBeamtVG NRW dürfen Zeiten nach den §§ 10, 11, 81 Abs. 8, 82 Abs. 2 LBeamtVG NRW nur insoweit berücksichtigt werden, als die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zusammen mit aus den in diesen Vorschriften genannten Tätigkeiten erworbenen Versorgungsansprüchen oder Rentenansprüchen, soweit es sich nicht um Renten im Sinne des § 68 LBeamtVG NRW handelt, die Höchstgrenze nach § 68 Abs. 2 LBeamtVG NRW nicht übersteigen.
Der Kläger hat weder einen Anspruch aus § 82 Abs. 2 LBeamtVG NRW noch aus § 10 LBeamtVG auf Anerkennung seines Forschungsstudiums als ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW ist ruhegehaltsfähig grundsätzlich die Dienstzeit, welche der Beamte ab dem Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.
Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG NRW gilt u.a. bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltsfähig. Nach § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums u.a. vor der Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Falle des § 36 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6, Abs. 2 HochschulG als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Berücksichtigung des Forschungsstudiums in der Zeit vom 1. Mai 1977 bis zum 31. August 1978 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 82 Abs. 2 LBeamtVG NRW scheidet demnach aus.
Die Zeit vom 1. Mai 1977 bis zum 31. August 1978 kann nicht als Zeit zur Vorbereitung der Promotion nach § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Im Rahmen des § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG NRW wurde bereits die Zeit vom 1. Mai 1975 bis zum 30. April 1977 berücksichtigt, was einen Zeitraum von zwei Jahren ausmacht. Weitere Zeiten über diesen Zeitraum von zwei Jahren hinaus, können nicht im Rahmen des § 82 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG NRW berücksichtigt werden, auch wenn diese tatsächlich zur Vorbereitung auf die Promotion genutzt wurden.
Auch die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG liegen nicht vor.
Zwar spricht einiges dafür, dass das Forschungsstudium des Klägers förderlich im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW war, weil es dem Kläger wohl (auch) mathematische Fachkenntnisse vermittelt hat, die für das ihm übertragene Amt als Universitätsprofessor nützlich waren. Insbesondere trägt der Kläger diesbezüglich vor, dass die im Rahmen des Studiums erworbenen - auch pädagogischen - Kenntnisse unmittelbare Grundlage für Lehrveranstaltungen geworden seien und die Lehrtätigkeit an der TU T. ein wesentliches Fundament für die pädagogische Eignung als Professor gelegt habe. Somit dürfte das Forschungsstudium dem Kläger bei der Ausübung des ihm übertragenen Amtes von Nutzen gewesen sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 13.
Allerdings müssen die Frage der Förderlichkeit und insbesondere die Frage des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse vorliegend nicht abschließend geklärt werden, weil es jedenfalls an der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit fehlt.
Damit kann der Einwand des Klägers, dass allein die Qualität der vor der Ernennung erbrachten Leistungen in mathematischer Forschung und Lehre entscheidend sei, nicht zu einer Anerkennung nach § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW führen. Für eine Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW kommt es zwar darauf an, dass durch die hauptberufliche Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die förderlich für die Wahrnehmung des Amtes waren. Diesbezüglich führt der Kläger aus, dass während des Forschungsstudiums eine Promotionsschrift erarbeitet worden sei, deren Qualität und Umfang das übliche Maß weit übertreffe und der damit ein höherer Stellenwert für die spätere wissenschaftliche Laufbahn zukomme. Daraus ergebe sich die Ruhegehaltsfähigkeit des in Rede stehenden Zeitraums. Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW - auch wenn eine Tätigkeit förderlich für die spätere wissenschaftliche Laufbahn ist - voraussetzt, dass diese Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde. Jedenfalls daran fehlt es hier aber.
Denn der Kläger hat die Kenntnisse nicht im Rahmen einer von ihm ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit erworben.
Gemäß § 13 Abs. 3 LBeamtVG ist eine Tätigkeit hauptberuflich, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.
Für das Merkmal der Hauptberuflichkeit, das auch im Rahmen von § 10 Satz 1 BeamtVG gefordert wird, gilt, dass eine Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch hauptberuflich ausgeübt wird, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Hieraus ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht vom Tatbestand des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG erfasst werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 B 36.19 -, juris Rn. 9.
Gemessen daran ist auch der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG NRW nicht eröffnet. Die Vorschrift setzt - ebenso wie § 10 Satz 1 BeamtVG - eine hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit voraus. Ausbildungs- oder Lehrverhältnisse gehören nicht hierzu, dementsprechend auch nicht das vom Kläger ausgeübte Forschungsstudium. Dieses diente vielmehr der Forschung und der Vorbereitung der Promotion, sodass das Forschungsstudium als Bestandteil der Ausbildung des Klägers zu bewerten ist.
Nach dem Rechtsverständnis der DDR waren Forschungsstudenten keine Arbeitnehmer, sondern befanden sich in einem verwaltungsrechtlich ausgestalteten Ausbildungsverhältnis. Das Forschungsstudium erfolgte in unmittelbarem Anschluss an das Hochschulstudium und stellte damit eine direkte Fortsetzung des in Grund- und Fachstudium gegliederten Studiengangs dar. Ziel des Forschungsstudiums war die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses für Tätigkeiten in Lehre und Forschung an wissenschaftlichen Einrichtungen, aber auch für Tätigkeiten in der Wirtschaft. Im Rahmen dieser Ausbildung waren Forschungsstudenten unter Anleitung eines wissenschaftlichen Betreuers vor allem in die Forschungsarbeit mit dem Ziel des Erwerbs des akademischen Grades „Doktor eines Wissenschaftszweiges“ einbezogen.
Vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R -, juris Rn. 26 f.
Dass der Kläger im Rahmen dieses Forschungsstudiums auch Lehrveranstaltungen angeboten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er dies in einem Umfang getan hat, der derart prägend war, dass von einer Hauptberuflichkeit ausgegangen werden kann. Insbesondere hatten Forschungsstudenten zwar eine begrenzte Lehrtätigkeit zu übernehmen (im Regelfall zwei Wochenstunden); diese Lehraufträge waren aber nicht geprägt von Eigentümlichkeiten einer entgeltlichen Beschäftigung, sondern sollten „im Interesse der Persönlichkeitsentwicklung der Forschungsstudenten sowie ihrer wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifizierung“ übernommen werden. Das Honorar wurde nicht nach dem für Arbeitsrechtsverhältnisse entwickelten Grundsätzen der Entlohnung, sondern nach den Rechtsvorschriften über die Honorierung von Leistungen aus Aus- und Weiterbildung von Hochschul- und Fachschulkadern bemessen.
Vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R -, juris Rn. 28.
Somit fehlt es jedenfalls an der für die Hauptberuflichkeit erforderlichen Entgeltlichkeit.
Auch der Umstand, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt während des Forschungsstudiums durch ein Stipendium gesichert hat, das sich aus einem Grundbetrag und einem leistungsbezogenen Zuschlag zusammengesetzt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dabei handelt es sich nicht um ein Entgelt. Entgeltlich erfolgt eine Tätigkeit dann, wenn für geleistete Arbeit eine Gegenleistung gewährt wird. Ein Stipendium hingegen dient der Unterstützung zur Finanzierung von Studium und Forschung. Damit ist ein Stipendium keine Gegenleistung für erbrachte Leistung von Studium und Forschung, sondern ermöglicht diese gerade erst. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger neben dem Grundbetrag auch einen leistungsbezogenen Zuschlag erhalten haben soll. Denn auch dabei handelt es sich nicht um eine „Bezahlung“ für erbrachte Leistungen, sondern dient lediglich dazu, besondere Leistungen zu fördern.
Das Vorbingen des Klägers stellt die fehlende Hauptberuflichkeit der Tätigkeit nicht in Frage. Der Einwand des Klägers, dass die überwiegende Mehrheit der Professoren im Fach Mathematik nach dem Hochschulabschluss mit einer einschlägigen Promotion mehrere Jahre in der mathematischen Forschung und Lehre arbeite, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte der Kläger seine Promotion noch gar nicht abgeschlossen, sondern vielmehr ein Forschungsstudium zur Vorbereitung auf seine Promotion absolviert. Aus diesem Grund geht auch der Einwand fehl, die Zeit des Forschungsstudiums sei ebenso wie die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. März 1993 als Zeit des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse zu berücksichtigen. Soweit der Kläger meint, dass während des Forschungsstudiums keine mathematische Ausbildung stattgefunden habe und es deshalb auch nicht als Fortführung der Hochschulausbildung vor dem Abschluss der Promotion angesehen werden könne, verfängt dies nicht. Der Kläger trägt selbst vor, dass während des Forschungsstudiums die Promotionsschrift erarbeitet wurde. Das Forschungsstudium diente somit der Vorbereitung seiner Promotion, die wiederum als Teil seiner Ausbildung gilt.
Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 10 Nr. 3 lit. a) LBeamtVG NRW.
Die besonderen Anrechnungsvorschriften schließen die Anwendung der allgemeinen Vorschriften auch für Professoren nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 19, und vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 -, juris Rn. 13.
Nach § 10 Nr. 3 lit. a) LBeamtVG NRW kann auch die Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, während der ein Beamter auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden.
Mit Amt ist nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne gemeint, das dem Kläger als Eingangsamt übertragen worden ist, sondern das konkrete Funktionsamt (Dienstposten), das er durch die von der Ernennung rechtlich getrennten Anordnung des Dienstherrn erhält bzw. das ihm im Einzelfall übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung.
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2025 - 2 LA 123/20 -, juris Rn. 219 m.w.N.
Die Begriffe „Amt“ und „besondere Fachkenntnisse“ stehen dabei in einer untrennbaren Wechselwirkung: Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere Fachkenntnisse dann, wenn der Dienstposten dem Beamten ohne diese nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Nur wenn für ein besonderes Aufgabengebiet innerhalb einer Laufbahn über die für den Zugang zu der Laufbahn allgemein erforderlichen Fertigkeiten hinausgehende Fachkenntnisse allgemein gefordert werden, ist es ein Amt im Sinne des § 11 Nr. 3 Buchst. a) BeamtVG (wortgleich mit § 10 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) LBeamtVG NRW). Insoweit ist es nicht erforderlich, dass Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften solche Kenntnisse vorschreiben. Es genügt, wenn die besonderen Fachkenntnisse tatsächlich für die Besetzung des Amtes gefordert wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Beamten der Dienstposten besonderer Fachrichtung unmittelbar mit der Berufung in das Beamtenverhältnis übertragen worden ist, sofern dieses nur mit dem Ziel der Übertragung des besonderen Aufgabengebiets begründet wurde. Insoweit sind auch Kenntnisse zu berücksichtigen, die zwar nicht generell Voraussetzung für die Wahrnehmung von Dienstposten einer bestimmten Art sind, aber im Einzelfall aufgrund konkreter Bedürfnisse der einstellenden Dienststelle gefordert werden.
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2025 - 2 LA 123/20 -, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2023 - 1 A 644/22 -, juris Rn. 16.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass das vom Kläger absolvierte Forschungsstudium für die Übertragung seines Amts gefordert wurde. Er führt zwar aus, dass die Publikation, die aus seinem Forschungsstudium hervorgegangen ist, bei der Berufung in das Professorenamt gewürdigt worden sei. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger gerade wegen seines Forschungsstudiums in das Beamtenverhältnis berufen worden ist. Für eine Anrechnung nach § 10 Satz 1 Nr. 3 lit. a) LBeamtVG NRW kommt es darauf an, ob das Forschungsstudium Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die seinerzeit im Zusammenhang damit erworbenen Fachkenntnisse waren für die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht zwingend erforderlich. Vielmehr sind die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer in § 36 HG NRW abschließend geregelt.
Soweit in § 36 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW die pädagogische Eignung gefordert wird und der Kläger darauf abstellt, diese pädagogische Eignung im Rahmen seines Forschungsstudiums erworben zu haben, verfängt dies nicht. Der Kläger führt einerseits selbst aus, dass die pädagogische Eignung erst während einer Probezeit von zwölf Monaten festgestellt werden sollte. Andererseits weist er zwar auch darauf hin, dass die Lehrtätigkeit im Rahmen seines Forschungsstudiums an der TU T. ein wesentliches Fundament dafür gelegt habe. Aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch allenfalls, dass das Forschungsstudium für die Einstellungsvoraussetzung der pädagogischen Eignung förderlich war, nicht jedoch, dass durch das Forschungsstudium selbst die pädagogische Eignung nachgewiesen wurde bzw. dieses Voraussetzung für den Kläger für die Berufung in das Beamtenverhältnis war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.