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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 09.12.2025 – 12 K 637/21

12. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2025:1209.12K637.21.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reisekosten für die Abordnungsrückreise des Klägers von Ankara nach J., die dieser mit seinem privaten PKW antrat.

Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt Regierungsamtsrat im Referat 42C des D. (im Folgenden: S.) mit Standort in O.. Er wurde für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 zur Deutschen Botschaft in Ankara (Türkei) als Sachbearbeiter N. abgeordnet. Unter dem 21. Mai 2019 sagte das S. dem Kläger gemäß § 14 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i.V.m. der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) die Umzugskostenvergütung zu. Der Kläger trat die Abordnungshinreise von O. nach Ankara am 30. und 31. Juni 2019 vorrangig mittels Flugzeugs an.

Im Zuge des Schriftverkehrs zur Abrechnung der Hinreise meldete sich der Kläger laut Telefonnotiz am 12. August 2019 telefonisch bei der Beklagten und fragte unter anderem an, ob eine PKW-Überführung möglich sei. Es wurde die Auskunft erteilt, dass keine Erstattung im Rahmen des Umzugs gemäß § 26 Abs. 1 AUV möglich sei, weil die Umzugskostenvergütungszusage (UKV-Zusage) nicht erweitert sei.

Am 5. September 2019 und 15. November 2019 setzte die Beklagte die Reisekostenvergütung für die Hinreise auf insgesamt 3.924,40 € fest. Diese setzte sich wie folgt zusammen:

Mietwagen Wohnung J. - Hannover = 48,03 Euro

Benzin Mietwagen = 12,00 Euro

Flüge Hannover - Ankara (2 Flüge á 148,99 €) = 297,98 Euro

Taxi Flughafen Ankara - Wohnung Ankara = 17,27 Euro

Gepäcktransportkosten (unbegleitete Luftfracht) = 832,59 Euro

Reisegepäckversicherung (Versicherungssumme

4.000,00 €) = 48,00 Euro

Umzugskostenpauschale = 238,18 Euro

Ausstattungspauschale = 1.816,35 Euro

Tagegeld = 57,00 Euro

Maklerkosten = 500,00 Euro.

Mit E-Mail vom 1. April 2020 wandte sich ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr A., an das Referat Personalbetreuung des S. und teilte mit, dass die Abordnungsverfügung des Klägers für eine gezielte Abrechnung seiner Ansprüche nicht dienlich sei. Die Verfügung solle eindeutig formuliert werden. Entweder handele es sich um eine Abordnung in Verbindung mit § 26 Abs. 1 AUV (eingeschränkte Umzugskostenvergütung) oder um eine Abordnung mit uneingeschränkter Umzugskostenvergütung - welche jedoch bei einem Auslandsaufenthalt von unter zwei Jahren untypisch wäre. Sollte eine eingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage erteilt werden, sei die Aufnahme der Rückführung des privateigenen PKW des Klägers in die Personalverfügung abrechnungstechnisch hilfreich. Rückflugtickets und Lufttransport des Gepäcks entfielen, sodass es zu keinen Mehrkosten käme. Hierauf antwortete eine Mitarbeiterin der Personalbetreuung des S., Frau T., mit E-Mail vom 2. Juli 2020, sie habe einer anderen Mitarbeiterin der Beklagten mit E-Mail vom 22. Juli 2019 mitgeteilt, dass die Umzugskostenvergütung nach § 26 Abs. 1 AUV erteilt werden solle. Eine Anerkennung des dienstlichen Interesses bezüglich der Mitnahme des privaten PKWs könne sie ihm [Herrn A.] nicht bescheinigen. Herr A. antwortete darauf mit E-Mail vom 3. Juli 2020, dass ihm die Zusage aus der E-Mail vom 22. Juli 2019 bekannt sei. Eine UKV-Zusage gemäß § 26 Abs. 1 AUV sei jedoch nie erteilt worden. Es liege deshalb bis heute keine abrechnungsrelevante Personalverfügung vor. Die Anerkennung des privaten PKW müsse Sie [Frau T.] dem Kläger bescheinigen. Frau T. wandte sich daraufhin mit E-Mail vom 3. Juli 2020, der der dargelegte Schriftverkehr angehängt war, an den Kläger und sagte zu, dem Kläger und Herrn A. eine neue Verfügung mit UKV-Zusage gemäß § 26 Abs. 1 AUV zuzusenden.

Der Kläger antwortete mit E-Mail vom selben Tag, er werde die Dienstreise aus Anlass der Beendigung der Abordnung mit seinem PKW vom Dienstort Ankara zum Wohnort durchführen und das im Rahmen der Dienstantrittsreise per Luftfracht beförderte unbegleitete Gepäck im Fahrzeug mitnehmen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 sagte die Beklagte - in Abänderung der Verfügung vom 21. Mai 2019 - die Umzugskostenvergütung „gemäß § 26 Abs. 1 BUKG i.V.m. der Auslandsumzugskostenverordnung“ zu. Mit E-Mail vom 22. Juli 2020 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Dienstreiseantrag genehmigt“ insbesondere mit, dass eine Anerkennung eines besonderen dienstlichen Interesses zur Nutzung eines privaten KFZ nicht vorliege.

Der Kläger trat die Abordnungsrückreise am 25. Juli 2020 mit seinem privaten PKW an. Vom 27. Juli 2020 bis zum 30. Juli 2020 nahm er Zusatzurlaub in Anspruch und erreichte am 4. August 2020 seinen Wohnort.

Mit Antrag vom 5. August 2020 beantragte der Kläger die Erstattung der Rückreisekosten. Diesen Antrag bearbeitete er, sodass dieser Antrag im System als „2020-08-17_E-Mail_Antrag zurückgezogen.txt“ bezeichnet wurde. Ausweislich des Systems der Beklagten wurde am 19. August 2020 durch den Kläger ein neuer Antrag auf Festsetzung der Umzugskosten gestellt, mit der er „die Erstattung der im Anhang aufgeführten Kosten“ beantragte:

„Tatsächlich 3022 km mit eigenem KfZ x 0,20 Euro = 604, 40 Euro + 3 Übernachtungen

Fiktiv

Taxi Wohnung Ankara - Flughafen Ankara = 16,56 Euro

Flüge Ankara - Düsseldorf = 387,00 Euro

Mietwagen Düsseldorf - Wohnung J. = 45,46 Euro

Benzin Mietwagen = 16,00 Euro

Gepäcktransportkosten (unbegleitete Luftfracht) = 832,59 Euro

Reisegepäckversicherung = 120,00 Euro“.

Mit E-Mail vom 9. September 2020 beantragte der Kläger zudem eine zusätzliche Kostenerstattung i.H.v. 28,03 Euro für die Durchführung von Corona-Tests an der Grenze Türkei/Bulgarien.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 11. September 2020 setzte die Beklagte die Reisekostenvergütung für die Rückreise auf insgesamt 206,00 Euro, bestehend aus 150,00 Euro Wegstreckenentschädigung und 56,00 Euro Tagegeld, fest. Dies begründete sie insbesondere damit, dass keine private PKW-Benutzung genehmigt worden sei.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Eine Anerkennung eines besonderen dienstlichen Interesses zur Nutzung eines privaten PKW sei vom S. zwar nicht erfolgt, er könne seinen privaten PKW aber nicht in der Türkei zurücklassen, weswegen er die Reise mit dem privaten PKW durchgeführt habe. Die Festsetzung der Reisekosten mit Bescheid vom 11. September 2020 auf 206,00 Euro unter Hinweis darauf, dass die Reise mit dem PKW nicht genehmigt worden sei, sei fehlerhaft. Tatsächlich seien ihm Kosten in Höhe von insgesamt 1.876,99 Euro entstanden:

3022 km, gefahren mit eigenem PKW á 0,20 Euro = 604,40 Euro

3 Übernachtungen im Doppelzimmer á 100,00 Euro = 300,00 Euro

fiktive Gepäcktransportkosten, wegen Mitnahme des

vormals unbegleiteten Gepäcks im eigenen PKW = 852,59 Euro

Reisegepäckversicherung (Versicherungssumme

10.000,00 Euro) = 120,00 Euro

Hätte er die Abordnungsrückreise entsprechend der Hinreise angetreten, wären insgesamt Kosten in Höhe von 1.417,61 Euro entstanden. Diese fiktive Abrechnung setze sich wie folgt zusammen:

Taxi Wohnung Ankara - Flughafen Ankara = 16,56 Euro

Flüge Ankara - Düsseldorf = 387,00 Euro

Mietwagen Düsseldorf - Wohnung J. = 45,46 Euro

Benzin Mietwagen = 16,00 Euro

Gepäcktransportkosten (unbegleitete Luftfracht) = 832,59 Euro

Reisegepäckversicherung = 120,00 Euro.

Hinzu kämen jeweils Kosten für die Durchführung von „Corona-Tests“ i.H.v. 28,03 Euro. Der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel müsse gegenüber der Fürsorgepflicht gegenüber dem dienstreisenden Beamten zurücktreten, der nicht finanziellen oder persönlichen Belastungen ausgesetzt werden dürfe. Es liege auf der Hand, dass die Kosten seiner Dienstreise nicht mit 206,00 Euro abgegolten seien. Außerdem könne die Beklagte nicht einerseits die Zahlung der Umzugskostenvergütung mangels erweiterter UKV-Zusage ablehnen, andererseits aber davon profitieren, dass er sein Gepäck selbst mittels eines PKWs transportiere. Er habe jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Kosten in Höhe von 1.445,64 Euro abzüglich der bereits gezahlten 206,00 Euro, mithin in Höhe von 1.239,64 Euro.

Mit streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 27. Oktober 2020 gegen die Abrechnung vom 11. September 2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Durch das S. sei eine UKV-Zusage gemäß § 26 Abs. 1 AUV erteilt worden. Eine Erweiterung der UKV-Zusage nach § 26 Abs. 4 AUV dahingehend, dass ein erhebliches dienstliches Interesse an der Mitnahme/ Benutzung des privateigenen PKW bestehe, sei nicht erteilt worden. Entsprechend erfolge die Abrechnung auf Grundlage des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AUV i.V.m. § 12 Abs. 2 AUV wie bei Dienstreisen (§ 5 Abs. 1 BRKG). Der Umfang der Erstattung umfasse die Wegstreckenentschädigung bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenze von 150,00 Euro. Diese Höchstgrenze bestehe aus ökologischer Sicht und aus Gründen der Fürsorge. Auf längeren Strecken bestehe die Möglichkeit, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu nutzen. Die Geltendmachung fiktiver Gepäcktransportkosten sei nicht möglich. Der Kläger habe grundsätzlich die freie Wahl des Beförderungsmittels gehabt, sodass ein Kostenvergleich nicht in Frage kommt. Mit der Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG seien auch die Kosten für die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten.

Am 25. Februar 2021 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass ihm ein Ausgleich der Rückreisekosten zustehe. Die Nichterstattung widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und löse Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. Zur Wegstreckenentschädigung führt er aus, der Hinweis auf ökologische Gründe für die Wegstreckenkappung sei nicht nachvollziehbar, da die Strecke von 150 km bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland - unabhängig vom Fortbewegungsmittel - erfahrungsgemäß fast immer überschritten werde. Zudem hätte er, der Kläger, wäre er nicht mit dem privaten PKW gefahren, für die Rückreise sonstige Verkehrsmittel in Anspruch nehmen müssen. Der Dienstherr sei insofern ungerechtfertigt bereichert, als dass er alle mit einer Flugreise verbundenen Kosten erspart habe. Die Beklagte gebe selbst an, dass eine Flugreise erstattungsfähig gewesen sei. Für ihn sei die unterschiedliche Behandlung der Rückreisemöglichkeiten nicht nachvollziehbar. Zudem müsse die Beklagte jedenfalls die fiktiven Kosten einer Flugreise erstatten, da diese Kosten, in jedem Fall angefallen wären, wäre er nicht mit seinem privaten PKW gefahren. Die Erstattungsfähigkeit könne wohl nicht von der Frage des Verkehrsmittels abhängen. Auch die denkbare Heranziehung ökonomischer Obergrenzen sei nicht haltbar, weil die PKW-Reise wohl billiger als eine Flugreise gewesen sein dürfte. Die Kosten für die Beförderung seines Gepäcks hätten auf der Dienstantrittsreise für 86 kg 832,59 Euro betragen, bei der Rückreise seien durch ihn selbst etwa 180 kg transportiert worden, es wären somit mindestens 832,59 Euro zu erstatten gewesen. Der Anstieg des Gepäckgewichts, setze sich aus dem 60 kg-schweren, auf der Flugreise von Hannover nach Ankara transportierten Handgepäck sowie aus in Ankara gekauften Einrichtungsgegenständen (Teppiche, Lampen, angeschaffte Bekleidung) zusammen. Durch die zusätzlich angeschafften Gegenstände habe sich auch die Versicherungssumme von 4.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro erhöht. Nur weil er sein Gepäck selbst transportiert habe, verzichte er nicht auf eine Kostenerstattung. Seine Gepäcktransportkosten seien nicht durch die Zahlung von 206,00 Euro abgedeckt, die nicht einmal als Wegstreckenentschädigung genügten. Die Übernachtungskosten seien tatsächlich angefallen; er habe in Edirne in der Türkei, in Kroatien und am Chiemsee übernachtet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an ihn 1.211,61 Euro zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf weitere Zahlungen zustehe, weder aus der mit seinem privaten PKW zurückgelegten Rückreise noch aus einer fiktiven Flugreise. Eine UKV-Zusage sei nur gemäß § 26 Abs. 1 AUV erteilt worden. Diese umfasse nicht die Erstattung der Kosten der Beförderung eines Personenkraftfahrzeugs und sei dahingehend auch nicht erweitert gewesen. Dies sei dem Kläger auch per E-Mail mitgeteilt und anschließend verfügt worden. Auf die Mitteilung des Klägers, dass er beabsichtige die Umzugsreise mit seinem privaten PKW anzutreten, sei keine Zusage oder Anerkennung seitens der Beschäftigungsbehörde erklärt worden. Aus dem Schweigen auf die Mitteilung könne keine Zusage gezogen werden, zumal eine solche „stillschweigende Korrektur“ nicht formgerecht - schriftlich oder elektronisch gemäß § 2 Abs. 1 UKVG - erfolgt wäre. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine Erweiterung der UKV-Zusage gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 AUV nie vorgelegen, weil das Personalreferat die Mitnahme des PKW nicht als dienstlich notwendig anerkannt habe. Der Kläger habe Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung i.H.v. 150,00 Euro. Diese richte sich nach §§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 2 Satz 1 AUV i.V.m. § 5 BRKG. Der gesetzlich festgesetzte Höchstbetrag belaufe sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 BRKG 150,00 Euro. Eine diesen Betrag übersteigende Wegstreckenentschädigung komme nur in Betracht, wenn durch die Selbstüberführung des Fahrzeugs Beförderungsauslagen durch eine Spedition gemäß § 7 AUV eingespart würden. Dies sei nicht erkennbar. Entgegen der Darstellung des Klägers beziehe sich die Kappungsgrenze auf 150,00 Euro und nicht auf 150 km. In Bezug auf die Zahlung eines Tagegelds müsse einschränkend § 12 Abs. 1 AUV herangezogen werden, wonach sich dieses nach der notwendigen Dauer der Dienstreise richte. Bei Nutzung eines adäquaten Verkehrsmittels sei davon auszugehen, dass die Reise nur einen Tag gedauert hätte. Gleiches müsse für die Erstattung von Übernachtungskosten gelten. Zudem seien die Auslagen von Übernachtungskosten nicht nachgewiesen. Die Kosten für eine Reisegepäckversicherung seien nicht durch den Kläger im Rahmen seines ursprünglichen Erstattungsantrags vom 19. August 2020 geltend gemacht worden und auch im Nachgang im Widerspruchsschreiben nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie sich die Versicherungssumme von 10.000,00 Euro zusammensetze. Zuletzt komme die Kostenerstattung für die Covid-Tests nicht in Betracht, weil diese anlässlich der Grenzüberquerung Türkei-Bulgarien durchgeführt worden seien; im Rahmen des § 10 Abs. 1 BRKG könnten nur Testkosten erstattet werden, die anlässlich der Einreise nach Deutschland angefallen seien. Eine Abrechnung der fiktiven Kosten komme nicht in Betracht, weil das dem Grundsatz der Sparsamkeit und Notwendigkeit sowie dem Prinzip der Auslagenerstattung widerspreche. Dies sei durch den Gesetzgeber - auch unter dem Aspekt einer nicht vollständigen Kostendeckung - nicht vorgesehen. Erstattungsfähig seien nur solche Auslagen, die auch tatsächlich entstanden seien. Ein Ausgleich fiktiver Auslagen sei nur dort möglich, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsehen (pauschales Tagegeld, pauschales Übernachtungsgeld). Es könne auch keine Aufrechnung von Minderausgaben (eingesparte Transportkosten) mit Mehrkosten an anderer Stelle (längere Reisedauer, Übernachtungskosten) erfolgen, da dies zu einer Beliebigkeit in der Rechtsanwendung führen würde, die der Gesetzgeber durch die klaren Regelungen gerade ausschließen wolle. Zudem seien fiktive Gepäcktransportkosten nicht erstattungsfähig, weil mit der Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG auch die Kosten für die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten seien. Verzichte der Kläger auf die Möglichkeit sein Reisegepäck als unbegleitete Luftfracht aufzugeben, könne er diese Kosten nicht geltend machen. In der Nichterstattung weitergehender Kosten liege auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Kläger habe bei Beendigung seiner Auslandsverwendung die Möglichkeit gehabt ein Flugzeug zu nutzen. Der Kläger könne nicht erwarten, dass die Kosten einer mehrtägigen PKW-Reise ohne Rücksprache und ohne Genehmigung erstattet würden. Dass der Kläger eigenmächtig ein Verkehrsmittel genutzt habe, das nicht im Rahmen seiner UKV-Zusage als erstattungsfähig vorgesehen sei, liege in dessen Verantwortungsbereich. Im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses bestehe die Pflicht des Klägers, sich im Vorfeld der Durchführung der Abordnungsrückreise über die Erstattungsfähigkeit der von ihm geplanten Reisevariante zu erkundigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch die Beklagte übermittelten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat - unter Berücksichtigung der im Rahmen des Bescheids vom 11. September 2020 bereits erfolgten Kostenerstattung i.H.v. 206,00 Euro - einen Anspruch auf Erstattung i.H.v. weiteren 414,00 Euro (dazu I. und II.) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (dazu III.). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (dazu IV. und V.).

I. Der Kläger kann die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen für die Umzugsreise nach §§ 7 Abs. 1, 14 BUKG i. V. m. §§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 5 AUV i.H.v. von (weiteren) 294,00 Euro beanspruchen.

Nach den genannten Vorschriften besteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung aus Anlass der Abordnung, wenn die Umzugskostenvergütung schriftlich oder elektronisch zugesagt, der Umzug beendet und die Zahlung der Umzugskostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch beantragt worden ist. Umfang und Höhe der Umzugskostenvergütung richten sich nach dem BUKG i.V.m. § 26 Abs. 1 AUV.

Die Beschäftigungsbehörde hat dem Kläger die Umzugskostenvergütung mit Schreiben vom 6. Juli 2020 zugesagt, der Umzug war im August 2020 beendet und der Kläger hat unter dem 19. August 2020 und dem 9. September 2020 schriftlich die Gewährung von Umzugskostenvergütung geltend gemacht.

1. Nach § 7 Abs. 1 BUKG werden die Auslagen des Berechtigten und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort wie bei einer Dienstreise des Berechtigten erstattet.

Der Kläger und seine Ehefrau zählten in dem maßgeblichen Zeitpunkt zum Kreis der Berechtigten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG).

Art und Umfang der Erstattung orientieren sich - soweit Sonderregelungen im Umzugskostenrecht selbst fehlen - an den für Dienstreisen geltenden Regelungen. Somit ist für die Umzugsreise grundsätzlich das zu erstatten, was nach dem für Dienstreisen geltenden Bundesreisekostengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zu erstatten wäre.

Für Auslandsumzüge enthält § 12 AUV (i.V.m. § 14 BUKG, § 26 Abs. 1 Nr. 1 AUV) - neben dem grundsätzlichen Verweis in Absatz 2 Satz 1 auf die Ansprüche bei Dienstreisen - ausdrückliche Sonderregelungen für die (Personen-)Umzugsreise. So bestimmt § 12 Abs. 5 AUV, dass für den Fall, dass eine berechtigte oder berücksichtigungsfähige Person die Umzugsreise - wie im konkreten Verfahren - mit Urlaub verbindet, die Auslagen für diese Reise bis zu der Höhe erstattet werden, bis zu der sie erstattet würden, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort erfolgt wäre. Die Höhe des Erstattungsanspruchs errechnet sich daher anhand eines fiktiven Reiseverlaufs. Diese Regelung gilt ausdrücklich abweichend von dem für mit privaten Reisen verbundenen Dienstreisen geltenden § 13 BRKG, wonach die Reisekostenvergütung so bemessen wird, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fünf Tagen verbunden, werden nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BRKG nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 BRKG erstattet.

§ 12 Abs. 5 AUV ist im vorliegenden Falle anwendbar. Die Vorschrift enthält schon ihrem Wortlaut nach keine einschränkenden Vorgaben hinsichtlich der Art, des Ablaufs oder der konkreten Ausgestaltung des mit dem Umzug verbunden privaten Urlaubs. Sie ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen sich (etwaige) urlaubsbedingte Mehrkosten aus einer verlängerten Reisezeit und/oder einem verlängerten Reiseweg ergeben. Vielmehr erfasst sie auch solche Sachverhalte, in denen das aus privaten (Urlaubs-)Gründen gewählte Beförderungsmittel die Höhe der Reisekosten mit beeinflusst. Dies steht auch mit dem im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Ziel der Vorschrift in Einklang, für die Fälle eine sachangemessene Kostenerstattungsregelung zu treffen, in denen ein Berechtigter - mit Blick darauf, dass jeder dienstlich veranlasste (Auslands-)Umzug notwendig auch eine private Komponente aufweist, nachvollziehbar - wünscht, den Auslandsumzug mit einer Urlaubsreise zu verbinden. Ein Rückgriff auf die allgemein für Dienstreisen geltende Vorschrift des § 13 Abs. 1 BRKG - und namentlich dessen Satz 3 -, ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 5 AUV ausgeschlossen. Ein solcher Rückgriff wäre auch nicht system- und sachgerecht. Die erforderliche Ersetzung der tatbestandlichen Voraussetzung „Dienstgeschäft“ durch das Merkmal „Umzugsreise“ ließe gerade in Fällen wie dem vorliegenden eine angemessene Erstattung der Umzugskosten nicht zu.

Nach § 12 Abs. 2 und 5 AUV i. V. m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 und 4 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG sind auch die (fiktiven) Kosten der bei einer unmittelbaren Umzugsreise erforderlichen Fahrten von der bisherigen Wohnung zum Abflughafen und vom Zielflughafen zur neuen Wohnung einzustellen.

Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Urteil vom 20. April 2018 - 1 A 1971/15 -, juris Rn. 31 ff., 40.

2. Nach § 12 Abs. 5 AUV hat die Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des Klägers auf der Grundlage der fiktiven Kosten für eine Flugverbindung von Antalya zu einem dem Heimatort nahegelegenen innerdeutschen Flughafen, wie hier dem Flughafen Düsseldorf oder Hannover (nebst der Transferkosten zum bzw. vom Flughafen), zu erfolgen. Ein anderes Beförderungsmittel als das Flugzeug scheidet aus.

a) Dem Kläger hätte bei einem unmittelbaren Umzug vom bisherigen zum neuen Dienstort (u. a.) ein Anspruch auf Erstattung von Flug- und Transferkosten zugestanden. Die Wahl des Flugzeugs als Transportmittels hätte dem aufgrund der Verweisung auf das (Dienst-)Reisekostenrecht in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUKG, § 12 Abs. 2 AUV geltenden Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG entsprochen, wonach nur notwendige Reisekosten erstattet werden. Ob Kosten in diesem Sinne notwendig sind, bestimmt sich unter Einbeziehung dienstlicher Interessen maßgeblich nach den Kriterien Reisedauer (§ 12 Abs. 1 AUV), Reiseweg (§ 12 Abs. 5 AUV) und Preis der möglichen Transportmittel (§ 4 Abs. 1 BRKG). Dies vorausgesetzt wäre das Flugzeug hier auch im Verhältnis zum PKW das notwendige, weil deutlich wirtschaftlichere Transportmittel gewesen. Das gilt unabhängig vom Preis bereits mit Blick auf den erheblichen Arbeitszeitgewinn.

b) Die Flug- und Fahrtkosten für eine unmittelbare Umzugsreise sind allerdings nicht zwingend in dem Umfang zu erstatten, der sich aus der fiktiven Berechnung der unmittelbaren Umzugsreise zuzuordnenden Betrages ergeben würde. Vielmehr ist der sich nach § 12 Abs. 5 AUV errechnende Erstattungsbetrag in der Höhe durch die Kosten „gedeckelt“, die dem Kläger als Berechtigtem durch die kombinierte Umzugs- und Urlaubsreise tatsächlich entstanden sind.

Dies ergibt sich bereits aus dem Charakter des Anspruchs als Erstattungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist seinem Zweck entsprechend (allein) darauf angelegt, einen Ausgleich für tatsächlich angefallene Auslagen zu schaffen. Für die Umzugs- und Reisekostenvergütung gilt insoweit nichts Abweichendes. Namentlich soll der Berechtigte aus den betreffenden Leistungen seines Dienstherrn keinen privaten Gewinn ziehen. Das bezieht grundsätzlich auch solche Fälle ein, in denen Normen die Höhe von Erstattungsbeträgen pauschalierend bestimmen, also (häufig aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität) keine „spitze“ Abrechnung der Kosten verlangen. Der Grundsatz der Begrenzung auf die (niedrigeren) realen Kosten greift ferner auch dann ein, wenn sich Rechtsvorschriften - wie hier § 12 Abs. 5 AUV - partiell von der Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse lösen, um auf diese Weise in bestimmten Gemengelagen den dienstlich begründeten Auslagenanteil von dem privaten Anteil überhaupt erst abzugrenzen zu können. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BRKG hinzuweisen, die für einen dem § 12 Abs. 5 AUV ähnlichen Fall ausdrücklich eine Kappungsgrenze normiert. Darüber hinaus wird die Annahme einer Kappungsgrenze in Höhe der realen Auslagen auch durch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gestützt, die das gesamte Umzugs- und Reisekostenrecht wesentlich mitbestimmen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2018 - 1 A 1971/15 -, juris Rn. 66 ff.

c) Das oben Gesagte zugrunde gelegt, schätzt der Einzelrichter nach § 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO

- zur Anwendbarkeit: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 2 B 21/22 -, juris Rn. 10 m.w.N. -

die Kosten einer fiktiven (Personen-)Umzugsreise (inklusive Tagegeld) im konkreten Fall für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung der im Verfahren erfolgten und eingereichten Abrechnungen sowie einer Internetrecherche auf insgesamt 500,00 Euro. Die exakten Kosten eines Fluges von Antalya nach Flughafen Düsseldorf oder Hannover lassen sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ermitteln, zumal Flugreisekosten sich ständig ändern und im Einzelfall von einer Vielzahl von Parametern abhängen (z.B. vom Zeitpunkt der Buchung). Kosten für Übernachtungen sowie der Durchführung von Corona-Tests waren im Rahmen der fiktiven Kostenerstattung nicht zu berücksichtigen, da insbesondere aufgrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fiktiv von einer Tagesrückkreise auszugehen war. Zudem waren keine Umzugs- oder Aufwendungspauschalen nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV zu berücksichtigen, da nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AUV diese Pauschalen für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt werden. Eine Geltendmachung erfolgte bereits im Rahmen der Erstattung der Kosten der Hinreise im September und November 2019.

Abzüglich der bereits gezahlten 206,00 Euro ergibt sich damit ein Restanspruch i.H.v. 294,00 Euro. Die tatsächlichen Reisekosten des Klägers belaufen sich auf 604,40 Euro (3022km x 0,20 Euro) + 28,03 Euro (Corona-Tests), die durch die fiktive Abrechnung der Rückreise auf 500 Euro gedeckelt sind. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Übernachtungskosten von 100,00 Euro pro Übernachtungstag grundsätzlich in die Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers hätten eingestellt werden können, da der Höchstbetrag der fiktiven Rückreisekosten bereits erreicht ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Kosten des Klägers durch die Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1 AUV i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG beschränkt worden sind. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AUV werden die Auslagen für die Umzugsreise der berechtigten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen zwar wie bei Dienstreisen erstattet. Nach § 5 Abs. 1 BRKG werden Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt (Satz 1); sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro (Satz 2); die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern (Satz 3). § 12 Abs. 2 AUV und § 13 BRKG finden im Rahmen des Anwendungsberichts von § 12 Abs. 5 AUV keine Berücksichtigung. Es muss bezüglich der Kosten der durchgeführten Reise nicht geprüft werden, ob das Reisekostenrecht auch insoweit eigenständig einen Anspruch auf Erstattung, und zwar in der angefallenen Höhe, begründen würde. Durch die Kappungsgrenze der fiktiven Rückreisekosten werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Begutachtung der tatsächlichen Auslagen des Klägers hinreichend beachtet. Die Beklagte dringt darüber hinaus nicht mit ihrem Argument durch, dass die bereits zitierte Rechtsprechung des OVG NRW vom 20. April 2018 - 1 A 1971/15 - nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre. Eine vom OVG NRW getroffene Unterscheidung hinsichtlich der gewählten Beförderungsmöglichkeit ist nicht erkennbar. Die Vorschrift enthält nach der Auffassung des OVG NRW keine einschränkende Vorgabe hinsichtlich der Art, des Ablaufs oder der konkreten Ausgestaltung des mit dem Umzug verbunden privaten Urlaubs. Sie ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen sich (etwaige) urlaubsbedingte Mehrkosten aus einer verlängerten Reisezeit und/oder einem verlängerten Reiseweg ergeben. Vielmehr erfasst die Vorschrift auch solche Sachverhalte, in denen das aus privaten (Urlaubs-)Gründen gewählte Beförderungsmittel die Höhe der Reisekosten mit beeinflusst. Dies steht auch mit dem im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Ziel der Vorschrift in Einklang, für die Fälle eine sachangemessene Kostenerstattungsregelung zu treffen, in denen ein Berechtigter - mit Blick darauf, dass jeder dienstlich veranlasste (Auslands-)Umzug notwendig auch eine private Komponente aufweist, nachvollziehbar - wünscht, den Auslandsumzug mit einer Urlaubsreise zu verbinden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2018 - 1 A 1971/15 -, juris Rn. 37, 69 f.

Diesen Erwägungen des OVG NRW schließt sich der Einzelrichter an.

d) Der Kläger kann seine geltend gemachten tatsächlichen Reisekosten von 604,40 Euro (3022km x 0,20 Euro) sowie 28,03 Euro (Corona-Tests) und drei Übernachtungen auch nicht aufgrund einer erweiterten UKV-Zusage nach § 26 Abs. 4 AUV vollumfänglich erhalten. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde ihm (nur) eine eingeschränkte UKV-Zusage im Sinne des § 26 Abs. 1 AUV erteilt.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 sagte die Beklagte dem Kläger die Umzugskostenvergütung „gemäß § 26 Abs. 1 BUKG i.V.m. der Auslandsumzugskostenverordnung“ zu. Das Schreiben stellt eine eingeschränkte UKV-Zusage nach § 26 Abs. 1 AUV dar. Dass die Beklagte insofern auf „§ 26 Abs. 1 BUKG“ verwiesen hat, stellt einen offensichtlichen, unbeachtlichen Fehler dar. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass es keinen § 26 BUKG gibt. Weiter hat sich die Beklagte in Bezug auf die UKV-Zusage auf die AUV bezogen. Es liegt somit ohne weiteres nahe, dass sich der zitierte § 26 Abs. 1 auf die AUV und nicht auf das BUKG beziehen sollte, zumal diese Vorschrift die Ermächtigungsgrundlage für eine UKV-Zusage bildet. Dass dies so beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin der Beschäftigungsbehörde vom 3. Juli 2020 an den Kläger, mit der diese eine neue Verfügung mit UKV-Zusage gemäß § 26 Abs. 1 AUV ankündigte.

Eine Erweiterung der UKV-Zusage gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 AUV in Bezug auf ein dienstliches Interesse an der Mitnahme des privaten PKW ist weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt. Insbesondere ergibt sich die Erweiterung nicht aus dem Schweigen der Beschäftigungsbehörde auf die Ankündigung des Klägers mit E-Mail vom 3. Juli 2020, wonach dieser beabsichtige die Abordnungsrückreise mit seinem privaten PKW durchzuführen. Voraussetzung für eine konkludente Erklärung wäre eine Handlung, die mittelbar den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulässt. Dies ist beim bloßen Schweigen oder Untätigbleiben schon nicht der Fall. Darüber hinaus dürfte der Kläger auch nicht von der fehlenden Antwort auf die Erweiterung der UKV-Zusage schließen können, weil diese zuvor - was dem Kläger bekannt sein musste - ausdrücklich verneint wurde. Die Beschäftigungsbehörde erklärte gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 2. Juli 2020, dass eine Anerkennung des dienstlichen Interesses für die Mitnahme des privaten PKWs des Klägers nicht bescheinigt werden könne. Diese E-Mail war der E-Mail an den Kläger vom 3. Juli 2020 angehängt. Auch aus der E-Mail vom 22. Juli 2020 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Rahmen der E-Mail heißt es ausdrücklich: „Ihr Dienstreiseantrag wurde genehmigt bzw. abschließend bearbeitet. (…) Eine Anerkennung eines besonderen dienstlichen Interesses zur Nutzung eines privaten Kfz liegt nicht vor“. Im Übrigen verstößt eine konkludente Erweiterung der UKV-Zusage gegen die Formvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG, wonach die Umzugskostenvergütung schriftlich oder elektronisch zugesagt wird. Ob der Dienstvorgesetzte des Klägers eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger gehabt und verletzt habe, ist für das vorliegende Verfahren und den Streitgegenstand der Erstattung von Umzugskosten unerheblich. Eine entsprechende Pflichtverletzung, sollte sie überhaupt vorliegen, würde allenfalls auf der Sekundärebene von Bedeutung sein.

II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reisegepäckversicherung i.H.v. 120 Euro, gemäß § 13 Abs. 1 AUV. Diese Kosten sind unstreitig angefallen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und aufgrund der insoweit plausiblen Angaben des Klägers ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Abschluss der Reisegepäckversicherung unverhältnismäßig gewesen ist. Zudem dringt die Beklagte nicht mit ihrem Argument durch, dass die Auslagen der Reisegepäckversicherung nicht beantragt worden waren. Zwar ist dem zweiten Antrag des Klägers auf Reisekostenerstattung vom 19. August 2020 nicht zu entnehmen, dass eine Erstattung der Gepäckversicherung beantragt worden ist. Denn im Rahmen des Antrags heißt es: „Ich beantrage die Erstattung der im Anhang aufgeführten Kosten“. Die Kostenaufstellung beinhaltete tatsächlich angefallenen Kosten, die mit der Wendung „Tatsächlich 3022 km mit eigenem Kfz x 0,20 € = 604, 40 € + 3 Übernachtungen“ bezeichnet worden sind. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger jedoch vor Erlass des Widerspruchsbescheids ausdrücklich angegeben, dass die Gepäckversicherung angefallen ist. Dass eine etwaige Frist zur Geltendmachung zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgelaufen sein könnte, ist nicht erkennbar.

III. Der Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit folgt aus entsprechender Anwendung des § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts herausgestellt, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Demgegenüber können Verzugs- und andere materiell-rechtliche Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden. Sofern - wie vorliegend - der Umfang einer Geldschuld eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, können somit nach dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozess- oder sogenannte Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Da es sich vorliegend jedoch nicht um ein Rechtsgeschäft i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt, ist der Anspruch auf Prozesszinsen gemäß der entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Betrag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1971 - 4 C 17.69 - juris, vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, juris Rn. 10, vom 23. März 2017 - 9 C 1.19 -, juris Rn. 9; Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 14.

IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für drei Übernachtungen i.H.v. jeweils 100,00 Euro. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Darüber hinaus sind die geltend gemachten Auslagen nicht überprüfbar, da im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens keine Belege über die tatsächlichen Übernachtungskosten eingereicht worden sind.

V. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung fiktiver Gepäcktransportkosten in Höhe von mindestens 852,59 Euro. Die Erstattung von Gepäcktransportkosten richtet sich für Reisegepäck nach §§ 14 Abs. 1, 2 Nr. 4 BUKG i.V.m. §§ 26 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 AUV und nach §§ 14 Abs. 1, 2 Nr. 4 BUKG i.V.m. §§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AUV für Umzugsgut. Gemäß § 13 AUV und § 14 AUV werden Auslagen für die Beförderung erstattet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die geltend gemachten fiktiven Transportkosten sind nicht angefallen. Ein Anspruch kann nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AUV nur auf den Ausgleich von tatsächlich entstandenen Aufwendungen bestehen. Einer „Erstattung“ sind nur solche Beträge zugänglich, durch die der Berechtigte aufgrund einer Zahlung letztlich tatsächlich belastet worden ist. Diese müssen tatsächlich „verauslagt“ sein. Auch der Begriff der „Auslage“ in § 7 BUKG und § 26 Abs. 1 Nr. 1 AUV setzt voraus, dass die zu erstattenden Kosten tatsächlich angefallen sind. Dass der Begriff der „Auslage“ anders als allgemeinsprachlich zu verstehen ist, ist nicht ersichtlich.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002 - 10 B 2/02 -, juris Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 15. März 2019 - 26 K 154.16 -, juris Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2018 - 23 K 5275/16 -, juris Rn. 20.

Auch der Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es unerheblich sei, ob er oder eine Speditionsfirma das Reise- und Umzugsgut transportiere, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insbesondere fehlt es an einer Bezifferung der Auslagen für das Umzugsgut. Der Vergleich zur Hinreise kann keine Grundlage für die konkret angefallenen Auslagen sein, da er gerade nicht als Speditionsdienstleister tätig geworden ist. Darüber hinaus findet sich in den §§ 13, 14 AUV keine entsprechende Regelung wie in § 12 Abs. 5 AUV.

Zudem führt der Vergleich zur bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass durch Dienstreisen Beamten keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen sollen, nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 -, juris.

Im vorliegenden Fall macht der Kläger Gepäcktransportkosten geltend, die durch den Transport im eigenen Auto nicht angefallen bzw. zumindest nicht bezifferbar sind. Er erleidet keine wirtschaftlichen Nachteile durch den Transport des Reise- und Umzugsguts im eigenen Auto. Er hat diesbezüglich keine tatsächlichen Auslagen gehabt.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.