Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 11.12.2025 – 12 K 1284/21
12. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2025:1211.12K1284.21.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihn die Bundeswehr bis zum 31. Januar 2030 von Dienstleistungen zurückgestellt hat.
Der am 17. Januar 1965 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. September 1987 seinen Grundwehrdienst und schied im Dienstgrad des Obergefreiten aus der Bundeswehr aus. Mit Wirkung vom 20. Mai 2000 wurde der Kläger zum Obermaat der Reserve ernannt.
Am 14. Mai 2013 erklärte der Kläger erstmals schriftlich sein Einverständnis für die Beorderung und die damit verbundenen Dienstleistungen. Seitdem absolvierte er 23 Dienstleistungen mit insgesamt 155 Dienstleistungstagen.
Am 18. Juli 2019 kontaktierte ein Arbeitskollege des Klägers über den Facebook-Auftritt „Die Bundeswehr in NRW“ das Landeskommando Nordrhein-Westfalen (LKdO NW) und fragte an, ob die Neuregelung zur Entfernung rechter Extremisten auch für Reservisten gelte. Er wies darauf hin, dass sein Arbeitskollege, der Kläger, u.a. „Fan“ von „Ein Prozent für Deutschland“ sei und auch am gemeinsamen Arbeitsplatz offen über seinen Hass gegenüber Flüchtlingen und Migranten spreche. Er übersandte von ihm angefertigte Screenshots vom Facebook-Profil des Klägers. Das LKdO NW informierte daraufhin mit Schreiben vom 13. August 2019 das Karrierecenter der Bundeswehr in Düsseldorf (KarrC Bw III Düsseldorf) über den Sachverhalt sowie darüber, dass sich der Vorgang zur Prüfung beim Bundesamt für den Militärischen Abwehrdienst (BA MAD) befinde. Mit Schreiben vom 19. August 2019 teilte die Wehrdisziplinaranwaltschaft über das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) dem KarrC Bw III Düsseldorf mit, dass gegen den Kläger disziplinare Vorermittlungen aufgenommen wurden. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Kläger mit, dass die disziplinaren Vorermittlungen gegen ihn eingestellt wurden.
Ohne vorherige Anhörung stellte das KarrC Bw III Düsseldorf den Kläger mit Bescheid vom 21. September 2020, dem Kläger als Einschreiben mit Rückschein am 24. September 2025 zugestellt, bis zum 31. Januar 2030 von Dienstleistungen zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Eine Zurückstellung gemäß § 67 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) könne erfolgen, wenn die Heranziehung eines Dienstleistungspflichtigen das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde. Maßgeblich sei dabei, in welchem Licht die Bundeswehr in den Augen einer oder eines unbefangenen und unvoreingenommenen Dritten dastehe, wenn diese Person von der Heranziehung einer bestimmten Person erführe. Am 22. Juli 2019 sei bekannt geworden, dass er, der Kläger, auf seiner Facebook-Seite Sympathiebekundungen gegenüber mutmaßlich rechtsextremen Gruppierungen tätige. Unter anderem seien dies die Facebook-Gruppen und -Auftritte von „Rommels Afrikakorps 1941-43“, „Blaue Narzisse“, „Ein Prozent für unser Land“, „Tim K.“ und „Solidarität mit Tatjana Festerling“, die er mit einer „Gefällt mir“-Angabe versehen habe. Auf seiner Facebook-Seite sei er eindeutig als Soldat zu identifizieren, da er mehrere Bilder in Uniform dort gepostet habe. Zudem solle er sich an seinem Arbeitsplatz, der Firma HB. in M., ausländerfeindlich geäußert haben. Nach Mitteilung eines ehemaligen Arbeitskollegen von ihm handele es sich hierbei insbesondere um Hetze gegen Flüchtlinge und Migranten. Mit „Rommels Afrikakorps 1941-43“ werde ein Bezug zur deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg hergestellt. Das Deutsche Afrikakorps sei ein Großverband der deutschen Wehrmacht gewesen, der von 1941 bis 1943 auf dem nordafrikanischen Kontinent zum Einsatz gekommen und im Rahmen der nationalsozialistischen Propaganda als Einheit der Wehrmacht unter Erwin Rommel gefeiert worden sei. Die „Blaue Narzisse“ sei ein Onlinemagazin, welches durch Felix Menzel gegründet worden sei und publiziert werde. Dieser gelte als eine der Schlüsselfiguren der rechtsextremen Identitären Bewegung Deutschlands, deren Ideologie und Positionen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien, da deren Fixierung auf eine ethnische Homogenität als zentralem Wert für Gesellschaft und Demokratie die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verletze. Auch der Gründer des Vereins und Netzwerks „Ein Prozent für unser Land“, Philip Stein, sei eine Schlüsselfigur der rechtsextremen Identitären Bewegung Deutschlands. Der Verein werde aktuell als Verdachtsfall vom Verfassungsschutz geführt, da ernstzunehmende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. Bei „Tim K.“, gemeint sei hiermit Tim Kellner, handele es sich um einen mehrmals vorbestraften ehemaligen Polizisten, der sich auf verschiedenen Plattformen mehrfach fremdenfeindlich und antisemitisch geäußert habe. Er gelte heute als einflussreicher rechter Youtuber. Tatjana Festerling sei eine wegen Volksverhetzung und Beleidigung rechtskräftig verurteilte politische Aktivistin, die dem Rechtspopulismus zuzuordnen sei. Ihrer Verurteilung lagen in Bezug auf Migranten Äußerungen zugrunde wie „Die muslimischen Wurfmaschinen gebären auf Teufel komm raus“ und „Schießen! Draufhalten, was sonst?“. Diese vorgenannten „Likes“ durch den Kläger würden einen Auszug seiner am 21. August 2019 gesicherten Sympathiebekundungen darstellen. Insbesondere seien diese in ihrer Gesamtheit, auch im Zusammenspiel mit den getätigten Aussagen über Flüchtlinge und Migranten geeignet, einen aufmerksamen objektiven Betrachter an der Verfassungstreue des Klägers zweifeln zu lassen. Wenn nun der oder die Dritte erführe, dass eine Person zum Wehrdienst herangezogen werde, welche vorgenannte Personen und Gruppen unterstütze, selbst wenn es sich ausschließlich um Sympathiebekundungen handele, dann würde diese Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr in den Augen des oder der unbefangenen Dritten ernstlich gefährden. Denn es könnte der in jeder Hinsicht falsche Eindruck entstehen, der Bundeswehr sei es gleichgültig oder sie unterstütze es gar, dass eine Person, die derartige Personen, Ansichten und Gruppierungen unterstütze, gleichzeitig bei ihr Dienst leisten solle. Dies gelte erst recht und umso mehr vor dem Hintergrund, dass weder eine Verpflichtung der Bundeswehr bestehe, Reservistinnen und Reservisten zu Dienstleistungen heranzuziehen noch die Reservistinnen und Reservisten ein subjektives Recht auf Ableistung von Wehrdienst haben. Dass der Kläger sich auf seiner Facebook-Seite auch noch als Soldat darstelle, könne dazu führen, dass der oder die Dritte seine Sympathiebekundungen auf die Bundeswehr als solche übertrage. Im Ergebnis der Ermessensentscheidung könne der Kläger deshalb nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden und werde nach § 67 Abs. 5 SG zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 25. September 2020, beim KarrC Bw III Düsseldorf am 28. September 2020 eingegangen, legte der Kläger fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. September 2020 ein. Sein Prozessbevollmächtigter machte zur Begründung am 23. Dezember 2020 im Kern Folgendes geltend: Der Anzeigenerstatter habe sich zunächst in einem öffentlichen Chat darüber informiert, wie die Bundeswehr mit rechtsradikalen Reservisten umgehe. Auf die Mitteilung, dass der Status als Reservedienstleistender aufgehoben werden könne, habe dieser dann geantwortet: „Das freut mich sehr.“ Sodann habe er Herrn - - SK. mitgeteilt, dass der Kläger am Arbeitsplatz offen über seinen Hass gegen Flüchtlinge und Migranten spreche, was unerträglich sei, und er, der Kläger, erst kürzlich wieder einberufen worden sei. Es sei aus den Verwaltungsvorgängen nicht erkennbar, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Äußerungen des Anzeigenerstatters überprüft worden seien. In dem Bescheid werde aber tragend auf die Äußerungen abgestellt. Die Bekundungen des Anzeigenerstatters zu Äußerungen des Klägers gegenüber Arbeitskollegen während der Arbeitszeit seien nicht nur falsch, sondern auch unglaubhaft. Der Anzeigenerstatter sei unglaubwürdig. Wenn der Anzeigenerstatter es für zumutbar halte, weiterhin mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, dieser aber nicht mehr dienen dürfen solle, zeige dies deutlich auf, dass der Anzeigenerstatter offenbar unredliche Absichten besitze. Zum Beleg, dass sich der Kläger im Kollegenkreis nicht derartig geäußert habe, lege er ferner Erklärungen von seinen Arbeitskollegen hierzu vor. Diese beiden Arbeitskollegen (Herren MU. und CU.) könnten bestätigen, dass der Kläger sich in keiner Weise so geäußert habe, wie es der Anzeigenerstatter darstelle. Dem Kläger als Reservisten sei eine Fürsorge zukommen zu lassen; auch er dürfe darauf vertrauen, dass unwahre Behauptungen erkannt und keine nachteiligen Folgen nach sich zögen. Daraus erschließe sich auch der aktenkundige Hinweis des Herrn - - IU., der gemahnt habe, „sauber zu prüfen und nicht das Kind mit dem Bade auszuschütten“. Ferner legte der Kläger eine Erklärung vor, in der er im Wesentlich angibt, nach wie vor für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzustehen. Die Angaben des Anzeigenerstatters zu ausländerfeindlichen Äußerungen und rassistischer Hetze an seinem Arbeitsplatz seien falsch. Hinsichtlich seiner „Sympathiebekundungen“ auf Facebook wolle er mitteilen, dass er solche „Likes“ aus heutiger Sicht nicht mehr tätigen würde. Viele davon seien über fünf Jahre alt. Nach Beschäftigung mit den Quellen und Hintergründen denke er, dass es falsch gewesen sei. Diese Meinungsäußerungen habe er aber als Privatperson und nicht als Obermaat getätigt. Es liege ihm fern, dass er als Bundeswehrsoldat (Reservist) damit in einen Zusammenhang gebracht werde. Allerdings verstehe er, dass durch die Vermengung von Bildern in Uniform dieser Eindruck entstanden sein könnte. Dies sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen und er bedauere dies sehr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Zurückstellung des Klägers sei rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt. Nach § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 2 SG könne ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen nach dem 4. Abschnitt des SG zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Eine Zurückstellung habe zur Folge, dass ein Dienstleistungspflichtiger innerhalb des Zurückstellungszeitraums nicht zu Dienstleistungen herangezogen wird. Als Person, der aufgrund eines Wehrdienstes ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden sei, gehöre er, der Kläger, zu dem Personenkreis des § 59 Abs. 3 Satz 3 SG und sei damit Dienstleistungspflichtiger im Sinne des § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 2 SG. Bei dem Ansehen der Bundeswehr handele es sich um den guten Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteilte bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Teil der Öffentlichkeit seien hierbei auch Angehörige der Bundeswehr selbst. Die Hürden für eine Zurückstellung nach § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 2 SG seien geringer als bei einer Entlassung aus dem Wehrdienst. Denn im Gegensatz zu den Entlassungsvorschriften verlange § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt.2 SG keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung. Insbesondere gehe es nicht um ein konkretes Fehlverhalten, sondern vielmehr darum, in welchem Licht die Bundeswehr in den Augen eines unbefangenen Dritten dastehe, wenn dieser erführe, dass sie eine bestimmte Person bei sich Dienst leisten lässt und das „ohne Not“, da es keinerlei subjektives Recht auf Wehrdienst gebe und umgekehrt die Bundeswehr jedenfalls in Friedenszeiten nicht verpflichtet ist, Reservistinnen und Reservisten zu Dienstleistungen heranzuziehen.
Vorliegend sei dementsprechend zu prüfen, in welchem Licht die Bundeswehr bzw. ihr Ansehen stehe, wenn sie „ohne Not“ eine Person weiterhin zu Dienstleistungen heranzöge, deren Facebook-Auftritt an ihrem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zweifeln lässt. Es sei zutreffend, dass die Vorwürfe des Arbeitskollegen nicht haben überprüft werden können. Angelegenheiten des zivilen Arbeitsverhältnisses des Klägers fielen nicht in die Zuständigkeit der Bundeswehr und seien folglich nicht von ihr überprüfbar. Die Äußerungen des meldenden Arbeitskollegen seien jedoch nicht nur aufgrund der Nichtüberprüfbarkeit, sondern auch ihres subjektiven Charakters wegen nicht bei der Zurückstellungsentscheidung zu berücksichtigen. Denn ein unbefangener Dritter sei nur solange unbefangen, wie er den Kläger nicht kenne. Folglich könne er Angelegenheiten des Berufs- und Privatlebens des Klägers nicht in seine Bewertung einfließen lassen. Damit seien auch die als Beweis beigebrachten Erklärungen der Arbeitskollegen des Klägers vorliegend irrelevant. Es komme ausschließlich auf die Außendarstellung des Klägers an und wie diese von einem objektiven Betrachter bewertet werden würde. Das Vorbringen, die Zurückstellungsentscheidung beruhe nur oder tragend auf den Äußerungen des meldenden Arbeitskollegen sei falsch. Diese Meldung habe lediglich die weiterführenden Recherchen ausgelöst. Die bei dieser Recherche auf dem öffentlich zugänglichen Facebook-Auftritt des Klägers gewonnenen Erkenntnisse seien ausschlaggebend für die Zurückstellungsentscheidung gewesen.
Hinsichtlich der mit „Gefällt mir“ versehenen Profile und Gruppen werden im Widerspruchsbescheid im Kern die Ausführungen aus dem Bescheid vom 21. September 2020 wiederholt. Zu „Gefällt mir“-Angaben wird ergänzt: Mit einer solchen Angabe werde nach außen hin Sympathie und Zustimmung mit dem entsprechenden Inhalt bekundet. Mit den „Gefällt mir“-Angaben des Klägers würden sich bei einem objektiven Dritten erhebliche Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben. Aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt er diese „Gefällt mir“-Angaben getätigt habe, sei für einen objektiven Dritten bei der Betrachtung des Facebook-Auftritts des Klägers weder ersichtlich noch bewertbar. Der Facebook-Auftritt des Klägers sei jedermann öffentlich zugänglich gewesen. Schon die Möglichkeit, dass ein unbefangener Dritter eine Verbindung zwischen den „Gefällt mir“-Angaben des Klägers und seinem Engagement als Reservist bei der Bundeswehr herstellen könnte, sei ausreichend, um das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu schädigen. Dies sei aufgrund dessen, dass sich im Facebook-Auftritt Fotos des Klägers in Uniform befänden und er damit eindeutig als Soldat zu erkennen sei, sogar sehr wahrscheinlich. Dass ein solcher Eindruck entstanden sein könnte, habe der Kläger mit seiner Erklärung vom 17. Dezember 2020 auch selbst eingestanden. Entgegen seiner Ansicht komme eine Zurückstellung von Dienstleistungen auch nicht einer unehrenhaften Entlassung gleich, denn der Kläger befinde sich in keinem Dienstverhältnis aus dem er entlassen werden könnte. Er sei und bleibe eine Zivilperson. Nur weil kraft Gesetzes eine Dienstleistungspflicht bestünde, hieße das nicht gleichzeitig, dass ein Dienstleistungspflichtiger bzw. eine Dienstleistungspflichtige zu Dienstleistungen herangezogen werde. Ein rechtlicher Anspruch auf das Ableisten von Wehrdienst existiere nicht. Der Kläger möge die Zurückstellung subjektiv vielleicht als Bestrafung empfinden, jedoch sei diese aus rechtlicher Sicht begünstigend, weil er von seiner gesetzlichen Verpflichtung, Dienstleistungen zu erbringen, befreit werde.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. März 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Der Kläger hat am 11. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Es sei fraglich, ob die Öffentlichkeit betroffen sei, das Ansehen der Bundeswehr durch die „Likes“ beschädigt worden sei und die Beklagte ihr Ermessen richtig ausgeübt habe, denn er, der Kläger, habe die „Likes“ gelöscht. Das Ansehen der Bundeswehr werde durch die seitens der Beklagten angeführten „Likes“ nicht beeinträchtigt. „Likes“ seien nicht von solcher Kraft in ihrer Aussage, dass von einer Unterstützung im engeren Sinne auszugehen wäre. Anders als „Posts“ oder anderen Texten lasse sich einem „Like“ nicht entnehmen, in welcher tatsächlichen Beziehung der Nutzer zu dem „Gelikten“ stehe. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft, mithin willkürlich. Denn der Zweck, den die Beklagte verfolge, sei nicht klar erkennbar. Die Zurückstellung müsse aber auch das geeignete Mittel sein, um den Zweck erreichen zu können; dabei reiche es regelmäßig schon aus, wenn das Mittel zweckförderlich sei. Die Beklagte habe ihn zurückgestellt, um der Öffentlichkeit zu zeigen, dass sie ihn aufgrund seiner „Likes“ nicht mehr in ihren Reihen wissen wolle. Die Öffentlichkeit nehme es jedoch in keiner Weise wahr, dass er, der Kläger, nicht mehr zu einer Übung herangezogen werde, weil seine Handlung nicht von solcher Bedeutung gewesen sei, dass die Öffentlichkeit betroffen gewesen wäre. Die Zurückstellung sei auch nicht erforderlich und nicht angemessen. Dies ergebe sich grundsätzlich bereits aus der fehlenden Geeignetheit des gewählten Mittels. Die Beklagte habe den der Prüfung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sie hätte bei der Bewertung beachten müssen, dass er, der Kläger, die „Likes“ im Zeitpunkt der Entscheidung bereits gelöscht hatte und somit eine Betroffenheit der Öffentlichkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Beklagte habe den Sachverhalt zu seinen Lasten willkürlich überdehnt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr III Düsseldorf vom 21. September 2020, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. März 2021, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend dazu vor: Grundlage ihrer Entscheidung, eine Person zurückzustellen, weil deren Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, könnten alle möglichen Erkenntnisquellen sein. Ausgangspunkt für die Prüfung der Zurückstellung des Klägers seien hier die „Likes“ des Klägers auf Facebook gewesen. Diese seien Sympathiebekundungen für Meinungsäußerungen in sozialen Medien und damit ebenfalls Meinungsäußerungen. Für die rechtliche Bewertung im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG sei es daher gleichgültig, ob es sich „nur“ um sog. „Likes“ oder um eigene „Posts“ handele. Bei § 67 Abs. 5 SG gehe es nach dem gesetzlichen Wortlaut allein darum, ob die Heranziehung der betroffenen Person das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, hingegen nicht um eine Ansehensschädigung der Bundeswehr durch den Kläger selbst. Darin liege der erhebliche Gegensatz zu den Entlassungsvorschriften des Soldatengesetzes und des Reservistinnen- und Reservistengesetzes. Denn diese setzten eine schuldhafte Pflichtverletzung des Soldaten bzw. der Soldatin voraus, die aber von der Zurückstellungsvorschrift des § 67 Abs. 5 SG gerade nicht verlangt werde. Dieser Unterschied sei auch sachgerecht, denn im Fall der Entlassung werde dem Soldaten bzw. der Soldatin eine Rechtsstellung, die er bzw. sie innehat, genommen; im Fall der Zurückstellung werde einer zivilen Person eine Rechtsstellung, auf die sie keinen Anspruch hat, nicht gegeben. Deshalb komme es vorliegend nicht darauf an, dass die disziplinaren Vorermittlungen gegen den Kläger eingestellt wurden. Das Disziplinarrecht diene der Feststellung und Ahndung - ggf. mittels Entlassung - eines Dienstvergehens. Die Zurückstellung diene hingegen dem Schutz des Ansehens der Bundeswehr. Die auf der Rechtsgrundlage des § 67 Abs. 5 SG basierende Zurückstellung des Klägers sei entgegen seiner Auffassung das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um auf die drohende Ansehensschädigung zu reagieren. Der Kläger sei Zivilist und auf seine mit seinen „Likes“ nach außen hin dargestellte Meinung bzw. Auffassung könne die Bundeswehr letztlich nur dadurch reagieren, dass sie ihn vom Dienst fernhalte. Dieses Fernhalten könne zwar auch dadurch erreicht werden, dass der Kläger schlicht nicht mehr herangezogen werde, da er jedoch sein schriftliches Einverständnis für eine Beorderung und die damit verbundenen Übungen erklärt sowie am 29. Mai 2020 darauf hingewiesen habe, dass er zeitnah gerne wieder Reservedienst leisten wolle, sei vorliegend aus Gründen der Rechtsklarheit das Mittel der förmlichen Zurückstellung erforderlich gewesen. Dabei sei Zweck der verfügten Zurückstellung nicht etwa - wie der Kläger meint - „um der Öffentlichkeit zu zeigen, dass sie diesen aufgrund seiner „Likes“ nicht mehr in ihren Reihen wissen will“. Dieser Zweck ginge ins Leere. Denn wie er zu Recht ausführe, nehme der bzw. die Dritte bzw. die Öffentlichkeit nicht wahr, dass der Kläger nicht herangezogen werde. Darum gehe es in § 67 Abs. 5 SG aber auch nicht. Vielmehr liege der Zweck der Zurückstellung in Folgendem: Wenn der Kläger trotz seiner in den „Likes“ offenbar zum Ausdruck kommenden Ansichten weiterhin herangezogen würde und der bzw. die Dritte bzw. die Öffentlichkeit dies erführe und dann die gedankliche Verbindung herstellte, dass die Bundeswehr entweder nicht um den Vorgang wisse oder die „Likes“ und damit inzident die Facebook-Gruppen und den Internetauftritt dulde oder sogar billige, obwohl dies in keiner Weise der Fall sei, dann würde ihr Ansehen in den Augen der Dritten geschädigt. Um sich dieser Gefahr erst gar nicht auszusetzen, dass solch ein falscher Eindruck entstehen könnte und damit das Ansehen der Bundeswehr geschädigt würde, sei das Fernhalten des Klägers von Dienstleistungen das geeignete und erforderliche Mittel. Soweit der Kläger meine, durch Löschung seiner „Likes“ den Grund für seine Zurückstellung beseitigt zu haben, sei dem entgegenzuhalten, dass für niemanden objektiv vorhersehbar sei, wann diese gelöschten „Likes“ tatsächlich bei jedem potentiellen Dritten vergessen seien und er bzw. sie eine etwaige Heranziehung des Klägers nicht mehr mit seinen „Likes“ in Verbindung bringe. Vor diesem Hintergrund sei auch die Dauer der verfügten Zurückstellung angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die durch die Beklagte übermittelten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter Papierakten, zwei Dateien Personalakten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthafte und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig.
1. Der Kläger hat das in § 83 Abs. 1 SG vorgesehene Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte des vierten Abschnitts des SG (Dienstleistungspflicht), in welchem auch die Zurückstellung gemäß § 67 Abs. 5 SG geregelt ist, ordnungsgemäß durchlaufen.
2. Überdies besitzt der Kläger auch die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Denn er kann geltend machen, dass ihn die auf die Annahme der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr gestützte Zurückstellung von Dienstleistungen in seinen Rechten verletzt.
Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Entscheidung über die Heranziehung zum Wehrdienst allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Deckung des Personalbedarfs dient und nicht zugleich auch den privaten Interessen der Betroffenen. Dieser Grundgedanke ist aber nicht maßgeblich, wenn die konkrete Maßnahme, wie hier, ihre Grundlage gerade in dem persönlichen Verhalten des Betroffenen hat. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass der Betroffene die Möglichkeit haben muss, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn die dauerhafte Zurückstellung mit seinem persönlichen Verhalten begründet wird.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schreibt vor, dass sofern jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, ihm der Rechtsweg offensteht. Erfasst werden vom Gebot des effektiven Rechtsschutzes sämtliche Akte der Exekutive, zu der auch die Bundeswehr zählt. Ferner setzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG voraus, dass der Betroffene die Verletzung von eigenen Rechten geltend macht. Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch die persönliche Ehre eines Menschen. Die für die Anwendung von § 67 Abs. 5 SG vorausgesetzte Annahme der ernstlichen Gefährdung des Ansehens im Falle der weiteren Heranziehung des Betroffenen zu Dienstleistungen ist geeignet, diesen in seinem gesellschaftlichen Ansehen herabzusetzen. Dementsprechend folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch der Anspruch, nachteilige Bewertungen des eigenen Verhaltens durch die Exekutive, die sogar zum Erlass von Verwaltungsakten führen, nur dann hinnehmen zu müssen, wenn zumindest die tatsächliche Grundlage der Schlussfolgerung der Behörde zutrifft und die Behörde ferner bei ihrer Bewertung allgemein anerkannte Maßstäbe beachtet hat. Damit muss einem Dienstleistungspflichtigen, gegenüber dem sich die Bundeswehr bei der Zurückstellung auf die Gefahr der ernstlichen Gefährdung ihres Ansehens beruft, die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung eröffnet sein.
Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klagebefugnis gegeben, wenn die Verwaltungsentscheidung auf besonderen Umständen beruht, die die Frage nach äußersten Grenzen des gerichtlich nicht überprüfbaren Auswahl- und Organisationsermessens der Wehrbehörden aufwerfen. Die Klagebefugnis setzt hier voraus, dass diese Grenzen unter Verletzung von subjektiven Rechten des Dienstpflichtigen überschritten sein könnten. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die jeweilige Verwaltungsentscheidung auf besondere personenbezogene Gründe stützt, die über die gewöhnlichen Aspekte der Personalplanung hinausgehen.
Wenn danach eine Rechtsverletzung in den Fällen als möglich angesehen wird, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, auf die sich die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt, als solche nicht an ein persönliches Verhalten des Pflichtigen anknüpfen, und die behördliche Entscheidung nur im konkreten Einzelfall auf Gründen beruht, die mit der Person des Betroffenen verbunden sind, so muss einem Kläger die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte erst recht dann möglich sein, wenn bereits die gesetzliche Grundlage (hier: § 67 Abs. 5 SG) für diese Entscheidung Umstände voraussetzt, die in der Person des betreffenden Dienstpflichtigen liegen.
Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 13 - 16 mit Verweis auf: BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 - 8 C 25.84 -, juris Rn. 11, vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - juris Rn. 13, vom 22. Februar 2003 - 6 C 18.02 -, juris Rn. 15 und 16, vom 17. September 2003 - 6 C 4.03 -, juris Rn. 19 und zur Feststellung der Dienstunfähigkeit im Hinblick auf die Dienstleistungspflicht vom 28. Oktober 2015 - 2 C 23.14 -, juris Rn. 19, sowie Beschluss vom 4. August 2017 - 6 B 34.17 -, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 16. August 2019 - 14 K 265/18 - UA S. 18; Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 67 Rn. 39; a. Düsseldorf VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 36.
II. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung über die Zurückstellung des Klägers von Dienstleistungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der der letzten Verwaltungsentscheidung. Auf diesen Zeitpunkt ist grundsätzlich abzustellen, wenn es sich - wie hier - um Anfechtungsklagen gegen rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt. Dies wird insbesondere dem Prinzip der Gewaltentrennung gerecht, wonach vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Verwaltung eine Entscheidung zu treffen hat. Etwaigen nachträglichen Veränderungen der Umstände kann im Rahmen einer Entscheidung über einen Antrag auf eine künftige Heranziehung hinreichend Rechnung getragen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15.04 -, juris Rn. 20 f. m. w. Landeskommando Nordrhein-Westfalen; VG Ansbach, Urteil vom 11. August 2023 - AN 16 K 22.01830 -, juris Rn. 34; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 45; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prognose im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 - juris Rn. 44; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 6 CS 22.689 -, juris Rn. 9.
1. Der Bescheid vom 21. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2021 ist formell rechtmäßig. Zwar ist der Kläger vor Übersendung des Bescheids vom 21. September 2020 nicht angehört worden, dieser Mangel ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG durch Nachholung im Laufe des Widerspruchsverfahrens geheilt worden.
Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Handlung nachgeholt wird. Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG - und damit auch die Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG - können gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Steht eine Nachholung der Anhörung durch einen Widerspruch und dessen Würdigung in Rede, so tritt Heilung durch diese Nachholung nur ein, wenn eine vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 VwVfG sichergestellt wird. Dies ist der Fall, wenn aus der Begründung des angefochtenen Bescheids alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen i. S. d. § 28 VwVfG erkennbar sind, so dass der Betroffene Stellung nehmen kann, und wenn die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten (erheblichen) Tatsachen von der Erstbehörde oder der zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts befugten Widerspruchsbehörde berücksichtigt worden sind.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 - 1 B 1078/18 -, juris Rn. 28 f. m. w. Landeskommando Nordrhein-Westfalen
Eine diesen Voraussetzungen entsprechende Nachholung ist vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgt. Mit dem Zurückstellungsbescheid des KarrC Bw III Düsseldorf vom 21. September 2020 ist der Kläger vollständig über die Zurückstellung sowie die ihr zugrunde gelegten Umstände informiert worden. Insbesondere ist dem Bescheid zu entnehmen, dass maßgeblicher Grund für die Zurückstellung des Klägers dessen „Likes“ auf Facebook u.a. der Gruppen und Seiten „Rommels Afrikakorps 1941-43“, „Blaue Narzisse“, „Ein Prozent für unser Land“, „Tim K.“ und „Solidarität mit Tatjana Festerling“ sind. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger möglich, die Tatsachen vorzutragen, die aus seiner Sicht einer Zurückstellung von Reservedienstleistungen entgegenstehen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger in Form seiner Widerspruchsbegründung vom 23. Dezember 2020 Gebrauch gemacht und u.a. ausgeführt, dass er die gesetzten „Likes“ inzwischen nach eigener Überprüfung gelöscht habe und nach wie vor für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehe. Dieses Vorbringen hat das Q. ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
2. Der angefochtene Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die getroffene Entscheidung ist § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 2 SG. Hiernach kann ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf eine mögliche Heranziehung des Klägers vor. Die - inzwischen wohl gelöschten - „Gefällt mir“-Angaben auf dem Facebook-Auftritt des Klägers, der gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 SG bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, dienstleistungspflichtig ist, erfüllen die Tatbestandsmerkmale der Norm (dazu nachfolgend a.). Auch Ermessensfehler liegen nicht vor (dazu nachfolgend b.).
a. Beim Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum einen hängt die Antwort auf die Frage nach den Auswirkungen des Verhaltens des Betroffenen auf das Ansehen der Bundeswehr nicht, wie zum Beispiel die Entscheidung über die Eignung eines Beamten auf Probe, von einem persönlichkeitsbedingten Werturteil ab, das nicht durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden darf, zum anderen ist die Frage der Schädigung des Ansehens der Bundeswehr nicht nach nur den Behörden der Bundeswehr zugänglichen, sondern nach allgemein gültigen objektiven Maßstäben zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 22.
aa. Unter dem Merkmal „Ansehen“ ist der „gute Ruf“ der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder der Öffentlichkeit zu verstehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23; VG Ansbach, Urteil vom 11. August 2023 - AN 16 K 22.01830 -, juris Rn. 32; VG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris Rn. 52; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 50.
Der Begriff der Gefährdung wird allgemein von dem der Störung abgegrenzt. Während letztere den Eintritt eines konkreten Schadens voraussetzt, liegt eine Gefahr bereits dann vor, wenn eine Situation gegeben ist, die im Einzelfall erkennbar mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit die objektive Möglichkeit eines Schadens in sich birgt.
Vgl. entsprechend zu § 55 Abs. 5 SG: Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 75.
Mit der geforderten „ernstlichen“ Gefährdung des Ansehens wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert. Eine „ernstliche“ Gefährdung liegt vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Heranziehung zu den Dienstleistungen zu einer der beiden tatbestandlich genannten Gefährdungen führen würde und ein milderes Mittel als die Zurückstellung die Gefahr nicht beseitigen könnte. Sie ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines - an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte gebundenen (Art. 1 Abs. 3 GG) - Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt, die mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar sind, sodass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden des Verhaltens erschüttert wäre.
Vgl. zur Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG: OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 35, und vom 22. Juni 2015 - 2 LB 3/15 -, juris Rn. 35; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 26; VG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris Rn. 52 mit Verweis auf Vogelgesang in: GKÖD, Kommentar SG, Yk § 67 Rn. 55; zur Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 WD 5.07 -, juris Rn. 74 zur Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 - Rn. 9.
Ob das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet ist, ist nicht aus der Sicht der Bundeswehr, sondern aus der Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenem und objektiv wertendem Beobachter zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter die Heranziehung des betreffenden Leistungspflichtigen zu Dienstleistungen im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr bewerten würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23.
Nicht zu berücksichtigen ist eine verzerrende oder verfälschende Blickweise (etwa auch durch dahingehende Presseberichterstattung). Diese ist zwar geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen, kann aber dem Soldaten nicht zugerechnet werden und steht nicht in einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit den der Zurückstellung zugrundeliegenden Umständen.
Vgl. entsprechend zu § 55 Abs. 5 SG: Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 73.
bb. Nach diesen Maßstäben gefährdet eine Heranziehung des Klägers den „guten Ruf“ der Streitkräfte ernstlich. Denn das Ansehen der Bundeswehr ist jedenfalls dann ernstlich gefährdet, wenn ein Reservedienst Leistender mit Gruppen und Personen sympathisiert, bei denen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen, die die tragenden Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellen. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte hinsichtlich der vom Kläger gelikten Facebook-Gruppen „Ein Prozent für unser Land“, „Blaue Narzisse“, „Solidarität mit Tatjana Festerling“ und „Kölner Bürgerwehr“ vor.
Die Zielsetzungen von „Ein Prozent für unser Land“, heute: „Ein Prozent e.V.“, „Blaue Narzisse“ und „Solidarität mit Tatjana Festerling“ beinhalten (auch) eine Verletzung des Schutzes der Menschenwürde. Der Schutz der Menschenwürde gehört zu den Wesenselementen der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die - eng zu verstehenden - Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich - ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte - jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen.
Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 250 ff. und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 538 ff.; Kammerbeschluss vom 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 -, juris Rn. 18; Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: August 2025, Art. 3 Abs. 3 Rn. 25; Baer/Markard, in: Huber/Voßkuhle, GG, Stand: 8. Auflage 2024, Art. 3 Rn. 407.
Grundsätzlich begründet das Eintreten für einen sog. ethnischen Volksbegriff einen Anhaltspunkt dafür, dass eine nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer Abstammung vorliegt, die mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG und damit mit einem tragenden Verfassungsprinzip nicht zu vereinbaren ist. Dabei steht außer Frage, dass bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zukommt. Das Grundgesetz überlässt es dem Gesetzgeber, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln. Danach kann der Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich an das Abstammungsprinzip oder die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG anknüpfen. Insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebiets kann er aber auch dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes.
Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 377, und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 690 f.
Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen „ethnisch-kulturelle“ Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und ist die Zugehörigkeit zu einer „ethnisch-kulturellen“ Gruppe daher nicht objektiv bestimmbar, sondern hängt von dem jeweiligen Begriffsverständnis ab. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die z. B. soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 205 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 34 ff.
Als Anhaltspunkt für eine auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere der Menschenwürde ist es vor diesem Hintergrund anzusehen, wenn Personen oder Personengruppen, wie etwa Ausländer oder Anhänger einer bestimmten Religion, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, beschimpft, verspottet oder sonst herabgewürdigt werden, indem ihnen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden, indem ihnen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden. Auch systematische und anhaltende Pauschalierungen, die bestimmte Personengruppen wegen ihrer Religion, Ethnie oder Herkunft herabsetzen, ausgrenzen und diffamieren, verletzen deren Menschenwürde, weil hierdurch der Achtungsanspruch des Einzelnen missachtet wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 207 f. m.w.Landeskommando Nordrhein-Westfalen; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 125 m.w.Landeskommando Nordrhein-Westfalen
Gleiches gilt für eine undifferenzierte, pauschale, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für tatsächliche oder angebliche Missstände an Ausländer, Asylsuchende und Migranten, die den Zweck verfolgt, beim Zuhörer Ablehnung, Angst, Hass oder Neid zu schüren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, juris Rn. 48; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 125 m.w.Landeskommando Nordrhein-Westfalen
(1) Ausweislich der von der Beklagten am 21. August 2019 gefertigten Screenshots des Facebook-Profils des Klägers befinden sich unter den von ihm mit „Gefällt mir“ markierten Gruppen und Seiten die Facebook-Seiten „Ein Prozent für unser Land“, „Blaue Narzisse“, „Solidarität mit Tatjana Festerling“ und „Pegida Bayern“.
(a) Bei „Ein Prozent für unser Land“, heute: „Ein Prozent e.V.“, handelt es sich um einen im Jahr 2015 gegründeten deutschen Verein mit Sitz in TD.. Die Mitgründer von „Ein Prozent e.V.“ sind das Institut für Staatspolitik (IfS), das Magazin Compact, der AfD-Funktionär und Vorsitzende der im September 2018 aufgelösten „Patriotischen Plattform“, Hans-Thomas Tillschneider, sowie der emeritierte Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider. Maßgeblicher Betreiber und Vorsitzender des Vereins ist Philip Stein. Der Verein warb nach seiner Gründung 2015 - unter dem Namen „Ein Prozent für unser Land“ - als „Greenpeace für Deutschland“ um Spenden, um Aktionen gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zu unterstützen. Er finanziert sich u.a. durch Crowdfunding. Der Verein, der sich selbst als „Bürgerbündnis“ oder „Bürgerinitiative“ bezeichnet, ist beispielsweise mit der deutschen und österreichischen Identitären Bewegung um den Wiener Aktivisten Martin Sellner vernetzt. Unterstützt wird die Initiative auch von dem Aktivisten, Verleger und Gründer des IfS, Götz Kubitschek, sowie dem Herausgeber des Magazins Compact, Jürgen Elsässer. Zum Namen des Vereins erläutert „Ein Prozent e.V.“ auf seiner Website, es brauche nur ein Prozent der Deutschen - nämlich 800.000 Menschen -, um eine ausreichende Wirkmacht für seine Ziele zu entfalten. Dazu werden Organisationen (Greenpeace mit seinen deutschen Fördermitgliedern, die SPD mit ihren Mitgliedern usw.) angeführt, die mit kleineren Mitgliederzahlen in Deutschland dennoch großen Einfluss hätten. Ein Prozent der Deutschen als Mitstreiter sei daher genug („Ein Prozent reicht aus!“) und sei außerdem „machbar“. Als Ziel geben die Aktivisten an, sich für „die Interessen der Deutschen“ und gegen „die illegale Masseneinwanderung“ einzusetzen.
Der Verein wird gegenwärtig durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ und verfassungsfeindlich eingestuft. Bereits im Juni 2020 ist der Verein als Verdachtsfall eingestuft worden. Er wird als Akteur der „Neuen Rechten“ bezeichnet. Bei der „Neuen Rechten“ handelt es sich um ein informelles Netzwerk von Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen, in dem nationalkonservative bis rechtsextremistische Kräfte zusammenwirken, um anhand unterschiedlicher Strategien antiliberale bis antidemokratische Positionen in Gesellschaft und Politik durchzusetzen. Neurechte Akteure versuchen, Einfluss auf den vorpolitischen Raum zu nehmen, um ihre Positionen politisch zu verwirklichen. Innerhalb des Netzwerks füllen die Akteure unterschiedliche und teils komplementäre Rollen aus. Das gemeinsame Ziel ist eine „Kulturrevolution von rechts“. In dieser Vernetzung nimmt der Verein „Ein Prozent e.V.“ nach seiner eigenen Darstellung auf ihrer Internetseite und seinem Selbstbild die Rolle des „Netzwerkers“ ein. Der Verein bezeichnet sich selbst als „professionelle Widerstandsplattform für deutsche Interessen“. Die materielle, finanzielle sowie ideelle Unterstützung und Förderung verschiedener Organisationen und Personen der „Neuen Rechten“ steht dabei im Vordergrund. Auf seiner Homepage schreibt „Ein Prozent e.V.“ hierzu:
„Vernetzung, Finanzierung und Organisation sind somit die wesentlichen Grundpfeiler eines professionellen Widerstands. […] Wir tun das, was ansonsten leider niemand tun würde: Wir leisten Widerstand gegen eine politische Klasse, die längst nicht mehr die Interessen der eigenen Bevölkerung schützt, die sogar behauptet, es gäbe überhaupt kein ‚eigenes‘ Volk. Wir vernetzen Einzelpersonen und Bürgergruppen, die es wagen, in einer alternativlosen Zeit Alternativen zu suchen. Wir vermitteln Kontakte und Ideen für mutige Bürger. Wir betreuen Aktivisten, die sich in erster Reihe engagieren. Wir helfen denen, die keine Lobby haben, aber eine verdient haben. Und: Wir sorgen dafür, dass Hilfe bei denen ankommt, die sie auch brauchen. Nicht jeder kann selbst Aktivist sein oder kreativen Widerstand leisten. Aber jeder kann denen helfen, die es riskieren, gesellschaftlich geächtet zu werden, weil sie ihre Heimat und Rechtsordnung bewahren wollen. Kontaktieren Sie uns einfach - jeder kann Teil des Widerstands werden, und zwar nach eigenem Ermessensspielraum!“
Vgl. https://www.einprozent.de/ueber-uns, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025.
Man wolle die „deutschlandweiten Widerstandsbemühungen“ gegen die aktuelle Asylpolitik, die als „Umvolkung“ verstanden wird, vernetzen und so eine Gegenbewegung aufbauen. Der Begriff „Umvolkung“ ist ein Begriff aus der nationalsozialistischen Volkstumspolitik, der in den eroberten Ostgebieten beim Gewinn von Lebensraum im Osten zum Tragen kam und in engstem Zusammenhang mit dem Generalplan Ost steht. Er meinte einerseits die Re-Germanisierung von Volksdeutschen, die sich in der slawischen Umgebung dem „Deutschtum“ noch nicht ganz entfremdet hatten, und andererseits die Umsiedlung bestimmter Volksgruppen in ihnen neu zuzuweisende Gebiete, um in voneinander klar abgegrenzten Räumen ethnische Einheitlichkeit anzustreben und das „staatskritische Siedlungsprojekt“ des Deutschen Reichs mit Grenzen am Ural zu verwirklichen. Heute wird der Begriff genutzt, um den Mulitkulturalismus zu diffamieren und den wachsenden Anteil von Nicht-Deutschstämmigen - also sowohl Ausländern als auch Deutschen mit Migrationshintergrund - als existenzielles Problem darzustellen. „Umvolkung“ ist in diesem Kontext die Kurzformel für eine (Verschwörungs-) Hypothese, nach der nicht näher definierte „Eliten“ die „autochthone (eingesessene) Bevölkerung“ durch angeblich gefügigere Menschen aus anderen Kulturkreisen ersetzen wollen.
Vgl. zur Verwendung des Begriffs „Umvolkung“ auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 34, 37 ff.; BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 ff., juris Rn. 721.
Der Verein „Ein Prozent e.V.“ vertritt einen auf ethnischen Abstammungsprämissen beruhenden Volksbegriff und weist eine migranten- und muslimfeindliche Ideologie auf. Außerdem propagiert der Verein die (Verschwörungs-) Hypothese des „Großen Austauschs“, eines vermeintlich gesteuerten Bevölkerungsaustauschs. Die von „Ein Prozent e.V.“ damit selbst gewählte Diktion und ihr Inhalt sind darauf gerichtet, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG abzusprechen. Außereuropäische Flüchtlinge werden pauschal abgewertet und als nicht integrierbar angesehen. Pauschal werden ihnen ihre tatsächlich vorgetragenen Fluchtgründe abgesprochen und sie werden ohne notwendige Differenzierungen für Missstände in Deutschland verantwortlich gemacht.
Vgl. zum Vorstehenden: Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 91 f., abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/D
E/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2025; Bundesamt für Verfassungsschutz, Das Netzwerk der Neuen Rechten, Stand: Juni 2024, abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende/DE/rechtsextremismus/das-netzwerk-der-neuen-rechten.html, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Kurzmeldung des Bundesamts für Verfassungsschutz, im Internet abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2023/2023-04-26-ifs-ein-prozent.html, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen, Ein Prozent e.V., abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/neue-staerke-partei-nsp-6016.html?_cp=%7B%22a-6022%22%3A%7B%220
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7D%7D, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz verweist zudem besonders auf die enge Verbindung von „Ein Prozent e.V.“ zur Identitären Bewegung Deutschland (IBD). Zum einen ergebe sich dies laut Bundesamt für Verfassungsschutz „aus direkten persönlichen Beziehungen, zum anderen umfassen die Kontakte auch die Unterstützung verschiedener Aktionen und Projekte, an denen aktive oder ehemalige Aktivisten der Identitären Bewegung Deutschland maßgeblich beteiligt sind.“ Die ideologische Ausrichtung werde durch Beiträge auf der vereinseigenen Website deutlich, die „pauschale Herabwürdigung von Migranten und/oder Muslimen“ enthalten. So werde „ein direkter kausaler Zusammenhang“ zwischen Zuwanderung einerseits und Kriminalität sowie der Verbreitung gefährlicher Infektionskrankheiten andererseits hergestellt.
Der Verein „Ein Prozent e.V.“ veranstaltet unter anderem „Mahnwachen“ und Demonstrationen, veröffentlicht Plakate und verschickt Flugblätter. Er unterstützt mehrere aktivistische rechte Gruppen, beispielsweise die vom Deutschen Verfassungsschutz beobachtete Identitäre Bewegung, wie Philip Stein auf Nachfrage bestätigte. Man habe bereits mehrere Aktionen der Identitären Bewegung finanziell unterstützt. Auch wurden im Januar 2017 der Identitären Bewegung Österreich 10.000 € Prozesskostenhilfe versprochen. Laut Verfassungsschutz nimmt der Verein für die Identitären eine immer wichtigere Rolle ein: Er wolle „finanzielles, juristisches, publizistisches und emotionales Auffangbecken für Aktivisten der Bewegung sein“.
Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Das Netzwerk der Neuen Rechten, Stand: Juni 2024, abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende/DE/rechtsextremismus/das-netzwerk-der-neuen-rechten.html#doc1755240bodyText4, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 103 f., S. 130, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2024-06-18-verfassungsschutzbericht-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=16, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft, „Ein Prozent“ - Eine extrem rechte Organisation im Kampf um „kulturelle Hegemonie“, Artikel vom 11. Dezember 2018, abrufbar unter https://web.archive.org/web/20181222082131/https://www.idz-jena.de/wsddet/ein-prozent-eine-extrem-rechte-organisation-im-kampf-um-kulturelle-hegemonie/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), in: www.haz.de, „Ein Prozent“ war Thema im Terror-Abwehrzentrum, Artikel vom 30. April 2018, abrufbar unter https://web.archive.org/web/20190404230139/http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Ein-Prozent-war-Thema-im-Terror-Abwehrzentrum (archiviert), zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025.
Die Auftritte von „Ein Prozent e.V.“ bei Facebook und Instagram wurden im September 2019 dauerhaft gesperrt. In Bezug auf den Facebook-Auftritt, den auch der Kläger gelikt hat, wurde der Verein von Facebook als „Hassorganisation“ im Sinne von Nr. 2 ihrer Gemeinschaftsstandards eingestuft. Klagen des Vereins dagegen wurden abgewiesen. Zum Inhalt der vom Kläger gelikten Facebook-Seite des Vereins, die wegen der inzwischen erfolgten dauerhaften Account-Deaktivierung nicht mehr abrufbar ist, lässt sich dem zivilrechtlichen Rechtsstreit betreffend die Deaktivierung des Facebook-Auftritts entnehmen, dass dort u.a. ein Artikel veröffentlicht wurde, in dem „Asylsuchenden“ ohne Differenzierung eine „Gewaltexplosion“ in Deutschland angelastet sowie ein durchgängig hohes „Gewaltpotential“ attestiert wird, das durch die „falsche Gutgläubigkeit der Asyllobby und der Multikulti-Fanatiker“ zu „Problemen der Masseneinwanderung führe“. Ohne Zahlenangaben und Vergleichszeiträume wurde dort überdies die Behauptung aufgestellt, die „Gewalt durch Zuwanderer [nehme] enorm zu“, diese zögen „bewaffnet durch die Straßen“. Zugleich wird durch die in Anführungsstriche gesetzte Bezeichnung als „Schutzsuchende“ die Ernsthaftigkeit der Fluchtgründe aller Asylbewerber in Deutschland pauschal negiert. Weiterhin hat der Verein „Ein Prozent e.V.“ über seine Homepage und den Facebook-Auftritt in beliebiger Stückzahl Aufkleber vertrieben, mit denen in arabischer Schrift und dem Appell „eure Heimat braucht euch“ dazu aufgefordert wird, „nach Hause zu gehen“. Daneben hat der Verein einen weiteren Aufkleber, der in Gebinden mit mindestens 100 Stück abgegeben wurde, mit der Aufschrift „kein Platz für Invasoren“ über den Facebook-Auftritt und seine Homepage vertrieben. Damit hat der Verein Zuwanderung mit „Invasion“ gleichgesetzt und Migranten sowie Asylbewerber pauschal als „Invasoren“ abgelehnt und ihnen gleichzeitig den sozialen Achtungsanspruch abgesprochen. Vom Gericht wurden diese Aufkleber als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards von Facebook angesehen. Im Zusammenhang mit einem geplanten Moscheeneubau wurde auf der Facebook-Seite des Vereins außerdem ein Artikel veröffentlicht, in dem es u.a. heißt: „Dass muslimische Glaubensgemeinschaften auch im Osten der Republik Fuß fassen wollen, ist ein Zeichen der islamischen Landnahme, die das Ergebnis jahrzehntelanger Masseneinwanderung ist.“ Landnahme bezeichnet hierbei jede Inbesitznahme Grund und Bodens unabhängig von Eigentumsverhältnissen, Zustimmung bzw. Duldung. Die Verwendung dieses heute nur noch selten gebrauchten Wortes im Zusammenhang mit der „Masseneinwanderung“ soll beim Leser ein Gefühl der Bedrohung und der Angst vor Vertreibung und Entwurzelung erwecken. Zugleich setzt sie wiederum den Einwanderer umstandslos mit dem Landnehmer/Invasor gleich und rückt Migranten in die Nähe einer Unperson.
Vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 U 2890/19 -, juris, Rn. 37 ff.
(b) Ebenfalls mit einem „Like“ versehen hatte der Kläger über seinen Facebook-Auftritt die Seite „Blaue Narzisse“. Die „Blaue Narzisse“ ist ein Jugendmagazin aus RL.. Es erschien seit 2004 und wird seit 2006 durch einen Internetauftritt ergänzt. Seit 2010 gibt es sie nur noch als Internetseite. Gründer, Herausgeber und Chefredakteur ist der Publizist Felix Menzel. Als formaler Träger fungiert der Verein Journalismus und Jugendkultur RL. e.V., später umbenannt in Verein Journalismus und Wissenschaft RL. e.V. Das Magazin widmet sich inhaltlich sowohl Jugendthemen als auch politischen Inhalten. Das Magazin beschreibt sich selbst als Plattform für „Jugend, Identität und Kultur“ sowie „Nachwuchsschmiede der patriotischen Gegenöffentlichkeit“. Die Themen umfassen Politik, Kultur und Gesellschaft - mit Schwerpunkten auf kontroversen Fragen der Geschichte und Gegenwart sowie auf einer (neo-) konservativ/rechten Sichtweise. In der „Blauen Narzisse“ wird ein ethnokultureller (völkischer) Volksbegriff vertreten. In den veröffentlichten Texten sind Kultur und Volk eng verknüpft, Abstammung und kulturelle Homogenität spielen eine zentrale Rolle, Integration wird oft als begrenzt darstellbar beschrieben.
Der „Blauen Narzisse“ gaben mehrere Personen des öffentlichen Lebens Interviews. Zu den Interviewpartnern gehörte der Jugendbeauftragte der rechtsextremen Bürgerbewegung „Pro Köln“. Die Bürgerbewegung „Pro Köln“, die im Stadtrat von Köln vertreten war und am 15. April 2018 aufgelöst wurde, richtete sich inhaltlich vornehmlich gegen Einwanderung und eine angebliche „Islamisierung“. Sie organisierte etwa Unterschriftensammlungen gegen den Bau einer geplanten Moschee, eine Anwohnerinitiative gegen die Erweiterung eines bestehenden muslimischen Gebetshauses sowie einen sogenannten „Anti-Islamisierungskongress“.
Der Gründer, Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift, Felix Menzel, gilt als Vertreter der „Neuen Rechten“ und als eine der Schlüsselfiguren der vom Verfassungsschutz beobachteten Identitären Bewegung in Deutschland. Menzel unterstützte mit der „Blauen Narzisse“ die seit 2014 in Dresden stattfindenden Pegida-Demonstrationen. Laut Helmut Kellershohn (deutscher Historiker und Rechtsextremismusforscher) gehört seine Zeitschrift nunmehr zum „jungkonservativen Netzwerk“ des IfS-Milieus. Das „Institut für Staatspolitik (IfS)“ war eine bis 2024 bestehende private Einrichtung, die nach eigenen Angaben als Organisations- und Aktionsplattform für Bildungsarbeit der „Neuen Rechten“ dienen sollte. Es galt als maßgebliche Denkfabrik der „Neuen Rechten“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Landesverfassungsschutz Sachsen-Anhalt (Sitz des IfS in SLandeskommando Nordrhein-Westfalen) stufte die Gruppierung als „gesichert rechtsextrem“ und als verfassungsfeindlich ein. Gemeinsam mit Götz Kubitschek, u.a. einer der Gründer des IfS, organisierte Menzel die „Konservativ-Subversive Aktion (KSA)“. So demonstrierten beide 2009 in „schwarzen Hemden“ in Berlin gegen die Teilnahme der Bundeskanzlerin an den Gedenkfeiern zum Ende des Ersten Weltkriegs in Frankreich. 2013 recherchierten die Süddeutsche Zeitung und der Mitteldeutsche Rundfunk, dass Menzel im Internet als Ansprechpartner des deutschen Ablegers der Identitären Bewegung auftrete, was dieser allerdings abstritt. Menzel gab an, dass er mit der Bewegung sympathisiere, wenngleich es keine organisatorische Überschneidung gebe. Darüber hinaus verkaufte er über den Onlineshop der „Blauen Narzisse“ zahlreiche Aufkleber der Identitären Bewegung. Als Ziel formulierte Menzel in der „Blauen Narzisse“ 2007, man wolle „an einer rechten Milieubildung mitarbeiten“. Dafür habe man „das journalistische Betätigungsfeld gewählt“. Viele der Redakteure und Autoren engagierten sich zudem „in Schüler- und Studentenverbindungen oder in der bündischen Jugend“.
Gemeinsam mit Philip Stein, dem Vorsitzenden von „Ein Prozent e.V.“, veröffentlichte Felix Menzel 2013 auch die Schrift „Junges Europa. Szenarien des Umbruchs“, die bei der Edition Antaios (Gründer: IfS und Götz Kubitschek, Leitung: Götz Kubitschek) vertrieben wird. Als „Vision für die Zukunft“ sieht er darin „ethnische Kontinuität, nationale Identität und Selbstbestimmung“.
Vgl. zum Vorstehenden Bundesamt für Verfassungsschutz, Das Netzwerk der Neuen Rechten, Stand: Juni 2024, abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende/DE/rechtsextremismus/das-netzwerk-der-neuen-rechten.html#doc1755240bodyText4, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; https://www.blauenarzisse.de/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; zum Volksbegriff der „Blauen Narzisse“ exemplarisch: Rolf Stolz, Spalten, Gräben, Schützengräben, 7. Juni 2021, BN-Redaktion, Aktionsplan gegen Masseneinwanderung, 16. September 2020, BN-Redaktion, Wir haben gesät, was die AfD heute ernten kann. Interview mit Felix Menzel, 22. August 2019, Timur Ilgur, Die liberale Gesellschaft und ihr Scheitern, 2. November 2018, Niels Schmid, Ist Patriotismus eine Lebensform?, 15. Februar 2018,Bundeszentrale für politische Bildung, Julian Bruns/Kathrin Glösel/Natascha Strobl, Die Identitären - mehr als nur ein Internet-Phänomen, 26. Januar 2017, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/241438/die-identitaeren-mehr-als-nur-ein-internet-phaenomen/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Bundeszentrale für politische Bildung, Anton Maegerle, Was liest der rechte Rand? Der Blätterwald, 23. Dezember 2016, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/239620/was-liest-der-rechte-rand-der-blaetterwald/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Bundeszentrale für politische Bildung, Helmut Kellershohn, „Es geht um Einfluss auf die Köpfe“ - Das Institut für Staatspolitik, 7. Juli 2016, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/230002/es-geht-um-einfluss-auf-die-koepfe-das-institut-fuer-staatspolitik/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Benno Hafeneger, Die Identitären. Vorübergehendes Phänomen oder neue Bewegung?, in: Expertisen für Demokratie 1/2014, S. 3, abrufbar unter https://library.fes.de/pdf-files/dialog/10649.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Jan Bielicki, Identitäre Bewegung, in: Süddeutsche Zeitung, 3. Juli 2013, S. 11; Freia Peters, In der Grauzone zwischen Extremismus und Demokratie, in: Welt, 14. Februar 2009; Mathias Brodkorb, Junge Freiheit 2.0 - Das jung-konservative Projekt www.blauenarzisse.de, in: Die Zeit, 21. Februar 2008.
Die wiederkehrende Verwendung eines ethnischen Volksbegriffs sowie das Eintreten für kulturelle Homogenität in diversen Artikeln und Interviews in der „Blauen Narzisse“, bietet erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verwendung pauschaler Herabwürdigungen insbesondere für Migranten der Kerngehalt der Menschenwürde angegriffen wird. Gleichzeitig zeigt sich aus dem Vorstehenden vor allem, dass bereits zwischen dem vom Kläger gelikten „Ein Prozent e.V.“ und der gelikten „Blauen Narzisse“ untereinander Verbindungen, auch personeller und organisatorischer Art, bestehen.
(c) Die Facebook-Seite „Solidarität mit Tatjana Festerling“ hat der Kläger ebenfalls mit einer „Gefällt mir“-Angabe versehen. Tatjana Festerling ist eine deutsche Aktivistin der Pegida-Bewegung. Neben Lutz Bachmann war sie von Februar 2015 bis Mitte April 2016 eine der Führungspersönlichkeiten bei den Dresdner Pegida-Demonstrationen. Sie ist Mitgründerin des Hamburger Landesverbands der AfD und war innerhalb der AfD u.a. Mitglied der in Sachsen gegründeten, völkischen „Patriotischen Plattform“.
Auf dem Facebook-Auftritt „Solidarität mit Tatjana Festerling“, den der Kläger gelikt hatte, bezeichnete sie Asylbewerber regelmäßig als „asylbegehrende Bereicherer“ oder „Luxus-Asylforderer“. Im Jahr 2015 führten ihre Beiträge bei Facebook über den vom Kläger gelikten Auftritt „Solidarität mit Tatjana Festerling“ zu einer einwöchigen Sperre durch Facebook. Der Auftritt „Solidarität mit Tatjana Festerling“ blieb allerdings weiter online und die Beiträge waren öffentlich einsehbar. Es wurde dort auch ein Beitrag eingestellt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass Tatjana Festerling selbst für sieben Tage nichts veröffentlichen könne, weil sie aufgrund der Sperrung durch Facebook nicht auf den (vom Kläger gelikten) Facebook-Auftritt zugreifen könne.
Vgl. Süddeutsche Zeitung, Pegida-Aktivistin. Facebook sperrt Tatjana Festerlings Seite, 10. August 2015, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/politik/pegida-aktivistin-facebook-sperrt-tatjana-festerlings-seite-1.2603287.
Im Oktober 2017 erließ das Amtsgericht Dresden gegen Tatjana Festerling einen Strafbefehl wegen Volksverhetzung und Beleidigung in insgesamt drei Fällen, zweimal wegen Volksverhetzung, einmal wegen Beleidigung. Dem lag u.a. die Äußerung zugrunde: „Die muslimischen Wurfmaschinen gebären auf Teufel komm raus“. Außerdem hat sie mit Bezug auf Migranten getwittert: „Schießen! Draufhalten, was sonst?“ Das Gericht verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 €. Im März 2018 machte Festerling jedoch öffentlich, dass sie die verhängten Strafgelder nicht bezahlt habe, nicht zahlen wolle und nicht zahlen könne, worauf eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet worden und sie von der Staatsanwaltschaft Dresden zum Haftantritt im Frauengefängnis RL. aufgefordert worden sei. Sie bat ihre Anhänger um Zahlungen an die Landesjustizkasse, um ihr eine Inhaftierung zu ersparen. Sie bezeichnete sich selbst als ein „Opfer politischer Verfolgung“. Auch hierauf bezieht sich die vom Kläger gelikte Facebook-Gruppe „Solidarität mit Tatjana Festerling“. Die Spendenaktion verlief erfolgreich; Festerling schrieb auf Facebook, dass sie nun doch nicht ins Gefängnis müsse. Mit den inkriminierten Äußerungen spricht Frau Festerling nach den genannten Maßstäben bestimmten Migrantengruppen pauschal ihr durch Art. 1 GG geschütztes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten ab.
(d) In engem Zusammenhang mit dem „Like“ für den Facebook-Auftritt von Tatjana Festerling steht die „Gefällt mir“-Angabe des Klägers in Bezug auf die Gruppe „Pegida Bayern“. Bei Pegida e.V., kurz für: Patriotische Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes, handelt es sich um eine als solche betitelte „Bürgerinitiative“ gegen eine vermeintliche Islamisierung des „Abendlandes“. Bei der gelikten Seite handelt es sich um die lokale Gruppierung in Bayern. Gründer von Pegida e.V. war der seit 2016 auf Teneriffa lebende und mehrfach verurteilte Lutz Bachmann. Eine der weiteren Personen, die zur Führungsriege des Vereins gehörten, ist die zuvor genannte und inzwischen in Bulgarien lebende Tatjana Festerling, zu der der Kläger ebenfalls seine Sympathie auf Facebook durch sein „Like“ der Seite „Solidarität mit Tatjana Festerling“ bekundet hat. Seit Mai 2021 wurde die Dresdner Bewegung von Pegida e.V. als Ursprungsverein durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen als „erwiesen extremistische Bestrebung“ eingestuft und beobachtet.
Vgl. Freistaat Sachsen, Staatsministerium des Innern, Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2021, S. 79 ff., abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Saechsischer_Verfassungsschutzbericht_2021_barrierefrei.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration: Verfassungsschutzbericht 2019, S. 175 f., 226 f., abrufbar unter https://www.lfv.bayern.de/mam/anlagen/vsb_2019_original__nicht_geschwaerzt.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Alexander Häusler, AfD und PEGIDA: Knotenpunkte für eine rechte Neuformierung im Kontext der Flüchtlingsdebatte, 2016, S. 2 ff., abrufbar unter: https://www.vielfalt-mediathek.de/wp-content/uploads/2020/12/afd_und_pegida_ohne_demokratie_leben.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Bundeszentrale für politische Bildung, Volker Weiß, Sind sie das Volk? Pegida - die Patriotischen Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes, Artikel vom 6. Januar 2015, abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/parteien/rechtspopulismus/199153/sind-sie-das-volk-pegida-die-patriotischen-europaeer-gegen-die-islamisierung-des-abendlandes/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025.
Betrachtet man die „Gefällt mir“-Angaben des Klägers bezüglich „Ein Prozent e.V.“, „Blaue Narzisse“, „Solidarität mit Tatjana Festerling“ und „Pegida Bayern“ in einer Gesamtschau, so fällt auf, dass diese einzelnen Gruppierungen nicht zusammenhanglos nebeneinanderstehen, sondern inhaltliche sowie auch personelle Überschneidungen aufweisen. Alle diese Gruppen können der sogenannten „Neuen Rechten“ zugeordnet werden. Sie vertreten alle einen ethnischen Volksbegriff, der sich mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbaren lässt. Sie zielen auf das Erreichen einer ethnischen Homogenität. In ihren Beiträgen bzw. veröffentlichten Artikeln auf Facebook sowie in der „Blauen Narzisse“ würdigten sie insbesondere Migranten und Asylbewerber pauschal herab. Bei Tatjana Festerling handelt es sich um eine Führungspersönlichkeit der gesamten Pegida-Bewegung, einschließlich „Pegida Bayern“. In der „Blauen Narzisse“ finden sich begleitende Berichte von den Anfängen der Pegida-Bewegung sowie auch ein Interview mit dem anderen Hauptinitiator Lutz Bachmann wieder. So nutzte dieser auch im Rahmen seiner Auftaktrede am 24. November 2014 in den Anfangszeiten der Pegida-Demonstrationen den Titel eines der ersten in der „Blauen Narzisse“ erschienen Artikel über die Anfänge der Pegida-Demonstrationen: „Dresden zeigt, wie es geht“.
Vgl. hierzu Johannes Schüller im Gespräch mit Lutz Bachmann, Gemeinsam gegen Islamismus, 31. Oktober 2014; BN-Redaktion, Dresden zeigt, wie es geht, 28. Oktober 2014, beides abrufbar unter www.blauenarzisse.de, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025.
Dass die „Blaue Narzisse“ wiederum interpersonell sowie hinsichtlich des vertretenen Volksbegriffs mit „Ein Prozent e.V.“ verbunden ist, wurde bereits aufgezeigt. Es handelt sich bei diesen beim Kläger auf seinem Facebook-Auftritt vorgefundenen „Gefällt mir“-Angabe nicht um einzelne, möglicherweise in sozialen Medien schnell vergebene „Likes“, sondern es lässt sich vielmehr ein Muster bei der Vergabe erkennen.
(2) Neben diesen Facebook-Auftritten, die der Kläger gelikt hat und die durch ein Eintreten insbesondere für einen ethnischen Volksbegriff geprägt sind sowie durch diffamierende Aussagen und pauschale Herabwürdigungen - im Falle von Tatjana Festerling sogar die Grenze zur Strafbarkeit überschreitend - den Kerngehalt der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG erschüttern, fällt bei den von der Beklagten gefertigten Screenshots von den „Gefällt mir“-Angaben des Klägers diejenige für den Facebook-Auftritt „Kölner Bürgerwehr“, den die Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht mit aufgeführt hat, auf.
Denn das Ansehen der Bundeswehr ist gleichermaßen ernstlich gefährdet, wenn das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG in seinem Kerngehalt betroffen ist oder in Frage gestellt wird. Zum unantastbaren Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) gehören die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, der unabhängigen gerichtlichen Kontrolle und des staatlichen Gewaltmonopols. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. Das Gewaltmonopol des Staates ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547.
Die eigene Beschreibung der vom Kläger auf Facebook gelikten Seite „Kölner Bürgerwehr“ lautet: „Die Polizei kommt nicht mit der Situation in Deutschland alleine zurecht. Wir formieren uns zu Gruppen, die erstmal Ehrenamtlich tägliche Patrouillen mit Kampferfahrenen Leuten durch so genannte no go Areas durchführen. Wenn es ein Problem gibt, dass die Polizei nicht lösen kann, versuchen wir zu helfen. Wir finanzieren uns nur durch Spenden und Freiwilligen Leuten. Mach mit sei dabei.“ Auf der Hauptseite der „Kölner Bürgerwehr“ auf Facebook heißt es weiter: „Das Volk muss aufstehen und zusammenhalten nach den Übergriffen in Köln schlagen wir zurück mit unseren eigenen Waffen. Wir werden nicht länger zuschauen.“ (jeweils mit Rechtsschreibfehlern aus dem Original übernommen). Exemplarisch sei auch auf einen öffentlichen Beitrag auf der Seite der „Kölner Bürgerwehr“ vom 18. April 2016 verwiesen. Darin heißt es: „Braucht Deutschland einen neuen Führer? Merkel sieht nicht das Proplem. Was ist wenn 1000 Attentäter gleichzeitig auf die Straße gehen und Leute töten? Wie viele werden sie von uns vernichten? Bald wird in Europa die Hölle auf Erden sein und ihr seht nur zu wie sie unsere Frauen und Kinder vergewaltigen. Warum kommen nur Männer??? Deutschland wach bitte auf bevor es zu spät ist.“ (mit Rechtschreibfehlern aus dem Original übernommen).
Vgl. das öffentlich einsehbare Facebook-Profil „Kölner Bürgerwehr“, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025.
In der Selbstbeschreibung der Gruppierung sowie den exemplarisch herangezogenen, öffentlich einsehbaren Beiträgen ruft die „Kölner Bürgerwehr“ offen zu Selbstjustiz auf und möchte offensichtlich gerade Personen für ihre Zwecke begeistern, die wissen, wie mit Waffen umzugehen ist. Dadurch, dass der Polizei abgesprochen wird, allein in der Lage zu sein, das Gewaltmonopol auszuüben, stellt die „Kölner Bürgerwehr“ das staatliche Gewaltmonopol und die Bindung der öffentlichen Gewalt an Recht und Gesetz in Frage. Mit den öffentlichen Aufrufen zu Patrouillen und Gewalt durch aus Privatpersonen gebildeten „Streifen“ gegenüber aus ihrer Sicht zu „bekämpfender“ Migrantengruppen wird dort letztlich zur Begehung von Straftaten aufgefordert.
(3) Ohne dass es hierauf im Hinblick auf den Tatbestand des § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 2 SG noch tragend ankäme, wird das Vorstehende durch die „Gefällt mir“-Angabe des Klägers für den Facebook-Auftritt „Tim K.“ unterstützt, auf den auch die Beklagte im Zurückstellungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids abgestellt hat.
Ausweislich der angefertigten Screenshots vom Profil des Klägers hat dieser über seinen Facebook-Auftritt auch die Seite der Person „Tim K.“ mit einem „Like“ versehen. Mit „Tim K.“ ist die Person Tim Kellner gemeint. Tim Kellner ist ein ehemaliger Polizist und Soldat, der über weitreichende Kontakte ins Rockermilieu verfügt. Er ist der Präsident des Biker-Chapters „Brothers MC Salt City“ mit Sitz in EB.. Er ist heute einer der einflussreichsten rechten Youtuber. Seine Präsenz in der extrem rechten Medien-Szene beginnt er 2016; seit 2017 verbreitet er seine Ansichten unter dem Pseudonym „Love Priest“ auf Youtube. Bis November 2019 wurden seine Videos fast 58 Millionen Mal angeklickt. Derzeit folgen ihm auf Youtube und Instagram etwa 760.000 Menschen. In der jüngeren Vergangenheit fiel er insbesondere durch Beleidigungen gegenüber Politikerinnen auf. Der Verfassungsschutz NRW bezeichnet ihn im Jahresbericht 2023 als Rechtsextremisten und Multiplikator der sogenannten „Delegitimierer“-Szene - also jener Gruppierungen, die gezielt das Vertrauen in demokratische Institutionen untergraben wollen.
Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2023, S. 145, im Internet abrufbar unter: https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/240528_
vsb2023_online.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025.
(4) Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auch ein „Like“ der Facebook-Seite „Rommels Afrikakorps 1941-43“ thematisiert hat, lässt die Kammer offen, ob sich auch hierauf (eigenständig oder zusätzlich) eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr im Sinne von § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 2 SG gründen ließe. Da die Beklagte lediglich Screenshots der „Gefällt mir“-Angaben des Klägers von seinem Facebook-Profil angefertigt hat, aber nicht von den einzelnen Beiträgen und die vom Kläger damals gelikte Seite „Rommels Afrikakorps 1941-1943“ jedenfalls so nicht mehr aufrufbar ist, lässt sich nicht mehr feststellen, ob dort möglicherweise lediglich historische Inhalte und Bilder eingestellt wurden, die sich auch heute im Internet wiederfinden lassen, oder ob es sich um eine Seite handelte, in der glorifizierende Inhalte zur Wehrmacht aufzufinden waren und dort somit gerade auch die Wehrmacht als Instrument des NS-Staates verherrlicht wurde. Das kann aber nichts daran ändern, dass der Tatbestand des § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 2 SG erfüllt ist, da sich die dazu erforderliche Ansehensgefährdung, wie aufgezeigt, bereits hinreichend aus den oben dargestellten „Gefällt-mir“-Angaben ergibt.
(5) Soweit der Kläger darauf verweist, dass er seine vorgenannten, über sein Facebook-Profil verteilten „Likes“ bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gelöscht hat, führt dies entgegen seiner Ansicht nicht dazu, dass seine „Likes“ vorliegend nicht (mehr) herangezogen werden dürfen, um zu beurteilen, ob eine Ansehensgefährdung gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend, im Falle einer Anfechtungsklage gegen einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, wie bereits dargestellt, der der letzten Verwaltungsentscheidung. Unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich alle „Gefällt mir“-Angaben nachträglich von seiner Facebook-Seite entfernt hat, ist dies hier unerheblich. Denn Grundlage einer Ansehensgefährdung im Sinne des § 67 Abs. 5 SG kann - ohne Zweifel - auch in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Verhalten sein. Ansonsten würde der Anwendungsbereich von § 67 Abs. 5 SG nur auf solches Verhalten beschränkt, das dauerhaft ist. Ähnlich aber wie das jüngst gesprochene Wort können auch andere Betätigungen, wie etwa öffentliche Sympathiebekundungen durch Abgabe eines Facebook-Likes, nachhallen und sind berücksichtigungsfähig.
Vgl. die Ansehensgefährdung bejahend bei abgeschlossenen Sachverhalten im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG: VG Minden, Urteil vom 18. Januar 2024 - 12 K 4889/21 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 11. August 2023 - AN 16 K 22.01830 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris; sowie ebenso im Ansatz: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris.
Ausgehend davon liegt hier eine Ansehensgefährdung im Sinne von § 67 Abs. 5 SG vor. Denn die vom Kläger über sein Facebook-Profil von ihm getätigten „Likes“, die bereits näher dargestellt wurden, begründen im Falle der Heranziehung des Klägers eine „ernstliche Gefahr“ für das Ansehen der Bundeswehr. Dies ergibt sich sowohl aus ihrer Eindeutigkeit als auch aus einer Gesamtschau sowie dem Inhalt ihrer Interpretation. Die vom Kläger mit seinen „Likes“ ausgedrückten Sympathiebekundungen lassen für einen unbefangenen Dritten, der den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossen ist, berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers zu und erwecken den Anschein einer sympathisierenden Tendenz des Klägers Gruppen und Personen, die Ansichten vertreten, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind.
Soweit der Kläger ferner darauf verweist, dass dem bloßen „Liken“ einer Seite nicht eine solche Bedeutung zuzumessen sei, wie z.B. ein eigener Post des Klägers, greift dies nicht durch. Das „Liken“ einer Facebook-Seite bedeutet nach der Selbstbeschreibung von Facebook ausdrücklich die Unterstützung der Seite und mit einem „Like“ ist automatisch ein Folgen der Seite verbunden, das zur Anzeige von Updates dieser Seite sowie - aufgrund des zugrundeliegenden Algorithmus - ähnlicher Inhalte im eigenen Feed führt.
Vgl. https://www.facebook.com/help/110920455663362/?locale=de_DE, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025.
Das „Liken“ einer bestimmten Facebook-Seite ist vor diesem Hintergrund aus der Sicht eines objektiven Dritten mehr als nur ein Anklicken einer Seite. Mit dem „Like“ durch die erfolgte Markierung einer Facebook-Seite über den „Gefällt mir“-Button verlautbart der jeweilige Facebook-Nutzer sein Interesse an den dargestellten Inhalten und es handelt sich um ein willensgesteuertes, aktives Handeln als Folge einer bewussten Entscheidung, mit der bekundet wird, dass man mit dem jeweiligen Inhalt konformgeht und diesen mindestens für richtig, wenn nicht sogar für gut befindet. Ein Eingriff in seine Meinungsfreiheit durch die Beklagte steht dabei von vornherein nicht im Raum. Denn die Zurückstellung des Klägers führt nicht dazu eine Meinungsbekundung des Klägers einzuschränken, zu unterbinden oder gar zu sanktionieren, sondern sie dient lediglich dazu, das Ansehen der Bundeswehr zu schützen.
Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 26. Juni 2024 - 8 K 1470/22 -, juris Rn. 30.
Wie aus den von der Beklagten gefertigten Screenshots vom Facebook-Profil ersichtlich ist, hat er dort auch mehrere Fotos von sich in Uniform öffentlich gepostet. Einem unbefangenen Dritten ist damit ohne Weiteres ersichtlich, dass der Kläger eine Verbindung zur Bundeswehr hat. Wie auch der Kläger selbst im Widerspruchsverfahren sowie im Klageverfahren angibt, ist es dadurch nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich, dass ein unbefangener Dritter damit einen direkten Bezug zwischen den über das Facebook-Profil des Klägers getätigten „Likes“ und der Bundeswehr herstellt.
Diese Ansehensgefährdung ist anders als durch eine Zurückstellungsentscheidung auch nicht abwendbar. Insbesondere liegt - wovon offenkundig auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Kläger ausgeht - kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Klägers vor, aufgrund dessen gegebenenfalls der Ausspruch einer die ernstliche Gefährdung im Ergebnis ausschließenden Disziplinarmaßnahme in Betracht käme. § 67 Abs. 5 SG setzt gerade keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung voraus und ein solches Verhalten ist hier auch nicht Gegenstand der anzustellenden Gefährdungsprognose.
b. In der Rechtsfolge räumt § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 2 SG der Beklagten hinsichtlich der Zurückstellung des Dienstpflichtigen ein Ermessen ein. Dieses hat sie rechtsfehlerfrei ausgeübt. Weder hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat nach Prüfung und Bejahung des Bestehens einer ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr, ausweislich ihrer Erwägungen im Zurückstellungsbescheid vom 21. September 2020 erkannt, dass ihr hinsichtlich der Zurückstellungsentscheidung Ermessen zustand. Dabei hat sie ihre Ermessensentscheidung maßgeblich an die Ausführungen zur Bejahung des Tatbestands geknüpft, wobei sie im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorwürfe zum mutmaßlichen Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz unberücksichtigt ließ.
Ein Defizit im Hinblick auf die Ermessensgesichtspunkte ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im Zeitpunkt ihrer letzten behördlichen Entscheidung deutlich gemacht, dass sie auch bei Kenntnis davon, dass der Kläger seine „Gefällt mir“-Angaben auf Facebook zu dem Zeitpunkt womöglich bereits gelöscht hatte, an ihrer Entscheidung festhält. Wie bereits dargestellt, sind aufgrund des vorliegend maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung die „Likes“ des Klägers auch weiterhin berücksichtigungsfähig, sodass sie als Grundlage der Zurückstellungsentscheidung nicht etwa nachträglich entfallen sind. Zu Recht bleibt auch ein etwaiges persönliches Interesse des Klägers an seiner weiteren Heranziehung zu Dienstleistungen unberücksichtigt. Dass der Heranziehungspflichtige ausnahmsweise klagebefugt ist, wenn die Zurückstellung, wie hier, ihre Grundlage gerade in dem persönlichen Verhalten des Betroffenen hat, ändert an dem Grundgedanken, dass die Heranziehung zum Wehrdienst allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Deckung des Personalbedarfs dient und nicht zugleich auch den privaten Interessen der Betroffenen
- vgl. trotz Bejahung der Klagebefugnis: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 13 - 16 -,
nichts, sodass der Kläger auch ohne Zurückstellungsentscheidung seine Heranziehung nicht beanspruchen könnte. Demnach bleibt es dabei, dass es kein im Ermessen berücksichtigungsfähiges subjektives Recht auf Wehrdienst gibt.
Ob bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 SG das behördliche Ermessen generell in Richtung auf eine Zurückstellung des Dienstleistungspflichtigen „intendiert“ ist
- so VG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris Rn. 67; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 74 - 76; a. Düsseldorf: VG Ansbach, Urteil vom 11. August 2023 - AN 16 K 22.01830 -, juris Rn. 41 - 59; ebenso im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG für ein intendiertes Ermessen: OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 57, 143; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 42 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 41; Bayrischer VGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 6 ZB 20.342 -, juris Rn. 16; a. Düsseldorf: Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 78 -,
kann vorliegend auf sich beruhen. Im angefochtenen Zurückstellungsbescheid vom 21. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2021 haben die nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt gebotenen Ermessenserwägungen der Beklagten ausreichend Niederschlag gefunden.
Soweit die Beklagte keine ausdrücklichen Ausführungen zum konkreten Maßnahmeermessen
- vgl. zum Maßnahmeermessen auch das obiter dictum bei BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 26 -
getätigt hat, insbesondere nicht weiter begründet hat, warum sie es für erforderlich hält, den Kläger bis zum 31. Januar 2030 zurückzustellen, führt dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Durch die Befristungsentscheidung wird der Kläger nicht unverhältnismäßig stark belastet. Denn einerseits besteht - wie bereits ausgeführt - ein Anspruch auf Heranziehung von vornherein nicht, andererseits handelt es sich bei der Zurückstellungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Beklagte hat dementsprechend relevanten Änderungen Rechnung zu tragen und gegebenenfalls ihre Verwaltungsentscheidung anzupassen.
Vgl. in einem vergleichbaren Fall: VG Magdeburg. Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris Rn. 68.
Zuletzt hat die Beklagte, indem sie die Zurückstellung des Klägers bis zum 31. Januar 2030 und damit nach aktueller Rechtslage faktisch auf Dauer ausgesprochen hat, auch nicht den ihr durch § 67 Abs. 5 SG eingeräumten Handlungsspielraum überschritten.
Zwar haben Zurückstellungen grundsätzlich vorübergehenden Charakter mit der Folge, dass Zurückstellungen auf Dauer grundsätzlich unzulässig sind.
Vgl. Metzger in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Auflage 2021, § 67, Rn. 2, 8.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt jedoch die Zurückstellungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 SG dar. Diese Sonderstellung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik des § 67 SG. Gegen eine ausschließlich befristete Zurückstellungsmöglichkeit im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG spricht bereits, dass sich diese Einschränkung dem Wortlaut nicht entnehmen lässt, während der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 SG ausdrücklich klargestellt hat, dass insoweit lediglich eine zeitlich befristete Zurückstellungsmöglichkeit besteht. Zwar fehlt eine solche Klarstellung auch in den Absätzen 1 bis 3 des § 67 SG; dort ergibt sich die zeitliche Befristung der Zurückstellung jedoch bereits eindeutig aus den Zurückstellungsgründen selbst, da diese allesamt vorübergehender Natur sind (vorübergehende Dienstunfähigkeit, Aufstellung für die Wahl zum deutschen Bundestag, etc.). Gegen die Verpflichtung der Verwaltung, im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG eine zeitlich befristete Zurückstellung auszusprechen, spricht ferner, dass die in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 SG vorgesehene Befristung der Zurückstellung den Zweck hat, die Dauer der Zurückstellung zugunsten der Bundeswehr auf ein möglichst geringes Maß zu begrenzen, um ihr eine weitgehend uneingeschränkte Heranziehungsmöglichkeit einzuräumen. § 67 Abs. 5 SG regelt jedoch einen Fall, in dem die Zurückstellung ausnahmsweise dem (öffentlichen) Interesse der Bundeswehr entspricht. Eine Befristungspflicht im Rahmen des § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 SG würde folglich nicht - wie im Fall der übrigen Absätze - dem generellen Heranziehungsinteresse der Bundeswehr Rechnung tragen, sondern die Bundeswehr vielmehr daran hindern, im eigenen Interesse bestimmte Dienstleistungspflichtige nicht heranziehen zu müssen. Dafür, dass der Gesetzgeber dies - in Abkehr von der Ausgestaltung der übrigen Absätze des § 67 SG - beabsichtigt hat, sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 26. Juni 2024 - 8 K 1470/22 -, juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 70 ff.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Dauer der Zurückstellung zu verkürzen und aufgrund der auch gegenüber Reservisten bestehenden Fürsorgepflicht der Bundeswehr insofern eine verfassungskonforme Auslegung des § 67 Abs. 5 SG geboten sei, greift dieser Einwand nicht durch. Sein Vorbringen, dass er als Reservist insofern schlechter gestellt werde als ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, führt bereits deswegen zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich nicht um gleichzusetzende Vergleichspaare handelt. Denn ein Reservist ist nach § 58a SG i.V.m. §§ 4, 7 Abs. 1 ResG ehrenamtlich tätig und steht in keinem aktiven Wehrdienstverhältnis. Er bleibt Zivilist meist in einem zivilen Arbeitsverhältnis stehend, der als ehrenamtlich Tätiger freiwillig entscheidet, ob, wann und wie lange er der Bundeswehr zur Verfügung steht, indem er schriftlich eine Freiwilligkeitserklärung zur Verpflichtung für einen Dienst nach § 59 Abs. 1 Satz 2 SG abgibt. Der Bundeswehr bleibt hier nur noch, über das „Wie“ des Einsatzes des Reservisten zu entscheiden, während der Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat zu der Bundeswehr als Dienstherrin in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Im Übrigen können auch Soldaten auf Zeit innerhalb der ersten vier Dienstjahre ebenfalls wegen einer ernstlichen Ansehensgefährdung der Bundeswehr fristlos entlassen werden, vgl. § 55 Abs. 5 SG.
Vgl. hierzu auch VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 76 f.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.