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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 12.12.2025 – 1 L 37/25
1. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2025:1212.1L37.25.00
Gründe:
Der Antrag,
eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wonach die Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Vorliegen einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird,
hat Erfolg. Er ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2024 (Bl. 750 der Beiakte 2) erhobenen Klage im Sinne von §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Klage in der Hauptsache fristgemäß erhoben worden. Ausweislich Bl. 977 f. der Beiakte 2 wurde die Baugenehmigung der Antragstellerin am 11. Dezember 2024 zugestellt, sodass die am 10. Januar 2025 erhobene Klage die einmonatige Klagefrist wahrt. Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und abweichend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Interessen des Bauherrn an einer sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung grundsätzlich den Vorrang gegenüber den Interessen des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage eingeräumt und dem Bauherrn, sofern dem nicht gewichtige Gesichtspunkte entgegenstehen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ein „Bauen auf eigenes Risiko“ ermöglicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 7 B 1206/14 -, juris Rn. 10, vom 3. März 2017 - 7 B 896/16 -, juris Rn. 5, sowie vom 27. Juni 2019 - 7 B 107/19 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 2 S 29.16 -, juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 16; Huber, NVwZ 2004, 915, 918 und 919 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/4069, S. 2; Kalb/Külpmann, in: Ernst u.a., BauGB, § 212a Rn. 3 und 47 (Stand: August 2018); a.A. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, juris Rn. 2; Battis, in: Battis u.a., BauGB, 16. Auflage 2025, § 212a Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky u.a., BeckOK BauGB, § 212a Rn. 39 (Stand: August 2025).
Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen durch das Gericht. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten der gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung erhobenen Klage, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann und sich bei einer wie hier vorliegenden Drittanfechtungsklage auf die Prüfung derjenigen Rechtsnormen beschränkt, die dem Schutz dieses Dritten dienen. Dabei überwiegt ausgehend von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers das Vollziehungsinteresse in der Regel dann, wenn die Klage abzuweisen sein dürfte, weil sich die streitgegenständliche Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn der Klage voraussichtlich stattzugeben sein dürfte, weil sich die streitgegenständliche Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung einer rechtswidrigen Baugenehmigung besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse. Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung oder wegen der Komplexität der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten der Klage wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Auch in diesem Zusammenhang ist die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser müssen, damit die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, hinreichend gewichtige Nachteile des Antragstellers infolge der Vollziehung der Baugenehmigung vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens gegenüberstehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 8 f. (zu § 4a Abs. 3 UmwRG a.F.); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 7 B 107/19 -, juris Rn. 5 (zu § 212a BauGB), und vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris Rn. 14 f. (zum Planfeststellungsrecht); Putler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 80a Rn. 31 ff. m.w.N.
Dabei ist - wie vorstehend bereits angedeutet - nicht die objektive Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob diese subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 2 B 1395/18 -, juris Rn. 6.
Gemessen daran ist der Antrag begründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand verletzt die angefochtene Baugenehmigung vom 26. November 2024 die Rechte der Antragstellerin (I.). Unter Berücksichtigung dessen geht die Interessenabwägung zu ihren Gunsten aus (II.).
I. Die Antragstellerin wird nach derzeitigem Sach- und Streitstand durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt. Diese genehmigt die Errichtung eines Gewerbeparks mit Lager- und Büroräumen im Geltungsbereich des 2024 aufgestellten Bebauungsplans I. … (Bl. 1037 ff. der Beiakte 2). Zur Veranschaulichung des Vorhabens wird auf den grüngestempelten Lageplan (Bl. 845 der Beiakte 2) verwiesen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks mit der postalischen Anschrift Y. (G., G01). Das Grundstück der Antragstellerin grenzt nördlich an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans an und liegt im unbeplanten Innenbereich.
Zwar begründet ein überwiegender Teil der Einwendungen der Antragstellerin keine subjektive Rechtsverletzung (1. bis 4.d.) Allerdings erweist sich das Vorhaben nach bisherigem Sach- und Streitstand gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos, da nicht sicher feststeht, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung gewahrt ist (4.e.).
1. Für das vorliegende Verfahren geht die Kammer von der Wirksamkeit des Bebauungsplans I. … aus. Im Wesentlichen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen gegen das genehmigte Vorhaben bzw. die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Im Übrigen ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan an offensichtlichen, durchgreifenden Fehlern leidet.
Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 2 B 660/16 -, juris Rn. 27, vom 14. September 2020 - 2 B 826/20 -, juris Rn. 3, und vom 6. Mai 2025 - 10 B 384/25 -, juris Rn. 4.
a. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans folgt insbesondere nicht aus der Festsetzung, dass innerhalb der Gewerbegebiete … eine abweichende Bauweise gemäß der textlichen Festsetzung unter B. 2.2 gilt. Danach gelten die Vorgaben der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass die Gebäudelänge von 50 m überschritten werden darf.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist damit keine Festsetzung einer offenen Bauweise nach § 22 Abs. 1 BauNVO mit unzulässigem Inhalt erfolgt. Vielmehr hat der Plangeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich die Vorgaben der offenen Bauweise (z.B. seitliche Grenzabstände) gelten sollen, diese aber in den mit „a“ gekennzeichneten Gebieten im Hinblick auf die Längenbegrenzung modifiziert werden. Dies ist eine abweichende Festsetzung nach § 22 Abs. 4 BauNVO. In den textlichen Festsetzungen wird auch ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen.
Die Festsetzung ist nicht zu beanstanden. Nach § 22 Abs. 4 BauNVO steht es der Gemeinde frei, von § 22 Abs. 1 BauNVO abzuweichen und Varianten der offenen oder geschlossenen Bauweise zu schaffen. Dies umfasst auch die Modifikation einzelner Aspekte der offenen oder geschlossenen Bauweise.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2017 - 4 B 23.17 -, juris Rn. 9.
Es ist daher auch zulässig, die offene Bauweise lediglich im Hinblick auf die Länge der Bebauung zu modifizieren.
Vgl. Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2025, § 22 Rn. 29 f.; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, § 22 Rn. 45 f. (Stand: 15. Januar 2025); implizit auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 ME 137/20 -, juris Rn. 17.
b. Soweit die Antragstellerin auf Folgen einer gewerblichen Nutzung in Bezug auf Wärme oder Lärm verweist, sind diese Einwände auf das konkret genehmigte Vorhaben bezogen und auch im Übrigen - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht durch den Bebauungsplan im Sinne einer abschließenden Regelung aufgezehrt. Vielmehr legt der Bebauungsplan nur den Rahmen einer zukünftigen Nutzung des Plangebiets fest und überlässt die nähere Ausgestaltung dem Baugenehmigungsverfahren. Dies kommt auch in der Planbegründung zum Ausdruck, in der es heißt, dass die abschließende Klärung des Gewerbelärms auf die Genehmigungsebene verlagert werde (Bl. 1073 der Beiakte 2).
Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die damit erfolgte Konfliktverlagerung in das Genehmigungsverfahren unzulässig wäre, weil bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt.
Vgl. zum Maßstab etwa BVerwG, Beschluss vom 26. März 2007 - 4 BN 10.07 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2016 - 2 D 121/14.NE -, juris Rn. 74.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Plangeber ausweislich der Planbegründung eingehend mit den Auswirkungen der Gebietsausweisung u.a. im Hinblick auf Gewerbelärm, Verkehr und Umwelteinwirkungen befasst hat. Ausgehend davon spricht hier einiges dafür, dass sich der Plangeber bei Aufstellung des Bebauungsplans darauf verlassen durfte, dass für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden werde.
2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans.
Hat eine in einem Bebauungsplan enthaltene Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise oder zur überbaubaren Grundstücksfläche, anders als eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung
- vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 12 ff., und vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris Rn. 13 -,
nicht bereits kraft Bundesrechts drittschützende Wirkung, ist im jeweiligen Einzelfall maßgeblich, ob der Plangeber nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte bzw. die Eigentümer benachbarter Grundstücke durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis derart verbinden wollte, dass sie im Hinblick auf den geregelten Sachverhalt zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder insoweit eine „Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 10 A 3397/19 -, juris Rn. 34 f.
Liegt ein durch ein Bauvorhaben betroffenes Grundstück - wie hier - außerhalb des Plangebiets, muss hinzukommen, dass die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln soll.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 6, und vom 15. September 2020 - 4 B 46.19 -, juris Rn. 6 f.
Ausgehend davon lässt sich hier kein Verstoß gegen drittschützende, gebietsübergreifende Festsetzungen des Bebauungsplans feststellen.
a. Ein Verstoß gegen die festgesetzte Art der baulichen Nutzung (hier: eingeschränktes Gewerbegebiet) liegt nicht vor, da die Errichtung eines Gewerbeparks zur Unterbringung von kleinen oder mittelgroßen Produktions-, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben (vgl. Bl. 12 f. der Beiakte 2) seiner Art nach als Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig ist.
Abgesehen davon scheitert ein Gebietsgewährleistungsanspruch daran, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht im Plangebiet liegt. Ein Ausnahmefall eines gebietsübergreifenden Schutzanspruchs ist hier nicht gegeben. Der Umstand allein, dass im Rahmen der Bauleitplanung auch Interessen der Plannachbarn berücksichtigt worden sind, reicht dafür nicht aus. Der Planskizze, den textlichen Festsetzungen und der Planbegründung lässt sich nichts für einen solchen Drittschutz entnehmen. Vielmehr führt die Begründung des Bebauungsplans im Wesentlichen städtebauliche Gründe für die Festsetzung an. So sollen vor allem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die gewerbliche Folgenutzung der innerstädtischen Gewerbebrache geschaffen werden (Bl. 1051 und 1058 der Beiakte 2). Auch die Untergliederung des Plangebiets in Misch- und Gewerbegebieten beruht auf städtebaulichen Erwägungen (Bl. 1059 und 1063 der Beiakte 2).
b. Aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche kann die Antragstellerin ebenfalls keine Ansprüche herleiten. Dass die entsprechenden Nachweise in den Bauvorlagen (vgl. Bl. 29 ff. der Beiakte 2) fehlerhaft sind, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Abgesehen davon begründen diese Festsetzungen keinen Drittschutz, da ihnen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt
- vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 -, juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 - 10 A 1973/19 -, juris Rn. 7 f. (Maß der baulichen Nutzung); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 7 A 3272/20 -, juris Rn. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 9 ZB 19.2168 -, juris Rn. 11 ff. (überbaubare Grundstücksfläche) -
und hier auch keine Umstände ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass die Festsetzungen ausnahmsweise vom Plangeber mit Drittschutz versehen wurden. Dies gilt erst recht für eine gebietsübergreifende Wirkung.
c. Dass die Längen der Gebäude 50 m überschreiten, verstößt ebenfalls nicht gegen drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Ein Verstoß liegt schon deswegen nicht vor, da dies - wie bereits ausgeführt - von der Festsetzung einer abweichenden Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO gedeckt ist. Zudem ist die Längenbegrenzung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, auf die sich die Antragstellerin beruft, nicht drittschützend, da sie mit einer Auflockerung der Bebauung lediglich städtebaulichen Zielen dient.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7286/95 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 BV 13.789 -, juris Rn. 24; Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2025, § 22 Rn. 35.
Dies gilt erst recht für das Grundstück der Antragstellerin, das nicht an das Baugrundstück angrenzt.
d. Aus den Festsetzungen zu Ausgleichspflanzungen, Fassadenbegrünungen und der Versickerung von Regenwasser kann die Antragstellerin ebenfalls nichts herleiten. Dass wegen des Bauvorhabens Bäume gefällt wurden, steht nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan, da die hier relevanten Bäume nicht als zu erhaltende Bäume gekennzeichnet sind. Hinsichtlich der Fassadenbegrünung wird auf Bl. 854 f. der Beiakte 2 hingewiesen; den dortigen Nachweis hat die Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen. Ebenso wenig ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand ein Verstoß gegen die Vorgaben zur Versickerung von Regenwasser erkennbar, zumal entsprechend dem Bebauungsplan vorgesehen ist, dass Regenwasser in ein Regenwasserrückhaltebecken geleitet und von dort aus kontrolliert in das öffentliche Netz eingespeist wird (vgl. zu den Leitungsverläufen auf dem Baugrundstück Bl. 844 der Beiakte 2 und zum Standort des Rückhaltebeckens Bl. 845 der Beiakte 2).
Jedenfalls fehlt es auch diesen Vorgaben des Bebauungsplans an einer drittschützenden Funktion. Festsetzungen wie etwa zu Ausgleichspflanzungen, Fassadenbegrünungen und der Versickerung von Regenwasser sind grundsätzlich nicht drittschützend, da sie vor allem Interessen der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind. Umstände des Einzelfalls, die eine andere Bewertung rechtfertigen, liegen nicht vor. Vielmehr werden die konkreten Vorgaben in der Planbegründung mit Allgemeinwohlinteressen zum Ortsbild, zum Umweltschutz und zur kontrollierten Einleitung von Regenwasser in das öffentliche Netz begründet (vgl. Bl. 1076 ff der Beiakte 2).
e. Soweit die Antragstellerin schließlich (sinngemäß) auf Nr. 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verweist, wonach im Baugenehmigungsverfahren schalltechnische Nachweise durch einen anerkannten Sachverständigen zu erbringen sind, lässt sich ebenfalls kein nachbarrelevanter Verstoß feststellen.
Zwar ergibt sich aus den bislang vorliegenden Unterlagen nicht, ob es sich bei dem Aufsteller der Immissionsprognose vom 10. Juni 2024, die Bestandteil der Baugenehmigung ist (vgl. Ziffer 15 des Bauscheins; Bl. 914 ff. der Beiakte 2), Herrn T. C., um einen anerkannten Sachverständigen für Lärmschutz handelt. Allerdings ist die Prognose durch Herrn U., R., aus M. geprüft worden. Bei diesem handelt es sich ausweislich des Internetauftritts des Ingenieurbüros W. … um einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schallschutz. Soweit die Antragstellerin die Eignung der beiden vorstehend genannten Personen als anerkannte Sachverständige anzweifelt, weil diese bei einer juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft tätig sind, schließt sich das Gericht dem nicht an. Mit dem Erfordernis eines „anerkannten Sachverständigen“ in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Personen das Gutachten erstellen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen und dies auch förmlich nachweisen können. Ob diese Personen selbständig oder in abhängiger Beschäftigung tätig sind oder ob sie sich in Gesellschaften zusammengeschlossen haben, ist dafür nicht relevant. Der darüber hinaus gegen Herrn T. erhobene Vorwurf, ihm fehle es aufgrund eines Näheverhältnisses zum Bauherrn an der für einen Sachverständigen erforderlichen Unabhängigkeit, trifft auch nach dem Vortrag der Antragstellerin auf den Sachverständigen D., der ebenfalls für das Gutachten verantwortlich zeichnet, nicht zu und ist aus diesem Grund unbeachtlich. Die (sinngemäße) Behauptung der Antragstellerin, der Sachverständige D. habe ohne nähere Prüfung die Richtigkeit der Immissionsprognose bestätigt, ist völlig unsubstantiiert.
Ob die Regelung in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen überhaupt drittschützend ist, kann damit offenbleiben. Dagegen spricht hier jedenfalls, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der Plangeber über die Lösung des städtebaulichen Konflikts und dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme hinaus einen subjektiven Anspruch der Nachbarn auf Einhaltung bestimmter Verfahrensvorgaben schaffen wollte.
3. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Vorgaben der Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin (Bl. 206 der Gerichtsakte) berufen. Baumschutzsatzungen dienen Allgemeininteressen und begründen grundsätzlich keine subjektiv-rechtlichen Ansprüche von Nachbarn.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 2 B 1050/13 -, juris Rn. 40 und vom 19. August 2025 - 7 A 1192/24 -, juris Rn. 13.
Umstände des Einzelfalls, die hier eine andere Bewertung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Dass der Baum- bzw. Landschaftsschutz - wie sämtliche dem Schutz der Umwelt dienenden Vorschriften - auch dem Schutz des Menschen und seines Lebensraums dient, ist Teil der objektiven Zielrichtung, begründet aber deswegen noch keinen individuellen Anspruch auf Vollzug.
4. Das streitgegenständliche Vorhaben ist der Antragstellerin gegenüber nach derzeitigem Sach- und Streitstand allerdings als rücksichtslos zu bewerten.
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen (objektiv) nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Auf die von der Behörde angestellten (oder nicht angestellten) Erwägungen kommt es dagegen nicht an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, juris Rn. 22 („Schweinemäster-Fall“); OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 - 10 A 1611/14 -, juris Rn. 51 f., sowie Beschlüsse vom 15. April 2020 - 2 B 1322/19 -, juris Rn. 34 und vom 16. November 2020 - 2 B 1537/20 -, juris Rn. 11; Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, § 74 Rn. 100 (Stand: Februar 2025).
Zwar begründen die meisten Einwendungen der Antragstellerin keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (a. bis d.). Das Vorhaben erweist sich allerdings nach bisherigem Sach- und Streitstand im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung als rücksichtslos, weil mangels einer näheren Untersuchung des Gesamtlärms nicht auf der sicheren Seite liegt, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Lärm gewahrt bleibt (e.).
a. Das Vorhaben ist nicht wegen einer erdrückenden Wirkung rücksichtslos. Eine solche ohnehin nur in Extremfällen anzunehmende
- vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 -, juris Rn. 44, sowie vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rn. 89; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2024 - 10 A 2791/21 -, juris Rn. 36 f. -
Wirkung ist gegeben, wenn das Vorhaben ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, etwa indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden" baulichen Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder die dort aufstehende Bebauung nur noch oder überwiegend als eine von einer „herrschenden“ Anlage dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris Rn. 58 m.w.N., sowie Beschlüsse vom 30. August 2012 - 2 B 983/12 -, juris Rn. 10, und vom 16. Januar 2014 - 7 A 1776/13 -, juris Rn. 5.
Eine solche erdrückende Wirkung des streitgegenständlichen Vorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin ist hier schon aufgrund der Entfernung des Vorhabens von mindestens 20 m nicht gegeben.
b. Das Vorhaben ist der Antragstellerin gegenüber auch nicht im Hinblick auf eine Überschwemmungsgefahr rücksichtslos.
Vorliegend bedarf keiner näheren Erörterung, in welchem Umfang aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme überhaupt Vorkehrungen gegen Überschwemmungen getroffen werden müssen.
Vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 1 ME 100/21 -, juris Rn. 10 ff.
Für eine Überschwemmungsgefahr fehlt es hier an belastbaren Anhaltspunkten. Ausweislich der Bauvorlagen ist vorgesehen, dass Regenwasser über Kanäle in das im Süden des Baugrundstücks zu errichtende Regenwasserrückhaltebecken geleitet und von dort aus in das öffentliche Netz eingespeist wird. Diese Konstruktion soll auch sicherstellen, dass bei Starkregenereignissen das Leitungsnetz nicht überlastet wird, sondern dass zunächst eine Sammlung des Wassers im Rückhaltebecken erfolgt und von dort aus kontrolliert abfließen kann (vgl. Bl. 844 f. der Beiakte 2). Dass dies für Starkregenereignisse nicht ausreichend ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es lässt sich auch sonst nicht feststellen, dass die Antragstellerin von Regenwasser des Vorhabengrundstücks betroffen ist, zumal ausweislich Bl. 843 der Beiakte 2 im nördlichen Freibereich im Wesentlichen Grünflächen bzw. Rasengittersteine geplant sind.
c. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund von Wärmebelastungen im Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.
Allerdings dürfte dies entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht bereits daraus folgen, dass die geltend gemachte Wärmebelastung nicht direkt von der Anlage ausgeht. Die von der Beigeladenen zitierten Entscheidungen betreffen Straßenlärm, der ungeachtet der Auswirkungen eines Vorhabens schon deswegen nicht als anlagenbezogene Immission zu berücksichtigen ist, weil der Verkehr auf öffentlichen Straßen einem Vorhaben nach der TA Lärm nicht zugerechnet wird. Eine Umleitung von Windströmungen bzw. die Reflexion von Wärme dürfte eher mit dem sog. Disco-Effekt von (alten) Windkraftanlagen oder Lichtreflexionen von Photovoltaikanlagen vergleichbar sein, denen auch nicht entgegengehalten wird, dass die Sonnenstrahlen nicht von der Anlage erzeugt werden.
Hier fehlt es jedenfalls an konkreten Anhaltspunkten für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es mag durchaus sein, dass sich das Vorhaben auf die Luftqualität und Temperatur vor Ort nachteilig auswirkt. Solche „Belästigungen“ begründen aber noch keine Unzumutbarkeit im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme. Dass von dem Vorhaben eine hinreichende Intensität ausgeht, ist nicht erkennbar. Die Angaben der Antragstellerin zu der Intensität etwaiger Wärmebelastungen sind im Wesentlichen unsubstantiiert, zumal nicht erkennbar ist, dass es früher eine unzumutbare Wärmebelastung gab, als die Flächen über das jetzt genehmigte Maß hinaus fast vollständig mit Gewerbehallen versiegelt waren.
Vgl. zu Wärmebelastungen auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 7 B 1435/19 -, juris Rn. 6.
Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit sich die Antragstellerin auf Untersuchungen zum Stadtklima bezieht und eine Verschlechterung der Situation durch die Bebauung der Brachfläche geltend macht, wird schon nicht berücksichtigt, dass die zitierten Untersuchungen nicht von einer Brachfläche ausgingen. Auf das im Internet abrufbare Stadtklimagutachten aus dem Jahr 2023 wird beispielsweise verwiesen. Auf den dazugehörigen Karten (z.B. Klimaanalysekarte…) ist ersichtlich, dass noch die früher auf dem Baugrundstück vorhandenen Hallen berücksichtigt wurden, sodass es hier nicht um eine erstmalige Bebauung im Vergleich zu der im Klimagutachten dargestellten Situation geht. Abgesehen davon zeigt beispielsweise die erwähnte Klimaanalysekarte, dass sich klimatisch belastete Gebiete vor allem zwischen größeren baulichen Anlagen und unmittelbar daran anschließend befinden (z.B. Bebauung im Gebiet des Bebauungsplans Nr. …), jedoch nicht in angrenzenden Wohngebieten. Hinzu kommt hier, dass sich nach der Klimaanalysekarte der Kaltluftstromabfluss aus Richten Norden in das Wohngebiet erstreckt, sodass nicht ersichtlich ist, wie sich das im Süden geplante Bauvorhaben darauf wesentlich auswirken soll.
d. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist auch nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben rücksichtslos ist, weil der Gewerbelärm die Richtwerte der TA Lärm überschreitet.
Das Rücksichtnahmegebot ist in der Regel nicht verletzt, wenn Gewerbelärm die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) oder vergleichbarer Regelwerke einhält. Dies folgt aus Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm, wonach der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm sichergestellt ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
Die TA Lärm, die hier gemäß ihrer Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b) aa) Anwendung findet, bestimmt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG näher. Damit legt die TA Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs allgemein fest. Wegen der Spiegelbildlichkeit der Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für im Konflikt miteinander stehende Nutzungen ergibt sich, dass die TA Lärm mit der Bestimmung der Anforderungen an emittierende Betriebe zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Lärmeinwirkungen bestimmt. Die so umschriebene Bindung der TA Lärm haben auch die Gerichte zu beachten. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18 f., und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12 ff.; Söfker, in: Ernst u.a., BauGB, § 34 Rn. 50b (Stand: Mai 2023).
Ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische Lärmprognose anzustellen. An die prognostische Einschätzung, ob die einschlägigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Nachweis, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die Anforderungen der TA Lärm einhält, obliegt deren Betreiber. Sowohl die Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels als auch die ausgehend hiervon zu erstellende, auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsberechnung müssen auf der sicheren Seite liegen. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Rechtsgüter Leben und Gesundheit, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die in erster Linie wirtschaftlichen Interessen des Vorhabenträgers gerechtfertigt.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 8 B 1178/14 -, juris Rn. 8 ff., sowie vom 8. Juli 2020 - 10 B 716/20 -, juris Rn. 9 ff.
Hält eine Anlage die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht unabhängig von den Modalitäten ihres Betriebs ein, reicht es nicht aus, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Richtwerte nicht überschreiten darf. Vielmehr muss sich in diesen Fällen aus der Genehmigung selbst ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht. Alles andere würde die den Immissionen ausgesetzten Nachbarn unangemessen benachteiligen, weil sie im Regelfall die Einhaltung der Richtwerte nicht selbst überprüfen können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 10 B 716/20 -, juris Rn. 9 ff., sowie vom 22. Januar 2015 - 8 B 1178/14 -, juris Rn. 8 ff.
Dass das Gebäude der Antragstellerin im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens nach der TA Lärm nicht näher betrachtet und mit einem Immissionsrichtwert versehen wurde, ist aufgrund der Lage des Grundstücks nicht zu beanstanden (aa.). Die Antragstellerin kann sich nur auf einen Schutzanspruch nach der TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts berufen (bb.). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass dieser Schutzanspruch durch die Baugenehmigung nicht verletzt wird (cc.).
aa. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gebäude der Antragstellerin im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens nach der TA Lärm nicht als eigener Immissionsort betrachtet worden ist (vgl. zu den Immissionsorten: Bl. 920 der Beiakte 2).
Nach Nr. 2.3 TA Lärm ist der maßgebliche Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Wenn im Einwirkungsbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nr. 6 TA Lärm am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher Immissionsort festzulegen.
Ausgehend davon sind zu Recht die Grundstücke mit der postalischen Anschrift … als Immissionsorte näher betrachtet worden. Das Gebäude der Antragstellerin liegt vom Vorhaben aus gesehen hinter diesen beiden Immissionsorten. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass etwaige Immissionen durch das Vorhaben stärker auf das Gebäude der Antragstellerin einwirken. Dass hier eine Situation vorliegt, die aufgrund einer unterschiedlich hohen Vorbelastung mit Gewerbelärm ausnahmsweise die zusätzliche Betrachtung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
bb. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands kann sich die Antragstellerin nur auf einen Schutzanspruch von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts berufen.
(1) Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ist dann, wenn - wie hier - Gebiete unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit aneinandergrenzen, der dadurch entstandene Immissionskonflikt durch die Bildung von Zwischenwerten zu lösen. Dazu ist eine Art Mittelwert zu bilden, der der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist, sondern bei dem es sich um einen „Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit handelt. Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist. Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. Bei der Bewertung der zeitlichen Priorität kann ausschlaggebend sein, welchen rechtlichen Status die Nutzungen wann erlangt haben und ob in der Vergangenheit die Rechtsmittel gegen das Entstehen unverträglicher Nutzungen ausgeschöpft wurden; die Bewandtnis der zeitlichen Priorität kann solchermaßen durch den schieren Zeitablauf beim Nebeneinander der widerstreitenden Nutzungen sowie durch andere Umstände relativiert werden. Das Kriterium der zeitlichen Priorität verliert an Bedeutung, wenn die beiden unverträglichen Nutzungen schon über einen langen Zeitraum nebeneinander bestehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, juris Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 2 M 82/18 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris Rn. 35 f.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, juris Rn. 116.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach bisherigem Sach- und Streitstand von einem Schutzanspruch des Gebäudes der Antragstellerin von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts auszugehen. Im Rahmen der Zwischenwertbildung ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Grundstück ausweislich von allgemein zugänglichem Kartenmaterial (google maps; tim-online.nrw.de) nach derzeitigem Sach- und Streitstand in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO liegt. Die nähere Umgebung umfasst jedenfalls die Bebauung zwischen den Straßen A.-straße im Norden, der Bahnstrecke im Osten, V.-Straße im Süden und der S.-straße (Bundesstraße …) im Westen. In dem so abgesteckten Bereich, der auch die Tankstelle auf dem Grundstück S.-straße N01, die südwestlich bzw. südlich der Straße V.-straße liegenden Wohngrundstücke (V.-Straße …, …, … und …), den Tennisplatz und das Vereinsheim V.-Straße) umfasst, befindet sich mit der …-Tankstelle eine gewerbliche Nutzung, die mit einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nicht, wohl aber mit einem allgemeinen Wohngebiet vereinbar ist (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO). Dass die vorgenannten Anlagen teilweise im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, steht ihrer Berücksichtigung im Rahmen des § 34 BauGB nicht entgegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - 4 C 16.73 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 7 A 529/16 -, juris Rn. 13.
Nach derzeitigem Sach- und Streitstand prägt die Tankstelle trotz ihrer Randlage die vorstehend umrissene nähere Umgebung, da von ihr Immissionen (Zapfsäulen, rückwärtige Waschanlage) auf das Gebiet ausgehen (vgl. auch Bl. 23 der Beiakte 4). Hinzu kommt, dass die Tankstelle ausweislich von Kartenmaterial nicht nur von der S.-straße aus angefahren werden kann, sondern auch über die Straßen V.-Straße und … Darüber hinaus ist mit dem …verein nebst Tennisplatz (V.-Straße) eine weitere Anlage im Gebiet vorhanden, die mit einem reinen Wohngebiet nicht vereinbar sein dürfte. Unter Berücksichtigung der Ausrichtung des …vereins (vgl. …) ist derzeit nicht erkennbar, dass es sich dabei bloß um eine gebietsversorgende Anlage im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt.
Aufgrund des Aufeinandertreffens des allgemeinen Wohngebiets mit den zahlreichen gewerblichen Nutzungen in der Umgebung ist die Annahme eines Schutzstatus von nur 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts gerechtfertigt. Das Gebiet ist Teil einer im Laufe der Jahre gewachsenen innerstädtischen Gemengelage. Auf dem Vorhabengrundstück befand sich nach der Begründung des Bebauungsplans I. „…“ (Bl. 1051 der Beiakte 2) über Jahrzehnte ein Papiergroßhandel bzw. Bürobedarfgroßhandel. Insoweit wird auch auf das historische Luftbild auf Bl. 1054 der Beiakte 2 verwiesen. Diese großflächige gewerbliche Nutzung wird durch den Bebauungsplan weiterentwickelt, der weitestgehend ein Gewerbegebiet im Sinne eines klassischen Gewerbestandorts (z.B. produzierendes Gewerbe) festsetzt und der Wohnbebauung im Nordwesten des Plangebiets durch die Festsetzung eines Mischgebiets nur einen eingeschränkten Schutzanspruch zuerkennt. Zudem wurden Teile der Fläche bereits über § 34 BauGB mit einer … Logistik Halle bebaut. Hinzu kommen weitere großflächige gewerbliche Nutzungen im Norden (Fachmarkt …, …) und im Osten (Werke der Firmen O. und X., Z. Logistikzentrum), die die Lage vor Ort seit Jahrzehnten prägen. So macht auch die Antragstellerin geltend, dass von den Werken der Firma O. Immissionen auf das Wohngebiet ausgehen; auf die Begründung des Bebauungsplans J. „…“ (Bl. 400 der Gerichtsakte) wird ergänzend Bezug genommen.
(2) Ein besserer Schutzanspruch ergibt sich weder aus der angefochtenen Baugenehmigung noch aus dem Bebauungsplan I. „…“.
Die angefochtene Baugenehmigung setzt weder für das Grundstück der Antragstellerin noch für die nähere Umgebung dieses Grundstücks einen besseren Schutzanspruch als 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts fest. Soweit die Immissionsprognose, die gemäß Ziffer 15 der angefochtenen Baugenehmigung deren Bestandteil ist, „Immissionsgrenzwerte“ nennt [z.B. 57 dB(A) tags und 32 dB(A) nachts, s. Bl. 920 der Beiakte 2], handelt es sich nicht um Richtwerte im Sinne von Nr. 6.1 TA Lärm. Vielmehr sind hier die Werte übernommen worden, die der Gutachter im Planaufstellungsverfahren als Maximalimmissionsbelastung aus dem Plangebiet ermittelt (vgl. Bl. 14 der Beiakte 4) und unter Berücksichtigung von mischgebietstypischen Schutzansprüchen des vorstehend unter (1) abgegrenzten Wohngebiets als dort zumutbar angesehen hat [vgl. Bl. 13 der Beiakte 4: „… hier anzuwendenden Immissionsrichtwerte von 60/45 dB(A) …“]. Dass die Immissionsprognose an anderer Stelle bei der Darstellung der Spitzenpegel für die Grundstücke S.-straße N01 sowie V.-Straße …, … und … und damit für weite Teile des in Rede stehenden allgemeinen Wohngebiets von einem Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet ausgeht (Bl. 937 der Beiakte 2), ist offensichtlich ein Flüchtigkeitsfehler, der auch dem Umstand geschuldet gewesen sein dürfte, dass im Hinblick auf Spitzenpegel selbst die Grenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets ohne Weiteres eingehalten sind.
Die Festlegung eines besseren Schutzanspruchs ergibt sich auch nicht aus dem Bebauungsplan I. „…“. Dessen räumlicher Geltungsbereich erfasst das Grundstück der Antragstellerin nicht, sodass Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm hier nicht greift. Auch im Übrigen lässt sich - entgegen der Ausführungen in der Immissionsprognose (Bl. 919 der Beiakte 2) - dem Bebauungsplan nebst Planbegründung nicht entnehmen, dass dieser bereits Schutzansprüche zu Gunsten bzw. Lasten der angrenzenden Wohnbebauung festsetzt. Zwar wurden im Rahmen der Planaufstellung die bereits erwähnten Gutachten eingeholt, die davon ausgehen, dass die Umgebung den Schutzanspruch eines Mischgebiets hat. Dies diente aber im Wesentlichen dazu, die Folgen einer Gebietsausweisung abzuwägen. Konkrete Richtwerte für die umgebende Bebauung sind damit nicht festgesetzt worden, vielmehr sollte die abschließende Klärung des Gewerbelärms auf die Genehmigungsebene verlagert werden (Bl. 1073 der Beiakte 2).
cc. Obgleich einzelne Aspekte der Immissionsbelastung einer abschließenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren bedürfen, ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Vorhaben die Richtwerte der TA Lärm in Höhe von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) am Gebäude der Antragstellerin einhält.
Die Immissionsprognose weist - wie bereits ausgeführt - keine konkreten Werte für das Gebäude der Antragstellerin als Immissionsort nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm aus. Für den dem Grundstück der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionsort 8 (V.-Straße …) wird eine Zusatzbelastung durch das Vorhaben von 52 dB(A) tags und 20,1 dB(A) nachts errechnet (Bl. 940 der Beiakte 2). Ausweislich der Rasterlärmkarte der Immissionsprognose (Bl. 941 der Beiakte 2) liegt das Gebäude der Antragstellerin in einem Bereich mit einer Zusatzbelastung bis zu 45 dB(A) tags. In Bezug auf den Nachtzeitraum ist von einer Zusatzbelastung von nicht mehr als 20 dB(A) auszugehen, da das Gebäude der Antragstellerin weiter von dem Vorhaben entfernt liegt als der Immissionsort 8, für den eine Zusatzbelastung von 20,1 dB(A) nachts ermittelt wurde.
(1) Ein Mangel der Immissionsprognose liegt nicht deswegen vor, weil der Geräuschpegel durch Rangierbewegungen auf dem Betriebsgelände generell zu niedrig angesetzt wurde. Im Hinblick auf die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der Warngeräusche von rückwärtsfahrenden Fahrzeugen ist festzustellen, dass in der Immissionsprogose die An- und Abfahrtsvorgänge erfasst und rückwärtsfahrende Fahrzeuge (sog. Phase 2 des Anfahrvorgangs) jedenfalls über die Einbeziehung eines Zuschlags in Höhe von 4 dB(A) berücksichtigt wurden (Bl. 928 der Beiakte 2). Dass der so angesetzte Geräuschpegel unzureichend ist, ist derzeit nicht ersichtlich. Vielmehr liegen die in der Immissionsprognose angesetzten Schallleistungspegel von 67 dB(A) über den Werten, die sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergeben (vgl. dazu Abbildung 10 auf Bl. 503 der Gerichtsakte).
(2) Die Immissionsprognose ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil kein Zuschlag nach Nr. 6.5 TA Lärm berücksichtigt wurde.
Das Gericht geht derzeit davon aus, dass ein solcher Zuschlag nicht vergeben wurde, da Entsprechendes in der Immissionsprognose nicht erwähnt ist. Zutreffend weist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit dem Bauschein - entgegen der Annahme der Immissionsprognose (vgl. Bl. 921 der Beiakte 2) - auch ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen genehmigt wurde (vgl. nur Bl. 841 der Beiakte 2). Ein solcher Betrieb erfordert grundsätzlich in weiterem Umfang die Ansetzung eines Zuschlags nach Nr. 6.5 Abs. 1 Nr. 2 TA Lärm als ein Betrieb an Werktagen.
Nach Nr. 6.5 TA Lärm ist in Gebieten nach Nr. 6.1 lit. d bis f TA Lärm (gemeint ist lit. e bis g) bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag in Höhe von 6 dB(A) auf bestimmte Zeiten zu berücksichtigen. Die TA Lärm berücksichtigt auf diese Weise die erhöhte Empfindlichkeit bestimmter Gebiete. Eine Differenzierung der Richtwerte nach Uhrzeiten bzw. nach Werk- oder Ruhetagen ist hingegen nicht vorgesehen. Der Zuschlag von 6 dB(A) bedeutet allerdings nicht, dass der Gesamtbeurteilungspegel um 6 dB(A) steigt, da der Zuschlag nur für bestimmte Uhrzeiten anzusetzen ist und damit - wie alle Immissionsbelastungen - über den gesamten Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) gemittelt wird.
Der Notwendigkeit eines solchen Zuschlags steht nach Auffassung des Gerichts nicht schon entgegen, dass das streitgegenständliche Vorhaben in einem festgesetzten Gewerbegebiet im Sinne von Nr. 6.1 lit. b TA Lärm liegt.
Andere Ansicht: VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 19 K 422/19 -, juris Rn. 69.
Soweit Nr. 6.5 TA Lärm für die Notwendigkeit des Zuschlags auf „Gebiete nach Nr. 6.1“ verweist, ist damit nicht das Gebiet der Entstehung der Immissionen gemeint, sondern das Gebiet, auf das die Geräuschbelastung einwirkt. So ist der Beurteilungspegel nach Nr. 2.10 TA Lärm definiert als der aus dem Geräusch und ggfs. Zuschlägen ermittelte Wert zur Kennzeichnung der mittleren Geräuschbelastung. Entsprechend sind auch die Richtwerte für den Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 TA Lärm auf den Ort der Einwirkung bezogen. Auf die Gebietsart am Ort der Einwirkung abzustellen, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die erhöhte Empfindlichkeit in Bezug auf die Einwirkung von Immissionen auf bestimmte Gebiete zu berücksichtigen.
Allerdings entfällt hier die Festsetzung eines Zuschlags, da das Wohngebiet der Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - aufgrund der beschriebenen Gemengelage nur den Schutzanspruch eines Mischgebiets hat und damit nicht im Sinne von Nr. 6.5 TA Lärm schutzbedürftig ist. Für den Ansatz eines Zuschlags sprechen zwar systematische Erwägungen zur TA Lärm. Nr. 6.5 TA Lärm verweist auf Gebiete nach Nr. 6.1 TA Lärm, die nach Nr. 6.6 TA Lärm entsprechend der bauplanungsrechtlichen Prägung eingestuft werden. Ausgehend davon liegt das Grundstück der Antragstellerin - wie dargestellt - nach derzeitigem Sach- und Streitstand in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von Nr. 6.1 lit. e TA Lärm. Nr. 6.5 TA Lärm verweist gerade nicht auf Nr. 6.7 TA Lärm, der die Zwischenwertbildung bei Gemengelagen regelt. Allerdings ist Nr. 6.5 TA Lärm nach seinem Sinn und Zweck dahingehend zu verstehen, dass nur schutzbedürftige Gebiete den Zuschlag beanspruchen können. Dazu zählen solche Gebiete nicht, die stark von Gewerbelärm vorbelastet sind und damit höchstens den Schutzanspruch eines Mischgebiets haben.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. November 2016 - 15 CS 16.1688 -, juris Rn. 27.
(3) Ein Mangel der Immissionsprognose ist auch nicht darin zu sehen, dass der durch das Vorhaben auf öffentlichen Straßen entstehende Mehrverkehr nicht in den nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel eingerechnet wurde. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die ggfs. über die Straßen V.-Straße bis … und A.-straße von der Bundesstraße … zum Vorhaben an- bzw. abfahren. Die durch den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen verursachten Lärmimmissionen sind bei der Prüfung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden, nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus Nr. 7.4 TA Lärm.
(a) Nr. 7.4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TA Lärm bestimmen, dass nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und bei der Zusatz- bzw. Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Dagegen sind Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen der zu beurteilenden Anlage nicht zuzurechnen. Zwar enthält Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eine diese Geräusche betreffende Regelung. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 lit c) bis f) TA Lärm unter bestimmten näher aufgeführten Voraussetzungen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden. Eine Berücksichtigung dieser Verkehrsgeräusche bei der Prüfung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden, ist also gerade nicht vorgesehen. Auch Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist für die Gerichte bindend und schließt eine weitergehende Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12 ff., sowie Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2018 - 8 C 10052/18 -, juris Rn. 45.
(b) Diese sektorale, nach Lärmquellen differenzierende Betrachtung von Lärmimmissionen steht mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Einklang. Das überkommene Lärmschutzsystem ist durch ein Nebeneinander von Regelwerken gekennzeichnet, die jeweils nur auf bestimmte Lärmarten abstellen, bereichsfremde Geräuschquellen aber aus der Betrachtung ausblenden. Zwar legen die Definitionen der Begriffe „schädliche Umwelteinwirkungen“ und „Immissionen“ in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG eine akzeptorbezogene Sicht nahe, die unabhängig von der Zahl der Emittenten ausschließlich auf das Maß der Immissionsbelastung abstellt. Diesem Ansatz misst das Bundesimmissionsschutzgesetz jedoch keine umfassende Geltung bei. Auf den Straßen- und den Schienenbau ist es ausweislich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG nur nach Maßgabe der §§ 41 bis 43 BImSchG und auf Flugplätze und Anlagen, die den Vorschriften des Atomgesetzes unterliegen, bloß in den engen Grenzen des § 2 Abs. 2 BImSchG anwendbar.
Im Übrigen unterscheidet das Bundesimmissionsschutzgesetz zwar zwischen Gefahren und erheblichen Belästigungen. Im Unterschied zum Gefahrenbegriff, mit dem es an Kategorien anknüpft, die aus dem Polizeirecht geläufig sind, erläutert es jedoch nicht näher, was es unter einer erheblichen Belästigung versteht. Vielmehr bleibt es untergesetzlicher Regelung durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift überlassen, den Begriff bereichsspezifisch zu konkretisieren (vgl. §§ 7, 23, 43, 48 BImSchG). Die jeweils maßgeblichen Lärmschwellen gewährleisten für sich genommen bei isolierter Betrachtung der verschiedenen Lärmquellen, dass die kritischen Werte einer Gesundheitsgefahr deutlich unterschritten werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris Rn. 389 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 7 B 1459/17.NE -, juris Rn. 13 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. November 2018 - 8 C 10052/18 -, juris Rn. 44 ff., Storost, UPR 2015, 121, 122.
Zu der Frage, ob hier eine Gesamtlärmbetrachtung erforderlich war, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 4. e. verwiesen.
(4) Ein Fehler der Immissionsprognose liegt auch nicht deswegen vor, weil die Vorbelastung am Gebäude der Antragstellerin durch andere Gewerbebetriebe nicht berücksichtigt worden ist. Dies gilt sowohl tagsüber als auch nachts.
(a) Tagsüber durfte die Vorbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm unberücksichtigt bleiben. Danach darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. In diesem Fall kann nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm auch die Ermittlung der Vorbelastung entfallen. Die Voraussetzungen dafür liegen hier vor.
In Bezug auf den Tageszeitraum ist nach bisherigem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass von dem Vorhaben auf das Gebäude der Antragstellerin Immissionen bis zu 45 dB(A) tags ausgehen. Zwar ist die Rasterlärmkarte auf Bl. 941 der Beiakte 2 nur eine grobe Darstellung der Immissionsbelastungen. Vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren (z.B. konkrete Berechnung) lässt sich dieser aber entnehmen, dass von dem Vorhaben auf das Gebäude der Antragstellerin als maßgeblichen Immissionsort nur Belastungen im Umfang von bis zu 45 dB(A) ausgehen. Der wesentliche Unterschied zur konkret ermittelten Belastung des Immissions-orts 8 (Bartels Feld B 11) von ca. 7 dB(A) ist angesichts der Lage der Immissionsorte auch nicht unplausibel. Vielmehr zeigen schon die im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten, dass innerhalb des Wohngebiets erhebliche Unterschiede bei der Immissionsbelastung durch das Plangebiet bestehen werden (vgl. Bl. 25 der Beiakte 4).
Der sich daraus zum Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags ergebende „Puffer“ von 15 dB(A) ist ausreichend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pegelwerte in Dezibel nicht einfach addiert werden können, sondern vorher entlogarithmiert werden müssen. Als Faustregel gilt, dass zwei gleich starke Schallquellen verglichen mit einer Schallquelle zu einer Erhöhung des Pegelwerts um etwa 3 dB(A) führen.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, juris Rn. 7.
Ausgehend davon verbleibt selbst bei Annahme eines Sicherheitszuschlags von 3 dB(A) für etwaige Ungenauigkeiten der Rasterlärmkarte ein Abstand zum Immissionsrichtwert von deutlich mehr als 6 dB(A), sodass eine Ermittlung und Berücksichtigung einer gewerblichen Vorbelastung nach der TA Lärm hier nicht erforderlich war. Dass hier eine besondere Situation vorliegt, die abweichend von der Grundregel der Nr. 3.2.1 TA Lärm eine Erfassung der Vorbelastung erforderlich macht, ist nicht ersichtlich.
(b) In Bezug auf den Nachtzeitraum erlaubt Ziffer 2.2 TA Lärm, die Vorbelastung nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn zu dem Beurteilungspegel nachts am Immissionsort 8 [20,1 dB(A)] ein Sicherheitszuschlag gerechnet würde, liegt die Zusatzbelastung durch das Vorhaben deutlich mehr als 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Eine zusätzliche Schallquelle leistet praktisch keinen Beitrag mehr zum Summenpegel, wenn sie 10 dB(A) niedriger als die vorhandene Schallquelle ist (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Dabei geht das Gericht davon aus, dass für den Nachtzeitraum nur ein sehr eingeschränkter Betrieb genehmigt ist und in der Immissionsprognose daher zu Recht kein Be- und Entladen von Lastkraftwagen berücksichtigt wurde, sondern nur der An- und Abfahrtsverkehr von Mitarbeitern und Parkverkehr von LKW in geringem Umfang (vgl. Bl. 921 der Beiakte 2). Während sich der Bauantrag auf eine Betriebszeit von 6 Uhr bis 22 Uhr bezog, wurde diese Zeitspanne durch die Baugenehmigung auf 5:30 Uhr bis 22:30 Uhr erweitert (vgl. Ziffer 16 des Bauscheins). In verständiger Auslegung der Baugenehmigung (einschließlich der grüngestempelten Bauvorlagen) gemäß §§ 133, 157 BGB analog ist der Nachtzeitraum aber auf die An- und Abfahrt einer überschaubaren Anzahl an Mitarbeitern und Besuchern sowie einen geringfügigen Parkverkehr von LKW beschränkt worden. Dies ergibt sich schon aus der Einschränkung auf „Mitarbeiter und Besucher“ in Ziffer 16 des Bauscheins. Diese Formulierung steht in deutlichem Kontrast zu dem im Bauschein ebenfalls verwendeten Begriff „LKWs“. Jedenfalls ergibt sich aus der grüngestempelten Immissionsprognose konkretisierend, dass im Nachtzeitraum im Wesentlichen nur eine An- und Abfahrt von Mitarbeitern sowie Vorbereitungshandlungen im Gebäudeinneren stattfinden, damit der reguläre Betrieb pünktlich um 6 Uhr starten und bis 22 Uhr aufrechterhalten bleiben kann (vgl. etwa Bl. 921 der Beiakte 2).
(5) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Baugenehmigung im Hinblick auf die Lärmbelastung zu unbestimmt sei bzw. Annahmen und Auflagen der Baugenehmigung nicht kontrolliert werden könnten, führt dies nach bisherigem Sach- und Streitstand ebenfalls nicht zur Annahme einer Rechtsverletzung der Antragstellerin.
(a) Kein durchgreifendes Problem wirft der geplante Einsatz von Fahrzeugen mit „moderner Fahrzeugausstattung, Motoren- und Abgastechnik“ auf. Zwar findet sich in der Betriebsbeschreibung ein Hinweis auf den beabsichtigten Einsatz solcher Fahrzeuge. Eine entsprechende Annahme ist in der Immissionsprognose allerdings nicht enthalten. Im Gegenteil zeigen die auf Bl. 928 f. der Beiakte 2 angegebenen Werte deutlich - wie bereits ausgeführt -, dass hier von einem „normalen“ Fahrzeugbestand ausgegangen wurde.
(b) Dass die Vorgaben zur Schließung von Fenstern und Toren nicht kontrollierbar seien, ist von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich im Rahmen von Kontrollen durch die Bauaufsichtsbehörde ohne Weiteres feststellen, ob die Öffnungen in den entsprechenden Situationen geschlossen sind. Ob darüber hinaus entsprechende Schilder auf dem Betriebsgelände aufzustellen sind, bedarf hier angesichts des deutlichen Abstands zwischen der Belastung durch Gewerbelärm auf dem Grundstück der Antragstellerin und den einzuhaltenden Richtwerten keiner weiteren Vertiefung.
(c) Zweifel an der Bestimmtheit bzw. Kontrollierbarkeit der Baugenehmigung bestehen allerdings im Hinblick auf den Anliefer- und Versandverkehr mit LKWs und Vans.
Aus den Bauvorlagen ist nicht eindeutig erkennbar, in welchem Umfang der Gewerbepark einen Anliefer- und Versandverkehr verursachen wird. In der Betriebsbeschreibung ist von „160 LKW-Anlieferungen“ im Tageszeitraum die Rede. Daneben werden in der Betriebsbeschreibung „Vans“ erwähnt, ohne eine Anzahl zu benennen. Diese Unklarheiten setzen sich in der Immissionsprognose fort, in der einerseits von 160 LKW-Anlieferungen nebst Vans die Rede ist (Bl. 921 der Beiakte 2), andererseits allerdings von insgesamt 160 Fahrzeugen („LKW- und Kleintransporter Verkehr“) ausgegangen wird (Bl. 927 der Beiakte 2). Unklar bleibt aus der Immissionsprognose damit auch, mit welchen Daten die angegebene Immissionsbelastung berechnet wurde.
Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel an der Kontrollierbarkeit der Fahrzeugbewegungen. Es ist nicht ersichtlich, wie sichergestellt werden soll, dass das Vorhaben von nicht mehr als 160 Fahrzeugen pro Tag zu Zwecken von Anlieferung und Versand angefahren wird. Zwar ist in den Zufahrtsbereichen zum Vorhaben eine Schranke geplant, diese dient allerdings nur dazu, ein Befahren auf das Grundstück im Nachtzeitraum auszuschließen. Eine Vorrichtung zum Zählen von Fahrzeugen (mit zusätzlicher Differenzierung nach Mitarbeiter- und Lieferverkehr) ist weder in der Immissionsprognose vorgesehen noch durch die Baugenehmigung vorgegeben. Unter Berücksichtigung von 10 Ladebuchten und einer Betriebszeit von 16 Stunden pro Tag ist ein Anliefer- und Versandverkehr von deutlich mehr als 160 Fahrzeugen pro Tag ohne Weiteres möglich, zumal kleine Lieferungen durch Vans nicht auf die Nutzung der Ladebuchten angewiesen sein dürften. Erschwerend kommt hier hinzu, dass der Gewerbepark nach dem Betriebskonzept ggfs. von mehreren Unternehmen genutzt wird, sodass eine Beschränkung auf 160 Fahrzeuge pro Tag voraussetzen würde, dass sich die Unternehmen untereinander koordinieren und bei Erreichen der Höchstgrenze Fahrzeuge abweisen. Dies dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst praxisfern sein. Wenig vorstellbar ist aufgrund eines damit verbundenen Personaleinsatzes auch eine effektive Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde, da dies voraussetzen würde, dass die Fahrzeugbewegungen auf das Grundstück von der Bauaufsichtsbehörde einzeln über einen längeren Zeitraum erfasst werden.
Vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren dürfte dies allerdings noch nicht die Annahme einer Rechtsverletzung der Antragstellerin rechtfertigen. In Bezug auf den Nachtzeitraum folgt dies schon daraus, dass ein Anliefer- und Versandverkehr - wie bereits ausgeführt - nicht genehmigt ist. Im Hinblick auf den Tageszeitraum spricht gegen eine Überschreitung der Richtwerte durch den Fahrzeugverkehr derzeit der „Puffer“ zwischen der erwarteten Zusatzbelastung durch das Vorhaben und dem Schutzanspruch der Antragstellerin. Wie bereits ausgeführt, ist im Tageszeitraum derzeit von einer Zusatzbelastung durch das Vorhaben von 48 dB(A) auszugehen [45 dB(A) zzgl. 3 dB(A) Sicherheitszuschlag für Ungenauigkeiten der Rasterlärmkarte]. Damit verbleibt unter Berücksichtigung eines weiteren Sicherheitszuschlags von 6 dB(A) für etwaige Vorbelastungen des Gebiets ein „Puffer“ von 6 dB(A). Aufgrund der dargestellten Grundsätze der energetischen Addition bedarf es für eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 6 dB(A) einer Vervierfachung der gewerblichen Lärmquelle, sodass eine Relevanz der Unbestimmtheit bzw. fehlenden Kontrollierbarkeit für die Rechte der Antragstellerin aus der TA Lärm erst ab einem Anliefer- und Versandverkehr von mehr als 640 Fahrzeugen pro Tag entstehen würde. Dafür ist derzeit nichts ersichtlich.
e. Nach bisherigem Sach- und Streitstand erweist sich das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin allerdings deshalb als rücksichtlos, weil mangels einer näheren Untersuchung des Gesamtlärms nicht auf der sicheren Seite liegt, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle gewahrt bleibt.
aa. Welche Immissionswerte für diese grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle anzusetzen sind, ist gesetzlich nicht normiert. Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher für Wohngebiete von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgegangen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 -, juris Rn. 25.
Diese Werte hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts 2018 in einem Hinweisbeschluss in Frage gestellt. Es spreche vieles dafür, die Werte auf 67 dB(A) tags und 57 dB(A) in Wohngebieten und auf 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten zu reduzieren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, juris Rn. 86 f. Für die Beibehaltung des bisherigen Richtwerts wohl BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 -, juris Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2025 - 10 B 1003/25.NE -, juris Rn. 20 ff.
Gründe für eine darüber hinausgehende Absenkung sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin insbesondere eine „ungestörte Nachtruhe“ beansprucht, fehlt dafür jede Rechtsgrundlage. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass das Gebiet, in dem die Antragstellerin wohnt, erheblich von Gewerbelärm vorbelastet ist und daher nur den Schutzanspruch eines Mischgebiets hat (s.o.). Selbst wenn aufgrund des Hinweisbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts nicht an der bisherigen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts festgehalten würde, könnte die Antragstellerin höchstens einen Schutzanspruch von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts geltend machen.
bb. Ausgehend davon hätte hier nach bisherigem Sach- und Streitstand eine Gesamtlärmbetrachtung angestellt werden müssen.
Eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels ist geboten, wenn wegen des in Rede stehenden Vorhabens insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Denn die für die unterschiedlichen Lärmsektoren einschlägigen Regelungen sind nicht geeignet zu verhindern, dass trotz Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte der tatsächliche Lärmpegel vielfach höher liegt, als durch das jeweilige Regelwerk suggeriert wird. Aus diesem Grund ist allgemein anerkannt, dass dann, wenn eine Belastung durch verschiedene Lärmquellen insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist, es nicht mit einer sektoralen Lärmbeurteilung sein Bewenden haben kann, sondern eine Gesamtbetrachtung und die Bildung eines Summenpegels für die Gesamtlärmbelastung erfolgen müssen. Der vorhabenbedingte Immissionsbeitrag muss für die Entstehung oder Erhöhung der verfassungsrechtlich unzumutbaren Immissionsbelastung kausal sein. Dies muss substantiiert dargelegt sein oder sich angesichts der konkreten Situation anderweitig aufdrängen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 -, juris Rn. 45 ff., zu einem Planfeststellungsverfahren; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 7 B 1459/17.NE -, juris Rn. 13 ff., zur Aufstellung von Bebauungsplänen.
Hier bestand ein Anlass für eine Gesamtlärmbetrachtung sowohl in Bezug auf den Tag- als auch auf den Nachtzeitraum, da aufgrund der im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans I. „…“ eingeholten Gutachten nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle durch das Vorhaben überschritten wird.
(1) In Bezug auf den Tageszeitraum legt das Gericht derzeit eine Belastung des Gebäudes der Antragstellerin durch vorhandenen Verkehrslärm von mindestens 60 dB(A) zu Grunde. Von Verkehrslärm sind in der Umgebung vor allem die jeweiligen Bereiche unmittelbar an der Bundesstraße … und der Eisenbahntrasse belastet (Bl. 27 f. der Beiakte 5). Zwischen diesen beiden Lärmquellen nimmt die Belastung ab, sodass im Planaufstellungsverfahren beispielsweise für den Immissionsort 8 (V.-Straße …) ein Beurteilungspegel für Verkehrslärm von 60 dB(A) tags ermittelt wurde (Bl. 2 der Beiakte 3). Eine Ermittlung der Verkehrslärmbelastung am Grundstück der Antragstellerin ist - soweit ersichtlich - bislang nicht vorgenommen worden. Unklar ist daher auch, welche Auswirkungen der von der Antragstellerin geltend gemachte Durchfahrtsverkehr durch das …-Logistikzentrum auf das Wohngebiet derzeit hat.
Zu dieser hohen Vorbelastung des Gebiets durch Verkehrslärm kommen Einwirkungen verschiedener Gewerbebetriebe hinzu. Dazu zählen die Werke der Firma O. und X., die mit einer Belastung von bis zu 60 dB(A) auf das Gebiet einwirken (vgl. Bl. 400 f. der Gerichtsakte). Nach bisherigem Sach- und Streitstand ist auch davon auszugehen, dass von dem im Osten an das Gebiet angrenzenden Logistikunternehmen (Z.) Immissionen auf das Gebiet ausgehen, zumal sich ausweislich von Kartenmaterial die Ladebuchten auf der Seite des Wohngebiets befinden. Eine nähere Untersuchung, wie sich die Gewerbebetriebe auf das Gebäude der Antragstellerin auswirken, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht vorgenommen worden.
Maßgeblich ist hier auch zu berücksichtigen, dass das Vorhaben zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Antragstellerin führen wird. Dies folgt daraus, dass ausweislich von allgemein zugänglichen Lichtbildern von der Bundesstraße … nur von Richtung Süden kommend in die Straße V.-Straße… abgebogen werden kann und dass die Straße V.-Straße nur in Richtung Norden wieder auf die Bundesstraße … verlassen werden kann. Zwar ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht davon auszugehen, dass Lastkraftwagen in relevanter Anzahl über das Wohngebiet abfahren werden. Einer Durchfahrt von Lastkraftwagen durch das Wohngebiet steht schon das Durchfahrtsverbot entgegen, das dort nach der Begründung zum Bebauungsplan gilt (Bl. 1068 der Beiakte 2); dieses ist ggfs. ordnungsbehördlich durchzusetzen. Allerdings ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil des An- und Abfahrtsverkehrs der Mitarbeiter des Gewerbeparks und des Anliefer- und Versandverkehrs mit Vans über das Wohngebiet erfolgen wird. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass der überwiegende Anteil der Vans, die das Vorhaben von Norden kommend anfahren bzw. es nach Süden verlassen wollen, den „…“ über die Straßen …, V.-Straße, V.-Straße… sowie V.-Straße … und damit unmittelbar entlang des Grundstücks der Antragstellerin nehmen werden, um von der Möglichkeit zum Linksabbiegen an der Kreuzung S.-straße/A.-straße Gebrauch zu machen und einen U-Turn auf der S.-straße zu vermeiden. Inwiefern dies aufgrund der Nähe der dadurch verursachten Immissionsquellen zu dem Gebäude der Antragstellerin zu einer (wesentlichen) Erhöhung der Gesamtlärmbelastung führt, kann ohne eine konkrete gutachterliche Untersuchung nicht festgestellt werden. Die im Planaufstellungsverfahren angestellten gutachterlichen Erwägungen zum Verkehrslärm (Bl. 1074 f. der Beiakte 2 und Bl. 3 f. der Beiakte 3) helfen insoweit nicht weiter, da sie sich vor allem mit dem Verkehrslärm befassen, der von der über 90 m entfernten Bundesstraße ausgeht und sie im Übrigen auch nicht auf das konkrete Vorhaben bezogen sind. Erschwerend kommt hier erheblich hinzu, dass die Anzahl der Fahrzeugbewegungen durch Vans nach bisherigem Sach- und Streitstand - wie ausgeführt - durch die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt bzw. kontrollierbar ist und daher ausgehend von einem ungünstigen Szenario mit einer deutlichen Erhöhung der Fahrzeugbewegungen durch Vans gerechnet werden muss. Im Rahmen der danach noch erforderlichen (gutachterlichen) Prüfungen könnte auch der Frage nachgegangen werden, ob der Lärmkonflikt nicht (einfach) dadurch gelöst werden könnte, dass die Straße V.-Straße für den Durchgangsverkehr, z.B. durch Poller o.ä. wirksam gesperrt wird, damit das Vorhaben nur noch über die Bundesstraße angefahren werden kann.
Wie sich die vorstehend aufgeführten Faktoren auf die Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin auswirken, vermag das Gericht nicht einzuschätzen, es verfügt hierfür nicht über die erforderliche Sachkunde. Das Gericht vermag es aufgrund dieser Faktoren allerdings auch nicht auszuschließen, dass eine Betrachtung des Gesamtlärms zu Immissionswerten führt, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass es von der verkehrsbedingten Vorbelastung von etwa 60 dB(A) bis zu einer Überschreitung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle „ein weiter Weg ist“. Andererseits wurden hier mehrere Faktoren, nämlich sowohl eine Vorbelastung durch gewerblichen Lärm als auch eine zusätzliche vorhabenbedingte Lärmbelastung durch den Verkehr mit Vans in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragstellerin nicht berücksichtigt. Hinzu kommt, dass dieser Verkehr, um auf der sicheren Seite zu liegen, mangels einer Begrenzung des Van-Verkehrs durch die Baugenehmigung mit der tatsächlich höchstmöglichen Kapazität angesetzt werden muss. Angesichts dessen liegt das vorliegende Lärmgutachten bezüglich der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht auf der sicheren Seite. Ob und in welchem Umfang sich die Gesamtlärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin durch das Vorhaben reduziert, weil ein Teil des Schienenlärms durch die Errichtung von ca. 10 Meter hohen Hallenwänden abgeschirmt wird, lässt sich ohne eine gutachtliche Untersuchung ebenfalls nicht näher bestimmen.
(2) In Bezug auf den Nachtzeitraum ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand eine Verletzung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ebenfalls nicht auszuschließen.
Das Gericht geht derzeit von einer Vorbelastung mit Verkehrslärm in Höhe von etwa 58 dB(A) nachts aus (vgl. Bl. 2 der Beiakte 3). Diese liegt nur 1 dB(A) bzw. 2 dB(A) unter dem hier relevanten grundrechtlichen Schwellenwert. Zwar dürfte der Gewerbelärm des streitgegenständlichen Vorhabens aufgrund einer Unterschreitung der Zumutbarkeitsschelle von mehr als 20 dB(A) nicht relevant sein
- vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 - 11 A 13.23 -, juris Rn. 50 -,
allerdings bedarf es aufgrund des kaum vorhandenen Puffers jedenfalls einer gutachterlichen Untersuchung, ob durch den An- und Abfahrtsverkehr von Mitarbeitern, der nach den vorstehenden Ausführungen zu einem beträchtlichen Teil ebenfalls unmittelbar entlang des Grundstücks der Antragstellerin führen wird sowie von vereinzelten An- und Abfahrten von Vans, die vor 6 Uhr bzw. nach 22 Uhr das Betriebsgrundstück anfahren bzw. verlassen, eine relevante Erhöhung der Gesamtlärmbelastung gegeben ist. Auch in Bezug auf den Nachtzeitraum lassen sich etwaige Abschirmungseffekte durch das streitgegenständliche Vorhaben derzeit nicht näher bestimmen.
cc. Die Antragstellerin ist mit den vorstehend unter aa. und bb. erörterten Einwendungen auch nicht nach § 6 UmwRG ausgeschlossen.
Nach § 6 Satz 1 UmwRG haben eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist. Nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO greift die Präklusion nicht, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln.
Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen und den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar zu machen. Schon während der zehnwöchigen Begründungsfrist hat ein Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen, damit für das Gericht und alle übrigen Beteiligten klar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Diese frühe Festlegung schließt lediglich vertiefenden späteren Vortrag eines Klägers nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14.
Zwar findet § 6 UmwRG unmittelbar nur auf die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage Anwendung. Allerdings kann ein Vortrag, der im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen ist, dem spiegelbildlichen Eilverfahren nicht zum Erfolg verhelfen.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 22 CS 24.1314 -, juris Rn. 19.
Ausgehend davon hat die Antragstellerin binnen zehn Wochen nach Klageerhebung hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass die Baugenehmigung im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung nicht auf der sicheren Seite liege. Die Antragstellerin hat die Klage bereits mit Klageschrift vom 10. Januar 2025 begründet. Darin führt sie zur Gesamtlärmbelastung aus, dass sie durch die Baugenehmigung in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werde, da in ihrem Wohnumfeld bereits eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung vorliege und mit einer weiteren Belastung durch vorhabenbedingten Verkehr zu rechnen sei. Insbesondere löse das Vorhaben eine nicht näher genannte Anzahl an An- und Abfahrten durch Vans aus. Darüber hinaus hat die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 4. März 2025 (Bl. 279 der Gerichtsakte zu 1 K 120/25) auf den am gleichen Tag im vorliegenden Eilverfahren eingereichten Schriftsatz Bezug genommen. Darin legt sie unter Schilderung der örtlichen Situation einschließlich des „Schleichverkehrs“ über die Straßen V.-Straße, … sowie … eingehend dar, dass aus ihrer Sicht die Baugenehmigung rechtswidrig sei, weil im Rahmen der Immissionsprognose der Gesamtlärm aus Verkehr, Gewerbe (z.B. Firma O., …-Logistikzentrum) und Vorhaben nicht untersucht worden sei.
2. Angesichts des unter 1. erörterten Sach- und Streitstands geht die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Das Gericht berücksichtigt zwar die eingangs dargestellte grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB. Allerdings liegt die Baugenehmigung derzeit im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung nicht auf der sicheren Seite, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die unterlegene Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat (Bl. 527 der Gerichtsakte) war sie an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu beteiligen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG. Der Wert der von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auf das Grundstück der Antragstellerin ist in Anlehnung an Nr. 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (abgedruckt in Baurecht 2019, 610) mit 10.000,- € anzusetzen und mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.