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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 22.12.2025 – 1 L 1388/25

1. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2025:1222.1L1388.25.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die sofortige Vollziehung aller Forderungen und Maßnahmen auszusetzen,

ist dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 4197/25 hinsichtlich der Ziffer I der Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2025 wiederherzustellen und im Hinblick auf deren Ziffer II anzuordnen.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

A. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn - wie hier hinsichtlich der mit Ziffer I der Bauordnungsverfügung vom 5. Juni 2025 angeordneten Maßnahmen - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Zudem kann es nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn - wie vorliegend in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung (Ziffer II) - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die im Verfahren 1 K 4197/25 erhobene Klage ist nicht offensichtlich unzulässig. Sie wahrt insbesondere die Monatsfrist der §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW. Die angefochtene Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller am 7. Juni 2025 zugestellt, die gegen sie gerichtete Klage ist am 7. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deswegen, weil der Antragsteller der angefochtenen Bauordnungsverfügung zwischenzeitlich nachgekommen ist und sich diese deshalb erledigt hätte.

Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Allein der Vollzug eines Verwaltungsakts, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris Rn. 13.

Danach haben sich weder Ziffer I noch Ziffer II der angefochtenen Bauordnungsverfügung erledigt. Die Steuerungsfunktion der Ziffer Ia ist nicht entfallen. Obwohl der Antragsteller mit dem Einbau eines Sturzes Maßnahmen zur Abstützung des Durchbruchs zwischen Wohn- und Elternschlafzimmer getroffen hat, ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage dieser Anordnung weiterhin gegen ihn vorgehen wird. Die Antragsgegnerin hat ihn mit Schreiben vom 8. Juli 2025 aufgefordert, einen Nachweis eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit zu erbringen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie die vom Antragsteller ergriffenen Maßnahmen nicht ohne Weiteres als ausreichend erachtet. Auch Ziffer Ib der Bauordnungsverfügung entfaltet weiter rechtliche Wirkung. Zwar hat der Antragsteller die Fahrzeuge entfernt. Jedoch enthält Ziffer Ib konkludent das Verbot, die zu beseitigenden Fahrzeuge dort erneut aufzustellen, da bauordnungsrechtliche Verfügungen rechtmäßige Zustände im Regelfall nicht nur einmalig, sondern dauerhaft herstellen sollen.

Vgl. für den Fall einer Beseitigungsverfügung Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. November 2023 - 1 ME 111/23 -, juris Rn. 8; für den Fall der Nutzungsuntersagung OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, juris Rn. 13.

Der Kläger bezweifelt im vorliegenden Verfahren weiterhin die Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Ziffer Ib und macht damit konkludent geltend, dass er berechtigt ist, Fahrzeuge in seinem Wohngebäude abzustellen.

B. Der Antrag ist aber unbegründet. Dies gilt sowohl in Bezug auf die unter Ziffer I der angefochtenen Ordnungsverfügung verfügten Anordnungen (I.) als auch in Bezug auf das unter Ziffer II dieses Bescheids angedrohte Zwangsgeld (II.).

I. In Bezug auf die unter Ziffer I verfügten Anordnungen ist der Antrag unbegründet. Dies gilt sowohl für die unter Ziffer Ia verfügte Anordnung, statische Sicherungsmaßnahmen zur Abstützung im Bereich zwischen Wohn- und Elternschlafzimmer im Erdgeschoss des Wohnhauses vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, als auch für die unter Ziffer Ib verfügte Anordnung, die in den Wohnräumen abgestellten Fahrzeuge zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

1. Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers; in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist.

2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag, soweit er sich gegen Ziffer I der angefochtenen Ordnungsverfügung richtet, unbegründet.

a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen ist ausreichend begründet. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 VwGO soll die Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Hierfür ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zum konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris Rn. 4, und vom 23. Juli 2019 - 1 B 719/19 -, juris Rn. 7.

Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung gegebene Begründung genügt diesen Mindestanforderungen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten sei, weil nur so die tragende Wand vor einem Einsturz abgesichert werde und die Nutzung der Wohnräume als Garage eine Brandgefahr begründe. Diese Gefahren könnten nicht bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens hingenommen werden.

Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist, und hat anhand des konkret vorliegenden Einzelfalls dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Anordnung für geboten hält. Inwieweit diese Begründung tragfähig ist, ist eine Frage der Interessenabwägung.

b. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Ziffer I des angefochtenen Bescheids erweist sich auf Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands als rechtmäßig (aa.). Zudem besteht ein besonderes Interesse an deren sofortiger Vollziehung, das das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (bb.).

aa. Die auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW gestützten Anordnungen der Antragsgegnerin erweisen sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtmäßig.

(1) In formeller Hinsicht begegnen die angeordneten Sicherungsmaßnahmen keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Mai 2025 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass der Bauordnungsverfügung angehört. Die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 3. Juni 2025 ist unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten ausreichend bemessen, zumal Zweifel an der Standsicherheit eines Gebäudes ein rasches behördliches Handeln gebieten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 A 2746/13 -, juris Rn. 12.

(2) Die auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW gestützten Anordnungen erweisen sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch als materiell rechtmäßig. § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und der Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.

(a) Die unter Ziffer Ia der Bauordnungsverfügung vom 22. Mai 2025 verfügte Anordnung, statische Sicherungsmaßnahmen zur Abstützung im Bereich zwischen Wohn- und Elternschlafzimmer im Erdgeschoss des Wohnhauses vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Bei dem streitgegenständlichen Gebäude handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Der Wanddurchbruch im Erdgeschoss verstößt auch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 BauO NRW. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bestimmt, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. § 12 Abs. 1 BauO NRW sieht ergänzend vor, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss (Satz 1) und dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfen (Satz 2). Die Schutzgüter dieser beiden Normen sind nicht erst dann gefährdet, wenn eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht oder wenn ein Einsturz des Gebäudes akut droht. Dies ist vielmehr schon dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 A 2746/13 -, juris Rn. 9.

Nach derzeitigem Sach- und Streitstand bestehen solche Anhaltspunkte in Bezug auf das streitgegenständliche Gebäude. Der Antragsteller hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Wand zwischen dem in der Bauzeichnung (vgl. Bl. 21 der Beiakte) so bezeichneten Wohn- und dem dort so bezeichneten Elternschlafzimmer durchbrochen. Dieses Vorgehen weicht von der für sein Wohnhaus erteilten Baugenehmigung ab. Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass die zum Teil der Baugenehmigung gemachten statistischen Berechnungen zur Standsicherheit des Hauses (vgl. Bl. 13 ff. der Gerichtsakte) weiterhin Gültigkeit beanspruchen. In diesen Berechnungen ist die betreffende Wand zumindest berücksichtigt. Die Antragsgegnerin als zuständige Fachbehörde ist auf Grundlage dieser Unterlagen zudem zu der Einschätzung gelangt, dass die Wand tragende Funktion habe. Dieser Einschätzung ist der Antragsteller nicht entscheidend entgegengetreten. Aktualisierte statistische Berechnungen hat er nicht vorgelegt. Seine Ausführungen, es gebe in dem Haus keine tragenden Wände, weil das Haus mit drei Spannbetondecken gebaut sei, widerlegen ohne weitere Nachweise die Einschätzung der Fachbehörde nicht.

Diese Zweifel an der Standsicherheit führen im konkreten Fall auch zur Annahme einer konkreten Gefahr für die nach § 3 BauO NRW geschützten Rechtsgüter. Selbst wenn als zutreffend zugrunde gelegt wird, dass - wie der Antragsteller vorträgt - sein Haus derzeit unbewohnt ist, gefährdet ein möglicher Einsturz des Hauses des Antragstellers Personen und bauliche Anlagen auf den Nachbargrundstücken. Denn das Haus des Antragstellers ist ausweislich des öffentlich zugänglichen Kartenmaterials in geschlossener Bauweise zum Gebäude auf dem Nachbargrundstück (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …) errichtet. Auch zum Gebäude auf dem Flurstück … besteht über die an die Haupthäuser angrenzenden Nebengebäude eine bauliche Verbindung.

Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dies gilt angesichts der gefährdeten Rechtsgüter zunächst für die Entscheidung, überhaupt einzugreifen. Die Auswahl der konkreten Sicherungsmaßnahme begegnet ebenfalls keinen Bedenken und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, da sich die Antragsgegnerin unter den zur Gefahrenbeseitigung in Betracht kommenden Maßnahmen für diejenige entschieden hat, die den Antragsteller am wenigsten stark belastet. Die dem Antragsteller aufgegebene Sicherungsmaßnahme greift nicht in die Gebäudesubstanz ein und ist vergleichsweise einfach umzusetzen. Dass der Antragsteller den gegenüber einer nur vorübergehenden Sicherungsmaßnahme aufwendigeren Einbau eines Sturzes zur Absicherung gewählt hat, obliegt seiner Verantwortung.

Schließlich hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ermessensfehlerfrei als Zustandsstörer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW) in Anspruch genommen. Andere Verantwortliche als er als Eigentümer sind nicht ersichtlich.

(b) Auch die unter Ziffer Ib der angefochtenen Ordnungsverfügung verfügte Anordnung, die in den Wohnräumen abgestellten Fahrzeuge zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Auch insoweit ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

Die Lagerung der Fahrzeuge in den zur Wohnnutzung genehmigten Räumen verstößt gegen § 140 Abs. 2 SonderbauVO NRW. Danach dürfen Kraftfahrzeuge in sonstigen Räumen, die weder Treppenräume, Flure oder Kellergänge noch Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt (Nr. 1), Kraftstoff, vom Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge abgesehen, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird (Nr. 2) und diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind (Nr. 3) oder die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind (Nr. 4). Ein Verstoß gegen diese Vorgaben liegt offensichtlich vor. Der Antragsteller hat zugegeben, Fahrzeuge in den Wohnräumen abgestellt zu haben (vgl. Bl. 34 der Beiakte). Dass es sich um Fahrzeuge mit einem Tank mit einem Fassungsvermögen unter 12 l handeln könnte, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Vielmehr ist aus öffentlich zugänglichen Satellitenbildern und aus den Lichtbildern in der vom Gericht beigezogenen Beiakte 3 des ebenfalls beim hiesigen Gericht anhängigen Verfahrens 1 K 4548/24 (Bl. 10-15) ersichtlich, dass der Antragsteller auf seinem Grundstück gängige PKW gelagert hat, die gerichtsbekannt über Tanks mit größerem Fassungsvermögen verfügen. Darauf, ob der Antragsteller den Kraftstoff - wie behauptet - abgepumpt hat, kommt es rechtlich nicht an. § 140 Abs. 2 SonderbauVO NRW stellt ausschließlich auf das Fassungsvermögen des Tanks ab; zudem müssen die Voraussetzungen der Nr. 1 bis Nr. 3 kumulativ vorliegen.

Die Anordnung der Beseitigung der Fahrzeuge ist ebenfalls ermessensfehlerfrei. Sie ist die mildeste Maßnahme zur Wiederherstellung baurechtskonformer Zustände. Mit einem Eingriff in die Substanz des Gebäudes oder der Fahrzeuge ist die Anordnung nicht verbunden. Auch insoweit ist neben dem Antragsteller kein anderer potentieller Störer ersichtlich.

bb. Erweist sich die Anordnung der Sicherungsmaßnahme und die Beseitigung der Fahrzeuge nach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtmäßig, ist nach der vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung auch ein besonderes Vollzugsinteresse zu bejahen. Gerade wenn - wie hier - hochrangige Rechtsgüter gefährdet sind, ist ein unverzügliches bauaufsichtsrechtliches Eingreifen erforderlich. Besondere Umstände, die eine hiervon abweichende Interessenbewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

II. Bei Anlegung des unter I.1. dargelegten rechtlichen Maßstabs begegnet die in Ziffer II verfügte, auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 VwVG NRW gestützte Zwangsgeldandrohung ebenfalls keinen Bedenken. Der Klage gegen die Anordnun-gen der Antragsgegnerin kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 Alt. 2 VwVG NRW), weil die Antragsgegnerin deren sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Androhung des Zwangsmittels erfolgte schriftlich (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW), wurde mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt verbunden (§ 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW) und dem Antragsteller zugestellt (§ 63 Abs. 6 VwVG NRW). Des Weiteren bezieht sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW), nämlich ein Zwangsgeld (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), das in bestimmter Höhe angedroht wurde (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW). Das konkret angedrohte Zwangsgeld von 1.000,- € liegt innerhalb der Grenzen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und steht nicht erkennbar außer Verhältnis zu seinem Zweck (§ 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Schließlich ist auch die dem Antragsteller gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW gesetzte Frist für die Umsetzung der beiden angeordneten Maßnahmen bis zum 16. Juni 2025 nicht zu beanstanden. Das ist bereits dadurch indiziert, dass der Antragsteller die Maßnahmen in diesem Zeitraum umsetzen konnte.

Dass die Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Sie darf, wenn wie hier die sofortige Vollziehung angeordnet ist, im Umkehrschluss zu § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW auch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist enden. Der eingelegte Eilrechtsbehelf suspendiert den Fristlauf nicht. Nach Ablauf der Frist steht es der Behörde frei, zu vollstrecken, wenn sie der Auffassung ist, dass der Antragsteller der Anordnung nicht nachgekommen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und in Anlehnung an Ziffer 11 lit. d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 610) auf 1.250,- € festgesetzt. Die Kammer schätzt die Aufwendungen für die Sicherungsmaßnahmen auf bis zu 2.000,- € und für die Beseitigung der Fahrzeuge auf bis zu 500,- €. Den sich so ergebenden Betrag i.H.v. 2.500,- € hat sie in Anlehnung an Ziffer 14 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert.