Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 21.01.2026 – 4 L 2028/25
4. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0121.4L2028.25.00
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die gemäß Konkurrentenmitteilung vom 7. Oktober 2025 der Q. für Oktober 2025 zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 10 LBesG NRW mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u. a. dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amts ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls ernsthaft möglich erscheint.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 6 B 187/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.
Nach umfassender Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erweist sich die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen als rechtswidrig. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hat im Rahmen der Auswahlentscheidung keine hinreichende Beachtung gefunden.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Norm trägt dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 13, und vom 21. Februar 2017 - 6 B 1102/16 -, juris Rn. 12.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 15, und vom 21. Februar 2017 - 6 B 1102/16 -, juris Rn. 15.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Auswahlentscheidung die Rechte eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10/23 -, juris Rn. 18.
Für die Durchführung eines dem Leistungsgrundsatz entsprechenden Qualifikationsvergleichs gelten folgende Grundsätze: Der Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG hat - vor allem - anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Eine dienstliche Beurteilung ist zu erstellen aufgrund der Erkenntnisse über die von dem jeweiligen Beamten auf dem konkret innegehabten Dienstposten gezeigten Leistungen, gemessen an den (abstrakten) Anforderungen des Statusamtes. Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung ist nicht der konkrete Dienstposten, sondern das Statusamt des Beamten. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das Leistungsvermögen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 32 f.
Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen begegnen hier rechtlichen Bedenken.
Dienstliche Beurteilungen unterliegen grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Hat der Dienstherr - wie hier mit den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Ministeriums des Innern - 403.26.00.05 - vom 21. März 2023 (im Folgenden BRL Pol 2023) - Beurteilungsrichtlinien erlassen und praktiziert diese auch, so hat das Gericht auch zu prüfen, ob im konkreten Fall diese Richtlinien eingehalten worden sind.
Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 6 B 1822/21 -, juris Rn. 6 ff.
Die dienstlichen Beurteilungen müssen den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Denn ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Dabei müssen nicht nur die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Aussagekräftig ist eine dienstliche Beurteilung vielmehr nur dann, wenn sie zusammen mit den Beurteilungen der übrigen Bewerber auch tatsächlich eine Bestimmung der Stellung des Beamten in einem Bewerberfeld zulässt. Fallen die dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um Beförderungsstellen in ihren Ergebnissen dagegen nicht hinreichend differenziert, sondern bei allen um die Beförderungsstellen konkurrierenden Beamten mit ihren Ergebnissen im Wesentlichen gleich aus, sind sie als Mittel der Bewerberauswahl nicht geeignet.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12 -, juris Rn. 18 m.w.N.
Die Beurteilungen können also nur dann eine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsprinzip genügende Entscheidung sein, wenn und soweit sie maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber treffen. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu beurteilenden Bewerbern differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. In einem solchen Fall fehlt es insgesamt an einer tragfähigen, dem Gebot der Bestenauslese entsprechenden Grundlage für die Auswahlentscheidung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 B 759/14 -, juris Rn. 13 m.w.N.
Hinreichend differenzierte Beurteilungen sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Beurteilungsskala eine ungenügende Zahl von Gesamturteilen vorsieht oder tatsächlich die Notenskala nicht ausreichend ausgeschöpft wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, juris Rn. 15 ff.; VG Kassel,11 Beschluss vom 9. Juni 2022 - 1 L 2040/21.KS -, juris Rn. 39 m.w.N.
Bei der Auswertung der dienstlichen Beurteilungen kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil (einschließlich etwaiger nach dem Beurteilungssystem vorgesehener Binnendifferenzierungen) an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen von im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern (im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts) inhaltlich auszuschöpfen. Lässt sich danach auch auf diesem Wege kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen, sind - ebenfalls verpflichtend - die Aussagen in den Vorbeurteilungen und nötigenfalls auch in noch davorliegenden älteren Beurteilungen vergleichend mit zu berücksichtigen. Erst wenn danach kein Vorsprung eines Bewerbers feststellbar ist, kommt ein Rückgriff auf Hilfskriterien in Betracht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f., und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - 1 B 1353/21 -, juris Rn. 37, vom 8. Januar 2020 - 1 B 112/19 -, juris Rn. 59 ff., und vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 9 ff., jeweils m.w.N.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der von dem Antragsgegner vorgenommene Qualifikationsvergleich rechtlich fehlerhaft. Die von dem Antragsgegner zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen tragen die Auswahlentscheidung nicht, weil sie auf einer fehlerhaften Beurteilungspraxis beruhen. Darüber hinaus fehlt es der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers an einer Begründung der Absenkung im Merkmal „Arbeitseinsatz“ durch den Endbeurteiler.
Vorliegend verstößt die Auswahlentscheidung deshalb gegen den Grundsatz der Bestenauslese, weil die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen infolge fehlender Differenziertheit als Grundlage der getroffenen Auswahlentscheidung untauglich sind.
Selbst wenn - wie hier in Ziffer 1 Absatz 4 BRL Pol 2023 - die abstrakt-generellen Vorgaben für das Beurteilungswesen eine hinreichende Differenziertheit vorsehen, genügt dies dann nicht, wenn die konkrete Beurteilungspraxis eine hinreichende Differenziertheit nicht widerspiegelt. Dies ist hier der Fall.
Vorliegend verfügten zum Stichtag der Eingangsamtsbeurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen, den 1. Juni 2025, 22 Beamte der Besoldungsgruppe A 9 im gehobenen Dienst über eine rankingfähige, also eine zum Qualifikationsvergleich grundsätzlich geeignete Beurteilung - hier: Eingangsamtsbeurteilung - aus 2025 bzw. 2024. Sämtliche Beamte wurden durchgehend mit 3 Punkten im Gesamturteil beurteilt. Von den 22 Beamten hatten lediglich vier Beamte mit Beurteilungen aus 2024 eine Hervorhebung in jeweils einem Einzelmerkmal, die übrigen 18 Beamten wurden durchgehend mit 3 Punkten in allen Einzelmerkmalen beurteilt.
Wird durch eine derartige gehäufte Vergabe der (bis in die Einzelmerkmale hinein) selben Note der Anschein einer nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbaren Beförderungspraxis erweckt, ist es Sache des Dienstherrn darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen entgegen dem ersten Anschein das Ergebnis einer mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbarenden, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2023 - 2 BvR 311/03 -, juris Rn. 17.
Einen solchen rechtfertigenden Grund für den Mangel an Differenzierung in den Beurteilungen hat der Antragsgegner nicht plausibel dargelegt. Der Antragsgegner begründet die gleichförmigen Beurteilungen in der Vergleichsgruppe damit, dass es sich sämtlich um Eingangsamtsbeurteilungen handele, die einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erfassten. Je kürzer der Zeitraum sei, desto schwieriger sei es, bei einer Beurteilung eine Bewertung mit 4 Punkten herauszuarbeiten. Das Beurteilungssystem gründe auf den Punktwerten von 1 bis 5; darüber hinaus gebe es keine Unterscheidungsmöglichkeiten innerhalb eines Punktwerts nach Plus und Minus. Es könne aber dennoch Unterschiede zwischen gleich Beurteilten geben. Innerhalb der Vergleichsgruppe gebe es nach Einschätzung des Direktionsleiters GE, Herrn M., auch solche Unterschiede. Unter Beachtung der vom Landrat als Endbeurteiler gesetzten strengen Maßstäbe würden diese Unterschiede jedoch nicht ausreichen, um bei einzelnen Merkmalen einen Notensprung auf 4 Punkte zu rechtfertigen.
Mit diesem Vorbringen ist der Anschein einer fehlerhaften Beurteilungspraxis nicht ausgeräumt. Denn der Vortrag ist nicht geeignet, die Gleichförmigkeit der Eingangsamtsbeurteilungen plausibel zu rechtfertigen. Gefordert wird nicht, dass eine Notenskala völlig ausgeschöpft wird, die Beurteilungen müssen jedoch hinreichend differenziert sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die nur auf einen Ausschnitt des zur Verfügung stehenden Notenspektrums beschränkte Notenvergabe macht deutlich, dass der Antragsgegner eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis verfolgt. Allein der Umstand, dass die Eingangsamtsbeurteilungen am Anfang einer Laufbahn im Statusamt stehen und einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erfassen, vermag nicht hinreichend zu erklären, dass alle Bewerber die gleiche Note erhalten haben. Denn auch in einem verhältnismäßig kurzen Beurteilungszeitraum ist zu erwarten, dass es zwischen den Beurteilten Leistungsunterschiede gibt. Dass alle der immerhin 22 Beamten, die zum Stichtag 1. Juni 2025 über eine Eingangsamtsbeurteilung verfügten, in einem Zeitraum dieselben Leistungen - bei 18 der 22 Beamten sogar in allen Einzelmerkmalen - zeigen, scheint fernliegend. Mangels weiterer Darlegungen ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu dieser Einschätzung kam. Auch das Protokoll der Endbeurteilerbesprechung vom 14. August 2025 stützt den Vortrag der undifferenzierten Beurteilungspraxis. Aus diesem ergibt sich, dass sämtliche Beamte, die in der Erstbeurteilung der Eingangsamtsbeurteilung in einem Einzelmerkmal 4 Punkte erhalten hatten, ohne weitere Begründung durch den Endbeurteiler um einen Punkt in diesem Merkmal herabgestuft worden sind. Das Argument des Antragsgegners, es könne trotz gleicher Beurteilung Unterschiede zwischen den Beurteilten geben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gerade die Differenzierung in den Beurteilungen dient dazu, solche Unterschiede zwischen den Beamten darzustellen. Es ist demnach weder vorgetragen noch erkennbar, ob und ggf. in welcher Weise der Antragsgegner auch im Rahmen von Eingangsamtsbeurteilungen auf eine hinreichend differenzierte Beurteilungspraxis hinwirkt. Vielmehr trägt er selbst vor, dass es im Rahmen der Eingangsamtsbeurteilung wegen des kurzen Zeitraums schwierig sei, eine Bewertung mit 4 Punkten herauszuarbeiten. Bei einer solchen Notenverteilung verlieren die dienstlichen Beurteilungen jedoch ihre Bedeutung als Auswahlinstrument für die Vergabe von Beförderungsstellen, weil sie von vornherein nicht mehr als Erkenntnismittel für die Bewerberauswahl geeignet sind und die Auswahlentscheidung zwangsläufig auf der Grundlage von sog. Hilfskriterien erfolgen muss.
Für eine fehlerhafte Beurteilungspraxis spricht deshalb gerade auch Ziffer 3.a der Dienstvereinbarung Beförderungsgrundsätze bei der Q. vom 14. August 2025. Dort heißt es: „Bei Beförderungen steht das Leistungsprinzip an erster Stelle. Bei Berufsanfängern im Statusamt A9 ist im Normalfall ausschließlich die aktuelle Beurteilung vorhanden. Eine angemessene leistungsbezogene Reihenfolge kann allein mit der aktuellen Beurteilung nicht erstellt werden. [...]“ Dieser Ansatz ist bereits nicht nachvollziehbar. Weshalb anhand der aktuellen Beurteilung im Statusamt A 9 eine angemessene leistungsbezogene Reihenfolge generell nicht erstellt werden kann, wird nicht aufgezeigt. Ein solche Annahme spricht vielmehr dafür, dass der Antragsteller davon ausgeht, dass es im Rahmen der Eingangsamtsbeurteilung im Statusamt A 9 bereits per se nicht möglich sei, eine über 3 Punkte hinausgehende Beurteilung zu erhalten. Diese Annahme ist jedoch - wie bereits ausführlich dargestellt - nicht mit dem Grundsatz der hinreichenden Differenzierung in Beurteilungen vereinbar und deutet deshalb ebenfalls auf eine fehlerhafte Beurteilungspraxis hin.
Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers entspricht ferner nicht dem in Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol 2023 aufgestellten Begründungserfordernis. Dieses verlangt, dass der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung begründet, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen.
Zwar enthalten die Beurteilungsrichtlinien keine Vorgaben zum Inhalt der Begründung. Es ist aber davon auszugehen, dass die Begründungspflicht im Sinne der Transparenz sowohl für den Beurteilten als auch ggf. für das Gericht normiert ist und auch dem Prinzip der Beurteilungswahrheit zur Geltung verhelfen soll; sie dient damit zugleich dem Schutz des betroffenen Beamten. Daher muss die Begründung inhaltlich nachvollziehbar sein und sind mit ihr diejenigen Erwägungen anzugeben, die für die Absenkung tatsächlich maßgeblich waren. Ferner müssen die zu der abweichenden Beurteilung führenden Erwägungen im Einklang mit den sich aus den Beurteilungsrichtlinien und sonstigen rechtlichen Vorgaben ergebenden allgemeinen Anforderungen stehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 6 B 163/25 -, juris Rn. 31.
Der Inhalt der Abweichungsbegründung wird im Übrigen maßgeblich durch den Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Begründung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z. B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Es liegt auf der Hand, dass die Abweichungsbegründung sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein wird. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, z. B. in Ansehung einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers oder in einem allgemeinen Quervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, so muss die Abweichungsbegründung anders ausfallen, nämlich diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2025 - 6 B 163/25 -, juris Rn. 32, vom 9. September 2019 - 6 A 238/17 -, juris Rn. 47, und vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, juris Rn. 15.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Begründung Ausführungen (nur) zu einem durch den Endbeurteiler angestellten Quervergleich enthält.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 4, 39 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 6 B163/25 -, juris Rn. 34.
Der Endbeurteiler hat die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in dem Merkmal „Arbeitseinsatz“ um einen Punkt abgesenkt. Eine Begründung für die abweichende Beurteilung durch den Endbeurteiler lässt sich der Beurteilung nicht entnehmen.
Die Herabsetzung wurde vielmehr lediglich von M. als Leiter der Direktion GE begründet. Dieser führt zur Begründung aus: „Bei Betrachtung aller zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 können durch den Unterzeichner, bei Anlegung eines einheitlich strengen Maßstabs, keine Gründe erkannt werden, die eine Hervorhebung des Merkmals „Arbeitseinsatz“ im Quervergleich rechtfertigen würden. Der Erstbeurteiler hat hier offensichtlich den anzulegenden strengen Maßstab verkannt.“ Eine Begründung durch den Endbeurteiler, die nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol 2023 allerdings gefordert wird, liegt hingegen nicht vor. Hierzu hat der Antragsgegner lediglich ausgeführt, dass M. als Direktionsleiter GE das Einzelmerkmal „Arbeitseinsatz“ in der Beurteilung des Antragstellers abgesenkt und hierzu eine handschriftliche Begründung auf der Rückseite des Vorblatts verfasst hat. In der Endbeurteilerkonferenz sei diese Absenkung eingehend diskutiert worden, der Endbeurteiler habe sich der Meinung des Direktionsleiters angeschlossen und der Absenkung des Merkmals zugestimmt. Eine Begründung des Endbeurteilers für die Absenkung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers im Merkmal „Arbeitseinsatz“ ist der Beurteilung hingegen nicht zu entnehmen.
Zudem ist nicht erkennbar, wie die Absenkung ohne die Anwesenheit des M. in der Endbeurteilerkonferenz eingehend diskutiert wurde. Aus dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung vom 14. August 2025 ergibt sich, dass M. nicht anwesend war.
Allerdings muss der Endbeurteiler auch bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie des zugrundeliegenden „strengen Beurteilungsmaßstabs“ nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen (Erst-)Beurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der Betroffene Beamte im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 6 B 163/25 -, juris Rn. 36.
Eine solche differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des Beurteilers ist nicht erkennbar. Weder der Erstbeurteiler noch M. waren bei der Beurteilungsbesprechung anwesend, sodass nicht zu erkennen ist, woher der Endbeurteiler seine Erkenntnisse hat und auf welcher Grundlage er nach „eingehender Diskussion“ dem Beurteilungsvorschlag von M. zustimmen konnte.
Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen kann die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren nach derzeitiger Erkenntnislage auch nicht ausgeschlossen werden.
Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine - mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige - erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2025 - 1 B 477/25 -, juris Rn. 25 m.w.N.
Die Chancen eines Bewerbers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach selbst dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 20.
Solange keine den dargestellten Anforderungen genügende differenzierte Beurteilung vorliegt, ist eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren offen. Es ist jedenfalls möglich, dass der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen eine bessere Beurteilung erlangen würde. Abschließend kann die Frage einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ des Antragstellers im Auswahlverfahren erst beantwortet werden, wenn ausreichend differenzierte Beurteilungen sowie eine darauf basierende ordnungsgemäße Auswahlentscheidung vorliegt, anhand derer der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachvollzogen werden kann.
Der Antragsteller hat darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladene auf die streitige Stelle in ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu befördern. Die Beförderung der Beigeladenen könnte der Antragsgegner in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren aus Gründen der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig machen.
Die Bestimmung des Streitwerts in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 4 GKG. Dr sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, zu reduzieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2023 - 6 E 682/23 -, juris Rn. 9 m.w.N.