Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Gerichtsbescheid vom 18.02.2026 – 8 K 2035/23
8. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0218.8K2035.23.00
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner waffenrechtlichen Erlaubnis (Kleiner Waffenschein Nr. N01), die ihm am 10. Oktober 2022 durch die Kreispolizeibehörde G. erteilt worden war.
Unter dem 22. Juni 2023 teilte das Ministerium des Innern des Landes … gegenüber der Kreispolizeibehörde G. zur Person des Klägers u.a. mit, dass dieser am 8. Dezember 2019 die Rückkehr zum Abstammungsprinzip als Grundlage für die deutsche Staatsbürgerschaft gefordert habe. Diejenigen, die dieses Prozedere ablehnten, habe der Kläger als „Inter-Nationalisten“ bezeichnet, was als Marginalisierung der Gräueltaten der Nationalisten im Dritten Reich zu werten sei. Am 14. Oktober 2022 habe der Kläger den in Deutschland herrschenden Parteien vorgeworfen, einem „Hitlerkult“ anzuhängen. Am 19. Juli 2022 habe der Kläger im Weiteren die Bundesrepublik als „Beutekolonie“ beschrieben. In seinem Beitrag habe er die Befürchtung geäußert, wegen der Zuwanderung von Migranten „fremd im eigenen Land zu werden“. In diesem Rahmen habe er die Frage formuliert, wie viele „deutsche Frauen […] noch vergewaltigt und ermordet, wie viele deutsche Männer noch gemessert werden“ sollen, bis der Migration endlich Einhalt geboten werde. Wegen der weiteren vom Kläger gemachten Äußerungen wird auf Blatt 6ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 teilte die Kreispolizeibehörde G. dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seinen Kleinen Waffenschein zurückzunehmen. Zur Begründung verwies sie auf die über ihn gewonnenen Erkenntnisse und seine daraus folgende Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) WaffG.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu der beabsichtigten Rücknahme im Wesentlichen aus, dass ihr Gegenstand ein Kleiner Waffenschein und damit eine Schreckschusspistole sei. Bei einer solchen handele es sich nicht um eine Schusswaffe, sondern um ein Spielzeug, so dass das Waffengesetz keine Anwendung finde. Ferner ergebe sich aus den Ausführungen im Schreiben der Kreispolizeibehörde G. nicht, dass der Kläger waffenrechtliche Erlaubnisse missbraucht habe. Der Beklagte ziehe vielmehr andere, sachfremde Erwägungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit heran. Die Rücknahme sei zudem unverhältnismäßig. Der Kläger werde willkürlich Drohung und Gewalt durch Dritte ausgesetzt. Ein Zweck, den die Kreispolizeibehörde G. mit der Rücknahme verfolge, sei nicht erkennbar. Die Rücknahme sei auch nicht geeignet, zu erreichen, dass der Kläger sich bei seinen Äußerungen zurückhalte. Im Weiteren führt der Prozessbevollmächtigte aus, dass der Kläger darauf hingewiesen habe, dass er keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolge, er allerdings der Auffassung sei, dass in Art. 20 Abs. 2 GG das deutsche Volk gemeint sei und keine fremden Völker. Ferner sei er der Auffassung, dass der Verfassungsgeber im Jahre 1948/49 mit dem Volke das ethnische deutsche Volk gemeint habe. Dass die heutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sache anders sehe, stehe dem nicht entgegen. Dies sei dem gegenwärtigen Zeitgeist geschuldet, dem der Kläger politisch entgegentrete.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 nahm die Kreispolizeibehörde G. die eingangs näher bezeichnete waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers zurück (Ziffer 1) und wies den Kläger auf seine Verpflichtung hin, alle noch in seinem Besitz befindlichen Ausfertigungen der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunde unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, an die Kreispolizeibehörde G. zurückzugeben (Ziffer 2). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der in Ziffer 2 genannten Verfügung an (Ziffer 3) und drohte dem Kläger für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an (Ziffer 4). Im Weiteren setzte sie für den Erlass des Bescheides eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 125 Euro fest. Die Rücknahme begründete die Kreispolizeibehörde G. mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) WaffG und verwies wiederum auf die durch das Ministerium des Innern des Landes … gewonnenen Erkenntnisse.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 7. August 2023 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitige Verfügung zum Aktenzeichen 8 L 721/23 gestellt. Mit Beschluss vom 26. September 2023 hat die Kammer den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers abgewiesen.
Die Klage begründet der Kläger damit, dass eine Schreckschusspistole keine Waffe sei. Eine Schreckschusspistole erzeuge lediglich ein Geräusch, wie es auch Spielzeugpistolen erzeugen könnten. Schreckschusspistolen seien weder geeignet noch dazu bestimmt, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen. Sie seien lediglich dazu in der Lage, eine Schrecksekunde zu erzeugen, um flüchten zu können. Insbesondere seien sie objektiv nicht geeignet, Verwundungen herbeizuführen. Im Weiteren sei die Rücknahme des Kleinen Waffenscheines auch willkürlich. Sie sei ohne konkrete Veranlassung ergangen. Der Hinweis auf eine Nachricht des Ministeriums des Inneren des Landes … vermöge nicht zu überzeugen. Dort herrsche offensichtlich Hysterie. Das Ministerium nehme es auch hin, dass seit 2015 hunderttausendfach gegen Artikel 16a GG verstoßen werde. Sine Unzuverlässigkeit i.S.d. Waffengesetzes liege nicht vor. Es sei feststellbar, dass er bisher in jeder Hinsicht unauffällig gewesen sei. Zum Missbrauch der Schreckschusspistole sei es nicht gekommen und er habe auch nicht die Absicht, unbotmäßig von der Schreckschusspistole Gebrauch zu machen. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Der Beklagte sei nicht in der Lage, etwaige Aktivitäten des Klägers zu benennen, die konkrete Verstöße gegen das Waffengesetz erwarten ließen. Wenn der Beklagte Befürchtungen irgendeiner Art habe, die ihn zur angeblichen Gefahrenabwehr veranlasse, so müsse er zumindest den Anfangsverdacht eines Missbrauches der Waffe benennen. Ohne einen solchen Anfangsverdacht seien seine Ausführungen reine Willkür. Insbesondere könnten die politischen Ansichten des Klägers nicht zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Vielmehr müsse der Beklagte ein irgendwie von außen wahrnehmbares Verhalten bezeichnen können, um Zweifel an seiner Zuverlässigkeit geltend machen zu können. Schließlich sei die Rücknahme des Kleinen Waffenscheines auch unverhältnismäßig. Die Maßnahme sei schon ungeeignet. Der Beklagte, der in seinem Bescheid davon ausgehe, dass Personen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgten, auch Waffen gegebenenfalls missbräuchlich für ihre Bestrebungen einsetzen könnten, mache keine Ausführungen dazu, wie man eine Schreckschusspistole missbräuchlich für verfassungsfeindliche Bestrebungen einsetzen könne. Eine Schreckschusspistole sei für einen solchen Missbrauch denkbar ungeeignet. Sie erzeuge lediglich einen Knall ähnlich einem defekten Vergaser. Jeder Feuerwerkskörper und erst recht jedes Messer sei gefährlicher und für Umstürze „geeigneter“. Wegen der fehlenden Geeignetheit, dass Ziel zu erreichen, fehle es auch an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme. Im Weiteren sei auch die Grundprämisse des Beklagten unzutreffend, wonach ihm verfassungswidrige Bestrebungen unterstellt würden. Vielmehr schätze er die verfassungsmäßige Ordnung und wolle sie schützen. Er schätze die Gewaltenteilung, die Freiheit der Rede, das Grundgesetz, die Rechtsstaatlichkeit, das Abhalten freier Wahlen etc. pp. Insbesondere verteidige er Art. 16a GG gegenüber dem Beklagten und weise ihn daraufhin, dass sich auf Asylgründe nicht berufen könne, wer aus einem sicheren Drittstaat einreise. Es sei der Beklagte, der Art. 16a GG tausendfach verletze und ihn erst durch dieses Verhalten politisch motiviere. Der Beklagte selber verhalte sich verfassungswidrig, indem er Artikel 16a GG negiere. Er könne nicht einfordern, was er selber außer Acht lasse. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich. Auch dem Gedanken der Völkerverständigung widersetze er sich nicht, denn das friedliche Zusammenleben der Völker sei ihm sehr wichtig. Dementsprechend sei er auch nicht geneigt, durch irgendwelche Handlungen die verfassungsmäßige Ordnung zu stören oder zu ändern. Solche Gedanken seien ihm völlig fremd. Wie bereits im Rahmen der Anhörung ausgeführt, vertrete er die Auffassung, dass in Art. 20 Abs. 2 GG das ethnisch deutsche Volk gemeint sei. Eine andere Auffassung könne dem Verfassungsgeber im Jahre 1948/49 nicht unterstellt werden. Denn der Verfassungsgeber habe im Jahre 1948/49 keine Veranlassung gehabt, über einen anderen Volksbegriff nachzudenken. Dem entspreche es, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in den ersten 30 bis 35 Jahren des Bestehens der Bundesrepublik dem Abstammungsprinzip folge. Mithin könne es nicht verfassungswidrig sein, wenn der Kläger heute noch diesen Gedanken anhänge.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis durch den Bescheid vom 25. Juli 2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu führt er auch unter Verweis auf die Ausführungen des streitigen Bescheides in einem ersten Schriftsatz aus, dass die am 10. Oktober 2022 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen war, weil durch die Stellungnahme des Innenministeriums des Landes … bekannt geworden war, dass dem Kläger die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit fehle, da er den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) WaffG erfülle. Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Belege sei in der Gesamtschau festzustellen, dass der Kläger sich in einer Weise öffentlich äußere, die mit der Menschenwürde sowie dem Demokratieprinzip und damit zwei zentraler Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Fehle damit bereits nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers, komme es entgegen seiner Auffassung nicht darauf an, dass ihm ein bereits begangenes missbräuchliches Verhalten im Umgang mit Schreckschusswaffen nicht vorzuwerfen sei. Ferner verfange auch nicht die Ausführung des Klägers zur Gefährlichkeit einer Schreckschusswaffe. Der Zuverlässigkeitsbegriff des § 5 WaffG differenziere nicht danach, um welche waffenrechtliche Erlaubnis es sich handele.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2025 übersandte der Beklagte ferner eine weitere Stellungnahme des Ministeriums des Inneren des Landes … vom 00.00.0000, aus der folgt, dass der Kläger am Landeskongress der JA … am 00.00.0000 in U. teilgenommen hat. Zum Beleg hierfür war der Stellungnahme ein auf dem Facebook-Auftritt der JA … enthaltenes Gruppenfoto beigefügt. Ferner war der Stellungnahme ein auf der Facebook-Seite der JA … enthaltenes weiteren Gruppenfoto angefügt, das darauf hindeutet, dass der Kläger am Bezirkskongress der JA … in G. am 00.00.0000 teilgenommen hat. Ebenfalls wird in der Stellungnahme mitgeteilt, dass der Kläger unter dem 00.00.0000 auf der JA … als Bezirksvorsitzender aufgeführt werde. Im Weiteren sind der Stellungnahme noch mehrere Facebook-Beiträge des Klägers angefügt, wie unter anderem der unter einem 00.00.0000 veröffentlichte Beitrag (vgl. Blatt 68 der Gerichtsakte):
„Wir AfD-Politiker sind in dieser „besten Demokratie aller Zeiten" (Steinmeier) vieles gewohnt. Die Regierung und ihre untertänige Altparteienpresse versucht uns mit allen Mitteln zu diffamieren, weil sie uns argumentativ nicht stellen können und wir zugleich immer beliebter im Volk werden.
Der Verlust des Status als Volkserziehungs- und Haltungspresse befördert den Schrei nach Liebe samt Nazitourette in den üblichen Redaktionen. Sind Ihnen schon mal Zweifel gekommen, ob die sogenannte Vierte Gewalt, de normalerweise die Exekutive, Legislative und die Judikative gegenüberstehen und diese überwachen sollte, nun aber zur Hofpresse verkommen ist, noch der richtige Arbeitssektor ist?
Nun will diese infantile Denunziantengeselschaft uns verbieten, die Gelder entziehen oder aber den Grundrechtsentzug für Höcke im Osten, weil dieser um die 35% der Wähler stimmen bei der nächsten Landtagswahl in Thüringen für unsere Partei generieren könnte.
Was hat es denn noch mit Demokratie zu tun, wenn wir trotz unserer Stärke kaum in Talkshows im Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk eingeladen werden, uns der Bundestagsvize verweigert wird und die Desiderius-Erasmus-Stiftung bis heute von den Steuergeldern ausgeschlossen ist? Wes Geistes Kind die Strippenzieher des politmedialen Kartells sind. muss doch nun sogar jedem naiven Bürger endlich auffallen.
Nie wieder ist jetzt und daher bin ich gerade in diesen Tagen, wo das totalitär e Regime alles versucht uns aus der Gesellschaft zu verbannen, zu isolieren und uns mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu bespitzel.
Ihnen sind keine Lügen zum Machterhalt zu schäbig wie das ausgedachte Schlagwort
„Deportation das nie aus dem Mund der AfD gefallen ist, sondern von der Journaille in
Zusammenarbeit mit der Regierung in perfider Weise erfunden wurde und auf allen Ebenen der Medienhegemonie wiederholt wurde, um das Volk massivst zu spalten, Angst zu schüren und gegen den politischen Gegner zu mobilisieren. Kurz gesagt: Gerade in dieser Zeit der Schmutzkampagnen gegen uns, bin ich umso überzeugter und entschlossener mit der AfD für die politische Wende in Deutschland zu sorgen.
Die AfD ist eine demokratische gewählte Partei und ihre Programm ist absolut auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Nur Demokratiefeinde akzeptieren nicht dass auch Meinungen abseits der linkssozalistischen Meinungsblase der Regierung zulässig sind. Der politische Erfolg und das von der idealistischen Basis in voller Energie Erreichte bestätigt uns.
Leidenschaft und Heimatliebe für unser Land schlägt eben den mit Milliardengeldern
zwangsfinanzierten Unterdrückungsapparat der öffentlich-rechtlichen Medien, die zum Staatsfunk verkommen sind.“
Wegen der weiteren Beiträge des Klägers auf Facebook wird auf Blatt 65 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Aus einer weiteren vom Beklagten übersandten Stellungnahme des Ministeriums des Innern des Landes … vom 7. August 2025 geht hervor, dass der Kläger im 00.0000 für die AfD in G. kandidieren hat wollen.
Durch Beschluss der Kammer vom 4. November 2024 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 hat die Einzelrichterin die Beteiligten zu dem beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des zum Verfahren übersandten Verwaltungsvorgangs und auf den Inhalt der Gerichtsakte zum Verfahren 8 L 721/23.
Entscheidungsgründe
I. Die Einzelrichterin entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - entscheidungserhebliche - Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Soweit der Kläger beantragt, den „Widerruf“ seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse aufzuheben, legt die Einzelrichterin den Antrag in dessen wohlverstandenen Interesse dahingehend aus, dass er die Aufhebung der „Rücknahme“ seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse begehrt.
II. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers durch Bescheid der Kreispolizeibehörde G. vom 25. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Hierzu hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 26. September 2023 - 8 L 721/23 -, durch den es den Eilrechtsschutzantrag des Klägers ablehnt hat, ausgeführt:
„1. Die auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 WaffG erfolgte Rücknahme des Kleinen Waffenscheins in Ziff. 1 des Bescheides stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig dar.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 WaffG, wonach eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zurückzunehmen ist, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen, liegen vor. Zu versagen ist eine Erlaubnis, wenn die in § 4 WaffG normierten Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit zum Tragen von Waffen besitzt. Wann eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist in § 5 WaffG geregelt. Der Antragsgegner stützt die Rücknahme des Kleinen Waffenscheins auf § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG.
Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet sind.
Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG führt das Verwaltungsgericht Schwerin aus, dass mit dem Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden könne. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasse die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte seien mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstießen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol richte sich eine Bestrebung, wenn sie versuche, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden. Im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genüge ein tatsachenbegründeter Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung. Es müsse hingegen nicht bereits erwiesen sein, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt würden. Weiter müsse sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reiche für sich genommen nicht aus. Ausreichend sei aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben wolle. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen seien hingegen nicht erforderlich. Die Sicherheitsbehörden dürften dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen ließen.
Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 1. Juni 2023 - 3 A 2354/20 SN -, juris Rn. 41 f. unter Verweis auf weitere Rechtsprechung und Kommentarliteratur.
Damit der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3a) aa) WaffG erfüllt ist, ist es folglich nicht erforderlich, dass der Antragsteller - wie er meint - bereits missbräuchlich mit seiner Waffe umgegangen ist. An ein bereits begangenes Fehlverhalten im Umgang mit Waffen knüpft der vorgenannte Unzuverlässigkeitstatbestand gerade nicht an.
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person waffenrechtlich unzuverlässig ist, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Begriff der Unzuverlässigkeit ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ist. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5.
Diese Anforderungen gelten für alle erlaubnispflichtigen Waffen, mithin auch für alle Waffen, für die ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich ist. Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheides davon auszugehen, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre und noch vor Erteilung des Kleinen Waffenscheins Bestrebungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt hat. Dies ergibt sich aus den vom Ministerium des Innern des Landes … unter dem 22. Juni 2023 an die Kreispolizeibehörde G. übersandten Erkenntnissen über den Antragsteller. Danach hat der Antragsteller mehrfach in den Jahren 2019 bis 2022 Kommentare in öffentlich zugänglichen Medien (z.B. …) verfasst, die erkennen lassen, dass er rechtsextremes Gedankengut pflegt und verbreitet. Die Kommentare sind eindeutig rassistisch, indem er Menschen, die seinem Verständnis nach nicht Deutsche sind, stigmatisiert, kriminalisiert und - hierdurch - ausgrenzt. Seine Formulierungen sind geeignet, bei Teilen der Gesellschaft Ängste hervorzurufen und zu Protest und Auflehnung gegen das politische System anzustacheln. Genannt sei an dieser Stelle nur die vom Antragsteller in einem Statement formulierte Frage danach, wie viele deutsche Frauen noch vergewaltigt und ermordet und wie viele deutsche Männer noch „gemessert“ werden sollten, bis der Migration endlich Einhalt geboten werde, oder aber die Bezeichnung Deutschlands als „Muselparadies“.
Atypische Umstände, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen, sind weder ersichtlich noch in der gebotenen Form dargelegt oder glaubhaft gemacht worden.“
An diesen Ausführungen hält das Gericht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt fest. Der Kläger hat im Klageverfahren nichts vorgetragen, was geeignet ist, diese Feststellungen infrage zu stellen. Das Vorbringen des Beklagten vom 17. Oktober 2025, wonach der Kläger Mitglied der JA … ist und wiederum in Facebook-Beiträgen u.a. die demokratische Grundordnung infrage stellt, bestätigt vielmehr die Ausführungen der Kammer in ihrem Eilbeschluss.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.