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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 19.02.2026 – 9 K 1599/24

9. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0219.9K1599.24.00

Tatbestand

Die Kläger begehren eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen eines über 20 Meter hohen Riesenmammutbaums, der sich auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in der Gemarkung B., Flur 5, Flurstück 518, J.-straße, N01 L. befindet.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, von dem der Mammutbaum rund 7 Meter entfernt ist. Im Revisionsschacht ist es zu einem Wurzeleinwuchs gekommen.

Nach der Satzung der Beklagten zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt L. (Baumschutzsatzung) vom 21. Februar 2016 wird der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche von rechtskräftigen Bebauungsplänen geschützt. Nach § 4 der Baumschutzsatzung ist es im Geltungsbereich der Satzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Hiervon normiert § 6 Ausnahmen- und Befreiungstatbestände.

Im März 2024 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Fällung des Mammutbaums.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab.

Hiergegen richtet sich die am 20. Juni 2024 erhobene Klage.

Die Kammer hat das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei der Wurzeleinwuchs in dem Kellerschacht nicht genau definierbar. Er könne von dem betreffenden Baum aber auch von anderen Gehölzen kommen. Die eingewachsenen Wurzeln in dem Schacht sollten sauber abgeschnitten und der Schacht fachmännisch wieder repariert werden. In einem sanierten Schacht könnten keine Wurzeln eindringen. Von dem Wurzelwerk gingen offensichtlich keine Gefahren aus, dennoch sei mit kleineren Einschränkungen wie z.B. Einwachsen der Feinwurzeln in beschädigte Rohre/Mauerwerk zu rechnen.

Die Kläger holten ihrerseits ein Gutachten ein. Nach Einschätzung des Gutachters seien, um die Gefahren, die durch das Wurzelwachstum entstehen, zu beseitigen, neben den obligatorischen Baumkontrollen zusätzlich regelmäßige spezielle Kontrollen des Wurzelraumes, ggf. durch fachgerechte Wurzelsuchgrabungen erforderlich. Im Zuge dieser Kontrollen müssten die Wurzeln regelmäßig fachgerecht gekappt werden. Diese Maßnahme schädige den Baum im Wurzelbereich weiter.

Die Kläger tragen vor, bei Ausschachtungsarbeiten sei festgestellt worden, dass fingerdicke Wurzeln an der gesamten Westseite entlang und bis um die ca. 18,80 m weit entfernt liegende nördliche Ecke des Hauses herum bis jeweils an die Gebäudewände vorgedrungen seien. Die Wurzeln verliefen unter und über den verlegten Drainage- und Abflussrohren und hätten bereits die Gebäudeabdichtung der Kellerwände beschädigt. Den von dem bereits jetzt sich neigenden Mammutbaum ausgehenden Gefahren könne wirksam nur durch eine Fällung begegnet werden. Der Baum sei an einer Seite bis zu einer Höhe von ca. 15 m vollkommen kahl. Dort bilde er keine neuen, vitalen Zweige aus, was eindeutig auf einen Krankheitsbefall hinweise.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheides vom 27. Mai 2024 zu verpflichten, ihnen eine Genehmigung zur Fällung des Mammutbaums auf ihrem Grundstück J.-straße in L. zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, bei der Feststellung des Einwuchs einer Feinwurzel in den Revisionsschacht sei auffällig gewesen, dass der Wurzeleinwuchs an jenem Abschnitt im Schacht stattgefunden habe, an der der Beton bereits abgebröckelt sei. Sie gehe davon aus, dass der Einwuchs von Feinwurzeln in den Revisionsschacht durch unsachgemäß ausgeführter Betonarbeiten begünstigt worden sei und eine fachgerechte Sanierung des Schachts dazu führen werde, dass keine weiteren Schäden durch die Baumwurzeln einträten. Das vorgefundene Wuchsverhalten der Wurzeln spiegle die Ansätze der Studie der Ruhruniversität Bochum und des IKT-Instituts für Unterirdische Infrastruktur gGmbH aus dem Jahr 2007 wider, wonach gering verdichtete Böden im Umfeld des Leitungsbaus das Einwachsen von Wurzeln begünstigten. Ob es sich bei dem festgestellten Wurzeleinwuchs überhaupt um die Wurzeln des Mammutbaums handele, könne mit den gegebenen Mitteln nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Eine Unterbindung des Wurzelwachstums sei nicht generell nur durch eine Fällung des Baumes zu ermöglichen, sondern könne z.B. durch den Einbau geeigneter Wurzelschutzbahnen oder porenarmer anderweitiger Materialien gewährleistet werden. Die Verkehrssicherheit und Vitalität seien standardmäßig im Zuge des Ortstermins beurteilt worden. Es sei ein Baum mit einer sehr guten Grundvitalität vorgefunden worden, der altersentsprechende ökologische Funktionen aufweise. Rein potentielle Gefahren würden von der Baumschutzsatzung nicht gewürdigt, sondern es müsse ein konkreter Grund für eine Befreiung vorliegen. Dies könne z.B. ein pilzlicher Befallsdruck, das Anheben des Wurzeltellers, Stammbrüche, etc. darstellen, die die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleisteten. Diese Faktoren hätten jedoch hier nicht festgestellt werden können.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten, insbesondere zum Inhalt der Gutachten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung des Riesenmammutbaums auf dem Grundstück in der Gemarkung B., Flur 5, Flurstück 518, J.-straße, N01 L. gerichtete zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet.

Die Ablehnung der Erteilung einer Genehmigung zur Fällung des Baums mit Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Fällung des Baums.

Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 1 lit. c) der Baumschutzsatzung der Beklagten.

Danach sind Ausnahmen zu den Verboten des § 4 zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind, ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.

Bei dem Riesenmammutbaum auf dem Grundstück der Kläger handelt es sich nach dem räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung um einen geschützten Baum, auch wenn er nach den Feststellungen des von den Klägern eingeholten Gutachtens (vgl. Seite 20 bis 26 des Gutachtens) den in § 1 der Baumschutzsatzung normierten Zwecken als nicht heimischer, aus Nordamerika stammender Nadelbaum nur in einem sehr geringen Umfang dient, in dem er einen geringen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubbelastung leistet sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas in einem sehr geringen Umfang zur Verbesserung des Stadtklimas beiträgt. Geschütze Bäume zu entfernen, verbietet § 4 Abs. 1 der Baumschutzsatzung.

Durch die vorliegenden Gutachten steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass von dem Wurzelwerk des Mammutbaums Gefahren für das auf dem Grundstück der Kläger befindliche Haus, das einen bedeutenden Wert hat, ausgeht und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können als der Fällung des Baums.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen M. bildet der Riesenmammutbaum ein weitreichendes Flachwurzelsystem mit einer Fläche von bis zu 0,3 ha aus. Die Wurzeln reichen seitwärts bis zu 30 Meter weit. Auch wenn diese Ausmaße hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht erreicht werden können, dürfte feststehen, dass der Riesenmammutbaum ein erhebliches Wurzelsystem auf dem Grundstück der Kläger entwickelt hat, weil durch den Straßenbaukörper der beiden Straßen der Wurzelraum massiv eingeschränkt wird. Von welchen anderen Pflanzen hier eine Gefahr durch Einwachsen der Feinwurzeln in beschädigte Rohre und Mauerwerke ausgehen könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Wurzeln des Riesenmammutbaums können durch Haarrisse in das Mauerwerk und in Betonrohre eindringen. Durch das anschließende Dickenwachstum der Wurzeln kommt es zur sogenannten Wurzelsprengung von Mauerwerk und Rohren. Gerade älteres Mauerwerk weist durch das Setzen des Gebäudes sogenannte Setzungsrisse auf. Diese Setzungsrisse bieten die ideale Einfallspforte für Wurzeln. Bleiben sie unbemerkt, kommt es zur Destabilisierung des Fundamentes, da die Kraft der Wurzeln ausreicht, den Haarriss im Fundament zu vergrößern. Durch diesen Riss dringt neben den Wurzeln auch Feuchtigkeit in das Mauerwerk ein. Bei Frost kann es somit zusätzlich zur sogenannten Frostsprengung kommen. Um die Gefahren, die durch das Wurzelwachstum entstehen, zu beseitigen, sind neben den obligatorischen Baumkontrollen zusätzlich regelmäßige spezielle Kontrollen des Wurzelraumes, ggf. durch fachgerechte Wurzelsuchgrabungen erforderlich. Diese Kontrollen müssten entlang des Gebäudes und der beiden Straßen erfolgen, ebenso im Bereich der Abwasserleitung. Im Zuge dieser Kontrollen müssten die Wurzeln regelmäßig fachgerecht gekappt werden. Diese Maßnahme ist sehr kostspielig und schädigt den Baum im Wurzelbereich weiter. Die erforderliche Verbesserung der Nährstoffversorgung und der Wasserversorgung, die für die Förderung der Vitalität des Riesenmammutbaumes erforderlich ist, wird nicht erreicht.

Durch Ausbessern des Mauerwerks und Erneuerung der Rohre kann der Wurzeleinwuchs ohne das Hinzutreten weiterer Gefahren nicht verhindert werden, weil hierzu erhebliche Eingriffe in den Wurzelraum erforderlich wären, wie der Sachverständige M. in seiner ergänzenden Stellungnahme festgestellt hat. Diese Eingriffe würden den Baum weiter schwächen und die Gefahr einer Entwurzelung erhöhen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).