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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 19.02.2026 – 9 K 579/23

9. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0219.9K579.23.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen eines derzeit über 13 Meter hohen Spitzahorns, der sich westlich des Einfamilienhauses auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in der Gemarkung G., Flur 8, Flurstück 349, C.-straße, N01 H. befindet.

Nach der Satzung der Beklagten zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt H. (Baumschutzsatzung) vom 21. Februar 2016 wird der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche von rechtskräftigen Bebauungsplänen geschützt. Nach § 4 der Baumschutzsatzung ist es im Geltungsbereich der Satzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Hiervon normiert § 6 Ausnahmen- und Befreiungstatbestände.

Der Kläger holte 2021 ein Angebot für eine 12,95 kWp große Solaranlage ein, die mit 10 Solarpanels auf der Ostseite und 25 auf der Westseite geplant war. Das Angebot umfasste auch 35 Leistungsoptimierer für die einzelnen Module, die mehr Leistung bei Verschattung sicherstellen. Der Preis belief sich auf fast 32.000,00 € und die Amortisationsdauer war mit 14 Jahren berechnet.

Der Kläger stellte im Januar 2023 bei der Beklagten einen Antrag auf Entfernung des Spitzahorns. Er machte unter anderem geltend, dass der Spitzahorn große Teile des Daches verschatte, was eine Nutzung der Dachfläche für Photovoltaik verhindere.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 7. Februar 2023 ab, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 4 ihrer Satzung zum Schutz des Baumbestandes vom 21. Januar 2016 (Baumschutzsatzung) zu erteilen. Die Photovoltaikanlage setze sich im Einzelfall gegenüber dem Belang des Baumschutzes dann durch, wenn der Baum am vorgesehenen Standort weniger schutzwürdig sei und durch die Maßnahme eine deutliche Verbesserung des Wirkungsgrads der Anlage eintrete. Bei dem durchgeführten Ortstermin sei ein Baum mit einer sehr guten Grundvitalität vorgefunden worden, der altersentsprechende ökologische Funktionen aufweise. Die Abwägung der Schutzgüter ergebe, dass die Ökosystemleistung des Baumes als höher zu betrachten sei als die reduzierte Energiegewinnung bei der angedachten Installation einer Photovoltaikanlage.

Hiergegen richtet sich die am 9. März 2023 erhobene Klage.

Die Kammer hat das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, der durch Einholung zweier Gutachten Beweis erhoben hat, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheides vom 7. Februar 2023 zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur Entfernung des auf dem Grundstück C.-straße in H. befindlichen Spitzahorns auf der Westseite des Grundstücks zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die vom Sachverständigen berechnete Amortisationsdauer zwischen 20,03 Jahren mit Verbleib des Baumes und der Nullvariante ohne Baum in Höhe von 19,1 Jahren belege gerade den relativ geringen Einfluss des Baumes auf die Produktivität der Photovoltaikanlage.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung des Spitzahorns auf dem Grundstück in der Gemarkung G., Flur 8, Flurstück 349, C.-straße, N01 H. gerichtete zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist begründet.

Die Ablehnung der Erteilung einer Genehmigung zur Fällung des Baums mit Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Fällung des Baums.

Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 2 Satz 1 der Baumschutzsatzung der Beklagten.

Danach können von den Verboten des § 4 im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.

Bei dem Spitzahorn auf dem Grundstück des Klägers handelt es sich nach dem räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung um einen geschützten Baum.

Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 2 der Baumschutzsatzung erfassen im Gegensatz zu den Ausnahmetatbeständen des § 6 Abs. 1 der Baumschutzsatzung nur atypische Fälle. Es ist zwar zweifelhaft, ob es sich vorliegend um einen solchen bei der Beeinträchtigung der Einwirkung von Licht und Sonne durch Bäume auf die Nutzung eines Daches zur Energieerzeugung mittels einer Photovoltaikanlage im Grundsatz handeln kann.

Die Atypik im vorliegenden Fall liegt jedoch hier darin begründet, dass ohne Entfernung des Baums eine Photovoltaikanlage nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, da keine Amortisierung während der zu erwartenden Lebensdauer der Anlage eintritt.

Der Sachverständige Y. führte eine Ertragsprognose durch und gelangte zu spezifischen Erträgen zwischen 804,84 kWh/kWp und 874,96 kWh/kWp bei Verbleib des Spitzahorns ohne Rückschnitt, ohne Spitzahorn und im Falle eines jährlichen Rückschnitts um 3 Meter. Bei 20jähriger Betrachtung ergeben sich kumulierte Gewinne unter der jeweiligen Annahme zwischen 1.019,05 € und 2.383,83 €. Die Dauer der Amortisationen variieren zwischen 19,1 und 20,03 Jahren.

Nach dem eingeholten Baumgutachten des Sachverständigen Z. wachse der heimische Spitzahorn zu einem stattlichen, breitkronigen, 20-30 m hohen Baum heran. Der jährliche Zuwachs liege im Durchschnitt zwischen 60 und 80 cm im Kronenbereich. Durch einen Fachbetrieb sei eine Einkürzung der Krone des auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Spitzahorns um maximal 1/3 vertretbar. Die Durchschnittskosten beliefen sich im ersten Jahr auf 1.050,00 € netto und in den folgenden Jahren auf 700,00 € netto jährlich.

Der Sachverständige Y., der die Ertragsberechnung der geplanten Photovoltaikanlage vorgenommen hat, hat bei der Berechnung des spezifischen Ertrags und kumulierten Cashflows mit Ahorn diesen jährlichen Zuwachs nicht berücksichtigt.

Es ist davon auszugehen, dass die Krone bei diesem Zuwachs bei wirtschaftlicher Nutzungsabsicht zwingend jährlich gekürzt werden muss, da andernfalls die Verschattung Ausmaße annimmt, die erhebliche Ertragseinbußen zur Folge hat, die eine Amortisierung der Investition für eine Photovoltaikanlage ausschließen.

Die Berechnung des kumulierten Cashflows mit Ahorn und Rückschnitt durch den Sachverständigen Y. berücksichtigt nicht die Kosten für den Rückschnitt. Nach der Berechnung des Sachverständigen Z. belaufen sich die Durchschnittkosten ohne Preiserhöhungen in einem Zwanzigjahreszeitraum auf 14.350 € netto (1.050 € + 19 x 700,00 €) und brutto auf über 17.000,00 €. Der kumulierte Cashflow würde damit bei rund -15.000,00 € liegen. Ein wirtschaftlicher Betrieb wäre ausgeschlossen.

In solch einer Fallkonstellation überwiegt das durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Grundrecht auf Nutzung des Eigentums an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück zur Energiegewinnung durch eine Photovoltaikanlage das Interesse einer Kommune am Erhalt eines Baumes unabhängig von dessen ökologischer Wertigkeit, auf den sich die Beklagte hier beruft.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).