Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 26.02.2026 – 4 K 2399/22
4. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0226.4K2399.22.00
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 29. März 2025 verstorbenen Onkels (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war als Ruhestandsbeamter des beklagten Landes diesem gegenüber mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
In der Zeit vom 9. September 2019 bis zum 14. September 2018 wurde der Erblasser im F. in U. stationär behandelt. Das F. stellte ihm für die stationäre Behandlung am 25. September 2018 einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.021,99 € in Rechnung.
Am 13. Juni 2019 ließ der Erblasser eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden, in der er seine damalige Lebensgefährtin, Frau K. bevollmächtigte. Zugleich ernannte er seine Nichte - die Klägerin - zur weiteren Bevollmächtigten. Hinsichtlich dieser weiteren Vollmacht wurde die Klägerin angewiesen, von der Vollmacht erst Gebrauch zu machen, wenn die primär Bevollmächtigte nicht mehr handeln könne oder wolle. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 teilte die Bevollmächtigte Frau K. mit, die Vorsorgevollmacht aus gesundheitlichen und Altersgründen an die Nichte weitergeben zu wollen.
Am 14. Juni 2019 stellte der Erblasser zudem eine Vollmacht zur Regelung seiner Beihilfeangelegenheiten auf seine Steuerberaterin, Frau Z., aus. Dabei gab er an, dass der Schriftverkehr weiter über seine Anschrift erfolgen solle.
Mit Schreiben vom 3. November 2021 beantragte die bevollmächtigte Steuerberaterin des Erblassers unter Vorlage der Rechnung vom 25. September 2018 die Erstattung der getätigten Aufwendungen. Zur Begründung führte sie aus, der Erblasser sei aufgrund eines Schlaganfalls im Jahr 2018 nicht in der Lage gewesen, die Rechnung zum Ausgleich bei der Beihilfe einzureichen. Sie sei erst bei der Erstellung der Steuererklärung 2018 wieder aufgetaucht.
Mit Beihilfebescheid vom 12. November 2021 lehnte das N. die Zahlung einer Beihilfe ab. Zur Begründung führte es aus, eine Beihilfe könne nur gezahlt werden, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen oder der erstmaligen Ausstellung der Rechnung beantragt wird.
Am 26. November 2019 bevollmächtigte der Erblasser seine Nichte, die Klägerin, zur Regelung seiner Beihilfeangelegenheiten. Der Schriftverkehr sollte dabei jedoch weiterhin über seine Anschrift erfolgen.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 legte die Klägerin als Bevollmächtigte des Erblassers Widerspruch gegen den Beihilfebescheid ein und erklärte auf Nachfrage des N., dass der Widerspruch nicht zurückgenommen werde. Den Widerspruch begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Erblasser 2018 einen Schlaganfall erlitten habe und nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Er sei mit der damaligen Situation überfordert gewesen. Hinzu sei gekommen, dass sich auch zu diesem Zeitpunkt schon eine beginnende Demenz abgezeichnet habe. Dies erkläre, weshalb der Erblasser teilweise Rechnungen eingereicht habe und teilweise nicht, je nach geistigem Zustand.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2022 wies das N. den Widerspruchsbescheid als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das N. aus, dass Beihilfen nur gewährt werden könnten, wenn sie innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt würden. Gemäß der in § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW getroffenen und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgültigen Regelung dürfe zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Verschulden in diesem Sinne liege vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, also nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis sei danach anzunehmen, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen sei, dass er die Frist versäumt hat. Dabei sei angesichts des Ausnahmecharakters dieser Regelung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Versäumnis sei in der Regel entschuldbar, wenn der Beihilfeberechtigte wegen einer schweren Erkrankung während der Zeit des Fristablaufs nicht in der Lage gewesen sei, einen Antrag einzureichen. Der Erblasser habe in der Zeit des Fristablaufs - also ein Jahr ab Rechnungsstellung der hier in Streit stehenden Rechnung - mehr als 30 Beihilfeanträge gestellt. Demnach sei er in der Lage gewesen, die streitgegenständlichen Aufwendungen innerhalb der Jahresfrist geltend zu machen. Es sei auch nicht erkennbar, warum er nicht seine bevollmächtigte Steuerberaterin beauftragt habe, sich der Antragstellung anzunehmen. Es sei ihm durchaus zumutbar und tatsächlich möglich gewesen, Fristversäumnisse zu vermeiden.
Dagegen hat der Erblasser am 24. August 2022 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, sein Versäumnis, die Aufwendungen aus 2018 nicht binnen der Jahresfrist nach § 18 Abs. 3 BVO NRW zur Prüfung der Beihilfefähigkeit vorzulegen, sei entschuldbar. Die Voraussetzungen für den Beihilfeanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW seien bislang nicht hinreichend geprüft worden. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, warum der Erblasser nach dem Krankenhausaufenthalt die Rechnung nicht unverzüglich der Beihilfestelle vorgelegt habe. Krankheitsbedingt sei es jedoch nachvollziehbar, dass der Erblasser aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, alle notwendigen Fristen einzuhalten. Ihm sei zudem nicht bekannt gewesen, dass die Verlängerung der Vorlagefrist von 12 auf 24 Monate für Aufwendungen galt, die nach dem 31. Dezember 2018 entstanden sind und damit für die Krankenhausrechnung vom 25. September 2018 noch nicht anwendbar war. Es sei eine weitergehende amtsärztliche Überprüfung notwendig. Der Erblasser sei in 2019 bereits 82 Jahre alt gewesen und habe über Jahrzehnte hinaus seine Beihilfeangelegenheiten selbst geregelt. Es liege damit in der Natur der Sache, dass er insoweit habe eigenständig bleiben wollen. Soweit es der Klägerin bekannt sei, seien die entsprechenden Belege in einem Ordner abgelegt und insofern auch als erledigt betrachtet worden. Der Erblasser habe dabei selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht gemerkt, dass seine Routine nicht mehr gewährleistet habe, dass tatsächlich alle Rechnungen bezahlt und sowohl der Beihilfestelle als auch der privaten Versicherung vorgelegt wurden. Hilfestellung habe er ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzt in Anspruch genommen. Es habe stets der Wunsch nach Eigenständigkeit im Vordergrund gestanden. Auch die ursprünglich bevollmächtigte Lebensgefährtin, Frau K., sei nicht um Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Arzt- und Krankenhausrechnungen gebeten worden. Die Steuerberaterin sei für Hilfestellungen bzw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Steuererklärungen in Anspruch genommen worden. Sie habe jedoch kein Mandat gehabt, die Vollständigkeit aller ihr vorgelegten Rechnung und die Vollständigkeit der notwendigen Beihilfeverfahren zu klären. Dies gelte auch für die Klägerin. Die Vollmachterteilung vom 13. Juni 2019 sei „vorsorglich“ und nicht verbunden mit dem Mandat zur vollständigen Überprüfung der finanziellen Angelegenheiten erfolgt. Es sei auch davon auszugehen, dass der Erblasser bis zuletzt geglaubt habe, alles allein bewältigen zu können. Von seiner damaligen Lebensgefährtin sei beobachtet worden, dass er manchmal Belege in das Altpapier bzw. direkt in einen Aktenvernichter gegeben habe. Soweit es hier zur Vernichtung von notwendigen Beihilfeunterlagen gekommen sein sollte, sei dies entschuldbar im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW a.F.. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass der Kläger selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, den Überblick in der Bearbeitung einer Beihilfeangelegenheit zu erhalten. Ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der Lage gewesen, sich die gebotene Unterstützung zu holen. Zur weiteren Begründung legte der Erblasser neurologische Befunde vom 4. Juni 2019, vom 10. Juni 2020 und vom 14. Juni 2021 vor.
Nachdem der ursprüngliche Kläger am 29. März 2025 verstorben ist, hat die Nichte als Alleinerbin das Verfahren aufgenommen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das beklagte Land zu verpflichten, den Bescheid vom 11. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2022 aufzuheben und die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aus der Krankenhausrechnung vom 25. September 2018 erneut zu prüfen.
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Bescheid vom 12. November 2021 sowie im Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2022. Ergänzend führt das beklagte Land aus, die Anforderungen an die Form und die Ausschlussfrist seien in § 13 BVO NRW geregelt. Maßgeblich sei die Fassung der 8. Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2017, die für Aufwendungen galt, die nach dem 31. Dezember 2017 entstanden waren. Zur Ausschlussfrist bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW, dass eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen dürfe eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar sei. Die Jahresfrist für die vom Erblasser mit Schreiben vom 3. November 2021 geltend gemachten Aufwendungen sei bereits abgelaufen gewesen. Dies habe grundsätzlich zur Folge, dass der hierauf bezogene Beihilfeanspruch materiell erloschen sei. Ein Beihilfeanspruch folge auch nicht ausnahmsweise aus § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO a.F.. Die Ausnahmevorschrift sei nach dem Zweck der Ausschlussfrist restriktiv auszulegen. Angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung und des verfolgten Zwecks, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Es sei vorliegend nicht zu erkennen, dass das Versäumnis des Erblassers entschuldbar gewesen sei. Wenn ein Beihilfeberechtigter krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sein sollte, selbst Beihilfeanträge zu stellen, wovon im Fall des Erblassers nicht auszugehen gewesen sei, weil er in der Zeit vom 25. September 2018 bis zum 25. September 2019 insgesamt 35 Beihilfeanträge gestellt habe, so obliege es ihm, zuverlässige Helfer für die Erledigung seiner Angelegenheiten auszuwählen. So habe der Kläger mit Datum vom 14. Juni 2019 der Steuerberaterin Frau J. mit Datum vom 26. November 2019 seiner Nichte, der Klägerin, eine Vollmacht zur Regelung seiner Beihilfeangelegenheiten erteilt. Er habe aber in der Folge davon keinen Gebrauch gemacht und selbst seine Beihilfeanträge gestellt. Im Sinne eines gewissenhaften Beteiligten sei es angezeigt gewesen, dass der Erblasser sich zur Regelung seiner Beihilfeangelegenheiten der bevollmächtigten Hilfspersonen bedient. Es fehle zudem bereits an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen den angeführten gesundheitlichen Gründen für das Fristversäumnis - die Diagnosen, die im neurologischen Befund vom 14. Juni 2021 auf Seite 2 genannt werden - und dem erstmaligen Ausstellen der hier streitgegenständlichen Rechnung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Rechnung bereits am 2. Oktober 2018 durch den Kläger beglichen worden sei. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger auch möglich gewesen sei, eine Beihilfe zu diesen Kosten zu beantragen. Es bedürfe deshalb keiner weitergehenden ärztlichen Untersuchung.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsätzen vom 5. Februar 2024 und 14. Februar 2024 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers hat nach dessen Tod um Anpassung des Rubrums auf die Klägerin gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klägerin konnte das Verfahren des verstorbenen ursprünglichen Klägers nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 1 ZPO aufnehmen, da sie nach ihrem unbestrittenen Vortrag Alleinerbin des ursprünglichen Klägers und Erblassers ist. Das Gericht hat aufgrund der vorgelegten Unterlagen keinen Anlass, an der Erbenstellung der Klägerin zu zweifeln.
Unabhängig davon, ob hier eine Neubescheidung oder eine Verpflichtung zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit der getätigten Aufwendungen in Betracht kommt, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Denn der Beihilfebescheid vom 11. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der beantragten Beihilfe.
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2021 - 5 C 18.19 -, juris Rn. 9, und vom 23. November 2017 - 5 C 6.16 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 1028/17 -, juris Rn. 34.
Einschlägig ist hier - bei einer Behandlung im September 2018 - die auf der Grundlage von § 75 Abs. 8 LBG NRW in der bis zum 14. Dezember 2021 gültigen Fassung erlassenen Beihilfeverordnung NRW vom 5. November 2009 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (a.F.).
Gemäß § 75 Abs. 3 LBG NRW in der zum Zeitpunkt der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen einschlägigen Fassung erhalten Personen, die - wie der Erblasser - nach Abs. 1 der Norm beihilfeberechtigt sind, Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, unter anderem zur Linderung von Erkrankungen und Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung des Gesundheitszustandes. Konkretisiert wird der Anspruch durch die Beihilfeverordnung NRW in der jeweils einschlägigen Fassung (BVO NRW a.F.).
Gemäß § 3 Abs. 1 BVO NRW a.F. sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange unter anderem in Krankheitsfällen zur Widererlangung der Gesundheit bzw. zur Besserung oder Linderung von Leiden. An der Beihilfefähigkeit der gemachten Aufwendungen besteht vorliegend kein Zweifel.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW a.F. wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe gemäß des Satzes 2 nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.
Wie schon der Wortlaut der Vorschrift mit seiner Verknüpfung von Beihilfeanspruch und Beachtung des Fristerfordernisses verdeutlicht („wird [...] nur gewährt, wenn“), handelt es sich dabei um keine bloße Ordnungsvorschrift verfahrensrechtlicher Natur, sondern um eine auf den materiellen Anspruch bezogene und diesen Anspruch entsprechend begrenzende gesetzliche Ausschlussfrist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 334.63 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 A 4638/05 -, juris Rn. 21.
Gegen die Normierung derartiger, an verfahrensrechtliche Handlungen wie eine Antragstellung anknüpfende materielle Ausschlussfristen, die im Beihilferecht des Bundes und der Länder auch anderweitig vorkommen, bestehen prinzipiell keine rechtlichen Bedenken.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 334.63 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2017 - 1 A 4638/05 -, juris Rn. 23; VGH Hessen, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 31 ff.
Dass die von dem beklagten Land mit dem hier streitgegenständlichen Beihilfebescheid nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Beihilfebeantragung älter als ein Jahr waren, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
Die Gewährung einer Beihilfe kann auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW a.F. erfolgen. Danach darf zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe (nur) gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Die rechtliche Bedeutung des Begriffs der Entschuldbarkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO kann ausgehend von den Verschuldensbegriffen des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW und des § 60 Abs. 1 VwGO bestimmt werden.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 19 K 4301/12 -, juris Rn. 20.
Verschulden liegt vor, wenn der oder die Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, also nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Ein unverschuldetes Fristversäumnis ist danach anzunehmen, wenn dem oder der Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er oder sie die Frist versäumt hat, ihm oder ihr die Einhaltung der Frist mithin nicht zumutbar war. Dabei ist angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung und des verfolgten Zwecks, Haushaltserschwernisse zu vermeiden und ferner zu verhindern, dass der Dienstherr noch nach Jahren mit Beihilfeansprüchen befasst wird, deren Berechtigung unter Umständen nur schwer überprüft werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 2992/01 -, juris Rn. 36 ff.
Ein fehlendes Verschulden wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte aufgrund seiner Erkrankung außer Stande ist, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
Vgl. VG München, Urteil vom 8. November 2016 - M 17 K 16.4499 -, juris Rn. 28; BGH, NJW-RR 1994, 957; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 60 Rn. 34.
Die so bezeichneten Maßstäbe zugrunde gelegt, war die Fristversäumung durch den Erblasser nicht entschuldbar. Der Erblasser hat nicht die objektiv gebotenen und ihm den Umständen nach zumutbaren Sorgfaltsanforderungen eines gewissenhaften Beteiligten an den Tag gelegt. Darüber hinaus muss er sich das Verschulden seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen.
Aus dem neurologischen Befund des Herrn W. in Vertretung für L. vom 4. Juni 2019 ergibt sich, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt eine allgemeine Unsicherheit in der Aufgabenbewältigung gezeigt habe. Im Vordergrund der Symptomatik habe eine allgemeine kognitive Verlangsamung sowie der unsichere Zugriff auf Gedächtnisinhalte und Wörter gestanden. Grundsätzlich sei aber eine Lern- und Merkfähigkeit erhalten. Es liege eine zerebrale Mikroangiopathie sowie Morbus Parkinson vor. Eine Übergabe von Vorsorgevollmachten sei zu begrüßen. Gegebenenfalls sei aber auch bereits jetzt über eine Unterstützung des Betroffenen bei der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten und/oder seiner Behördenangelegenheiten zu seiner Entlastung zu diskutieren.
Anhand dieses Befunds ist nicht zu erkennen, dass der Erblasser infolge seiner Erkrankung außer Stande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Vielmehr hat dieser neurologische Befund - innerhalb der Jahresfrist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW a.F. - Anlass dazu gegeben, eine Vorsorgevollmacht auszustellen. Der Erblasser hat am 13. Juni 2019 eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen und war im Rahmen dessen ausweislich der notariellen Urkunde geschäftsfähig. Zudem hat er am 14. Juni 2019 eine Vollmacht zur Regelung seiner Beihilfeangelegenheiten auf seine Steuerberaterin ausstellen lassen. Dies zeigt, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt - also noch innerhalb der Jahresfrist - in der Lage war, seine Angelegenheiten zu regeln und insbesondere Bevollmächtigte mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Zudem hat er in dieser Zeit auch selbst noch etliche Beihilfeanträge selbst gestellt und entsprechende Rechnungen eingereicht. Dafür, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, seine Angelegenheiten zu regeln, ist nichts ersichtlich. Zudem hätte der Befund, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Unterstützung des Betroffenen bei der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten empfehlenswert sei, zum Anlass genommen werden müssen, die bis dahin vom Erblasser selbst erledigte Regelung seiner Angelegenheiten zu überprüfen. Wurde der Befund zum Anlass genommen, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, so liegt es nahe, diesen auch zum Anlass zu nehmen, Rechnungen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
Soweit vorgetragen wird, der Erblasser habe insbesondere auch bei der Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten eigenständig bleiben wollen und er habe dies über viele Jahre lang selbst routinemäßig erledigt, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Entscheidet sich der Erblasser in Kenntnis seines Alters und neurologischen Befunds dennoch dazu, seine Beihilfeangelegenheiten selbst zu erledigen, trägt er als Kehrseite dessen auch das Risiko dafür, dass Unterlagen in Vergessenheit geraten und dadurch Fristen versäumt werden. Ein gewissenhafter, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmender Beteiligter würde vor dem ihm bekannten Hintergrund seines neurologischen Befunds sowie des höheren Alters einen Organisationsablauf wählen, der das „Wegordnen“ von Unterlagen verhindert. Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher Ablauf dazu führt, dass der Beteiligte seine gesamten Beihilfeangelegenheiten von einer dritten Person bearbeiten lassen muss. Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht gemerkt hat, dass der automatische Vorgang der Geltendmachung seiner Beihilfeansprüche nicht mehr gewährleistet ist und er Unterstützungsleistungen bzw. Hilfestellungen ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzt in Anspruch genommen habe, ist ihm im Rahmen des Verschuldens zuzurechnen. Denn diese Vorgehensweise zeigt, dass er die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat.
Daraus ergibt sich zugleich, dass auch die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist bereits bevollmächtigte Steuerberaterin, die damalige Lebensgefährtin und die Nichte des Erblassers das Fristversäumnis mitverschuldet haben und sich der Erblasser dieses Verschulden zurechnen lassen muss.
Übernehmen die Steuerberaterin als Bevollmächtigte für die Regelung von Beihilfeangelegenheiten und die Lebensgefährtin des Erblassers sowie Klägerin als Bevollmächtigte die (Mit-)Verantwortung für die Beihilfeangelegenheiten des Erblassers, so haben sie entweder das Handeln des Erblassers zu überwachen oder die Beihilfeangelegenheiten selbst zu regeln. Dazu gehört es - insbesondere nach der Empfehlung im neurologischen Befund vom 4. Juni 2019 - nachzuprüfen, ob der Erblasser tatsächlich alle Unterlagen ordnungsgemäß sortiert und bei der Beihilfestelle eingereicht hat. Dies gilt auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Lebensgefährtin des Erblassers aufgefallen sei, dass er manchmal Belege in das Altpapier bzw. direkt in einen Aktenvernichter gegeben habe. Dass die Bevollmächtigten entsprechende Vorkehrungen getroffen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es wurde - im Gegenteil - im Beihilfeantrag vom 3. November 2021 vielmehr ausgeführt, dass die Rechnung vom 25. September 2018 erst bei der Erstellung der Steuererklärung 2018 aufgetaucht sei. Soweit die Klägerin sinngemäß ausführt, sie und die Steuerberaterin haben keine Befugnis gehabt, die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers vollständig zu überprüfen, ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere, dass die Steuerberaterin kein Mandat gehabt habe, alle ihr vorgelegten Rechnungen und die Vollständigkeit der notwendigen Beihilfeverfahren zu klären, erschließt sich dem Gericht aufgrund der vorgelegten Vollmacht zur Regelung der Beihilfeangelegenheiten (Bl. 2 der Beiakte) - die gerade darauf abzielt, dass die Beihilfeangelegenheiten des Erblassers durch die Steuerberaterin erledigt werden sollten - nicht.
Die weiteren eingereichten neurologischen Befunde vom 10. Juni 2020 und 14. Juni 2021 - aus letztem ergibt sich eine deutliche Zunahme der kognitiven Verlangsamung - wurden bereits außerhalb der Jahresfrist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW a.F. erstellt und sind damit für die Beurteilung der Frage der Entschuldbarkeit des Fristversäumnisses ohne Bedeutung.
Soweit die Klägerin einwendet, dem Erblasser sei nicht bekannt gewesen, dass die Verlängerung der Vorlagefrist von 12 auf 24 Monate für Aufwendungen galt, die nach dem 31. Dezember 2018 entstanden sind und damit für die Krankenhausrechnung vom 25. September 2018 noch nicht anwendbar war, verfängt dies nicht. Denn der Beihilfeantrag wurde erst am 3. November 2021 und damit auch nach Ablauf der neuen Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.