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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 05.03.2026 – 8 L 175/26
8. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0305.8L175.26.00
Gründe
Die Anträge der Antragsteller,
„den Antragsgegner zu verpflichten, in der Grundschule P. eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit für das dem Antragsteller zu 3.) in Kürze zur Verfügung gestellte iPad zu schaffen, um den täglichen Transport des Geräts von und zur Schule zu vermeiden,
hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller von der Verpflichtung zum Mitführen des Geräts zu befreien, solange keine stationäre Lagerung in der Schule ermöglicht wird,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zu 3.) bei Bedarf ein Schul-iPad im Unterricht zur Verfügung zu stellen“,
haben keinen Erfolg.
Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige An-ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragsteller überwiegend wahrscheinlich und ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar ist. Wird dabei eine teilweise oder zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, gelten insoweit besonders strenge Anforderungen. In einem solchen Fall ist einstweiliger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn sonst schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung steht den Antragstellern kein Anspruch auf eine Aufbewahrungsmöglichkeit für das iPad in der Grundschule P. zu. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist nicht ersichtlich.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der Verpflichtung des Schulträgers zur Bereit-stellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel gem. § 79 SchulG NRW. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem iPad nicht um ein Lehrmittel. Lehrmittel sind, wie sich dem zusammengesetzten Begriff selbst entnehmen lässt, Mittel zum Lehren, also solche Unterrichtsmittel, die von den Lehrkräften für die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts benötigt werden.
OVG NRW, Urteil vom 14.03.2013 - 6 A 1760/11 -, juris; vgl. auch Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 1350.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die iPads sind für die Schülerinnen und Schüler bestimmte Mittel zum Lernen. Das streitgegenständliche iPad wird nicht an die Lehrkraft zur Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts übergeben. Stattdessen überlässt die Schulträgerin die iPads den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum entgeltfrei, um die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht - auch durch die Option, mithilfe des digitalen Endgeräts Hausaufgaben zu erledigen - zu ermöglichen.
Ob es sich im Übrigen bei dem iPad um ein Lernmittel im Sinne des § 30 Abs. 1 SchulG NRW oder um einen zur angemessenen Ausstattung der Schülerinnen und Schüler gehörenden Gegenstand im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW handelt, kann dahinstehen.
Vgl. zu der Frage der Einordnung Budach, in: Gesamtkommentar zum Schulgesetz NRW, Stand: November 2025, § 30 Rz. 1.5.
Denn jedenfalls sind die Antragsteller in beiden Fällen selbst für die Aufbewahrung des iPads verantwortlich. Dies ergibt sich bei einer Einordnung als Lernmittel bereits aus dessen Wesen. Lernmittel sind gem. § 30 Abs. 1 SchulG NRW Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden. Typischerweise sind Lernmittel durch Überlassung an die Schülerin oder an den Schüler gekennzeichnet. So werden nach § 96 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen (Prinzip der Schulbuchleihe).
Vgl. BeckOK Verfassung NRW/Barczak, 10. Ed. 1.12.2025, NRWVerf Art. 9 Rn. 8, beck-online.
Die Überlassung der Lernmittel verpflichtet die Schülerinnen und Schüler zu einem schonenden und auch sonst ordnungsgemäßen Umgang mit den Lernmitteln. Sie sind unabhängig von einer entsprechenden Bestimmung im Schulgesetz dazu verpflichtet, die ihnen überlassenen Lernmittel pfleglich zu behandeln.
Vgl. Budach, in: Gesamtkommentar zum Schulgesetz NRW, Stand: April 2021, § 96 Rz. 1.4; Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 1359.
Aus dieser unentgeltlichen Überlassung in den Verantwortungsbereich der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten folgt notwendigerweise auch deren Verpflichtung zur Aufbewahrung und mithin auch des Transports der Lernmittel.
Sofern das iPad als Gegenstand der angemessenen Ausstattung der Schülerinnen und Schüler eingeordnet wird, trifft die Antragsteller ebenso die Verantwortung hinsichtlich der Aufbewahrung. Aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ergibt sich die Pflicht der Eltern, ihr schulpflichtiges Kind angemessen auszustatten. Zur angemessenen Ausstattung schulpflichtiger Kinder gehört neben einer jahreszeitgemäßen Kleidung insbesondere auch die besondere Kleidung und Schuhe für den Sportunterricht, im Unterricht zu verwendendes Gebrauchs- und Übungsmaterial (Schreib- und Zeichenpapiere aller Art), Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte aller Art einschließlich technischer Hilfsmittel sowie elektronische Datenträger oder Papier, die bzw. das die Schule zentral beschafft und den Schülerinnen und Schülern zur Sicherung von Unterrichtsergebnissen aushändigt.
Budach, in: Gesamtkommentar zum Schulgesetz NRW, Stand: Februar 2023, § 41 Rz. 1.6.; vgl. auch Nr. 2.2 der Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit vom 24.05.2005, BASS 16-01 Nr. 5.
Typischerweise werden Gegenstände der persönlichen Ausstattung von den Eltern besorgt und zu Hause verwahrt. Bei Bedarf wird das Kind mit diesen Gegenständen zur Verwendung in der Schule ausgestattet.
Die Abwälzung der Verantwortung hinsichtlich des iPads auf die Antragsteller ist zudem nicht unzumutbar.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 3. durch den Transport des iPads haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Antragsteller, der tägliche Transport eines iPads mitsamt Schutzhülle stelle für einen Grundschüler eine unverhältnismäßige physische Belastung dar und die Ranzen befänden sich bereits durch Schulbücher und Trinkflaschen an der Belastungsgrenze, lässt konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht erkennen. Vielmehr erscheint es bei lebensnaher Betrachtung als wahrscheinlich, dass durch die Nutzung des iPads weniger Schulbücher transportiert werden müssen und damit jedenfalls keine Gewichtserhöhung der Schultasche einhergeht. Abgesehen davon kann im Fall einer gesundheitlichen Unzumutbarkeit auch anderweitig Abhilfe erfolgen, wie etwa durch Aushändigung eines zweiten Satzes von Schulbüchern oder einer Berücksichtigung im Rahmen der Schülerfahrkosten (vgl. § 6 Abs. 1 SchfKVO).
Eine Aufbewahrung im häuslichen Umfeld der Antragsteller stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr elterliches Erziehungsrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG dar. Den Antragstellern zu 1. und 2. steht es frei, zu Hause ihr Erziehungsrecht auszuüben und sicherzustellen, dass der Umgang ihres Kindes mit dem iPad außerhalb der Schule ihren Vorstellungen entspricht.
Eine Unzumutbarkeit ergibt sich ebenso nicht aufgrund eines unverhältnismäßigen Haftungsrisikos. Die Nutzungsvereinbarung berücksichtigt ausreichend die Interessen der Antragsteller, indem dem Entleiher nur Kosten für die Beseitigung von Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ihn entstanden sind, in Rechnung gestellt werden. Ebenso liegt das Verlustrisiko des digitalen Endgeräts bei der Schulträgerin, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Ferner sind die von den Antragstellern hilfsweise gestellten Anträge unbegründet. Ein Anordnungsanspruch liegt auch insoweit nicht vor. Eine den Anträgen entsprechende Regelungsanordnung würde darüber hinaus dem Verwendungszweck der iPads, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auch im häuslichen Umfeld eingesetzt werden, bspw. für Fotoprojekte und für Hausaufgaben, zuwiderlaufen.
Der festgesetzte Wert orientiert sich am Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.