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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 13.03.2026 – 10 L 2229/25

10. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0313.10L2229.25.00

Gründe

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 6141/25 geführten Klage gegen die mit Schreiben vom 14. November 2025 für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2025 in Gestalt der Verfügung vom 18. August 2025 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - den formalen An­forderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich be­wusst und hat mit dem Hinweis darauf, dass ein überwiegend öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: HG NRW) bestehe, bis die Antragsgegnerin ein konkretes, umsetzbares und mit allen Beteiligten abgestimmtes Nutzungskonzept für den Standort der A. (im Folgenden: H.) in N. vorlegt, Um­stände darge­legt, die nach seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach ein besonde­res, über das allgemeine Interesse am Erlass der zugrundeliegenden Untersagungsverfügung hin­ausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortigen Vollziehbarkeit begründen. Die angeführten Erwägungen sind einzelfallbezogen und nicht lediglich formelhaft. Der Antragsgegner führt nämlich u.a. aus, die Anordnung sei angesichts der Ankündigung der Antragsstellerin, nunmehr umgehend mit der Verlagerung von Studiengängen vom Standort in N. an die beiden Standorte in F. und U. zu beginnen, erforderlich, um die Schaffung irreversibler Fakten etwa in Form tiefgreifender organisatorischer, personeller und finanzieller Folgen der Verlagerung zu verhindern. Weitergehende Anforderungen an die Begründung der sofortigen Voll­ziehung stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an dieser Stelle (noch) nicht darauf an, ob die entsprechenden Ausführungen inhaltlich tragfähig sind.

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Inte­resse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung und dem Inte­resse der Antragstellerin, vorläufig bis zum Ende der Bestandskraft der streitbefangenen Untersagungsverfügung dieser nicht Folge leisten zu müssen, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Haupt­sache. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass die ausgesprochene Untersagung der Verlagerung von Studiengängen sich als offensichtlich rechtmäßig darstellt.

Die Untersagungsverfügung begegnet nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung keinen Bedenken; die seitens der Antragstellerin vorgebrachten Einwände verfangen nicht.

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung vom 27. Mai 2025 in Gestalt der Verfügung vom 18. August 2025 dürfte formell rechtmäßig sein.

Zuständige Aufsichtsbehörde für Aufsichtsmaßnahmen ist das - hier tätig gewordene - C..

Vgl. Leuze/​Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2025, § 76 Rn. 16.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin vor Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist - wofür aufgrund des vorausgegangen Schrift- und Telefonverkehrs der Beteiligten einiges spricht -, denn ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW heilbar und berührt die Prognose der Erfolgsaussichten hinsichtlich der Klage in der Hauptsache nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris Rn. 7.

Die Verfügung ist mit einer den Anforderungen des § 39 VwVfG NRW genügenden Begründung versehen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Ob die Gründe materiell-rechtlich tragfähig sind, ist im Rahmen des § 39 VwVfG NRW ohne Bedeutung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2010 - 6 A 2168/08 -, juris Rn. 9.

Gemessen an § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG ist die Begründung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung nicht zu beanstanden. Es werden die rechtlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns darin ebenso genannt wie der Anlass der Untersagung, nämlich die Annahme, die seitens der Antragsstellerin beabsichtigte Verlagerung von Studiengängen ohne Vorlage eines Nutzungskonzepts komme einer den gesetzlichen Vorgaben des § 1 HG NRW widersprechenden faktischen Schließung des Standortes N. gleich. Die Begründung lässt im Gesamtzusammenhang auch die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Bereits in der Verfügung vom 27. Mai 2025 wird insofern ausgeführt, dass die Planungen der Antragstellerin zur Verlagerung von Studiengängen aus N. auf andere Standorte bereits sehr konkret erschienen, während es bislang an einem zukunftsfähigen Konzept zur Sicherung des Standortes N. fehle. In der ergänzenden Verfügung vom 18. August 2025 weist der Antragsgegner zudem darauf hin, dass die Ausgestaltung der Hochschullandschaft der Organisationsentscheidung des Landesgesetzgebers unterliege und die Untersagung der Verlagerung von Studiengängen den Schutzbereich der Wissenschafts- und Lehrfreiheit nicht betreffe. Der Standort N. sei gesetzlich normiert und solle erhalten bleiben. Damit ist den Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW Genüge getan.

Dem Begründungsgebot steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner weder in der Verfügung vom 27. Mai 2025 noch in der ergänzenden Verfügung vom 18. August 2025 ausdrücklich die Rechtsgrundlage seiner Beanstandung - hier: § 76 Abs. 2 HG NRW - genannt hat. Die Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW bezieht sich nur auf die aus Sicht der Behörde tragenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe. Die ausdrückliche Nennung der als Rechtsgrundlage angesehenen Rechtsvorschrift ist nicht geboten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2019 - 2 A 11/17 -, juris Rn. N01.

Abgesehen davon wird die streitgegenständliche Verfügung in der konkretisierenden Verfügung vom 18. August 2025 ausdrücklich als rechtsaufsichtliche Maßnahme bezeichnet und ist von der Antragsstellerin auch offensichtlich in dem Sinne verstanden worden, dass der Antragsgegner von seinen Rechtsaufsichtsbefugnissen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 HG NRW Gebrauch macht und die geplante Verlagerung der Studiengänge beanstandet und Abhilfe in Form der Vorlage eines tragfähigen Nutzungskonzepts zur Erhaltung des Standortes N. verlangt.

Die Verfügung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.

Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den oder die Adressaten des Verwaltungsaktes, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen einer zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Aus Sicht der Beteiligten reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt.

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auf. 2025, § 37 Rn. 5.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist die Verfügung des Antragsgegners vom 25. Mai 2025 in Gestalt der Verfügung vom 18. August 2025, „die geplante Verlagerung der Studiengänge dürfe erst begonnen und vollzogen werden, wenn ein konkretes umsetzbares und mit allen Beteiligten abgestimmtes Nutzungskonzept für den Standort in N. vorliegt“, hinreichend bestimmt. Für die Antragstellerin ist klar erkennbar, dass der Antragsgegner ihre Umzugspläne beanstandet und Abhilfe verlangt in Form der Vorlage eines tragfähigen Nutzungskonzepts zur Erhaltung des Standortes N.. Der Regelungsgehalt der Verfügung beschränkt sich nämlich nicht auf die isolierte Verpflichtung zur Vorlage eines Nutzungskonzepts, sondern ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlagerung der Studiengänge zu verstehen. Mit anderen Worten ist die Antragstellerin zur Vorlage und Erstellung eines Nutzungskonzepts nur für den Fall der beabsichtigten Verlagerung der Studiengänge verpflichtet, weil die beanstandete Maßnahme aus Sicht des Antragsgegners eine den gesetzlichen Vorgaben des § 1 HG NRW widersprechende Entwicklung - namentlich eine faktische Schließung des Standortes N. - befürchten lässt. Hinreichend bestimmt ist auch die Anforderung der Verfügung vom 27. Mai 2025, das Nutzungskonzept mit „allen Beteiligten“ abzustimmen. Auf wen sich diese Abstimmungspflicht bezieht, ergibt sich schon aus dem Wesen des Nutzungskonzepts, nämlich auf alle diejenigen, deren Belange durch das Nutzungskonzept berührt sind. Abgesehen davon hat der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 18. August 2025 auf Nachfrage der Antragstellerin auch eine Konkretisierung vorgenommen. Danach sind „etwaige externe Akteurinnen und Akteure oder Partnerinnen und Partner gemeint […], die Teil eines von Ihnen [von der Antragstellerin] zu entwickelnden Nutzungskonzepts sind oder sein sollen.“

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner seine Aufsichtsbefugnisse auch nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums (Zeitmoment) voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung eines Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34/18 -, juris Rn. 15.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat der Antragsgegner seine Aufsichtsbefugnisse nicht verwirkt. Es fehlt sowohl an dem für die Verwirkung erforderlichen Zeit- als auch an dem Umstandsmoment. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hat der Antragsgegner offenbar erstmals am Rande einer Hochschulratssitzung der Antragstellerin am 25. September 2024, also rund sechs Monate vor der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung vom 27. Mai 2025, von den Plänen der Hochschule, Studiengänge von N. auf andere Standorte zu verlegen, erfahren. Schon zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Schließung des Standortes nicht im Ermessen der Hochschule liege und aus seiner - des Antragsgegners - Sicht auch nicht infrage komme. Aus den Verwaltungsvorgängen geht nicht hervor, dass der Antragsgegner von dieser Position im Folgenden abgewichen wäre. Vielmehr wurde den Plänen zur Verlagerung des Studienangebots anlässlich mehrerer im November 2024 geführter Telefonate und Gespräche mit dem Präsidenten der Antragstellerin eine Absage erteilt.

Die Verfügung dürfte auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei sein.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung ist § 76 Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Danach kann der Antragsgegner rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Dekanin oder des Dekans beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann der Antragsgegner mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind.

In materieller Hinsicht setzt § 76 Abs. 2 Satz 1 HG NRW eine Verletzung des Rechts voraus. „Recht“ sind alle formellen Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen, die die akademische Selbstverwaltung zulässigerweise begrenzen. Es muss also seinerseits mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften kann nicht Gegenstand einer Maßnahme der Rechtsaufsicht sein.

Vgl. Leuze/​Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2025, § 76 Rn. 20 f.

Die tatbestandli­chen Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 1 HG NRW dürften hier vorliegen. Die geplante Verlagerung der Studiengänge vom Standort N. an die Standorte F. und U. ist rechtswidrig.

Die von der Antragstellerin geplante Verlagerung der Studiengänge verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 HG NRW.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HG NRW bestehen Standorte der Antragstellerin in F. und in N.; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Die Grundordnungen der in § 1 Abs. 3 Satz 1 HG NRW genannten Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach § 1 Abs. 2 HG

NRW ein Standort besteht. Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben (§ 1 Abs. 3 Satz 3 HG NRW).

Durch die Verordnungsermächtigung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 HS 2 HG NRW) stellt der Gesetzgeber (zumindest) die durch ihn selbst festgelegten zusätzlichen Standorte zur Disposition der Landesregierung, die per Rechtsverordnung Standorte schließen kann. Voraussetzungen für die Schließung nennt die Norm nicht. Das geschieht offenbar bewusst: Durch die Verordnungsermächtigung soll nach der Vorstellung der Landesregierung „die planerische Verantwortung der Landesregierung für die auch regionale Ausformung des nordrhein-westfälischen Hochschulwesens unterstrichen werden.“

Vgl. LT-Drs. 16/5410, 296; v. Coelln/Schemmer, Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. März 2025, § 1 Rn. 46.

Während Studienorte, die nach § 1 Abs. 3 Satz 3 HG NRW von der Fachhochschule selbst per Grundordnung festgelegt worden sind, von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem Ministerium errichtet und aufgehoben werden können, obliegt die Entscheidung über die Schließung eines in § 1 Abs. 3 Satz 1 HG NRW genannten Standortes dem Gesetzgeber bzw. der durch Verordnung ermächtigten Landesregierung. Aus § 1 Abs. 3 Satz 1 HG NRW folgt demnach eine gesetzliche Garantie der dort genannten Standorte.

Standorte in diesem Sinne sind Außenstellen bzw. dezentrale Organisationseinheiten einer Fachhochschule. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift soll es sich dabei nicht um „relativ eigenständige Einheiten mit eigenem Angebot neben dem Haupthaus handeln.“ Vielmehr sollen Standorte der jeweiligen Fachhochschule ein Konzept ermöglichen, das „eine arbeitsteilige Schwerpunktbildung vorsieht und in der Gesamtschau beplant wird.“

Vgl. LT-Drs. 13/5504, 139; Leuze/​Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2025, § 76 Rn. 22; v. Coelln/Schemmer, Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. März 2025, § 1 Rn. 44.

Das Gesetz unterscheidet in § 1 HG NRW ausdrücklich zwischen Studienorten und Standorten. Während es sich bei Studienorten ausweislich der Entwurfsbegründung der Landesregierung im Unterschied zu Standorten um solche Außenstellen der Hochschule handelt, deren Schwerpunkt auf der Durchführung von Lehrveranstaltungen liegt

- vgl. LT-Drs. 14/8290, 25; v. Coelln/Schemmer, Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. März 2025, § 1 Rn. 48 -,

geht § 1 Abs. 3 HG NRW, der auf den früheren Begriff der Abteilung im Sinne des § 28 des Fachhochschulgesetzes und § 42 des Hochschulgesetzes des Jahres 2000 zurückzuführen ist

- vgl. Leuze/​Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2025, § 1 Rn. 21 -,

davon aus, dass an Standorten Hochschulaufgaben in Gänze zu erfüllen sind. Dieser Gedanke einer aufgabenbezogenen Unterscheidung zwischen Standorten und Studienorten liegt auch dem Sinn und Zweck der Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 HS 2 HG NRW zugrunde, da Standorte nach dem HG NRW als so bedeutend eingeordnet werden, dass ihre Errichtung und Auflösung nur durch Gesetz bzw. im Wege der Verordnungsermächtigung durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft erfolgen können, während die Aufhebung von Studienorten leichter zu realisieren ist. Würden an einem Standort nur noch Forschungstätigkeiten oder gar Verwaltungsaufgaben der Hochschule wahrgenommen, wäre es widersprüchlich, die Schließung eines solchen - in seiner Außenwirkung ohnehin wenig bedeutsamen - Standortes einem Gesetzesvorbehalt zu unterziehen, während dies für die Schließung eines Studienortes nicht gelten soll. Stünde es der Hochschule darüber hinaus frei, den Umfang der von ihr an einem gesetzlich garantierten Standort wahrzunehmenden Aufgaben auf einzelne Verwaltungsaufgaben ohne Lehr- und Forschungstätigkeit zu beschränken, liefe der Gesetzesvorbehalt und die planerische Verantwortung der Landesregierung für die Ausgestaltung der Hochschullandschaft ebenfalls ins Leere. Die Einrichtung von Standorten kann etwa dadurch motiviert sein, einem besonderen (historischen) Bezug gerecht zu werden oder eine strukturschwache Region zu fördern.

Vgl. Leuze/​Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2025, § 1 Rn. 21.

Gemessen daran verstößt die seitens der Antragstellerin beabsichtigte Verlagerung der Studiengänge vom Standort N. auf die Standorte in U. und F. gegen die in § 1 Abs. 3 Satz 1 HG NRW gesetzlich verankerte Garantie des Standortes N.. Die streitgegenständliche Maßnahme würde dazu führen, dass an dem Standort in N. jedenfalls keine Lehre mehr betrieben wird, was einer faktischen Schließung des Standortes gleichkommt - zumal es sich bei der Antragstellerin um eine Fachhochschule handelt, deren Wesenskern gerade im Bereich der Durchführung von Lehrveranstaltungen liegt.

Vgl. Leuze/​Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2025, § 1 Rn. 37.

Mithin verstößt die beabsichtigte Verlagerung der Studiengänge vom Standort in N. zu den beiden anderen Standorten gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 HG NRW.

Die streitgegenständliche Beanstandung des Antragsgegners ist auch sonst rechtmäßig.

Die Aufsichtsbehörden sind auf die gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmittel beschränkt. Denn Maßnahmen der Rechtsaufsicht bedeuten einen Eingriff in die akademische Selbstverwaltung und bedürfen daher nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes einer formell-gesetzlichen Grundlage. § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 HG NRW sehen ein gestuftes Instrumentarium von Aufsichtsmitteln vor. Die hier in Rede stehende Beanstandung enthält die für die Hochschule verbindliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bestimmten Maßnahme. Beanstandungsfähig sind Verstöße gegen das Hochschulgesetz, aber auch gegen jede andere höherrangige Norm. Die Beanstandung ist mit einem Verlangen nach Abhilfe durch die Hochschule zu versehen. Darüber hinaus muss sie ermessensfehlerfrei und auch im Übrigen verhältnismäßig sein. Die Setzung einer angemessenen Frist sieht zwar § 76 Abs. 2 HG NRW nicht mehr ausdrücklich vor; diese Pflicht folgt aber bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bedarf keiner besonderen Erwähnung.

Vgl. Leuze/​Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2025, § 76 Rn. 22 und 27.

Gemessen daran erweist sich die Beanstandung als rechtmäßig. Beanstandet wird die beabsichtigte Verlagerung der Studiengänge vom Standort in N. zu den beiden anderen Standorten, was nach den obigen Ausführungen ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 HG NRW darstellt. Die Beanstandung ist zudem mit einem rechtmäßigen Abhilfeverlangen versehen. Namentlich wird die Antragsstellerin zur Vorlage eines tragfähigen Nutzungskonzepts zur Erhaltung des Standortes N. verpflichtet. Derartige Nutzungskonzepte sind Teil der gesetzlich geregelten Hochschulentwicklungsplanung, zu deren Aufstellung die Antragstellerin nach § 16 Abs. 1 a HG NRW verpflichtet ist. Hierzu zählt auch die Pflicht, für die einzelnen Standorte einer Hochschule eine Beplanung der Unterbringung des Studienangebots und der Hochschuleinrichtungen vorzunehmen.

Die streitgegenständliche Beanstandung verstößt auch nicht gegen das hochschulische Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin aus Art. 16 Abs. 1 LVerf NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 HG NRW. Die streitgegenständliche Beanstandung greift schon nicht in den sachlichen Schutzbereich des Selbstverwaltungsrechts ein.

Nach Art. 16 Abs. 1 LVerf NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 HG NRW haben die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.

Als objektive Rechtsinstitutionsgarantie garantiert Art. 16 Abs. 1 LVerf NRW den Universitäten, wissenschaftsrelevante Angelegenheiten eigenverantwortlich und durch eigene Organe wahrnehmen zu dürfen. Wissenschaftsrelevant sind neben der Forschung und der Lehre selbst solche Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berühren. Das Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen schützt mithin insbesondere die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung und Lehre („eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung“).

Vgl. BVerfGE 35, 79 (123); Ogorek/Dauner-Lieb, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2025, Art. 116 Rn. 22.

Nicht vom Selbstverwaltungsrecht erfasst sind organisatorische Fragen ohne Relevanz für die freie wissenschaftliche Betätigung. Standortentscheidungen und die allgemeine Hochschulstruktur sind primär Fragen der staatlichen Organisation; die Hochschulselbstverwaltung entfaltet hier nur begrenzten Schutz gegen Auflösung, Fusion oder Verlagerung, solange die Institution Hochschule und ihr Kernbereich gewahrt bleiben.

Vgl. Ogorek/Dauner-Lieb, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2025, Art. 116 Rn. 22.

Art. 16 Abs. 1 LVerf NRW schreibt keine bestimmte Hochschulorganisation vor. Der Landesgesetzgeber ist zwar durch Art. 16 Abs. 1 LVerf NRW zu einer Ausgestaltung der Hochschulorganisation verpflichtet. Er verfügt hierbei aber über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln.

Auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nichts anderes. Die Garantie der Wissenschaftsfreiheit verpflichtet den Staat lediglich, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen. Darüber hinaus begründet sie weder ein Recht auf Schaffung oder gegen Abschaffung einer konkreten wissenschaftlichen Einrichtung.

Vgl. BVerfGE 35, 79 (115); 85, 360 (384 f.); 139, 148 (181).

Gemessen daran ist das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin nicht verletzt. Mit der in § 1 Abs. 3 HG NRW normierten Entscheidung, den Standort „N.“ als weiteren Hochschulstandort festzulegen, wird die Erfüllung der Aufgaben im Bereich Forschung und Lehre durch die Antragstellerin nicht gefährdet. Überdies verfolgen der Landesgesetzgeber und der Antragsgegner mit ihrer Entscheidung für den Erhalt des Standortes N. offenkundig den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die Hochschullandschaft flächendeckend, d.h. gerade auch in strukturschwachen Regionen, zu fördern.

Vgl. Leuze/​Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2025, § 1 Rn. 21.

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erweist sich überdies auch als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Der Antragsgegner hat das ihm durch § 76 Abs. 2 Satz 1 HG NRW eröffnete Ermessen ordnungsgemäß im Sinne des § 40 VwVfG NRW ausgeübt. Aus dem Gesamtzusammenhang der streitgegenständlichen Verfügung vom 27. Mai 2025 in Gestalt der Verfügung vom 18. August 2025 ergibt sich, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung sowohl Inhalt und Reichweite des Selbstverwaltungsrechts als auch der Wissenschafts- und Lehrfreiheit erkannt und berücksichtigt hat. Insofern hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass den staatlichen Hochschulen zwar ein Recht auf akademische Selbstverwaltung zustehe, soweit dies erforderlich sei, um ihren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern freie Forschung und Lehre zu ermöglichen. Die hier in Rede stehende Beanstandung betreffe den Schutzbereich der zuvor genannten Rechte indes nicht, da Lehre und Forschung weiterhin an allen Standorten ungehindert stattfinden könnten. Die Zukunft des gesetzlich garantierten Hochschulstandorts N. sei Teil der Ausgestaltung der Hochschullandschaft und unterliege somit der Organisationsentscheidung des Gesetzgebers bzw. der Landesregierung.

Die Beanstandung erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig. Insbesondere sind mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung des gesetzlich garantierten Hochschulstandortes N. nicht ersichtlich. Die Beanstandung ist auch angemessen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebiete die Verlagerung der Studiengänge, verfängt dieser Einwand schon aufgrund der entgegenstehenden Rechtslage (hier: § 1 Abs. 3 Satz 1 HG NRW) nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat mangels anderweitigen Anhalts den Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Dieser Wert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).