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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 16.03.2026 – 10 L 80/26

10. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0316.10L80.26.00

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 237/26 gegen die mündliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2026 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 28. Januar 2026 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

Die schriftlich erfolgte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme der Füchse „F.“ und „A.“, die dem 1. Vorsitzenden des Antragstellers am 20. Januar 2026 vor der Fortnahme aushändigt wurde, genügt den formalen An­forderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs ersichtlich be­wusst. Er hat hierzu u.a. ausgeführt, dass es wegen der Gefahr weiterer Verstöße und der Fortdauer bereits bestehender tierschutzwidriger Zustände und dadurch entstehender Schmerzen, Leiden oder Schäden im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden könne, dass die Füchse für den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens im Gehege des Antragstellers verblieben. Damit hat der Antragsgegner Um­stände darge­legt, die nach seiner Ansicht nach ein besonde­res, über das allgemeine Interesse am Erlass der zugrundeliegenden Verfügung hin­ausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortigen Vollziehbarkeit begründen. Weitergehende Anforderungen an die Begründung der sofortigen Voll­ziehung stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob die entsprechenden Ausführungen inhaltlich tragfähig sind.

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Inte­resse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung und dem Inte­resse des Antragstellers, vorläufig bis zur Bestandskraft der streitbefangenen Ordnungsverfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Haupt­sache. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass sich die mündliche Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2026 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 28. Januar 2026, mit der die Fortnahme und die anderweitige pflegliche Unterbringung der Füchse F. und A. angeordnet wurde, als offensichtlich rechtmäßig darstellt.

Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner ist insbesondere nach § 1 Nr. 1 ZustVO Tierschutz NRW, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 OBG NRW für den Erlass der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung zuständig; der Antragsteller ist gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden.

Die Voraussetzungen für die Fortnahme und die anderweitige pflegliche Unterbringung der Füchse lagen vor. Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Bei der gerichtlichen Prüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG und der verordnungsrechtlichen Präzisierungen kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den beamteten Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2023 - 20 A 1043/20 -, juris, Rn. 44, und vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 26, und vom 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, juris, Rn. 9.

Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt vor, wenn bei den gehaltenen Tieren ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen „Nahrungserwerbsverhalten“, „Ruheverhalten“, „Körperpflege“, „Mutter-Kind-Verhalten“, „Sozialverhalten“ oder „Erkundung“ unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt worden ist.

Vgl. Hirt in Hirt/Maisack/Moritz Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 45.

Kennzeichen einer erheblichen Vernachlässigung im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist, dass die Bedingungen, unter denen das betreffende Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist; sie setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an die Haltung schon zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Tieres geführt haben. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG Beeinträchtigungen hinreichend wahrscheinlich sind.

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. März 2023 - 20 B 999/22 -, juris, Rn. 19, und Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 1789/15 -, juris, Rn. 74; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl., § 16a TierSchG Rn. 22, m. w. N.

Nach diesen Maßstäben waren die streitgegenständlichen Füchse des Antragstellers im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erheblich vernachlässigt, weil die Ernährung, Pflege und Unterbringung der Füchse erheblich hinter den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG zurückgeblieben. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des beamteten Tierarztes Dr. J. in dem Gutachten vom 13. Januar 2026, den gefertigten Lichtbildern, den Ausführungen in den Vermerken der Kontrollen vom 7. Januar 2026 und vom 20. Januar 2023 sowie aus denen hier als antizipierte Sachverständigengutachten zu behandelnden „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. Mai 2014 und „Tierschutzmindestanforderungen für das Betreiben von Schliefanlagen“ des Bayerisches Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 5. Juli 2024. Nach den umfangreichen und plausiblen Ausführungen des beamteten Tierarztes Dr. J. in dem Gutachten vom 13. Januar 2026 ist bei der Kontrolle am 7. Januar 2026 hinsichtlich der Ernährung festgestellt worden, dass die Füchse vorwiegend mit Trockenfutter gefüttert werden, dass keine tägliche Fütterung und Kontrolle erfolgt und dass auch nicht ständig ein hinsichtlich Menge und Qualität ausreichendes Angebot an Wasser vorhanden ist. Letzteres ist bereits nach Nr. 3.5 des Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. Mai 2014 erforderlich. Am 7. Januar 2026 war bei einer Temperatur um 7 °C unter dem Gefrierpunkt das im Zwinger vorhandene Wasser vollständig gefroren. Aufgrund der Witterungsverhältnisse und der fehlenden Fußspuren im Schnee deutete zudem Alles darauf hin, dass eine Kontrolle der Fuchshaltung und eine Fütterung der Tiere mindestens 36 Stunden nicht erfolgt war, so dass die Tiere längere Zeit Durst leiden mussten. Soweit der Antragsteller dies bestreitet und behauptet, es habe zuvor stark geschneit, so dass Spuren vom Vortag bereits nicht mehr sichtbar gewesen sein könnten, ist dieses Vorbringen unsubstanziiert. In dem Vermerk der Kontrolle vom 7. Januar 2026 haben die Amtsveterinäre des Antragsgegners nachvollziehbar ausgeführt, dass es am Vortrag nicht geschneit habe, so dass die Tierspuren im Bereich des Zugangs zur Schliefenanlage und Fußspuren am Feldweg nicht mit Neuschnee verdeckt worden seien. Fußspuren im Eingangsbereich der Anlage und auch im Innenbereich seien nicht vorhanden gewesen. Dieses Vorbringen hat der Antragsgegner zudem durch Lichtbilder belegt. Von der Möglichkeit, seinen sinngemäßen Vortrag, dass in den letzten 36 Stunden sehr wohl eine Fütterung der Tiere durch seine Tochter stattgefunden habe und die entsprechenden Fußspuren durch starken Schneefall verdeckt worden seien, durch die Vorlage von Dokumenten der vorhandenen Videoüberwachung zu belegen, hat der Antragsteller trotz Ankündigung des 1. Vorsitzenden und Schliefenwartes keinen Gebrauch gemacht. Nach alledem sind die Behauptungen des Antragstellers als Schutzbehauptungen zu werten. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Anlage sei am 4. Januar 2026 zum Schliefentraining genutzt worden, ist schon nicht zum Beleg dazu geeignet, dass innerhalb der letzten 36 Stunden vor der Kontrolle eine Fütterung durchgeführt wurde. Dies deshalb, weil zwischen der Kontrolle und dem behaupteten Schliefentraining ein wesentlich längerer Zeitraum als 36 Stunden lag. Auch ist aufgrund der Feststellungen des Amtsveterinärs von einer überwiegenden Fütterung der Füchse (als Wildtiere) mit Trockenfutter auszugehen. Bei der Kontrolle am 7. Januar 2026 fand sich nach dem Vermerk vom gleichen Tage als Futterangebot im Zwinger lediglich Hunde-Trockenfutter; bei der weiteren Kontrolle am 20. Januar 2026 fand sich nach dem entsprechenden Vermerk als Futter in einem Zwinger der Fuß eines Rehes, im anderen Zwinger ein Schlund, ansonsten Trockenfutter und leicht überfrorenes Wasser. Eine überwiegende Fütterung mit Trockenfutter ist - wie der Amtsveterinär im Gutachten vom 13. Januar 2026 nachvollziehbar ausgeführt hat - nicht artgemäß. Das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren fordert für Füchse - zugehörig zu den hundeartigen Raubtieren - ein Anbieten von Fleisch mit Knochen oder ganzen Futtertieren, Fleischstücken mit Zusätzen pflanzlicher Nahrung und zudem Zusätze von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen.

Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren, 7. Mai 2014, Nr. 21.5.5 Seite 188.

Der Feststellung, dass eine überwiegende Fütterung mit Trockenfutter erfolgt, ist der Antragsteller ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten. Er macht diesbezüglich nur geltend, es finde keine ausschließliche Fütterung mit Trockenfutter statt; vielmehr erhielten die Füchse zusätzlich nach Verfügbarkeit Pansen, Schlund und Wild. Mit diesem Vorbringen stellt der Antragsteller das vom Amtsveterinär Ausgeführte schon nicht in Abrede. Auch der Vortrag am 20. Januar 2026, die Füchse hätten am Vortag Weintrauben erhalten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Das Verhalten des Antragstellers bzw. seines 1. Vorsitzenden im Kontrolltermin am 20. Januar 2026, in dem dieser der Auffassung war, dass es den Füchsen gut ginge, was er denn noch tun solle, lässt nur den Schluss zu, dass seitens des Antragstellers weder Einsicht noch Bereitschaft vorhanden sind, an der Ernährung der Füchse etwas Grundlegendes zu ändern.

Auch die Pflege der Tiere und die Unterbringung blieben stark hinter den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG zurück. Nach den Feststellungen des Amtsveterinärs am 7. Januar 2026 in Verbindung mit den an diesem Tage gefertigten Lichtbildern - bestätigt durch die Ausführungen im Gutachten des Amtsveterinärs vom 13. Januar 2026 - war das Gehege mit Erde, Staub und Dreck verschmutzt. Die Strukturierung des Bodens war schwer erkennbar und völlig unzureichend. Alle Rückzugsmöglichkeiten und Liegeflächen waren verschmutzt und zum Teil mit Kothaufen belegt. Erhöhte Liegeflächen waren gar nicht mehr vorhanden. Auch Maßnahmen zur Lebensraumbereicherung der Füchse bzw. geeignetes Beschäftigungsmaterial sind nicht getroffen worden bzw. war nicht vorhanden. Außerdem konnte bereits vor dem Gehege beißender Ammoniakgeruch wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass das Gehege nicht gereinigt wurde und Ausscheidungen nicht entfernt wurden. Die Entfernung von Ausscheidungen aus dem Aufenthaltsbereich der Tiere sowie die Reinigung und die Reinhaltung des Aufenthaltsbereichs gehören zur Pflege, die Maßnahmen umfasst, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten und alles einschließt, was landläufig als gute Behandlung bezeichnet wird.

Vgl. Hirt in Hirt/ Maisack/ Moritz/ Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 2 TierSchG Rn. 27 m.w.N.

Soweit der Antragsteller bestreitet, dass das Außengehege bei der Kontrolle am 7. Januar 2026 verschmutzt und ungepflegt war, dass ein beißender Ammoniakgeruch vorgelegen habe und ferner behauptet, dass weder die Liegeflächen noch die Rückzugsmöglichkeiten durch Kot verschmutzt gewesen seien, ist dieses Vorbringen unsubstanziiert. Es widerspricht den Feststellungen des Antragsgegners und insbesondere denjenigen des Amtsveterinärs in seinem Gutachten. Verschmutzungen durch Kot lassen sich auch auf den von dem Antragsgegner gefertigten Lichtbildern erkennen. Der Antragsteller ist überdies auch - obwohl er die Möglichkeit hat - offensichtlich nicht gewillt, Bildmaterial oder andere Nachweise vorzulegen, welche seine Behauptungen belegen.

Zudem ergibt sich aus den Feststellungen des Antragsgegners nachvollziehbar, dass eine verhaltensgerechte Unterbringung der Füchse nicht ansatzweise gegeben war.

Zu dieser gehören Naturboden (wie gewachsen) oder anderes geeignetes Substrat; Sandplätze für Komfortverhalten. Dies ist besonders im Hinblick auf das Grabebedürfnis der Tiere erforderlich, so dass sie ihren Grabe- und Erkundungsdrang ausleben können. Weitere notwendige Elemente für die Gehegeeinrichtung sind Sichtblenden (Stämme, Felsen Gebüsch) und Rückzugsmöglichkeiten sowie erhöhte Flächen zum Liegen und als Ausguck, Schatten und Sonnenplätze. Ferner sind Maßnahmen zur Lebensraumbereicherung zwingend notwendig, um dem Erkundungsverhalten von Füchsen Rechnung zu tragen. Dieses ist bei Füchsen, neben einem ausgeprägten Spieltrieb - selbst bei erwachsenen Tieren - gut ausgebildet. Hierzu benötigen Füchse zusätzlich zu zahlreichen Umweltreizen stetig wechselnde Spiel- oder Beschäftigungsmaterialien. Mögliche Maßnahmen sind, verschiedene Formen der Futterdarbietung anzubieten, wie Futterlaufbahnen mit verschiedenen Startpunkten, Futterklappen im Gehege, die zu unterschiedlichen Zeiten geöffnet werden können, sowie in Büschen und Bäumen erreichbar verteilte kleinere Futtertiere. Angesätes Gras soll angeboten werden. Geruchliche Reize, wie das Verteilen von Kot natürlicher Beutetiere im Gehege sind essentiell. Das Einbringen ungewohnter Gegenstände zur Beschäftigung, wie Pappröhren, Kartons, Knabberholz, geflochtene Weidenkörbe, Bälle ist empfehlenswert.

Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren, 7. Mai 2014, Nr. 21.5.1 Seite 185, Nr. 21.5.3 Seite 187; Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Tierschutzmindestanforderungen für das Betreiben von Schliefanlagen, 5. Juli 2024 Seite 4f.

Bei der Kontrolle am 7. Januar 2026 genügte die Unterbringung der Füchse, wie im Vermerk der Kontrolle und dem Gutachten des Amtsveterinärs vom 13. Januar 2026 überzeugend ausgeführt wurde, nicht im Mindesten den oben ausgeführten Anforderungen. Die vorbenannten Zustände hatten sich trotz entsprechender Hinweise bis zum 20. Januar 2026 - dem erneuten Durchführen einer Kontrolle - nicht wesentlich geändert, was sich aus den Ausführungen im Vermerk zu dieser unangekündigten Kontrolle ergibt. Beim dem als Schliefenwart fungierenden und für die Füchse zuständigen 1. Vorsitzenden des Antragstellers war am 20. Januar 2026 nicht einmal ansatzweise die Einsicht in notwendige Veränderungen der Haltungsbedingungen der Füchse festzustellen. Er war insgesamt davon überzeugt, dass die Haltung der Füchse vorbildlich sei und dass es den Füchsen sehr gut ginge. Soweit der Antragsteller geltend macht, es befinde sich ausreichend Beschäftigungsmaterial wie ein Knotenseil und zwei Schlünde im Gehege, ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine andere Bewertung herbeizuführen. Ein vertrocknetes, gefrorenes Geschlinge - wie es bei der Kontrolle am 7. Januar 2026 vorgefunden wurde - und ein dauerhaft vorhandenes Knotenseil sind - was sich aus obigen Ausführungen unzweifelhaft ergibt - nicht (mehr) als geeignetes Spiel- und Beschäftigungsmaterial anzusehen und darüber hinaus auch im Umfang bei Weitem nicht ausreichend.

Darüber hinaus ist auch das Gehege für die beiden vom Antragsteller gehaltenen Füchse deutlich zu klein. Wie der Amtsveterinär des Antragsgegners in seinem Gutachten vom 13. Januar 2026 unter Bezugnahme auf das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren und das weitere Gutachten „Tierschutzmindestanforderungen für das Betreiben von Schliefanlagen“ überzeugend und nachvollziehbar ausführt, bedarf es für zwei gemeinsam gehaltene Füchse bei der hier gegebenen extensiven Tierhaltung einer Größe von mindestens 80 m². Füchse haben ein hohes Aktivitätslevel, welches sich in Gefangenschaft grundsätzlich nur schwer befriedigen lässt. Sie sind ausgezeichnete und ausdauernde Läufer. Daher bedarf es geräumiger, langgestreckter Gehege.

Vgl. hierzu Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren, 7. Mai 2014, Nr. 21.5.1 Seite 185; Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Tierschutzmindestanforderungen für das Betreiben von Schliefanlagen, 5. Juli 2024, Seiten 3ff, 6 f.

Schon diese Gehegegröße - die deutlich hinter den Mindeststandards anderer europäischer Länder (wie z.B. Österreich mit 300 m² und die Schweiz mit 100 m² für ein Rotfuchspaar) zurückbleibt - gewährleistet die Ausübung wesentlicher Verhaltensweisen nicht.

Vgl. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Tierschutzmindestanforderungen für das Betreiben von Schliefanlagen, 5. Juli 2024, Seiten 5 f.

Hier liegt auch - anders als der Antragsteller meint - eine extensive Tierhaltung vor, weil eine intensive Betreuung von sachkundigen Personen nicht gegeben ist. Eine solche erfordert - wie der Amtsveterinär in seinem Gutachten vom 13. Januar 2026 plausibel ausführt - nicht nur, dass sachkundige Personen ein- bis zweimal am Tag nach den Füchsen sehen, um diese zu füttern und das Gehege/ den Zwinger sauber zu halten, sondern auch, dass diese im Verlauf des Tages über mehrere Stunden anwesend sind, um sich mit den Füchsen (intensiv) zu beschäftigen. Nur dies kann nämlich einen gewissen Ausgleich für den bei Füchsen vorhandenen Bewegungsdrang bieten.

Vgl. hierzu auch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren, 7. Mai 2014, Nr. I 4. Seite 10, Nr. 5.3 Seite 20; Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Tierschutzmindestanforderungen für das Betreiben von Schliefanlagen, 5. Juli 2024, Seiten 3f.

Eine derartige Betreuung liegt hier nicht vor und wird vom Antragsteller nicht substanziiert behauptet.

Es bestehen zudem nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerken, Kontrollberichten und dem Gutachten des Amtsveterinärs vom 13. Januar 2026 erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Gewöhnung der Füchse wegen der fehlenden Betreuung und Beschäftigung erheblich Rückschritte zu verzeichnen sind. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Tiere bei den Kontrollen am 7. Januar 2026 und am 20. Januar 2026 trotz Anwesenheit des (ihnen eigentlich bekannten und vertrauten) Schliefenwarts ängstlich und schreckhaft waren und erhebliche Stresssymptome, wie u.a. angelegte Ohren, eine geduckte angespannte Körperhaltung, aufgerissene Augen und Immobilität („Freezing“) zeigten. Dem Schliefenwart war es am 7. Januar 2026 nicht einmal möglich, den Mikrochip der Tiere auszulesen. Die Situation war am 20. Januar 2026 nicht anders; auch hier haben sich die Füchse trotz Anwesenheit des Schliefenwartes, nachdem dieser sie vom Außengehege über die Röhren in den Zwinger getrieben hatte, sofort in ihre Hütten zurückgezogen. Das war am 19. August 2020 noch ganz anders; damals hatte sich eine der beiden Fähen vom Schliefenwart streicheln lassen. Auch die Mitarbeiter des Antragsgegners konnten sich bis auf 30 cm annähern ohne Fluchtverhalten auszulösen. Das Vorbringen des Antragstellers, die Tiere seien am 7. Januar 2026 zunächst sehr zutraulich gewesen, ist angesichts der Feststellungen im Vermerk des Antragsgegners und der detaillierten Ausführungen des Amtsveterinärs im Gutachten vom 13. Januar 2026 völlig unsubstanziiert und als Schutzbehauptung zu werten. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, die Füchse seien erst scheu geworden, als sich die Mitarbeiter des Antragsgegners zum Auslesen des Chips diesen genähert hätten. Nach dem Vermerk und dem Gutachten des Amtsveterinärs vom 13. Januar 2026 scheiterte der Versuch des Schliefenwarts und 1. Vorsitzenden des Antragstellers, den Mikrochip der Tiere auszulesen aufgrund der Scheue der Tiere.

Auch hinsichtlich der hier nach alledem gegebenen viel zu kleinen Gehegegröße zeigte der 1. Vorsitzende und Schliefenwart des Antragstellers keinerlei Einsicht. Er war noch bei der Kontrolle am 7. Januar 2026 der Auffassung, dass die Gehegegröße nicht zu beanstanden sei. Obwohl dem Antragsteller bereits spätestens seit dem 28. Februar 2025 bekannt war, dass das Gehege in seiner Größe nicht tierschutzgerecht ist und trotz der Zusage des 1. Vorsitzenden und Schliefenwartes des Antragstellers, am 11. August 2025, spätestens im Oktober 2025 einen Antrag auf Umbau (und entsprechende Vergrößerung) des Fuchsgeheges beim zuständigen Bauamt einzureichen, ist dies weder bis Ende Oktober noch bis heute erfolgt. Vielmehr waren die Füchse noch bis zum Zeitpunkt der Fortnahme in einem viel zu kleinen Gehege untergebracht. Auch derzeit ist nicht absehbar, ob und wann eine Gehegeerweiterung umgesetzt wird. Das wird damit begründet, dass der Pachtvertrag noch nicht verlängert worden sei und eine entsprechende Einigung nicht habe erzielt werden können. Diese Sachlage war allerdings bereits im März 2025 gegeben, wo der 1. Vorsitzende des Antragstellers davon sprach, dass man in Kontakt zu den Erben des vor einigen Monaten verstorbenen Eigentümer des an den Antragsteller verpachteten Grundstücks stehe. Am 7. Januar 2026 erklärte der 1. Vorsitzende des Antragstellers dann, es sei immer noch unklar, ob der Pachtvertrag Bestand habe, weil ein höheres Angebot der Tierschutzorganisation M. vorliege. Nunmehr heißt es in der Antragsbegründung vom 26. Februar 2026, der Bauantrag sei noch nicht gestellt worden, weil der Pachtvertrag nicht verlängert worden sei. Eine vertragliche Vereinbarung habe noch nicht abschließend erlangt werden können, werde allerdings zeitnah geklärt. Wegen der zu erwartenden Kosten müsse zunächst Sicherheit durch einen verlängerten Pachtvertrag gegeben sein. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum nunmehr eine zeitnahe Klärung zu erwarten sein soll, obwohl dies zuvor seit mindestens Ende März 2025 nicht möglich gewesen ist. Zum anderen zeigt das gesamte Verhalten des Antragstellers und der für diesen handelnden Personen, dass er nicht gewillt ist, erhebliche Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG zeitnah zu beseitigen.

Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2024. Dass dort die Fuchshaltung in Schliefenanlagen als „extensive Haltungen“ eingeschätzt wird, ändert nichts daran, dass die Tierhaltung des Antragstellers auch zuvor bereits eine solche war. Die Umsetzungsfrist von einem Jahr bezieht sich nicht - wie der Antragsteller wohl meint - darauf, dass erhebliche tierschutzwidrige Zustände für ein (weiteres) Jahr hingenommen werden, sondern darauf, dass binnen Jahresfrist die erforderliche Genehmigung für das Tiergehege vorliegen soll.

Die festgestellten Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den im Gutachten vom 13. Januar 2026 aufgeführten Verhaltensänderungen der Tiere (Erleiden von Angstzuständen) dazu, dass eine erhebliche Vernachlässigung im Sinne des § 16 a TierSchG anzunehmen ist.

Die Entscheidung des Antragsgegners zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Füchse ist ferner ermessenfehlerfrei. Die Ausführungen des Antragsgegners im Bestätigungsscheiben vom 28. Januar 2026, die Fortnahme sei erfolgt, um die erhebliche Vernachlässigung der Füchse zu beenden, sich die Haltungsbedingungen wieder verschlechtert hätten, es an Einsicht auf Seiten des Antragstellers mangele, tierschutzwidrige Zustände abzustellen und da nicht absehbar sei, wann eine Anpassung der Gehegegröße erfolge, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang auch - anders als der Antragsteller vorträgt -, dass in der Vergangenheit immer wieder die Haltungsbedingungen der Füchse beanstandet wurden und dieser Änderungen nur zögerlich oder teilweise gar nicht vorgenommen hat und nunmehr sogar bereits umgesetzte Maßnahmen wieder rückgängig gemacht wurden. Mit Blick auf das Vorstehende ist auch kein gegenüber der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung geeignetes milderes Mittel erkennbar, um die tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen, so dass die Maßnahmen auch verhältnismäßig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.