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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 19.03.2026 – 15 K 1848/25.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0319.15K1848.25A.00

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage des Klägers mit dem Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.03.2025 zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ,

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

ist unbegründet.

Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt nach eigener Überprüfung den Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts, der der Kläger auch im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat, und sieht deshalb - bis auf untenstehende ergänzende Ausführungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).

Der Vortrag des Klägers hinsichtlich seines, gegen ihn - nicht gegen seinen Vater - zielgerichteten Verfolgungsschicksals ist auch nach dem Eindruck des Einzelrichters im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiterhin unglaubhaft. Der Kläger vermochte die bereits im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten in der gerichtlichen informatorischen Anhörung mit seinen ergänzenden Angaben nicht überzeugend aufzuklären. Sein Vortrag genügt nicht den allgemein anerkannten Glaubhaftigkeitskriterien, wie Detailreichtum, Originalität, unvorhergesehene Komplikationen sowie im Kern innere Übereinstimmung. Dass der Kläger im Gerichtsverfahren eine andere Partei angegeben hat, die MoDeL, bestätigt eine vom Kläger nicht schlüssig erklärte Widersprüchlichkeit beim Kerngeschehen. Zudem weist der schriftsätzliche Vortrag mit der Klagebegründung vom 03.03.2026 erhebliche Steigerungen auf, die zwar nur das Geschehen um seinen Vater betreffen, aber insgesamt das Bild eines taktisch angepassten Aussageverhaltens prägen. Insgesamt bleibt das Vorbringen vage und oberflächlich, wirkt deshalb konstruiert und lässt nicht den Schluss zu, auf wirklich Erlebtem zu basieren.

Es handelt sich - aber selbst bei Wahrunterstellung - im Besonderen bei den vom Kläger genannten politisch Andersdenkenden nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsakteure im Sinne der §§ 3c Nr. 3, 4 Abs. 3 AsylG. Es sind unter Berücksichtigung der Erkenntnislage keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass staatliche oder quasistaatliche Schutzakteure im Sinne des § 3d Abs. 1 AsylG erwiesenermaßen (schlechthin) nicht in der Lage oder nicht willens wären, dem Kläger Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies schließt die Gewährung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz aus.

Dass es dem Kläger nach seinem Vortrag letztlich möglich war, unbehelligt auszureisen, zeigt des Weiteren, dass die vermeintlichen Verfolger nicht landesweit einen so großen Einfluss haben, wie der Kläger annimmt. Denn sie waren offensichtlich weder willens noch in der Lage, den Kläger an einer Ausreise zu hindern. Welche Mittel und Wege die regierungsnahen Privatleute hätten, den Kläger bei einer Wiedereinreise, ohne hiervon Kenntnis zu haben, aufzuspüren und ihm landesweit nachzustellen, vermochte dieser mit seinen vagen Angaben nicht substantiiert darzulegen.

Soweit der Kläger Bezug nimmt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg,

Urteil vom 11.11.2024 - 6 A 53/24 -, abrufbar unter https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/32867.pdf,

teilt das erkennende Gericht die dortige Lagebewertung nicht. Dem Kläger droht im hier zu entscheidenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

Auch nach der Parlamentswahl im März 2020, aber vor allem der Präsidentschaftswahl im Oktober 2020, kam es noch zu Demonstrationen gegen das Wahlergebnis, wobei es auch bei diesen Demonstrationen zu Auseinandersetzungen und Todesfällen kam.

Vgl. AI: "Human Rights in Africa: Review of 2020 - Guinea" vom 07.04.2021 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/guinea-2020 ); US Secretary of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, vom 30.03.2021 (abrufbar unter: https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/guinea/ ).

Am 05.09.2021 kam es in Conakry zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Die Regierung des Landes wurde von Einheiten des Militärs für abgesetzt und die Verfassung für ungültig erklärt. Am 01.10.2021 wurde der Interimspräsident Mamady Doumbouya vereidigt und es wurde eine (zunächst) zeitlich unbestimmte Übergangsphase angekündigt, an deren Ende demokratische Neuwahlen stehen sollen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise (unverändert gültig seit dem 08.09.2022; abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098 ).

Eine Verfolgung (bisheriger) politischer Oppositioneller ging damit nicht einher. Im Gegenteil hat sich die politische Lage - jedenfalls zunächst - gebessert. Führende Oppositionelle begrüßten den Machtwechsel, zahlreiche politische Gefangene, wurden aus der Haft entlassen.

Vgl. stellv. mit zahlreichen Nachweisen VG Berlin, Urteil vom 07.09.2022 - 31 K 424.19 A -, juris Rn. 29; AI: "Guinea: Aktivist freigelassen" vom 14.10.2021 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/erfolg/guinea-oumar-sylla-freigelassen-2021-10-14 ).

Insbesondere ab Mai 2022 kam es jedoch zu neuen Spannungen, die vor allem daher rührten, dass die Opposition einen klareren und kürzeren Zeitplan hinsichtlich demokratischer Neuwahlen forderte.

Vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 07.09.2022 - 31 K 424.19 A -, juris Rn. 30.

Die Führung der FNDC gab noch am 09.05.2022 an, dass sich keines ihrer Mitglieder im Gefängnis befinde.

Vgl. CGVS, COI Focus: Guinee - L’opposition politique sous la transition vom 25.08.2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), S. 18.

Am 09.05.2022 erklärte sie ebenso, dass andere Aktivisten als die Anführer von der neuen Regierung nicht behelligt werden. Führer der Bewegung erhielten Drohungen, insbesondere in Form von Telefonanrufen durch das Militär, die jedoch nicht in die Tat umgesetzt werden.

Vgl. CGVS, COI Focus: Guinee - L’opposition politique sous la transition vom 25.08.2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), S. 19.

Am 11.05.2022 rief die FNDC zu Demonstrationen gegen die Übergangsregierung auf.

Vgl. GuineePolitique: "Q. le FNDC, ‚le CNT n’ai ni la légitimité ni les prérogatives de déterminer la durée de la transition‘", vom 12.05.2022 (abrufbar unter: https://www.guineepolitique.com/pour-le-fndc-le-cnt-na-ni-la-legitimite-ni-les-prerogatives-de-determiner-la-duree-de-la-transition/ ).

Am 13.05.2022 begannen Behörden, Protestveranstaltung bis zum Beginn des Wahlkampfes zu verbieten.

Vgl. Amnesty International (AI): "Urgent Action: Aktivisten zu Unrecht in Haft", vom 18.11.2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/guinea-guinea-aktivisten-zu-unrecht-haft-2022-11-21 ); CIVICUS: "Guinea: Civil society calls for the lifting of a ban on assemblies" vom 26.05.2022 (abrufbar unter: https://www.civicus.org/index.php/media-resources/news/5820-guinea-civil-society-calls-for-the-lifting-of-a-ban-on-assemblies ).

Trotz eines landesweiten pauschalen Verbots aller Proteste, die „den sozialen Frieden stören könnten“, organisierte die FNDC im Juli 2022 eine Demonstration, um gegen die Einseitigkeit zu protestieren, in der die Behörden nach dem Staatsstreich im September 2021 den politischen Übergang handhabten. Dabei kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Verteidigungs- und Sicherheitskräften und Demonstrierenden. Den Behörden zufolge kamen fünf Personen ums Leben und viele weitere wurden verletzt. Am 30.07.2022 wurden gegen die führenden FNDC-Vertreter Oumar Sylla und Ibrahima Diallo sowie gegen Saïkou Yaya Barry gerichtliche Schritte eingeleitet. Ihnen wurde „illegaler Protest, Zerstörung öffentlicher und privater Gebäude, Aufwiegelung einer Menschenmenge, tätlicher Angriff und Körperverletzung, Plünderung und Brandstiftung, Behinderung der Bewegungsfreiheit und Mittäterschaft“ vorgeworfen.

Vgl. Amnesty International (AI): "Urgent Action: Aktivisten zu Unrecht in Haft", vom 18.11.2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/guinea-guinea-aktivisten-zu-unrecht-haft-2022-11-21 ) und AI: "Guinea: Further attacks on freedom of expression and association" vom 10.08.2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/08/guinee-de-nouvelles-atteintes-aux-libertes-dexpression-et-dassociation/ ); CGVS, COI Focus: Guinee - L’opposition politique sous la transition vom 25.08.2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), S. 21 f.

Am 08.08.2022 beschlossen die guineischen Übergangsbehörden, die FNDC aufzulösen. Sie bezeichneten diese als „De-facto-Bewegung“ und warfen ihr vor, sie sei „von jeher für Gewalt gegen Menschen, die Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum sowie für Akte der Aufstachelung zum Hass bekannt gewesen“. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch die FNDC.

Vgl. AI: "Urgent Action: Aktivisten zu Unrecht in Haft", vom 18.11.2022 (abrufbar unter: https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/guinea-guinea-aktivisten-zu-unrecht-haft-2022-11-21 ); CGVS, COI Focus: Guinee - L’opposition politique sous la transition vom 25.08.2022 (abrufbar unter: https://www.cgrs.be/en/country-information/lopposition-politique-sous-la-transition ), S. 22.

Der ehemalige Koordinator der FNDC, Abdourahmane Sanoh, wurde am 13.01.2023 durch ein Gericht in Conakry vom Vorwurf der strafbaren Teilnahme an öffentlichen Versammlungen freigesprochen.

Vgl. Africaguinee: "T5. titille la junte: ‚Il y a un besoin évident de recadrage de la conduite de la transition...‘" vom 13.01.2023 (abrufbar unter: https://www.africaguinee.com/articles/2023/01/13/sano-titille-la-junte-il-y-un-besoin-evident-de-recadrage-de-la-conduite-de-la ).

Von dieser Erkenntnislage ausgehend ist nicht zu verkennen, dass die derzeitige Übergangsregierung vereinzelt durchaus gezielt gegen Oppositions-Mitglieder, insbesondere der FNDC, vorgeht und es im Zuge von Demonstrationen zu Festnahmen kommt. Die Erkenntnislage stützt aber weder die Annahme, dass der guineische Staat gegen Befürworter der FNDC vorgeht, die sich vor dem Machtwechsel gegen das Verfassungsreferendum und Alpha Condé ausgesprochen haben, noch die Annahme, dass der guineische Staat überhaupt gegen niedrigschwellige, sonstige oppositionelle Tätigkeit systematisch vorgeht.

Zwar ist es, wie ausgeführt, gerade seit Juli 2022 zu zahlreichen Festnahmen gekommen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die gezielten Festnahmen auf politisch exponierte Personen beschränken, die sich nunmehr auch - öffentlichkeitswirksam - gegen die Übergangsregierung wenden und einen zügigeren Übergang zu Neuwahlen und einer demokratisch legitimierten Regierung fordern als es die Übergangsregierung zunächst angekündigt hat. Soweit es darüber hinaus auch zu Festnahmen „einfacher“ Mitglieder insbesondere der FNDC - hierüber gibt es die meisten Erkenntnisse - gekommen ist und kommt, beruhen diese Festnahmen jedenfalls nicht auf einer Kritik an der früheren Regierung Alpha Condés, sondern auf der Beteiligung an verbotenen Demonstrationen und/oder Leistung von Widerstand.

Vgl. auch sinngemäß VG Kassel, Urteil vom 15.02.2022 - 2 K 766/19.KS.A -, juris UA S. 7 f.

Jedenfalls führen vereinzelte Festnahmen im Rahmen von Demonstrationen nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer politischen Gesinnung.

Hinsichtlich bisheriger politischer Betätigung gegen das Condé-Regime kommt dem Machtwechsel nach Auffassung der erkennenden Kammer eine Art Zäsurwirkung zu und ist nicht erkennbar, dass insoweit eine Verfolgung droht.

Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 07.09.2022 - 31 K 424.19 A -, juris Rn. 29, 31; ähnlich auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2022 - 14 K 1618/21.A -, UA S. 5 (n. v.): „Auch für die Zeit nach dem Militärputsch lässt sich derzeit eine gezielte, flächendeckende Verfolgung von ehemaligen oder gegenwärtigen Oppositionellen, die sich nunmehr teilweise für eine Abgabe der Macht durch die Militärjunta einsetzen, nicht feststellen.“

Anhand der dargestellten Erkenntnislage ist auch nicht ersichtlich, dass im Übrigen gezielt gegen einfache Oppositionelle vorgegangen wird.

Allein wegen seiner behaupteten Tätigkeit für MoDeL hat der Kläger daher im Falle einer Rückkehr nach Guinea nicht mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Auch für die Zeit nach dem Machtwechsel lässt sich eine gezielte, flächendeckende Verfolgung von ehemaligen oder gegenwärtigen (einfachen) Mitgliedern oder Sympathisanten der Oppositionsbewegungen nicht feststellen. Daraus ergibt sich für den Kläger als Sympathisant und ggf. Aktivist der MoDeL, welche im Gegensatz zur FNDC nicht mittlerweile von der Übergangsregierung aufgelöst wurde,

vgl. ausführlich zur Lage von FNDC-Mitgliedern in Guinea: VG Minden, Urteil vom 16.05.2025 - 15 K 1636/25.A -, nicht veröffentlicht,

eine noch weiter abgesenkte Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen.

Das Gericht verkennt wie gesehen nicht, dass die Übergangsregierung durchaus gezielt gegen Mitglieder beispielsweise auch der größeren UFDG vorgeht und es im Zuge von Demonstrationen zu Gewaltvorfällen kommen kann. Das gezielte Vorgehen der Übergangsregierung beschränkt sich jedoch - scheinbar mit dem Ziel der Kontrollübernahme und Destabilisierung der opponierenden Groß-Parteien - im Wesentlichen auf die Parteiführung und exponierte Mitglieder.

Vgl. ACCORD: Anfragebeantwortung zu Guinea: Lage von Parteimitgliedern der Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG), 22.11.2024; ACCORD: Anfragebeantwortung zu Guinea: Lage von Mitgliedern der Partei UFDG (Union des forces démocratiques de Guinée) seit dem Militärputsch am 5. September 2021, 04.08.2022.

Die Erkenntnislage stützt aber weder die Annahme, dass der guineische Staat systematisch gegen Befürworter und Mitglieder der MoDeL vorgeht, noch die Annahme, dass der guineische Staat überhaupt gegen niederschwellige politische Tätigkeit systematisch vorgeht. Der Kläger hat nach freier Würdigung des Gerichts keine exponierte politische Stellung inne, die davon abweichend eine Verfolgung als beachtlich wahrscheinlich erscheinen ließe. Die vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten sind zu niedrigschwellig und die Person des Klägers für die derzeitige Übergangsregierung zu unbedeutend, als dass ernsthaft angenommen werden könnte, ihm drohe im Falle der Rückkehr eine politische Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivität. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gegenteiliges nicht substantiiert glaubhaft gemacht.

Die dargestellte Bewertung unterscheidet den hiesigen Einzelfall auch vom oben erwähnten Fall des Verwaltungsgerichts Lüneburg (6 A 53/24), denn dort war der Kläger ein UFDG- und später FNDC-Mitglied, dessen dortiger Vortrag zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft war, dass ihm vor seiner Ausreise aus politischen Gründen Verfolgung widerfahren ist. Das Verwaltungsgericht Lüneburg erkannte zwar, dass es sich bei dem Kläger nur um ein einfaches und insofern nicht exponiertes Mitglied der Opposition handeln dürfte, sah aber anders als das erkennende Gericht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr für den dortigen Kläger, wie schon in der Vergangenheit verletzt und/oder inhaftiert zu werden.

Daneben ist der Kläger - selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages - im Hinblick auf eine mögliche künftige Verfolgung durch lokale Polizisten oder Privatleute jedenfalls auf eine inländische Fluchtalternative in Guinea zu verweisen (vgl. §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG). Dies schließt die Gewährung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz aus.

Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Der Kläger kann sich den angeblichen Bedrohungen durch Flucht in andere Landesteile entziehen. Vor dem Hintergrund, dass es in Guinea kein funktionierendes Meldewesen gibt,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 07.04.2021 (Stand: Januar 2021), S. 18,

können potentiell Verfolgte vor allem in den Großstädten Guineas in aller Regel unbehelligt leben. Dies gilt besonders in Anbetracht der Tatsache, dass Guinea über kein zentrales Fahndungs- oder Strafregister verfügt. Recherchen müssen daher im Einzelfall vor Ort z.B. durch Einsichtnahme in die Register oder Umfeldbefragungen erfolgen. Hierfür sind konkrete Angaben zu Ort und Zeit des Vorfalls sowie zu den im weiteren Verlauf beteiligten Stellen (z.B. Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft, Gericht) erforderlich.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 21.07.2021 (Az.: 9206-41C; 7828664-261).

Dabei ist mangels koordinierter Melde- und Fahndungsregister nach den Erkenntnissen des Gerichts auch eine legale Einreise über den internationalen Flughafen in Conakry mit anschließender Weiterreise in einen anderen Landesteil problemlos möglich.

Vgl. entsprechend auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2023 - 23 K 6618/21.A -, juris Rn. 106; VG Berlin, Urteil vom 07.09.2022 - 31 K 424.19 A -, juris Rn. 33.

Der Kläger genießt grundsätzlich Freizügigkeit in ganz Guinea und kann seinen Wohn- und Aufenthaltsort somit frei bestimmen.

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Guinea vom 29.09.2023, S. 37; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2022 - 31 K 88.19 A -, juris Rn. 26, m. w. N.

Insbesondere kann von dem Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil Guineas niederzulassen.

Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27.

Höchstrichterlich sind die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in diesem Sinne die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, m. w. N., u. a. auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff., und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.

Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.11.2024 - 27 K 5714/20.A -, juris Rn. 55, mit Verweis insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16 f.

In Guinea droht nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Regelmäßig ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass gesunde und arbeitsfähige Erwachsene das Existenzminimum jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sichern können.

Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 09.08.2023 - 6 A 55/21.A -, juris Rn. 9; VG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2024 - 5 AE 1954/24 -, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2024 - 23 K 2358/22.A -, juris Rn. 107 ff.; VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 1 K 8637/18.A -, juris Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13.09.2023 - VG 31 K 79/21.A -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 04.05.2023 - 3 K 396/21.A -, juris, alle m. w. N.

Ein besonderer Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.11.2024 - 27 K 5714/20.A -, juris Rn. 63 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 05.04.2023 - 4 A 163/20 -, sowie VG Aachen, Urteil vom 03.11.2022 - 1 K 3005/20.A -, jeweils juris (jeweils alleinerziehende Mutter); VG Wiesbaden, Urteil vom 22.12.2021 - 1 K 452/16.WI.A -, juris (Person mit Traumata und psychischen Beeinträchtigungen).

Gemessen hieran ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger nicht gelingen wird, in Guinea wenigstens ein Leben zur Sicherung des Existenzminimums zu führen. Im Fall des Klägers liegt ein besonderer Ausnahmefall nicht vor; es handelt sich bei ihm bereits nicht um eine vulnerable Person in diesem Sinne. Diesbezüglich kann ergänzend vollinhaltlich auf die zutreffende Begründung zu den negierten Abschiebungsverboten im streitigen Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG), der sich das Gericht nach nochmaliger Prüfung anschließt.

Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 27.

Nach alldem hat das Bundesamt den Kläger, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, zu Recht zur Ausreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG die Abschiebung nach Guinea angedroht. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. Die gesetzte Frist ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.