Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 10.04.2026 – 15 K 1523/25.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0410.15K1523.25A.00

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die zulässige Klage des Klägers mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.02.2025 zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

ist unbegründet.

Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt nach Überprüfung den tragenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts und sieht deshalb - bis auf untenstehende ergänzende Ausführungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides sind nicht ersichtlich.

Dem Vorbringen des Klägers lässt sich kein Anhaltspunkt für einen in § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) entnehmen. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags handelt es sich bei dem geschilderten Geschehen allenfalls um kriminelles Unrecht, das nicht staatlichem Handeln zuzurechnen ist, mithin nicht um asylerhebliche Gründe. Auf dieser Grundlage ist für eine dem Kläger drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nichts ersichtlich.

Es handelt sich - selbst bei Wahrunterstellung - bei dem Offizier nicht um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsakteur im Sinne der §§ 3c Nr. 3, 4 Abs. 3 AsylG. Dass es dem Kläger möglich war, ohne Probleme auszureisen, zeigt, dass der in diesem Einzelfall nicht-hoheitlich handelnde Offizier, mithin ein privat handelnder Akteur, nicht landesweit einen so großen Einfluss hat, wie der Kläger behauptet. Es sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass staatliche oder quasistaatliche Schutzakteure im Sinne des § 3d Abs. 1 AsylG erwiesenermaßen sowie schlechthin nicht in der Lage oder nicht willens wären, dem Kläger Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies schließt die Gewährung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz aus.

Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, m. w. N.

Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15, und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23.

Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 31.

Gemessen hieran ist vorliegend die tatsächliche Vermutung, dass sich - selbst bei Wahrunterstellung - frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, widerlegt. Stichhaltige Gründe entkräften die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen.

Aus Rechtsgründen spricht stichhaltig gegen eine staatliche Verfolgungsgefahr, dass es dem Kläger möglich war, mit einem Visum und einem eigenen Reisepass legal vom internationalen Flughafen Luanda auszureisen.

Nach den eingeholten Erkenntnismitteln wird im Rahmen des Check-ins am internationalen Flughafen Luanda eine Prüfung des Passdokuments und ggf. des erforderlichen Visums durchgeführt. Weiterhin Erfolgt im Rahmen der Ausreise eine Passkontrolle, bei der ein Abgleich des Passes mit den polizeilichen Datenbanken durchgeführt wird.

Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 19.01.2026, S. 1, 2 (Zu Frage 1).

Nach dem angolanischen Gesetz zu Pässen und Ausreise von nationalen Staatsangehörigen vom 18.10.2021 wird die Ausreise sodann verweigert, wenn ein Hindernis bzw. Verbot vorliegt.

Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 19.01.2026, S. 2 (Zu Frage 2).

Der Kläger konnte die Passkontrolle im vorliegenden Fall passieren, ohne dass der durchgeführte Abgleich der Passdaten mit den polizeilichen Datenbanken zu einer Verhinderung der Ausreise oder etwaigen Ermittlungsmaßnahmen geführt hat. Der Kläger war demnach offenkundig bereits zum Zeitpunkt der Ausreise nicht zur Fahndung ausgeschrieben oder als sonstig von staatlichen Akteuren gesucht registriert.

Die vermeintlichen staatlichen Verfolger, insbesondere der Offizier als Hintermann, waren offensichtlich nicht willens oder in der Lage, den Kläger an einer Ausreise zu hindern. Eine - wie hier vorliegende - unbehelligte Ausreise und die daran geknüpfte Indizwirkung gegen eine staatliche Verfolgung erhöht die Anforderungen an die Darlegung, dass und woraus sich zwischenzeitlich ein landesweites staatliches Verfolgungsinteresse ergeben sollte. Daran fehlt es hier.

Der Kläger ist - abermals bei Wahrunterstellung seines Vortrages - im Hinblick auf eine mögliche künftige Verfolgung durch den Offizier oder von ihm befehligte Regierungsleute jedenfalls auf eine inländische Fluchtalternative in Angola zu verweisen (vgl. §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG). Dies schließt die Gewährung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz aus.

Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Der Kläger kann sich den angeblichen Bedrohungen durch Flucht in andere Landesteile entziehen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass es den Verfolgern möglich sein sollte, den Kläger landesweit aufzuspüren, liegen nicht vor, insbesondere da es in Angola kein dem deutschen Meldesystem vergleichbare Einrichtung gibt und eine Anschriftenermittlung auf dem Verwaltungsweg somit nicht möglich ist.

Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 20.04.2017, S. 1 (zu Frage 1.).

Angola ist flächenmäßig knapp vier Mal so groß wie Deutschland und hat rund 33 Millionen Einwohner. Es ist dem Kläger daher möglich, in eine andere Großstadt außerhalb Luandas auszuweichen. Hier würden sich insbesondere die Großstädte Cabinda oder Lubango anbieten. Ihre Größe würde es dem Kläger ermöglichen, ein Leben in Anonymität zu führen, zumal keine Hinweise für eine besondere Bekanntheit des Klägers erkennbar sind.

Insbesondere kann von dem Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil Angolas niederzulassen.

Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27.

Höchstrichterlich sind die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in diesem Sinne die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, m. w. N., u. a. auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff., und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.

Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.11.2024 - 27 K 5714/20.A -, juris Rn. 55, mit Verweis insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16 f.

Die Lage in Angola stellt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt dar:

Angolas Wirtschaft zählt zu den größten Volkswirtschaften auf dem Kontinent. Im Jahr 2022 war das Land mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) von rund 121 Mrd. US-$ an sechster Stelle im afrikanischen Vergleich.

Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 11, m. w. N.

Trotz des Öl- und Diamantenreichtums des Landes ist die Bevölkerung arm. Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind laut USDOS im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 %. Für das Berichtsjahr 2022 konnten 14,5 % Arbeitslosigkeit im Land verzeichnet werden.

Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 25.

Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando, Kubango und Namibe. Über 1,5 Mio. Menschen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, die durch Viehsterben und Preiserhöhungen durch die COVID-19-Pandemie zudem verstärkt wurde. Da staatliche Hilfe für die betroffenen Menschen in den meisten Fällen ausblieb, flüchteten Tausende in den Nachbarstaat Namibia. Die Hilfsorganisation CARE setzte Angola Anfang 2024 im zweiten Jahr infolge auf Platz eins der vergessenen humanitären Krisen weltweit. Derzeit würden rund 7,3 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen, knapp doppelt so viele Menschen wie im Vorjahr. Grund dafür seien Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände und Dürreperioden. Weitere Probleme, die die humanitäre Lage der Bevölkerung Angolas zusätzlich verschlechtern, seien Armut, Arbeitslosigkeit (vor allem bei jungen Menschen im städtischen Bereich), unzureichende sanitäre Einrichtungen und Hygiene (vor allem im ländlichen Bereich), geschlechterspezifische Ungleichheiten sowie die nach wie vor hohe Minenbelastung infolge des früheren Bürgerkrieges.

Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.

In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu.

Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13, m. w. N.

Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt.

Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13; Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 27.

Darüber hinaus ist Angola von einem Cholera-Ausbruch betroffen, der bereits hunderte Menschenleben gekostet hat. Fünf Monate nach dem Ausbruch sind 18 der 21 Provinzen des Landes betroffen. Anstrengungen der staatlichen Gesundheitsversorgung und von NGOs haben zuletzt zu einem deutlichen Rückgang der Zahlen geführt. In der Provinz Luanda haben sich die täglichen Ansteckungszahlen auf einem Plateau von 20 bis 40 Fällen eingependelt.

https://reliefweb.int/report/angola/unicef-angola-humanitarian-situation-report-no-7-cholera-outbreak-30-april-18-may-2025#:~:text=Children%20still%20represent%20about%2050,effort%20to%20interrupt%20the%20transmission.

Die erkennende Kammer geht auf dieser Grundlage insgesamt davon aus, dass gesunde, arbeitsfähige sowie ungebundene erwachsene Männer und Frauen, die nach Angola zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen, sodass ihnen keine Verelendung droht.

Der Prognose, welche Gefahren einem Asylsuchenden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Asylsuchende auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff., 19.

Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Prognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Annahme rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N.

Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände davon auszugehen, dass für den Kläger und seine Kleinfamilie, im Speziellen seinen Sohn aus dem Verfahren 15 K 3891/25.A (dort Kläger zu 2.), bei einer Rückkehr das Existenzminimum gesichert sein wird. Diesbezüglich kann ergänzend auf die entsprechende Begründung zu den (negierten) Abschiebungsverboten im streitigen Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG), der sich das Gericht nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der familiären Rückkehrsituation mit den Klägern des Verfahrens 15 K 3891/25.A im Ergebnis anschließt. Die dortige Klägerin zu 1. kann entweder bei der Betreuung des Sohnes behilflich sein oder zum Einkommen durch Erwerbstätigkeit beitragen. Ferner wird angemerkt, dass die klägerische Familie im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Angola finanzielle Unterstützung durch die Beklagte aus den Programmen REAG bzw. GARP erhalten kann, die es ihnen erleichtern, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.

Vgl. REAG/GARP 2.0, Das REAG/GARP 2.0-Programm unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land,

https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/ .

Es handelt sich für angolanische Verhältnisse um beträchtliche Summen, mit denen der Kläger nicht nur für viele Monate seinen Lebensunterhalt und den seines Kindes (und der Verlobten) sicherstellen, sondern auch die Grundlage für eine langfristige Existenzsicherung schaffen kann.

Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 27.

Aus diesen Gründen kommt auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots, für dessen Prüfung im Wesentlichen dieselben Maßstäbe wie für die Zumutbarkeit der Niederlassung in einem anderen Landesteil gelten, nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.