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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 13.04.2026 – 15 L 420/26.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0413.15L420.26A.00

Gründe

Der zulässige sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage - 15 K 1350/26.A - gegen die unter Ziffer 5. des Bescheides vom 24.03.2026 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

Wird - wie hier - ein Asylantrag durch das Bun­des­amt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als offensicht­lich un­begründet abgelehnt, hat nach § 75 AsylG die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Das Ge­richt darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bzw. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG die Ausset­zung der Ab­schiebung (durch Anordnung der auf­schiebenden Wirkung der Klage gegen die Ab­schiebungsandro­hung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nur anord­nen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ange­griffenen Verwaltungs­aktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn er­hebliche Gründe dafür spre­chen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prü­fung wahrschein­lich nicht stand­halten wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 35; BVerfG, Urteil vom 14.05. 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99.

"Angegriffen" i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläu­figen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93.

Dies setzt voraus, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 29a Abs. 1, 30 AsylG) zurecht erfolgt ist, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) und die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11.12.1985 - 2 BvR 361/83 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris Rn. 12, vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 20, und stattgebender Kammerbeschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18, 21.

Ausgehend von diesen Grundsätzen geht die vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 5. verfügten Abschiebungsandrohung.

Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) hat das Bundesamt den Asylantrag des An­tragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Grundlage dafür ist § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.

Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Eine - hier in Betracht kommende - Täuschung über die Staatsangehörigkeit ist gegeben, wenn der Ausländer seine tatsächlich vorhandene Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Staat verschweigt oder leugnet, oder eine andere Staatsangehörigkeit, die er nicht besitzt, oder auch Staatenlosigkeit vorspiegelt. Erforderlich ist, dass der Ausländer die zuständigen Behörden über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Täuschung fordert ein bewusstes und gezieltes Agieren, ein bloß fahrlässiger Umgang mit Angaben wie Dokumenten genügt nicht. Der Ausländer muss die Erzeugung oder Aufrechterhaltung der Fehlvorstellung der zuständigen Behörde beabsichtigen. Das Offensichtlichkeitsverdikt des Abs. 1 Nr. 3 trägt daher nur, wenn nicht nur der objektive Widerspruch zwischen der wahren Identität bzw. Staatsangehörigkeit und dem Vorbringen des Ausländers offenkundig ist, sondern auch dessen dolose Absicht (VG Bremen BeckRS 2024, 23041 Rn. 22). Diese kann sich aber ohne Weiteres auch aus den konkreten Umständen ergeben, ein nachträgliches Eingeständnis des Ausländers ist in der Praxis regelmäßig kaum zu erwarten, aber auch nicht erforderlich (so auch VG Dresden BeckRS 2025, 9621 Rn. 20). Täuschen kann der Ausländer nach dieser Vorschrift sowohl durch Tun (falsche eigene Angaben in mündlicher oder schriftlicher Form bzw. Vorlage falscher Dokumente) als auch durch Unterlassen (z. B. Verschweigen wichtiger Informationen).

Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2026, AsylG § 30 Rn. 25 ff., 26 a. E., 27, m. w. N.

Nach nochmaliger Würdigung durch das Gericht hat der Antragsteller auf konkrete Nachfrage in der Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich angegeben, nur die kongolesische Staatsangehörigkeit zu besitzen, und nicht über andere Staatsangehörigkeiten zu verfügen. Zum Beleg dieser Tatsache legte er Kopien einer Geburtsbescheinigung aus dem Jahre 2017 sowie eine Kopie einer Wählerkarte, beide aus der Demokratischen Republik Kongo, vor. Zur Überzeugung des Gerichts hat er damit offensichtlich bewusst und gezielt eine Fehlvorstellung der Antragsgegnerin über seine tatsächlich bestehende angolanische Staatsangehörigkeit beabsichtigt und hervorgerufen, denn aus den im Visumsverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich (allein) die angolanische Staatsangehörigkeit erkennen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zu diesem Punkt vollumfänglich auf die zutreffenden detaillierten Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen das Gericht nach Überprüfung folgt und denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass diesbezügliche nachträgliche Erklärungsversuche nichts mehr an dem gefundenen Ergebnis ändern könnten. Eine Korrektur irreführender Angaben ist nur bis zum Ende der Anhörung beim Bundesamt möglich; hat das Bundesamt nämlich - wie hier - die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers auf anderem Wege herausgefunden, kommen etwaige nachträgliche Aufklärungsversuche zu spät.

Vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2026, AsylG § 30 Rn. 2, m. w. N.;

VG Cottbus, Urteil vom 01.03.2019 - 6 K 272/17.A -, juris Rn. 21 (zur Vorgängervorschrift § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).

Ferner liegen die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller in Angola landesweit,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 15.09.2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4,

Eingriffe in die durch die Konven­tion zum Schutz der Menschen­rechte und Grund­freiheiten vom 04.11.1950 in der Fassung der Bekannt­machung vom 22.10.2010 (BGBl. II S. 1198) ge­schützten Rechte oder eine erhebliche kon­krete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen, denen das Gericht nach Überprüfung folgt.

Die Abschiebungsandrohung ist auch sonst rechtmäßig. Da der Antragsteller nach den zutreffenden Feststellungen der Antragsgegnerin Staatsangehöriger Angolas ist, ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass ihm die Abschiebung in diesen Staat angedroht wird. Weiterhin stehen der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch gesundheitliche Gründe entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Zuletzt besitzt der Antragsteller auch keinen Aufenthaltstitel.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).