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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 13.04.2026 – 8 L 340/26

8. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0413.8L340.26.00

Gründe

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115 ZPO.

Der Antrag der Antragstellerin,

„die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2026, Aktenzeichen …, wiederherzustellen“,

hat Erfolg.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Der Antrag hat insbesondere Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dies ist hier der Fall.

Das Hausverbot ist offensichtlich rechtswidrig, da die Antragsgegnerin als Schulträgerin dazu nicht befugt war. Der Schutz des Unterrichts und von Lehrpersonal ist vielmehr eine ureigene staatliche Aufgabe, die als sog. innere Schulangelegenheit bei Hausverboten jedenfalls gegenüber am Schulleben beteiligten Personen von der Schulleitung in staatlicher Verantwortung und nicht für den Schulträger ausgeübt wird. Das Hausverbot ist eine Maßnahme aufgrund des Hausrechts, das der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Erfüllung der schulischen Aufgaben durch Gesetz zur Wahrnehmung zugewiesen ist. Diese rechtliche Einordnung folgt unmittelbar dem eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 2 SchulG NRW. Danach leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schule, trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und nimmt das Hausrecht wahr. Das Hausrecht dient der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des sicheren und geordneten Schulbetriebes als zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe der Schule, Schüler zu erziehen und zu bilden (§§ 1, 2 SchulG NRW). Es verdrängt insofern das Hausrecht des Schulträges als Eigentümer oder Besitzer des Schulgeländes, das im Übrigen unberührt bleibt, soweit es sich auf nicht zu den schulischen Aufgaben gehörende Veranstaltungen auf dem Schulgrundstück erstreckt. Dieser enge funktionelle Zusammenhang mit dem Schulbetrieb hat zur Folge, dass die Schulleitung das Hausrecht nicht im Auftrag oder in Vertretung des Schulträgers, sondern eigenverantwortlich in ihrer Funktion als Vertreterin des Landes ausübt. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der historisch gewachsenen grundlegenden Trennung zwischen der staatlichen Aufsicht über die Schulen und somit alleinigen Befugnis zur Regelung innerer Schulangelegenheiten in Abgrenzung zur Schulträgerschaft vor allem von Kommunen zur Gestaltung äußerer Schulangelegenheiten, wie sie bereits in der klassischen Formel von Anschütz zum Ausdruck kommt: „Die Gemeinde baut […] der Schule ihr Haus; Herr im Hause aber ist der Staat.“ (zitiert nach Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl., S. 202). Diese Trennung liegt auch dem Grundgesetz zugrunde, das in Art. 7 Abs. 1 GG die staatliche Schulaufsicht in Abgrenzung zur Schulträgerschaft als örtliche Gemeindeaufgabe in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verankert hat. Letztere umfasst als äußere Schulangelegenheiten die räumlich-sachlichen Voraussetzungen einer Beschulung einschließlich Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen, deren Verwaltung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der Lernmittel im Gegensatz zu den dem Staat zugewiesenen inneren Schulangelegenheiten, die sämtliche Bildungs- und Erziehungsfragen betreffen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE Bd. 138, 1 ff.

Der unmittelbare Schutz des Unterrichts und damit des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags berührt aber nicht die „räumlich-sächlichen“ Voraussetzungen, sondern dient unmittelbar der staatlichen Durchsetzung schulischer Bildung. Systematisch ergibt sich dies auch aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen - ADO -). Danach übt unter Hinweis auf die Zuständigkeitsregelung des Schulgesetzes die Schulleiterin oder der Schulleiter das Hausrecht aus. Sie werden durch jede Lehrerin und jeden Lehrer in ihrem Bereich in der Ausübung des Hausrechts vertreten. Nur dann, wenn keine Lehrkraft anwesend ist, nimmt ein vom Schulträger Beauftragter (etwa der Hausmeister) das Hausrecht war. Mithin bleibt das Hausrecht grundsätzlich in der Hand von (staatlichen) Landesbediensteten, die den Weisungen des Landes als Dienstherrn unterliegen. Nur in dem Fall, dass kein staatlicher Repräsentant vor Ort ist, bleibt Raum für ein Handeln des Schulträgers im Sinne einer Ausnahmekompetenz in Fällen, in denen sofortiges, unaufschiebbares Handeln erforderlich ist. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Zur Wahrnehmung des Hausrechts gehört nach Ermessen der Schulleiterin oder des Schulleiters auch der Erlass eines Hausverbots. Dieses dient entsprechend dem Zweck des Hausrechts dazu, Störungen des Schulbetriebs zu verhindern, um eine geordnete Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule zu gewährleisten. Es ist etwa dann ermessensgerecht, wenn aufgrund bereits eingetretener Störungen des Schulbetriebs die Gefahr besteht, dass sich derartige Störungen wiederholen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2005 - 19 B 1473/05 -, Rn. 11, juris, m. w. N.

Ein solches Hausverbot als innere Schulangelegenheit liegt hier vor. Das gegenüber der Antragstellerin - Mutter eines Schülers der L.-N.-Gesamtschule - ausgesprochene Hausverbot ist ausdrücklich zu dem Zweck erlassen worden, einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu gewährleisten. Hintergrund ist laut dem Vortrag der Antragsgegnerin ein Verhalten der Antragstellerin, das sich gegen das Lehrpersonal und die Schülerinnen und Schüler der Schule richtet und derart den Schulbetrieb stört, dass die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beeinträchtigt ist. Beispielsweise sei sie im ersten Halbjahr 2024/25 unangemeldet in der Schule erschienen und habe einen Schüler aus der Klasse ihres Sohnes mit physischer Gewalt gedroht. Zudem sei sie bereits mehrfach in der Schule erschienen und habe ohne Rücksicht auf das Unterrichtsgeschehen oder sonstige Termine sofortige Gespräche mit Lehrkräften und Vertretern der Schulleitung verlangt. Der Bezug zum schulischen Kernauftrag ist unverkennbar.

Der Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin eine „betriebsfremde Personen“ sei und folglich das Hausverbot eine äußere Schulangelegenheit darstelle, verfängt nicht. Eltern nehmen in der Organisation der Schule verfassungsrechtlich und nach dem SchulG NRW geschützte Rechte und Pflichten wahr. So trifft sie gem. § 41 Abs. 1 SchulG grundsätzlich die Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht; sie wirken im Rahmen des Schulgesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit (§ 42 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) und sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt (§ 42 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Wenn sie durch ihr Verhalten massiv den ordnungsgemäßen inneren Schulbetrieb beeinträchtigen, verletzen sie dadurch ihre schulrechtliche Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen anderen Mitwirkenden an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule aus § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Aus all diesen Gründen ist gegen Maßnahmen der Schulleitung generell ein Widerspruchsverfahren vorgesehen, welches konsequenterweise zur zuständigen Schulaufsichtsbehörde führt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2010 - 19 A 4257/06 -.

Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass ein Schulträger eine dienstrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber Lehrkräften hat, wie es im angefochtenen Bescheid zur Begründung ausgeführt wird. Auch insoweit werden Kompetenzen in Anspruch genommen, die dem Land vorbehalten sind. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält die Kammer den möglicherweise abweichenden Beschluss des OVG NRW vom 14.03.2025 - 15 B 132/25 - im vorliegenden Fall nicht für einschlägig.

Schließlich wäre der angefochtene Bescheid auch dann offensichtlich rechtswidrig, wenn man grundsätzlich davon ausginge, dass die Schulleitung im Auftrag des Schulträgers tätig werden könnte, wie dies in Niedersachsen möglich ist (vgl. § 111 Abs. 2 NSchG). Auch in solchen Fällen dürfte nur die Schulleitung als im Gesetz ausdrücklich benannte zuständige Stelle handeln, nicht aber der Bürgermeister in eigener Kompetenz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert orientiert sich am Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.