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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 14.04.2026 – 15 L 336/26.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0414.15L336.26A.00

Gründe

Der zulässige Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 15 K 1111/26.A - gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides des Bun­des­amtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2026 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz - AsylG - der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Er ist unbegründet. Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zu verleihen.

Wird - wie hier - ein Asylantrag durch das Bun­des­amt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als offensicht­lich un­begründet abgelehnt und gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, hat nach § 75 Abs. 1 AsylG die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Das Ge­richt darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bzw. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG - die Ausset­zung der Ab­schiebung (durch Anordnung der auf­schiebenden Wirkung der Klage gegen die Ab­schiebungsandro­hung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nur anord­nen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ange­griffenen Verwaltungs­aktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn er­hebliche Gründe dafür spre­chen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prü­fung wahrschein­lich nicht stand­halten wird.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 35.

"Angegriffen" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläu­figen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93.

Dies setzt voraus, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 29a Abs. 1, 30 AsylG) zurecht erfolgt ist, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) und die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11.12.1985 - 2 BvR 361/83 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 22.10.2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris Rn. 12, vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 20, und stattgebender Kammerbeschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18, 21.

Gemessen an diesen Maßstäben geht die vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten kann zunächst gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid verwiesen werden, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Gegen diese Gründe hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen im Gerichtsverfahren keine durchgreifenden Einwendungen erhoben.

Ergänzend wird ausgeführt:

Der Antrag auf internationalen Schutz ist ebenfalls nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 AsylG offensichtlich unbegründet, weil der Antragsteller im Asylverfahren offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist.

Die Anforderung, dass Angaben „im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftsinformationen stehen“, bezieht sich nur auf diesen dritten Fall der offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben.

Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.11.2024 - A 10 K 2788/24 -, juris Rn. 9; VG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2024 - 5 AE 1954/24 -, juris Rn. 31 ff., 34; Schiebel/Schulz-Bredemeier, Die Neuregelung der Gründe für die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, ZAR 8/2024, S. 272.

Eine staatliche Verfolgung aus politischen Gründen (§ 3 AsylG) sowie eine ernsthafte Gefährdung (§ 4 AsylG) ist hier nach den Angaben des Antragstellers äußerst unwahrscheinlich, wenn er dennoch in der Lage gewesen sein will, unbehelligt und problemlos unter eigenen Personalien mit Reisepass vom internationalen Flughafen Luanda, trotz der dortigen Sicherheitskontrollen, auszureisen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, sich bei Behauptung staatlichen Verfolgungsdrucks an einen Ort sehr hoher Polizeidichte wie dem Flughafen Luanda zu begeben. Nach einer eigens vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.01.2026 wird am Flughafen am Schalter der Immigrationsbehörde SME eine Sicherheitsüberprüfung mit polizeilichen Datenbanken durchgeführt und es ist anzunehmen, dass eine offene Suche oder Fahndung in den Datenbanken zu einer (wirksamen) Verweigerung der Ausreise und - vorgelagert - einer Verweigerung des Ausstellens eines Reisepasses führt. Zudem ist der Staats- und Militärapparat in Angola sicherheitsdienstlich sehr gut vernetzt und verfügt sowohl über zahlreiche Informationsquellen als auch über weitreichende Einflussmöglichkeiten. Es drängt sich damit für das Gericht geradezu auf, ist also im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 AsylG „offensichtlich“, dass eine ungehinderte, problemlose und legale Ausreise über den internationalen Flughafen Luanda mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegen die begründete Geltendmachung einer staatlichen Suche oder gar Verfolgung durch angolanische Behörden spricht. Die dagegen gerichteten Ausführungen im Antragsschriftsatz vom 17.03.2026 sind durch nichts weiter belegt und insgesamt nicht geeignet, diese Wertung in Frage zu stellen. Das Gericht sieht in Angola keinen Staat mit defizitärer Verwaltungskoordination. Vielmehr setzt der Antragsteller der o.g. Auskunft selbst ein schematisches Argument entgegen, das hier nicht greift.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).