Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 16.04.2026 – 15 K 2507/25.A
15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0416.15K2507.25A.00
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden sind; wobei die Beklagte auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.
Die zulässige Klage des Klägers mit dem - sinngemäßen - Antrag,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.04.2025 zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,
ist unbegründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt nach eigener Überprüfung den Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts, der der Kläger im Klageverfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat, und sieht deshalb - bis auf untenstehende ergänzende Ausführungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
Der Vortrag des Klägers hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals ist, wie das Bundesamt zu Recht angenommen hat, unglaubhaft. Der Einzelrichter macht sich die Ausführungen des Bundesamts nach eigener Würdigung der protokollierten behördlichen Anhörungen ausdrücklich zu eigen. Der Kläger ließ die Möglichkeit ungenutzt, die bereits im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung aufzuklären und etwas zur Nachvollziehbarkeit beizutragen.
Der Kläger ist ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit nach seinem Sachvortrag unverfolgt ausgereist ist. Sowohl die angegebenen Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit einer Demonstration im Sommer 2023 als auch die Vorkommnisse im Jahr 2022 fanden über ein Jahr vor der Ausreise des Klägers statt. Nach seinen eigenen Angaben habe es bis zur Ausreise keine weiteren Ereignisse gegeben. Die geschilderten Sachverhalte standen daher bei Wahrunterstellung nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise. Jedenfalls fehlt es schon wegen des Zeitablaufs an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung sowie für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens.
Die Furcht des Klägers vor Verfolgung ist überdies auch aus nachfolgenden Erwägungen unbegründet:
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, m. w. N.
Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15, und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23.
Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 31.
Gemessen hieran ist vorliegend die tatsächliche Vermutung, dass sich - selbst bei Wahrunterstellung - frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, widerlegt. Stichhaltige Gründe entkräften die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen.
Denn aus Rechtsgründen spricht stichhaltig gegen eine diesbezügliche (fortbestehende) staatliche Verfolgungsgefahr, dass es dem Kläger möglich war, mit einem eigenen Visum und einem Reisepass legal vom internationalen Flughafen Luanda auszureisen.
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wird im Rahmen des Check-ins am internationalen Flughafen Luanda eine Prüfung des Passdokuments und ggf. des erforderlichen Visums durchgeführt. Weiterhin erfolgt im Rahmen der Ausreise eine Passkontrolle, bei der ein Abgleich des Passes mit den polizeilichen Datenbanken durchgeführt wird.
Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 19.01.2026, S. 1, 2 (Zu Frage 1).
Nach dem angolanischen Gesetz zu Pässen und Ausreise von nationalen Staatsangehörigen vom 18.10.2021 wird die Ausreise sodann verweigert, wenn ein Hindernis bzw. Verbot vorliegt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 19.01.2026, S. 2 (Zu Frage 2).
Der Kläger konnte die Passkontrolle im vorliegenden Fall passieren, ohne dass der durchgeführte Abgleich der Passdaten mit den polizeilichen Datenbanken zu einer Verhinderung der Ausreise oder etwaigen Ermittlungsmaßnahmen geführt hat. Der Kläger war demnach offenkundig bereits zum Zeitpunkt der Ausreise nicht (mehr) zur Fahndung ausgeschrieben oder als sonstig von staatlichen Akteuren gesucht registriert.
Die vermeintlichen staatlichen Verfolger waren dementsprechend offensichtlich nicht willens oder in der Lage, den Kläger an einer Ausreise zu hindern. Eine - wie hier vorliegende - unbehelligte Ausreise und die daran geknüpfte maßgebliche Indizwirkung gegen eine staatliche Verfolgung erhöht die Anforderungen an die Darlegung, dass und woraus sich zwischenzeitlich ein landesweites staatliches Verfolgungsinteresse ergeben sollte. Daran fehlt es hier.
Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen) sind keine Anhaltspunkte erkennbar, insbesondere liegen den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügende Atteste nicht vor.
Eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr ist konkret, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen ist und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, m. w. N.,
wobei in zeitlicher Hinsicht regelmäßig ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen ist.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.02.2024 - 4 K 905/23.A -, juris Rn. 20, m. w. N.
Hierbei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A -, juris Rn. 31 ff.
Eine solche Gefahr muss mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 02.02.2005 - 8 A 59/04.A -, juris Rn. 29.
Das ist der Fall, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als fünfzigprozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 119.90 -, BVerwGE 89, 162.
Zu beachten ist weiter, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. Ein solches kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Das ist unter anderem dann anzunehmen, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung kann auch vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch - etwa auch wegen des Fehlens finanzieller Mittel - nicht erlangen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 - 13 A 1201/12. A -, juris Rn. 25 ff.
In diesem Zusammenhang bedarf es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib oder Leben führt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 1 B 84.16 -, juris Rn. 4, m. w. N.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2004 - 13 A 2160/04.A - , juris Rn. 5.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die ein Abschiebungsverbot begründen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Hieran gemessen liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG), ist für den hier zu entscheidenden Einzelfall mit dem vorgelegten vorläufigen ärztlichen Bericht vom 19.08.2025 nicht hinreichend widerlegt. Hieraus ergibt sich überhaupt kein Anhalt für eine derzeitige schwerwiegende Erkrankung; im Gegenteil wird von erfolgreichen Operationen und Wundheilung des Schienbeins des Klägers berichtet. Zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers, insbesondere zu dessen konkretem weiteren Behandlungsbedarf, war das Gericht nicht gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass er unverschuldet an der Einholung den Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechender ärztlicher Bescheinigungen gehindert gewesen wäre, oder anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden, abschiebungsschutzrelevanten Erkrankung sind weder substantiiert vorgebracht noch sonst für das Gericht ersichtlich. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr ins Heimatland daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.