Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 23.04.2026 – 12 K 1271/20
12. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0423.12K1271.20.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Waisengeld. Die am 16.06.1979 geborene Klägerin ist die Tochter des am 02.04.1984 verstorbenen Lokführers G., der langjährig bei der Deutschen Bundesbahn (nunmehr Deutsche Bahn AG) im Beamtenverhältnis beschäftigt war. Die Klägerin erhielt seit dem Tod ihres Vaters bis einschließlich April 2011 die Zahlung von Waisengeld.
Vom Wintersemester 2001/2002 bis zum Wintersemester 2005/2006 studierte die Klägerin an der Universität J. das Studienfach Pädagogik und strebte einen Diplomabschluss an. Die Klägerin befand sich unter anderem vom 23.03.2004 bis zum 03.09.2004, vom 14.02.2005 bis zum 17.02.2005 sowie vom 26.10.2005 bis zum 31.10.2005 in stationärer Behandlung verschiedener Krankenanstalten und Kliniken. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten bei der Klägerin eine MS-Erkrankung (Multiple Sklerose) mit schubförmigem Verlauf sowie eine paranoide Schizophrenie. Im Entlassbericht vom 17.02.2005 stellten die behandelnden Ärzte einen allgemeinkörperlich guten Zustand der Klägerin fest und dokumentierten die Einleitung einer schubprophylaktischen MS-Therapie. Im Entlassbericht vom 31.10.2005 attestierten die behandelnden Ärzte der Klägerin ebenfalls einen guten alllgemeinkörperlichen Zustand und dokumentierten, dass die paranoide Schizophrenie unter Medikamenten kompensiert werde und dass der psychische Zustand der Klägerin stabil ist. Die Klägerin befand sich erneut in der Zeit vom 23.08.2006 bis zum 05.09.2006 und in den Folgejahren immer wieder in stationärer als auch in ambulanter Behandlung. Ausweislich eines von der Krankenkasse erstellten EDV-Ausdruckes beliefen sich die krankheitsbedingten Ausfalltage, an denen die Klägerin arbeitsunfähig gewesen ist, für das Jahr 2004 auf 167 Tage, für das Jahr 2005 auf 10 Tage. Im Jahr 2006 ist die Klägerin bis zum 16.06.2006 krankheitsbedingt nicht ausgefallen. Von Dezember 2005 bis jedenfalls einschließlich Mai 2006 war die Klägerin neben ihrem Studium als Honorarkraft für den Verein „Alt und Jung Nord-Ost e.V.“ in J. im Bereich der Altenpflege tätig. Der Verein entrichtete für das Kalenderjahr 2006 3.805,31 EUR an Honorar an die Klägerin. Die Klägerin stellte dem Verein für den Monat Dezember 2005 29,5 Arbeitsstunden, für den Monat Januar 2006 28 Arbeitsstunden, für den Monat Februar 2006 25 Arbeitsstunden, für den Monat März 2006 34,9 Arbeitsstunden, für den Monat April 2006 87,6 Arbeitsstunden sowie für den Mai 2006 62 Arbeitsstunden in Rechnung. Zum 01.04.2006 gab die Klägerin ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in der Y.-straße in J. auf und zog in eine Wohngemeinschaft in die W.-straße, ebenfalls in J..
Mit Bescheid vom 25.04.2006 stellte das Versorgungsamt J., auf Antrag der Klägerin vom 02.03.2006, einen Grad der Behinderung von 60 seit dem 01.02.2004 fest, der durch die bereits im Jahr 2004 anerkannten Behinderungen bedingt sei. Die Klägerin ist - soweit ersichtlich - bis heute Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 60.
Die Klägerin wechselte zum Sommersemester 2006 an die Fachhochschule J. und studierte dort das Studienfach Sozialpädagogik/Soziale Arbeit. Am 18.04.2011 schloss die Klägerin ihr Studium der Sozialen Arbeit mit dem Diplom an der Fachhochschule J. ab. Aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen und der festgestellten Schwerbehinderung beantragte die Klägerin bei der FH J. mehrfach die Verlängerung der 3-Jahres Frist zur Ableistung eines berufspraktischen Anerkennungsjahres. Die Klägerin arbeitete im Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.05.2014 beim Jobcenter E. als Anerkennungspraktikantin der Sozialpädagogik. Der Kreis E. kündigte der Klägerin während der Probezeit. 2016 schloss die Klägerin mit dem Kreis C. ein Praktikumsvertrag und schloss das Anerkennungsjahr krankheits- und behinderungsbedingt erst im Jahr 2018 ab.
Die Klägerin erhält seit dem 21.04.2011 ununterbrochen Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Die am 30.03.2018 verstorbene Mutter erhielt laufend Kindergeldzahlungen von der Familienkasse des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) für die Klägerin. Die Familienkasse bewilligte das Kindergeld auch über das 27. Lebensjahr der Klägerin hinaus. Im Jahr 2012 prüfte die Familienkasse des BEV erstmalig, ob die Behinderung der Klägerin ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist. Das Jobcenter Arbeitplus J. (Reha/SB-Stelle) kam in einer fachlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung für eine Mehrfachanrechnung nach § 76 Abs. 1, 2 SGB IX aF erfüllt seien und die Klägerin in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Eine erneute Prüfung im Jahr 2015 kam zu demselben Ergebnis.
Die Klägerin stellte am 07.12.2018 einen Antrag auf Weiterbewilligung von Waisengeld nach beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen. Mit Bescheid des BEV, Dienstelle West vom 01.08.2018 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Waisengeld wegen Behinderung über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt werden könne, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei und die Waise außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Entsprechende Nachweise hierfür lägen nicht vor. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 22.08.2019 Widerspruch. Zu dessen Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass bei ihr seit dem 01.02.2004 ein GdB von 60 bestehe und sie aufgrund der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen nicht in der Lage sei sich selbst zu unterhalten; zudem werde ihr weiterhin Kindergeld gewährt; ferner sei sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes dem Druck auf dem Arbeitsmarkt nicht gewachsen; überdies habe es sich bei der Beschäftigung bei dem Verein „Alt und Jung“, welche sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe, nur um einen Nebenjob auf Stundenbasis neben der Uni gehandelt und nicht um eine volle Stelle.
Dieselbe Behörde wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2020 zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids wiederholte die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der Antragsablehnung vom 01.08.2018. Ergänzend führte sie an: Bei der Klägerin sei vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres keine dauernde Erwerbsunfähigkeit dokumentiert worden, noch sei eine solche durch ärztliche oder amtliche Unterlagen belegt worden; ferner spreche das von der Klägerin betriebene Studium an der Universität J. sowie an der Fachhochschule J. im Bereich der Sozialpädagogik sowie die zeitgleiche Beschäftigung als selbstständige Altenpflegerin beim Verein „Alt und Jung“ in J. gegen die Unfähigkeit sich selbst zu unterhalten.
Die Klägerin hat am 29.05.2020 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht Sie geltend, dass mangels Hinweises der Beklagten über die gesetzlich normierten Anforderungen an den Nachweis der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt (amtsärztliches Zeugnis), eine Erleichterung der Nachweisvoraussetzung zwingend geboten sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2020 zu verpflichten ihr Waisengeld ab dem 7. Dezember 2018 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf Ihren Vortrag aus dem Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass für die Entscheidung über die Gewährung von Waisengeld nur der Zeitraum bis zum 27. Lebensjahr (dh. bis zum 16.06.2006) maßgeblich sei und klägerischer Vortrag sowie Entlassungsberichte aus Krankenanstalten bezogen auf einen Zeitraum danach unerheblich seien. Ferner seien zum maßgeblichen Zeitpunkt weder die behandelnden Ärzte noch die Klägerin selbst zu der Annahme gelangt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin eine dauerhafte Unfähigkeit des Selbstunterhalts vorliege.
Das Gericht hat die Schwester der Klägerin, Frau K., als Zeugin angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes J. verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Waisengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die allgemeinen Entstehungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Waisengeld sind gegeben. Die Klägerin ist gem. § 23 Abs. 1 BeamtVG Kind eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit. Ihr Vater hat zudem eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG).
2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld in der Person der Klägerin nicht vor.
Der Anspruch einer Waise auf Waisengeld besteht nur solange, bis ein Erlöschungsgrund im Sinne des § 61 BeamtVG eintritt. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG erlischt der Anspruch der Waisen auf Versorgungsbezüge grundsätzlich mit dem Ende des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet. Von dem Grundsatz, dass ein Waisengeldanspruch (oder die entsprechende Anwartschaft) mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt, hat der Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 BeamtVG Ausnahmen normiert.
Gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG wird Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
Bei der am 16.06.1979 geborenen Klägerin ist zwar vor Vollendung des 27. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten. Das Versorgungsamt J. hat mit Bescheid vom 25.04.2006 einen Grad der Behinderung von 60 ab dem 01.02.2004 festgestellt.
Allerdings fehlt es an der weiteren Voraussetzung, nämlich daran, dass die Klägerin wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung zum maßgeblichen Zeitpunkt außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Die Gewährung von Waisengeld nach Vollendung des 27. Lebensjahres setzt voraus, dass - ebenso wie die Behinderung - auch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden haben muss. Sinn und Zweck der Regelung über die Gewährung von Waisengeld ist es, einer Beamtenwaisen finanzielle Betreuung angedeihen zu lassen bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Kind typischerweise auf eigenen Füßen zu stehen vermag und elterlicher Obhut nicht mehr bedarf. Der Anspruch auf Waisengeld kann deshalb jedenfalls nach der Vollendung des 27. Lebensjahres nicht entstehen oder wiederaufleben, wenn ein Kind, nachdem es wirtschaftlich selbständig geworden ist, die Fähigkeit zum Selbstunterhalt verliert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es dann des Waisengeldes nicht mehr bedarf, weil das Kind eigene sozialversicherungsrechtliche Ansprüche erworben hat.
Vgl. BVerwG Urteil vom 1.03.2018 - 2 C 49.16 -, juris Rn. 22 ff.
Zur weiteren Auslegung des § 61 Abs. 2 BeamtVG sind Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) erlassen worden, die das Gericht hier heranzieht. Zwar handelt es sich bei den BeamtVGVwV nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, sondern lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, welche die Gerichte nicht bindet. Die Gerichte dürfen ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. Eine erweiterte Bedeutung haben derartige norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften nur insoweit, als sie zur praktischen Handhabung einer nicht eindeutigen Norm erforderlich sind, so dass nur durch sie ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung gesichert und die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet wird. Diese Funktion erfüllen auch die zum Vollzug der unbestimmten Rechtsbegriffe im BeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -; vom 30.06.2010 - 5 C 3.09 - und vom 26.05.2011 - 2 C 8.10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2015 - OVG 4 B 19.12 -; VG Hamburg, Urteil vom 7.09.1998 - 13 VG 5019/96 -, VG Kassel, Urteil vom 12.01.2024 - 1 K 1423/22.KS -, jeweils juris.
Ob eine Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist gem. 61.2.1.4 BeamtVGVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz) durch das Zeugnis einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin, eines beamteten Arztes, einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht offenkundig ist oder sich aus amtlichen Unterlagen ergibt. Ein Zeugnis der benannten Ärzte hat die Klägerin nicht beigebracht. Auch ist zur Überzeugung der Einzelrichterin die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht offenkundig und auch nicht anders dargelegt.
Zur Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann nach 61.2.1.1 BeamtVGVwV vielfach (wenigstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, ab dem der Anspruch auf Kindergeld i. d. R. spätestens entfällt) auf den Kindergeldbescheid zurückgegriffen werden. Wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Weitergewährung des Kindergelds erfolgt, kann bei Erfüllung der gleichen Tatbestandsvoraussetzung auch das Waisengeld weitergewährt werden. Der Klägerin ist auch über das 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld bewilligt worden. Ein Rückgriff auf den Kindergeldbescheid scheidet im vorliegenden Fall allerdings aus. Die Verwaltungsvorschrift erfordert eine Einzelfallprüfung. Die Familienkasse hat die Weitergewährung auf die Dienstanweisung A.19.3 Abs. 2 DA-KG zum Kindergeld von 2006 gestützt, wonach eine Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit eines Kindes ist sich selbst zu unterhalten, wenn ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt worden ist und das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Vorschrift unterstellt für Fälle, wie den der Klägerin, die Ursächlichkeit. Eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen, wie sie 61.2.1.1 Satz 2 BeamtVGVwV fordert, ist insofern gerade nicht erfolgt.
Systemgerechter ist es daher zur Auslegung, wann eine Waise außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auf A 19.3 Abs. 3 S. 4 DA-KG abzustellen, wonach die Ursächlichkeit einer Behinderung gegeben ist, wenn das Kind nicht in der Lage ist, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter der üblichen Bedingung des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Mit der Anwendung dieses Maßstabes wird auch ein Gleichlauf zu § 8 Abs. 1 SGB II hergestellt. Danach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbarer Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach Überzeugung der Einzelrichterin war die Klägerin vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres in der Lage eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung des entscheidungsrelevanten klägerischen Vortrags sowie der in den entscheidungsrelevanten Zeitraum fallenden Arzt- und Entlassungsberichte sowie der Zeugenaussage.
In den maßgeblichen Betrachtungszeitraum bis zum 27. Lebensjahr fallen die Entlassungsberichte der Krankenanstalt Q. vom 05.04.2004, 26.05.2004, 07.10.2004 und 17.02.2005 sowie des Evangelischen Krankenhauses J. vom 31.08.2004 und 31.10.2005. Den Berichten ist zu entnehmen, dass die Klägerin sich in einem guten körperlichen Allgemeinzustand befand. Ferner ist eine medikamentöse Therapie nach Feststellung der Diagnosen eingeleitet worden, insb. eine schubprohylaktische Therapie (vgl. Entlassungsberichte vom 17.02.2005 und 31.10.2005). Den Entlassungsberichten ist kein ärztlicher Hinweis zu entnehmen, wonach die Klägerin infolge ihrer Erkrankung nicht fähig wäre, am Arbeitsleben teilzunehmen und sich selbst zu unterhalten. Die behandelnden Ärzte entließen die Klägerin vielmehr bei zwei Krankenhausaufenthalten sogar vorzeitig, da die Klägerin zum einen ihr Praktikum fortführen wollte und ein anderes Mal, weil die Klägerin an einem Vorstellungsgespräch teilnehmen wollte (siehe Berichte vom 07.10.2004 sowie Bericht vom 31.10.2005). Darüber hinaus streitet für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, dass die Krankentage der Klägerin von 2004 bis 2006 sukzessive abgenommen haben. Im Jahr des Auftretens der Erkrankungen, nämlich 2004, waren Ausfalltage aufgrund von Arbeitsunfähigkeit mit 167 Tagen überdurchschnittlich hoch. Bereits im Jahr 2005 beliefen sich die Ausfalltage nur noch auf 10 Tage und im Jahr 2006 bis zum 16.06 war die Klägerin an keinem Tag arbeitsunfähig. Dies spricht für einen positiven Krankheitsverlauf und den Erfolg der eingeleiteten Therapien. Den Semesterbescheinigungen ist zu entnehmen, dass die Klägerin ihr Studium auch nach der Diagnose der Erkrankungen im Jahr 2004 fortsetzte. Ein gewichtiges Indiz für die klägerische Fähigkeit zum Selbstunterhalt vor Erreichen des 27. Lebensjahres ist die selbstständige Tätigkeit der Klägerin von Dezember 2005 bis jedenfalls einschließlich Mai 2006 im Bereich der Altenpflege. Im April 2006 verrichtete die Klägerin - wie sich aus der beigezogenen Kindergeldakte ergibt - 87,6 Arbeitsstunden und im Mai 2006 - einen Monat vor Erreichen des 27. Lebensjahres - verrichtete die Klägerin 62 Arbeitsstunden. In beiden Monaten hat die Klägerin damit neben ihrem Vollzeitstudium der Sozialpädagogik jeweils mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet. Der Auszug der Klägerin aus der Wohnung der Mutter zum 01.04.2006 und der Einzug in eine Wohngemeinschaft zeigt ebenfalls, dass die Klägerin vor Erreichen des 27. Lebensjahres der elterlichen Obhut und Fürsorge bereits entwachsen gewesen ist. Darüber hinaus ist in den Jahren 2012 und 2015 durch das Jobcenter Arbeitsplus J. auf Anfrage der Familienkasse des BEV geprüft worden, ob die Behinderung der Klägerin ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist. In der fachlichen Stellungnahme kam das Jobcenter zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung für eine Mehrfachanrechnung nach § 76 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX erfüllt seien und die Klägerin in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Prüfung ist zwar nicht vor dem entscheidungserheblichen Stichtag erfolgt. Es erscheint jedoch fernliegend, dass die Klägerin im Jahr 2006, d.h. zwei Jahre nach Auftreten der Krankheitsbilder krankheits- und behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt gewesen wäre und diese Unfähigkeit im Jahr 2012 und 2015 nicht mehr gegeben ist. Dies widerspricht auch dem Vortrag der Klägerin, wonach sich der Krankheitsverlauf mit Zeitablauf zunehmend verschlechtert haben soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin K.. Vielmehr hat diese angegeben, dass nach der damaligen Aussage der die Klägerin behandelnden Neurologin die Klägerin in der Lage war drei Stunden täglich zu arbeiten.
Ob bei der Klägerin nach Vollendung des 27. Lebensjahres eine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eingetreten ist, bedarf keiner Entscheidung. Wie oben bereits ausgeführt kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Waisengeld nach der Vollendung des 27. Lebensjahres nicht entstehen oder wiederaufleben, wenn ein Kind, nachdem es wirtschaftlich selbständig geworden ist, nach der Vollendung des 27. Lebensjahres die Fähigkeit zum Selbstunterhalt verliert.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.