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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 30.04.2026 – 15 K 2829/25.A
15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0430.15K2829.25A.00
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei sie auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus zurückgenommen hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht die Kammer von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab, folgt insoweit den Ausführungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) (vgl. § 77 Abs. 3 Asylgesetz - AsylG -) und nimmt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen Bezug auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts.
Die im Übrigen zulässige Klage des Klägers mit dem zuletzt nur noch gestellten Antrag,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 09.04.2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
ist mit dem Hauptantrag begründet.
Der Ablehnungsbescheid ist - im noch rechtshängigen Umfang - zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.
Höchstrichterlich sind die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in diesem Sinne die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, m. w. N., u. a. auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff., und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.
Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.
Nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Die Lage in Angola stellt sich - ergänzend zu der Lagebeschreibung im angegriffenen Bescheid - in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt dar:
Angolas Wirtschaft zählt zu den größten Volkswirtschaften auf dem Kontinent. Im Jahr 2022 war das Land mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) von rund 121 Mrd. US-$ an sechster Stelle im afrikanischen Vergleich.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 11, m. w. N.
Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Öl- und Diamantförderung. Diese Sektoren spielen eine entscheidende Rolle in der angolanischen Wirtschaft und tragen maßgeblich zum Bruttoinlandsprodukt bei. Allerdings ist die Wirtschaft des Landes stark von externen Faktoren abhängig, wie beispielsweise den globalen Ölpreisen. Dies führt zu einer gewissen Unstetigkeit und Unsicherheit.
Vgl. Clarence-Smith, William Gervase, und Thornton, John Kelly: Angola, in: Encyclopedia Britannica. Countries of the World, 13.04.2023 .
Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft. Angola befindet steht immer noch in den Nachwirkungen und tief etablierten Strukturen der jahrzehntelangen Regierung unter dem ehemaligen Präsidenten José Eduardo dos Santos und seiner Familie.
Vgl. Klug, Richard: Machtwechsel nach fast 50 Jahren?, in: Tagesschau, 24.08.2022.
Angola galt zu dieser Zeit als Paradebeispiel einer Kleptokratie. João Lourenço hatte unter anderem das Wahlversprechen abgegeben, als Präsident gegen die allumfassende Korruption im Land vorzugehen. Trotz andauernder Ermittlungen und Strafverfahren, bleibt Korruption in Angola weiterhin ein Problem im öffentlichen Sektor bis in die Ebenen der Regierung.
Vgl. Dörries, Bernd: Angola. Ende eines Imperiums, in: Süddeutsche Zeitung, 16.08.2021; USDOS: 2022 Country Reports on Human Rights Practices. Angola, 20.03.2023, S.19.
Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung.
Vgl. Clarence-Smith, William Gervase, und Thornton, John Kelly: Angola, in: Encyclopedia Britannica. Countries of the World, 13.04.2023.
Im Juni 2023 beschleunigte sich die Inflation im Land unerwartet stark auf 11,25 %, gegenüber 10,62 % im Mai und 10,59 % im April 2023. Die angolanische Zentralbank rechnete zu diesem Zeitpunkt mit einer Inflationsrate von 12-14 % bis Jahresende.
Vgl. Goncalves, Sergio: Angola keeps rates on hold as kwanza's fall stokes inflation pressure, in: Reuters, 14.07.2023.
Bis Dezember 2023 stieg die Inflation jedoch sogar auf 20,01 % und erreichte im Februar 2024 mit 24,07 % den höchsten Wert seit Juni 2022.
Vgl. Trading Economics: Angola Inflation Rate, 2024.
Auf die Senkung der Treibstoffsubventionen im Juni 2023 folgte ein Anstieg der Inflation und eine drastische Zunahme der Benzinpreise.
Vgl. Almeida, Henrique: Angola Sees Signs of Faster Inflation After Fuel Subsidy Cuts, in: Bloomberg, 22.06.2023.
Trotz des Öl- und Diamantenreichtums des Landes ist die Bevölkerung arm. Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind laut USDOS im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 %. Für das Berichtsjahr 2022 konnten 14,5 % Arbeitslosigkeit im Land verzeichnet werden.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 25.
Die sozialen Sicherungssysteme sind wenig ausgeprägt und nur rudimentär. Sie decken nur einige Risiken für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten ab. Wohltätigkeitsorganisationen und lokale Vereinigungen sind nur teilweise in der Lage, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie, wenn auch nur gelegentlich, Lebensmittelhilfen verteilten. Einige große Unternehmen bieten ihren Angestellten auch Sachleistungen an (Versicherung, Lebensmittel und Unterkunft). Weil aber seit 2015 weniger Devisen zur Verfügung stehen, werden viele dieser Leistungen ebenfalls gekürzt.
Vgl. Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.
Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando, Kubango und Namibe. Über 1,5 Mio. Menschen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, die durch Viehsterben und Preiserhöhungen durch die COVID-19-Pandemie zudem verstärkt wurde. Da staatliche Hilfe für die betroffenen Menschen in den meisten Fällen ausblieb, flüchteten Tausende in den Nachbarstaat Namibia. Die Hilfsorganisation CARE setzte Angola Anfang 2024 im zweiten Jahr infolge auf Platz eins der vergessenen humanitären Krisen weltweit. Derzeit würden rund 7,3 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen, knapp doppelt so viele Menschen wie im Vorjahr. Grund dafür seien Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände und Dürreperioden. Weitere Probleme, die die humanitäre Lage der Bevölkerung Angolas zusätzlich verschlechtern, seien Armut, Arbeitslosigkeit (vor allem bei jungen Menschen im städtischen Bereich), unzureichende sanitäre Einrichtungen und Hygiene (vor allem im ländlichen Bereich), geschlechterspezifische Ungleichheiten sowie die nach wie vor hohe Minenbelastung infolge des früheren Bürgerkrieges.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.
Die Gesundheitsausgaben des angolanischen Staates betrugen im Jahr 2020 2,9 % des Bruttoinlandsproduktes. 5,6 % des BIP wurden im angolanischen Haushalt 2021 für Gesundheit ausgegeben. Die Gesundheitsausgaben sind im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern weiterhin sehr niedrig. Die Ärztedichte im Land lag 2018 bei 0,21 Ärzten pro 1.000 Einwohnenden. Öffentliche Krankenhäuser, die grundsätzlich kostenfrei sind, kämpfen mit anhaltenden Problemen, darunter eine unzureichende Finanzierung, mangelnde Ressourcen und ein erheblicher Personalmangel, was die Qualität der Versorgung beeinträchtigt.
Vgl. Central Intelligence Agency: The World Factbook. Angola, 23.02.2024, People and Society; Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola 2022, S. 27.
In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13, m. w. N.
Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13; Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 27.
Es gibt in Luanda aber einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, auch ärmeren Patienten den Zugang zu medizinischer Versorgung zu erleichtern. So könnten staatliche Unterstützung, Hilfsprogramme von internationalen Organisationen oder flexible Zahlungsoptionen dazu beitragen, dass auch sozial benachteiligte Patienten mit komplexen Erkrankungen in diesen Kliniken behandelt werden können. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar.
Vgl. Auswärtiges Amt: Länderinformationen Angola. Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.02.2024, Stand: 04/2025.
Private Krankenversicherungen sind weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt.
Vgl. Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.
Die erkennende Kammer geht auf dieser Grundlage insgesamt allerdings noch davon aus, dass gesunde, arbeitsfähige sowie ungebundene erwachsene Personen, die nach Angola zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen, sodass ihnen keine Verelendung droht.
Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.11.2023 - 1a K 275/23.A -, juris Rn. 76, m. w. N.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Angola Rückkehrhilfen durch die Beklagte zur Verfügung stehen, die es erleichtern, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.
Vgl. REAG/GARP 2.0, Das REAG/GARP 2.0-Programm unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land,
https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/ (abgerufen am 05.01.2026).
Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 27.
Ein besonderer Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt.
Dies alles gilt vorbehaltlich der persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Betroffenen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2021 - 1 A 2216/20.A -, juris Rn. 19 ff., 23, und vom 30.03.2021 - 1 A 1290/19.A -, juris Rn. 50.
Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände davon auszugehen, dass für den vulnerablen Kläger bei einer Rückkehr das Existenzminimum nicht gesichert sein wird.
Die Kosten für Hydroxycarbamid betragen für 100 Tabletten à 500 mg circa 65.600 Kwanza (entspricht circa 63 Euro), z. B. bei der Mecofarma Atlantico, Luanda.
Vgl. EUAA MedCOI, Question & Answer, ACC 8090, 15.01.2025.
Der Kläger benötigt 1 x 750 mg täglich, womit er bei der angegebenen Packungsgröße ungefähr alle zwei Monate sein Medikament neu beschaffen muss. Hinzu kommen die Kosten für erforderliche Schmerzmedikamente. Der Kläger benötigt also mindestens 31,50 Euro pro Monat an Rücklagen für seine Medikamentenversorgung.
Der Einzelrichter ist überzeugt davon, dass der Kläger die grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung wegen des Fehlens finanzieller Mittel nicht erlangen kann. Die genannte Summe ist in Kenntnis des angolanischen Arbeitsmarktes für den Kläger nicht aufzubringen. Als vulnerable Person ohne Berufsausbildung und mit lediglich durchschnittlicher Schulbildung, ohne nennenswerte finanzielle Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie ohne im Heimatland jemals gearbeitet zu haben wird es dem Kläger nicht gelingen, die Kosten für Unterkunft, Nahrungsmittel, existenzieller Versorgung und den medizinischen Mehrbedarf (nicht nur die Medikamente an sich, sondern auch die begleitenden Arztbesuche, ggf. Heilbehandlungen und ambulante oder stationäre Krankenversorgung) sicherstellend aufbringen zu können. Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger wegen seiner glaubhaft dargelegten wiederkehrenden Schmerzkrisen nicht durchgängig arbeitsfähig ist. Dies führt nach Auffassung des Einzelrichters dazu, dass er Arbeitsstellen wiederholt verlieren wird, weil Arbeitgeber auf dem informellen Arbeitsmarkt sich zuverlässigerer Kräfte bedienen werden und der Kläger damit kein „gesichertes“ Einkommen in ausreichender Höhe wird erzielen können. Zwar braucht die Existenzsicherung - auch unter Nutzung von Rückkehrhilfen - nur in absehbarerer Zeit gewährleitet zu sein. Aber bereits zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass dem Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen - die auch medikamentöse Versorgung umfassen - in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Die Erkrankung des Klägers wird sich bei Rückkehr nach Angola und ohne die erst in Deutschland begonnene Behandlung mit (wenigstens) Hydroxycarbamid mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlimmern. Zwar ist mit den vorgelegten ärztlichen Attesten weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch sonst näher ersichtlich, mit welchen Symptomen sich eine Nichtbehandlung der Erkrankung mit Hydroxycarbamid zeigen würde oder binnen welchen Zeitraums. Ferner ist der Kläger vor der Ausreise aus Angola bislang nicht in eine lebensbedrohliche Lage geraten. Die Diagnose einer homozygoten Sichelzellenanämie ist allerdings hinreichend gesichert und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Das Krankheitsbild ist dem Einzelrichter hinlänglich und aufgrund einer Vielzahl von Fällen bekannt, wie auch dem Bundesamt. Insoweit bedarf es keiner weiteren medizinischen Aufklärung; allgemein zugängliches Informationsmaterial lässt u.a. die Schwere und den Verlauf der Krankheit im fortschreitenden Alter der Betroffenen erkennen (siehe z. B. https://flexikon.doccheck.com/de/Sichelzellan%C3%A4mie; https://esmed.org/sickle-cell-disease-in-angola-public-health-challenges/). Die Prognose der Beklagten, der Kläger könne von seinem in Deutschland lebenden Onkel hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung bei einer Rückkehr finanziell unterstützt werden, trägt nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Der Kläger konnte keinen belastbaren Kontakt zu diesem Onkel herstellen. Auch die Beklagte gesteht - zu Recht - ein, dass die medizinische Behandlung in Angola eine Frage der (hohen) Kosten ist. Bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Klägers liegt nach kritischer Würdigung durch das Gericht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass eine notwendige und ggf. auch unverzügliche Behandlung des Klägers in Luanda scheitern könnte. Damit geht eine Verletzung des Art. 3 EMRK einher, die ein Abschiebungsverbot im Einzelfall rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitigen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.