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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 04.05.2026 – 15 K 6103/25.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0504.15K6103.25A.00

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter kann über die Klage gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei die Beklagte auf Einhaltung der Ladungsformalitäten verzichtet hat.

Die Klage des Klägers mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2025 zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 01.04.2019 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bezüglich Guinea vorliegen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger, guineischer Staatsangehöriger dem Volke der Fulla zugehörig, stellte bereits unter den Aktenzeichen C. und F. Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland. Der Asylerstantrag (Az.: C.) wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2019 unanfechtbar abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der erste Wiederaufgreifensantrag (Az.: F.) wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2023 unanfechtbar abgelehnt.

Am 04.03.2024 stellte der Kläger mit Schreiben seines Betreuers vom 20.11.2023 einen Wiederaufgreifensantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass er erkrankt sei. Es wurde die fachärztliche Stellungnahme des S. vom 23.10.2023 vorgelegt. Danach leide er unter einer Paranoiden Schizophrenie und leichten Intelligenzminderung. Er erhalte eine Depot-Injektion Paliperidon alle 28 Tage. Er sei per Psych-KG vom 24.05.2022 erstmals am 03.06.2022 stationär behandelt worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er fremdgefährdendes Verhalten gezeigt, indem er wiederholt versucht habe, trächtige Kühe zu melken. Dieses Verhalten habe er unter dem Einfluss psychotischer Symptome gezeigt, die mit imponierenden, imperativen und akustischen Halluzinationen, Ich-Störungen (Gedankenausbreitung und Gedankenentzug) sowie Wahnvorstellungen einhergingen. Des Weiteren wurde eine mittelgradige Intelligenzminderung diagnostiziert. Dies zeige sich in mangelnden kognitiven Fähigkeiten, Tragweiten seines Fehlverhaltens einzusehen. Er wirke emotional unreif und habe keine Empathiefähigkeit oder Perspektivübernahme. Er sei auf Risperidon eingestellt worden. Im Zuge seiner Entlassung habe er seine Medikamente nicht eingenommen und sei erneut am 05.06.2022 wegen Verhaltensstörungen und mangelnder Steuerungsfähigkeit stationär aufgenommen worden. Eine erneute Aufnahme sei am 27.06.2022 bis 11.08.2022 erfolgt, weil er mit einem Messer auf einer Kuhweide gestanden habe. Ursache sei ein psychosegeleitetes Fehlverhalten mit starker Beeinflussung von Stimmenhören. Die Behandlungsmaßnahmen seien durch mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht mit wiederkehrenden Konflikten sowie distanzgeminderten Verhalten und Übergriffen gekennzeichnet. Mangels medikamentöser Compliance sei ein Depotmedikament verabreicht worden. Nach Entlassung habe sich eine gebesserte Symptomatik gezeigt. Eine Gesundheitsbesserung sei nur mit der Medikation, multimodaler und ärztlicher Behandlung. Bei Abbruch der Behandlung würde es zur Zunahme der psychotischen Symptomatik kommen. Bei fehlender psychopharmakologischer Behandlung sei eine erfolgsversprechende Behandlung nicht möglich und es könne zu einer Gefahr für Leib und Leben kommen. Die Rückkehr in das Heimatland gehe mit der Gefahr einer schweren Dekompensation und Eigen- und Fremdgefährdung einher. Der Betreuer wurde am 05.06.2025 angeschrieben und um die Übermittlung aktueller Atteste ersucht. Mit Schreiben vom 17.09.2025 übermittelte der Betreuer die Ärztliche Stellungnahme des S. vom 27.06.2025. Danach befinde sich der Kläger seit 09.09.2022 in ambulanter psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung. Er leide unter einer paranoiden Schizophrenie und einer leichten Intelligenzminderung. Er erscheine regelmäßig zur Therapie mit der Beschwerdesymptomatik von wiederkehrender Müdigkeit, erhöhten Schlafbedarf und reduziertem Auffassungsvermögen. Psychopathologisch seien die floriden psychotischen Symptome zwischenzeitlich remittiert. Es bestehen weiterhin kognitive Defizite in Handlungsplanung, Problemlösung und Denken auf verschiedenen Ebenen. Er zeige Leistungsbereitschaft und Motivation, so dass er ehrenamtlich in der Müll-/Entsorgungsstation sowie in der Gastronomie tätig sei. Die Verbesserung des Gesundheitszustands sei Folge der Medikation und der ambulanten ärztlichen Behandlung. Es sollten weiterhin engmaschige ambulante Behandlungen erfolgen. Bei Abbruch der Behandlung würde es zur Zunahme der psychotischen Symptomatik kommen. Bei fehlender psychopharmakologischer Behandlung sei eine erfolgsversprechende Behandlung nicht möglich und es könne zu einer Gefahr für Leib und Leben kommen. Die Rückkehr in das Heimatland gehe mit der Gefahr einer schweren Dekompensation und Eigen- und Fremdgefährdung einher.

Mit Bescheid vom 17.11.2025 lehnte die Beklagte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 01.04.2019 (Az.: C.) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die näher dargestellte allgemein schwierige wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass für Rückkehrende in Guinea die Möglichkeit bestehe, ökonomisch eigenständig alleine und auch ohne Hilfe Dritter zu leben. Rückkehrhilfen könnten im Rahmen verschiedener Programme gewährt werden. Allein in wenigen besonders gelagerten Ausnahmefällen komme deshalb aufgrund individueller Umstände wegen der schlechten sozialen und wirtschaftlichen Lage in Guinea für Rückkehrer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Der Kläger sei im erwerbsfähigen Alter und könne zur Sicherung seines Lebensunterhaltes einer Beschäftigung nachgehen. Dass er aufgrund seiner Erkrankungen erwerbsunfähig sei, sei nicht ersichtlich, da er in der Gastronomie und im Ehrenamt bei der Müllentsorgung beschäftigt sei. Zudem könne er sich nach Rückkehr seinen Verwandten wieder anschließen und so, zumindest für die erste Zeit, auch finanzielle Unterstützung erhalten. Hinzu kämen Rückkehrhilfen, die es ihm ermöglichten, eine finanzielle Unterstützung zur Reise und eine einmalige Starthilfe in Anspruch zu nehmen. Auch eine auf den Kläger zu beziehende individuelle und konkrete Gefahrenlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lasse sich nicht feststellen. Der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes sei nicht eine derzeit bestehende Erkrankung, sondern die künftige Gefahr der wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr aufgrund der spezifischen Umstände im Herkunftsstaat. Der diagnostizierten Erkrankung komme somit nur insoweit Bedeutung zu, als sie als Grundlage diene, aus der die genannte Gefahr hergeleitet werden könne. Daher sei anhand der dem Bundesamt vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu prüfen, ob dem Kläger alsbald nach Rückkehr in den Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung drohe. Laut den ärztlichen Unterlagen würde es bei Abbruch der Behandlung zur Zunahme der psychotischen Symptomatik kommen. Zudem werde dargelegt, dass bei fehlender psychopharmakologischer Behandlung eine erfolgsversprechende Behandlung nicht möglich sei und es zu einer Gefahr für Leib und Leben kommen könne. Eine wesentliche Verschlechterung sei aber nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG diene hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründe insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sei demgemäß nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Ausländer müsse sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspreche. In Guinea sei eine Depot-Injektion mit Paliperidon nicht möglich. Allerdings gebe es zahlreiche andere Psychopharmaka, die antipsychotisch wirkten und verfügbar seien, so u.a. Droperidol, Bromperidol, auch als Depotinjektion, Haloperidol, Clozapin, Quetiapin, Olanzapin und Risperidon. Damit seine Medikamenteneinnahme gewährleistet sei, könne er sich seiner Familie wieder anschließen. Diese könne für die regelmäßige Einnahme der Medikamente sorgen, damit einer Gesundheitsverschlechterung entgegengewirkt werden könne. Des Weiteren werde vorgetragen, dass die Rückkehr in das Heimatland mit der Gefahr einer schweren Dekompensation und Eigen- und Fremdgefährdung einhergehe. Bezugnehmend auf diesen Vortrag werde nicht konkret beschrieben, welche Gefahren ausdrücklich drohten und wie sich diese äußerten, was eine Dekompensation nach Rückkehr in das Herkunftsland überhaut aussagen und warum diese eintreten solle. Wie sich der gesundheitliche Zustand des Klägers im Falle einer Rückkehr konkret darstelle, werde in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht hinreichend erläutert. Dies sei aber erforderlich, um die rechtliche Prüfung zu ermöglichen, ob eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliege. Denn eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Ungeachtet dessen seien psychiatrische Erkrankungen, insbesondere auch eine Schizophrenie im Heimatland behandelbar. So bestehe die Möglichkeit der ambulanten und stationären Behandlung durch einen Psychologen und Psychiater. Eine Verhaltenstherapie sei ebenso wie EMDR verfügbar. Im Falle einer psychotischen Krise sei die stationäre Aufnahme in eine geschützte Station eines psychiatrischen Krankenhauses möglich. Es gebe Krisenintervention im Rahmen einer suizidalen Krise sowie die Langzeitbehandlung im stationären Umfeld. Hinsichtlich der leichten Intelligenzminderung liege keine wesentliche Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung vor, da hier wie auch im Herkunftsland eine solche nicht heilbar sei. Dass der Kläger die Kosten für seine Behandlung und Medikamente nicht zahlen können werde, sei nicht ersichtlich. Er könne einer Erwerbstätigkeit nachgehen und auch seine Verwandtschaft zur Finanzierung heranziehen. Da Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG somit nicht vorlägen, müsse nunmehr in Bezug auf die im vorangegangenen Verfahren getroffene Entscheidung hierzu eine Entscheidung gleichen Inhalts ergehen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens komme somit nicht in Betracht. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22.11.2025 zugestellt.

Die dagegen gerichtete Klage wurde fristgerecht am 29.11.2025 erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist für die erhobene Verpflichtungsklage die Beklagte der richtige Klagegegner im Sinne des § 78 VwGO, da sie den begehrten Verwaltungsakt (sogenannter isolierter Folgeschutzantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten) abgelehnt hat. Ob sie dafür auch passivlegitimiert ist oder in der Sache die zuständige Ausländerbehörde über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (dazu sogleich).

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots unter Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 01.04.2019 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung der Beklagten mit Bescheid vom 17.11.2025, den Folgeschutzantrag des Klägers abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar ist die Beklagte für die Entscheidung über den (isolierten) Folgeschutzantrag des Klägers zuständig. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen wie z.B. die Feststellung eines Abschiebungsverbots zuständig. § 75 AufenthG begründet weitere entsprechende Zuständigkeiten des Bundeamts. Mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen endet grundsätzlich das Asylverfahren und mit diesem auch die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts. Sehen weder das Asyl- noch das Aufenthaltsgesetz in Bezug auf eine in Bestandskraft erwachsene Entscheidung des Bundesamts eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamts für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vor, ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde zuständig.

VG Minden, Beschluss vom 01.12.2025 - 1 L 1857/25.A -, juris Rn. 18 f.; mit Verweis auf eine Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil vom 20.11.2025 - 1 C 28.24 -, juris Rn. 12 ff., 20 ff., 21.

Für einen Folgeantrag, bei dem es sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG um einen Asylantrag handelt, bestimmen §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Zuständigkeit des Bundesamts. Jedoch gilt diese Norm nicht für den vom Kläger gestellten (isolierten) Folgeschutzantrag. Dabei handelt es sich nicht um einen Asylantrag (§ 13 Abs. 1 AsylG), weil er - anders als ein Folgeantrag - nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, sondern allein und ausschließlich auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtet ist. Die Zuständigkeit des Bundesamts für die Entscheidung über einen solchen Folgeschutzantrag ergibt sich aber aus der in § 42 Satz 1 AsylG vorgesehenen Bindung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts über die Feststellung eines Abschiebungsverbots sowie aus einem Umkehrschluss aus § 42 Satz 2 AsylG, der ersichtlich davon ausgeht, dass das Bundesamt den späteren Eintritt oder Wegfall eines Abschiebungsverbots nur unter Aufhebung seiner früheren Entscheidung feststellen kann, sofern es sich nicht um einen Fall des § 60 Abs. 4 AufenthG handelt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 (juris Rn. 9); Nieders. OVG, Beschluss vom 29.06.2005 - 8 LA 86/05 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 14.12.2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris Rn. 5; VG Minden, Beschluss vom 01.12.2025 - 1 L 1857/25.A -, juris Rn. 20 f.; Funke-Kaiser, in: GKAsylG, § 71 AsylG Rn. 381; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2026 - 30 K 3031/25.A -, juris Rn. 31 ff. sowie VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2026 - A 13 K 11053/25 -, juris Rn. 13 ff., 17.

Jedoch steht dem Kläger kein Anspruch auf Aufhebung der Ziffer 4. des Bescheids vom 01.04.2019 und Feststellung eines Abschiebungsverbots zu.

Hat das Bundesamt - wie hier - bereits in einem früheren Asylverfahren unanfechtbar festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt, so ist vor einer erneuten Befassung mit dieser Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder der §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Hat das Bundesamt diese Voraussetzungen zu Unrecht verneint, hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob ein Abschiebungsverbot festzustellen ist. Dementsprechend erweisen sich die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens als Tatbestandsvoraussetzungen eines einheitlichen Anspruchs eines Asylsuchenden auf Feststellung eines Abschiebungsverbots, dessen Asylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt wurde.

VG Minden, Beschluss vom 01.12.2025 - 1 L 1857/25.A -, juris Rn. 23 f.; mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 10, und vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, juris Rn. 13 ff.

Die Beschränkungen, die sich insoweit für Folge- und Zweitanträge (§§ 71, 71a AsylG) aus dem Erlass des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeben, gelten für Folgeschutzanträge nicht.

VG Minden, Beschluss vom 01.12.2025 - 1 L 1857/25.A -, juris Rn. 25 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 ­- 1 C 4.16 -, juris.

Ausgehend davon lässt das Gericht offen, ob die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 bis 3 oder der §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Guinea dort - wie von ihm geltend gemacht - aufgrund der dortigen Sicherheitslage landesweit

- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34 -

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.10.2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Zur Vermeidung (weiterer) unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die umfangreichen oben dargestellten Feststellungen und die oben genannte Begründung des angefochtenen Bescheides, denen es nach nochmaliger Überprüfung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vollumfänglich folgt und denen der Kläger auch im Klageverfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Insbesondere gebieten die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme des S. I. vom 21.01.2026 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M. T.) keine andere Bewertung, auch diesbezüglich sind die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht erfüllt. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die gutachterliche Stellungname schließt mit der Feststellung: „Eine Reise würde nicht nur eine enorme Belastung für den Patienten darstellen, sondern auch eine akute Dekompensation der Erkrankung sowie eine Verschlechterung des psychischen Zustands mit der Gefahr einer akuten Eigen- und Fremdgefährdung zur Folge haben. Zusätzlich belastet der Patient eine kognitive Einschränkung, die sich in Defiziten bei der Handlungsplanung und Problemlösung äußert. Diese Defizite erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass der Patient in einer ungewohnten Umgebung oder während einer Reise in eine psychotische Krise gerät, was sowohl seine eigene Sicherheit als auch die Sicherheit anderer gefährden könnte. Aufgrund dieser Umstände ist Herr J. derzeit nicht transport- oder reisefähig.“ Auch diesen unkonkreten Ausführungen lässt insbesondere in zeitlicher Hinsicht und hinsichtlich der Schwere der befürchteten Verschlimmerung der klägerischen Erkrankung nichts Konkretes und Prüffähiges entnehmen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der wohl erforderlichen Medikation - ggf. mit Ersatzmedikamenten, wie im Bescheid angesprochen - durch verfügbare Rückkehrhilfen des Programms REAG/GARP auch Kosten für medizinische Unterstützung im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) gezahlt werden können, so dass der Kläger sowohl in Deutschland als auch in Guinea einen Medikamentenvorrat anlegen kann, der es ihm ermöglichen wird, nicht nach Rückkehr in sein Heimatland alsbald einer Verelendung nach obigem Maßstab ausgesetzt zu sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.