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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 08.05.2026 – 15 K 3225/25.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0508.15K3225.25A.00

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei sie auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.

Die zulässige Klage der Kläger mit dem Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 07.05.2025 zu verpflichten,

ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

ist unbegründet.

Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt nach eigener Überprüfung den Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts, der die Kläger auch im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt haben, und sieht deshalb - bis auf untenstehende ergänzende Ausführungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).

Zunächst ist ergänzend auszuführen, dass die Kläger auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfrage nicht substantiiert erklären konnten, warum ihnen auch in Lagos eine Verfolgung drohen sollte, wenngleich es ihnen möglich war, dort zwei Jahre zu leben, ohne Verfolgungshandlungen zu erleiden. Ebenfalls konnten die Kläger nicht substantiiert darlegen, wie die vermeintlichen Verfolger in der Lage sein sollten, die Kläger landesweit aufzuspüren. Gleiches gilt für die Frage einer drohenden Beschneidung der Klägerinnen zu 3. und 4. Auch hier konnten die Kläger auch auf mehrfache Nachfrage nicht darlegen, warum sie nicht in der Lage sein sollten, die Klägerinnen zu 3. und 4. im Heimatland weiterhin - wie sie es auch bisher konnten - vor einer Beschneidung etwa durch die Familie des Klägers zu 1. zu beschützen.

Weiterhin ist ergänzend auszuführen, dass für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen) weiterhin keine Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere liegen den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügende Atteste nicht vor.

Eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr ist konkret, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen ist und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, m. w. N.,

wobei in zeitlicher Hinsicht regelmäßig ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen ist.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.02.2024 - 4 K 905/23.A -, juris Rn. 20, m. w. N.

Hierbei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A -, juris Rn. 31 ff.

Eine solche Gefahr muss mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 02.02.2005 - 8 A 59/04.A -, juris Rn. 29.

Das ist der Fall, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als fünfzigprozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 119.90 -, BVerwGE 89, 162.

Zu beachten ist weiter, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. Ein solches kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Das ist unter anderem dann anzunehmen, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung kann auch vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch - etwa auch wegen des Fehlens finanzieller Mittel - nicht erlangen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 - 13 A 1201/12. A -, juris Rn. 25 ff.

In diesem Zusammenhang bedarf es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib oder Leben führt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 1 B 84.16 -, juris Rn. 4, m. w. N.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2004 - 13 A 2160/04.A - , juris Rn. 5.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die ein Abschiebungsverbot begründen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Hieran gemessen liegen weder bei dem Kläger zu 1., noch bei dem Kläger zu 5. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG), ist für den hier zu entscheidenden Einzelfall mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht hinreichend widerlegt.

Die für den Kläger zu 5. vorgelegten Atteste vom 01.04.2026 und vom 07.05.2026 erfüllen bereits nicht die Anforderungen an ein substantiiertes Attest nach § 60a Abs. 2c AufenthG. Gleiches gilt für die für den Kläger zu 1. vorgelegten Atteste vom 10.10.2025.

Genügen mithin die aktuellen ärztlichen Stellungnahmen nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 2c AufenthG, so können sie auch keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründen, da dies eine Umgehung der gesetzlichen Wertung des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG bedeuten würde.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2026 - 2 O 31/16 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 12.05.2017 - 4 L 317/17 -, juris Rn. 23.

Zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Kläger, insbesondere zu deren konkretem Behandlungsbedarf, war das Gericht daher nicht gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass sie unverschuldet an der Einholung den Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechender ärztlicher Bescheinigungen gehindert gewesen wären, oder anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden, abschiebungsschutzrelevanten Erkrankung sind weder substantiiert vorgebracht noch sonst für das Gericht ersichtlich. Den Klägern droht im Falle einer Rückkehr ins Heimatland daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.