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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 09.06.2026 – 3 K 1209/23

3. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0609.3K1209.23.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Geldleistungen im Rahmen der sog. Corona-Überbrückungshilfe.

Infolge der pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen Wirtschaftslebens gewährte das beklagte Land in verschiedenen Phasen sogenannte Überbrückungshilfen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund­lage von § 53 LHO NRW, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richt­li­nien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen.

Das gesamte Bewilligungsverfahren wurde elektronisch über die digitale Verfahrensplattform „BMWi Überbrückungshilfe“ abgewickelt, bei welcher Antragsteller ein Nutzerkonto registrieren mussten, welches mit einem Passwort gesichert war. Dieses Nutzerkonto verfügte über ein digitales Postfach, über welches unter anderem Anfragen der Beklagten an die Antragsteller erfolgten.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Prototypenwerkzeuge, Platinenschneid-, Folge- und Transferwerkzeuge sowie Presshärtewerkzeuge/Warmformwerkzeuge für die Serienfertigung in der Automobilindustrie herstellt.

Über das elektronische Antragsprogramm der Verfahrensplattform der Beklagten beantragte der von der Klägerin bevollmächtigte Steuerberater V. (im Folgenden: Steuerberater) als prüfender Dritter am 14.06.2022 (bei der Beklagten geführt unter dem 15.06.2022) für die Klägerin „Überbrückungshilfe IV“ für die Monate Februar 2022 bis Juni 2022 in Höhe von 297.068,55 €. In dem Antrag setzte der Steuerberater unter der Kategorie „Erklärungen des Bevollmächtigten“ unter Anderem einen Haken bei der Erklärung: „Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“

Am 17.06.2022 erließ die Beklagte einen vorläufigen Bescheid, mit welchem sie der Klägerin die beantragte Überbrückungshilfe dem Grunde nach bewilligte, die Bewilligung jedoch unter den Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Anspruchshöhe stellte. Im weiteren Verlauf stellte sie der Klägerin verschiedene Rückfragen zu den Umsatzeinbußen, die diese beantwortete.

Mit Bescheid vom 14.04.2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe ab. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der mangelnden Pandemiebedingtheit der Umsatzeinbußen. Sie stellte den Bescheid am gleichen Tag in dem Postfach des Nutzerkontos des Steuerberaters zum Abruf bereit. Gleichzeitig versendete sie eine E-Mail an die vom Steuerberater angegebene E-Mail-Adresse (K.), in welcher sie den Steuerberater über die Einstellung des Bescheides informierte.

Gegen die Ablehnung hat die Klägerin durch den Steuerberater am 13.05.2025 mittels Fax einen Klageschriftsatz bei Gericht eingereicht, welcher am gleichen Tag bei Gericht einging. Mit Eingangsverfügung vom 15.05.2023, abgesendet am 16.05.2023, wies das Gericht den Steuerberater darauf hin, dass er als Steuerberater verpflichtet sei, Klagen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (im Folgenden: beST) einzureichen. Aus diesem Grund sei die Klage nicht wirksam erhoben, wenn er nicht unverzüglich glaubhaft mache, dass und warum eine elektronische Übersendung nicht möglich gewesen sei. Am 17.05.2023 ging die ursprünglich per Fax eingereichte Klageschrift per Post beim Gericht ein. Am 23.05.2023 reichte der Steuerberater die Klageschrift vom 13.05.2023 über das beST bei Gericht ein.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Klagefrist sei eingehalten. Sie habe erst bei Abruf des Bescheides am 12.05.2023 Kenntnis von dem Bescheid erhalten. Die Klagefrist beginne gem. § 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG NRW erst am darauffolgenden Tag zu laufen. Die Regelung sei zugunsten des Bürgers dahingehend auszulegen, dass ein Abruf nach Ablauf der zehn Tage unschädlich sei und der Bescheid zu diesem Zeitpunkt zugegangen sei.

Die Bekanntgabefiktion des § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW bzw. 9 Satz 3 OZG a.F. könne schon deshalb nicht gelten, da es sich bei der hier verwendeten Verfahrensplattform nicht um ein Verwaltungsportal i.S.d. § 2 Abs. 2 OZG handele. Vielmehr liege ein Fachverfahren mit Digitalmaske vor, was sich schon dadurch zeige, dass nur den prüfenden Dritten die Nutzung dieser Plattform möglich sei. Weiterhin könne die Digitalerprobungsverordnung MWIDE NRW (im Folgenden: Digitalerprobungsverordnung) als untergesetzliche landesrechtliche Regelung weder das OZG noch das EGovG NRW modifizieren.

Selbst wenn man für die Bekanntgabe gem. § 5 Abs. 3 Satz 3 des „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden: EGovG NRW) auf den dritten Tag nach Bereitstellung des Bescheides abstelle, sei die Klage fristgerecht erhoben, da die Erhebung mittels Fax durch den Steuerberater am 13.05.2025 formwirksam sei. Es bestünde keine wirksame Pflicht zur Nutzung des beST, da die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (im Folgenden: StBPPV), welche die Pflicht begründe, unwirksam sei. Dies folge daraus, dass die entsprechende Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers für die StBPPV erst nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden gewesen sei, die StBPPV aber bereits am 25.11.2022 erlassen und am 30.11.2022 verkündet worden sei. Jedenfalls aber verstoße das Abstellen auf die Pflicht zur Benutzung des beST gegen das Recht auf faires Verfahren gem. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 EMRK. Schon der Bundesfinanzhof habe dies in einem Fall anerkannt, in dem eine im Januar 2023 durch einen Steuerberater eingereichte Klage gar nicht elektronisch eingereicht werden konnte, da die entsprechende Software aufgrund von technischen Schwierigkeiten bei ihrer Einführung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zur Verfügung gestanden habe. Ein Verstoß gegen das faire Verfahren folge auch aus dem Umstand, dass die Klägerin, wenn sie die Klage selbst und nicht durch den Steuerberater eingereicht hätte, dies formwirksam mittels Fax hätte vornehmen können.

Erstmals mit Schriftsatz vom 19.05.2026 macht die Klägerin geltend, dass es auf Seiten des prüfenden Dritten im Zeitraum der Klageeinreichung technische Probleme gegeben habe. Aufgrund einer IT-Umstellung, die durch einen externen Drittanbieter durchgeführt worden sei und an dessen Auswahl den Steuerberater kein eigenes Verschulden treffe, sei die im Antragsverfahren verwendete E-Mail-Adresse K. nicht in die neu eingerichtete Outlook-Umgebung eingepflegt worden. Aus diesem Grund sei ein Abruf des Bescheides erst am 12.05.2023 möglich gewesen. Der technische Fehler habe zudem dazu geführt, dass die Übermittlung der Klageschrift über das besondere Steuerberaterpostfach nicht möglich gewesen sei. Dadurch seien auch die Umstände der Bekanntgabefiktion in Zweifel gezogen und die Beklagte müsse nunmehr die Bekanntgabe beweisen.

Jedenfalls sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Dies könne auch ohne Antrag von Amts wegen geschehen. Die Unkenntnis vom Fristbeginn aufgrund technischer Fehler stelle dabei eine anerkannte Fallgruppe dar.

Die Klägerin beantragt:

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2023 zu ver­pflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 14.06.2022 hin eine Billigkeitsleis­tung aus dem Förderprogramm Überbrückungshilfe 4 in Höhe von 297.068,55 € zu gewähren;

hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, über den diesbezüglichen Förder­antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Es greife die Bekanntgabefiktion des § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (im Folgenden: Digitalerprobungsverordnung MWIDE NRW), weshalb der Bescheid am dritten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben gelte. Die Verfahrensplattform sei auch ein Verwaltungsportal im Sinne des OZG. Die prüfenden Dritten handelten letztlich für die Bürger bzw. Unternehmen als eigentliche Antragsteller im Verwaltungsverfahren.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2026 - der Klägerin zugestellt am 26.01.2026 - hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat am 24.02.2026 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 08.04.2026 dem Be­richterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvor­gangs des be­klagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Der Gerichtsbescheid vom 23.01.2026 gilt gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen, da die Klägerin rechtzeitig einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2. VwGO).

B. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist in der nötigen Form erhoben wurde und der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist.

I. Die am 23.05.2023 durch den Steuerberater über das beST eingereichte Klage wurde zwar formgerecht, aber nicht innerhalb der Klagefrist eingereicht.

Gem. § 74 Abs. 2, 1 VwGO müssen Verpflichtungsklagen, bei denen - wie hier - kein Widerspruchsbescheid erforderlich ist (vgl. § 110 Abs. 1 JustG NRW), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides erhoben werden.

1. Der ablehnende Bescheid vom 14.04.2023 gilt hier, am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf, also am 17.04.2023, als bekanntgegeben. Dies folgt sowohl aus § 5 Abs. 4 Satz 3 EGovG NRW (a) als auch aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Onlinezugangsgesetz (b) in der der hier maßgeblichen Fassung vom 20.12.2020 (im Folgenden: OZG a. F.).

Vgl. OVG NRW Beschluss vom 16.09.2024 - 4 E 458/24 -, juris, Rn. 4 ff. und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.01.2025 - 19 L 1698/24 -, juris, Rn. 6, in denen ohne weitere Begründung auf § 9 OZG abgestellt wird, sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2025 - 18 L 3609/24 -, juris, Rn. 21, in dem ohne weitere Begründung auf § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG abgestellt wird.

Denn beide Regelungen sind in ihren Voraussetzungen und der Rechtsfolge identisch und diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Beide Regelungen stellen zudem aufgrund der Beschränkung auf ein Nutzerkonto gegenüber § 41 Abs. 2a VwVfG NRW die speziellere Regelung dar, weshalb es für die Bekanntgabe nicht auf den Abruf des Bescheides ankommt.

Vgl. zum Anwendungsvorrang des OZG, Baer/Wiedemann, in: Schoch/Schneider, Mai 2025, VwVfG, § 41, Rn. 91.

a) Die Bekanntgabefiktion des § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW ist anwendbar und die Voraussetzungen sind erfüllt.

aa) Gem. § 1 Abs. 2 EGovG NRW gilt das EGovG NRW für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekanntgegeben, wenn der Verwaltungsakt mit Einwilligung des Nutzers in dem Postfach des Nutzers oder seines Bevollmächtigten im Sinne des § 2 Abs. 7 OZG, welches Bestandteil eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Abs. 5 OZG ist, zum Abruf bereitgestellt wird (§ 5 Abs. 3 Satz 1 EGovG und § 9 Abs. 1 Satz 1 OZG a. F.) und der Nutzer oder sein Bevollmächtigter spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt wird (§ 5 Abs. 3 Satz 4 EGovG. § 5 Abs. 3 EGovG NRW enthält dabei einen statischen Verweis auf § 2 Abs. 5 und 7 OZG in der Fassung der Änderung durch Art. 16 des Gesetzes vom 28.06.2021. Gem. § 2 Abs. 5 OZG a. F. ist ein Nutzerkonto eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Ein Nutzerkonto kann als Bürger- oder Organisationskonto angeboten werden. Ein „Bürgerkonto“ ist ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. Ein „Organisationskonto“ ist ein Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht. Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig. Gem. § 2 Abs. 7 OZG a. F. ist ein Postfach eine IT-Komponente, über die eine Behörde Nutzern mit deren Zustimmung elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen kann. Das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos.

bb) Diese Voraussetzungen liegen vor.

1) Die Bezirksregierung ist eine Landesbehörde. Der Steuerberater der Klägerin hat für diese im Rahmen der Antragstellung wirksam die Einwilligung in die Bereitstellung erteilt. Bei dem Nutzerkonto für die Verfahrensplattform handelt es sich auch um ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Abs. 5 OZG a. F., da es einer vorherigen Registrierung durch den Bevollmächtigten bedarf, das Konto mit einem Passwort versehen ist und es dem Zugang zum Bewilligungsverfahren, mithin einer Verwaltungsleistung einer öffentlichen Verwaltung dient. Dieses Konto verfügt auch über ein elektronisches Postfach, über welches der Nutzer Dokumente bereitstellen kann und über welches die verfahrensbezogenen Anfragen eingestellt und beantwortet wurden.

Insoweit kann auch dahinstehen, ob es sich bei der Verfahrensplattform um ein Verwaltungsportal im Sinne des § 2 Abs. 7 OZG handelt, da § 5 Abs. 3 auf diesen Begriff weder ausdrücklich, noch indirekt, über die Einbeziehung des § 2 Abs. 5 und 7 OZG a.F. - die den Begriff des Verwaltungsportals ebenfalls nicht verwenden -, Bezug nimmt. Die Fiktion wäre somit auch dann anwendbar, wenn es sich nicht um ein Verwaltungsportal handelt. Der Begriff ist insoweit nur Verpflichtung zur Schaffung des Portalverbundes nach § 1a OZG relevant.

Bei dem Nutzerkonto handelt es sich zudem um ein Organisationskonto, da es vom prüfenden Dritten als natürlicher Person, die beruflich tätig ist, genutzt wird.

2) Für die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW kommt es - entgegen der Ansicht der Beklagten - damit nicht mehr auf die ergänzend geschaffene Regelung des § 5 Digitalerprobungsverordnung an, da das Nutzerkonto bei der Verfahrensplattform und das Postfach in diesem Nutzerkonto auch ohne diese Regelung unter die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 und 7 OZG a. F. fallen.

Nach § 5 Digitalerprobungsverordnung gilt § 5 Absatz 3 EGovG NRW abweichend von § 41 Abs. 2a VwVfG entsprechend für elektronische Verwaltungsakte der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Postfachs nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, ein Postfach bei der digitalen Verfahrensplattform „BMWi Überbrückungshilfe“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) oder der digitalen Antragsplattform „Elster Unternehmenskonto - Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Direktantrag“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/), beide betrieben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie aller sechzehn Bundesländer, tritt.

Der Norm kann insoweit nur klarstellender Charakter zukommen. Deshalb kann auch dahinstehen, ob diese Regelung als untergesetzliche Landesverordnung den Anwendungsbereich des § 5 EGovG NRW wirksam auf die Verfahrensplattform des „BMWi Überbrückungshilfe“ erweitern kann. Dies wäre mit Blick auf die zitierten Ermächtigungsgrundlage des § 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGovG NRW jedenfalls fraglich. Diese erlaubt nur Ausnahmen von der Anwendung von Zuständigkeits- und Formvorschriften gemäß §§ 3, 3a, 33, 34, 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 57, 64 und 69 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, sowie § 5 Absatz 4 bis 7, §§ 5a und 10 Absatz 2 des Landeszustellungsgesetzes vom 07.03.2006 in der jeweils geltenden Fassung und schließt damit den § 5 Abs. 3 EGovG NRW nicht mit ein, wobei der nicht zitierte § 25a Abs. 1 Nr. 3 auch die Abweichung von sonstigen Zuständigkeits- und Formvorschriften in Fachgesetzen erlaubt.

3) Der Bescheid wurde am 16.04.2023 in dem elektronischen Postfach des Nutzerkontos zum Abruf bereitgestellt. Dies ergibt sich aus dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Audit, wonach der Bescheid am 14.04.2023 um 11:34 Uhr zum Abruf bereitgestellt wurde (vgl. Seite 16 der Beiakte: „Eine Datei wurde angefügt: Ablehnung_H4NWDTP-32356_20230414T093456.013 GMT.pdf“).

Soweit die Klägerin behauptet, die E-Mail-Adresse K. sei nach einer Serverumstellung nicht in die Outlook-Umgebung eingepflegt worden, vermag dies die Bereitstellung des Bescheides und dessen Zeitpunkt nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 4 EGovG NRW). Zwar trägt nach dieser Regelung die Behörde die Beweislast für den Eintritt der Bekanntgabefiktion. Dies setzt aber voraus, dass Zweifel am Eintritt der Fiktion bestehen. Dafür genügt kein einfaches bestreiten. Vielmehr muss ein atypischer Geschehensablauf hinsichtlich der Umstände der Bekanntgabe substantiiert dargetan werden.

Vgl. zu § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, OVG NRW, Urteil vom 27.03.2024 - 10 A 1356/21 -, juris, Rn. 49 ff.

Der Vortrag der Klägerin bezüglich des E-Mail-Kontos wird dem allerdings schon nicht gerecht. Denn für den Eintritt der Bekanntgabefiktion kommt es nur darauf an, dass der Bescheid im Postfach des Nutzerkontos zum Abruf bereitgestellt wird. An dieser Bereitstellung vermag der Vortrag bezüglich des E-Mail-Kontos des Prüfenden Dritten aber schon keine Zweifel begründen, da es sich dabei um ein ganz anderes Postfach handelt.

Selbst wenn man den dahingehenden Vortrag der Klägerin so versteht, dass sie geltend macht, die Benachrichtigung über die Einstellung des Bescheides im Postfach des Nutzerkontos habe den prüfenden Dritten nicht erreicht, da er zu dem Zeitpunkt keinen Zugriff auf das E-Mail-Postfach über Outlook gehabt habe, vermag dies die Wirkung der Bekanntgabefiktion nicht zu beeinflussen. Für die Wirksamkeit der Fiktion kommt es nämlich nicht auf einen Zugang der Benachrichtigung nach § 5 Abs. 3 Satz 5 EGovG an.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2025 - 16 K 3482/25 -, juris, Rn. 41; zum § 9 OZG vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 16.09.2024 - 4 E 458/24 -, juris, Rn. 6.

Danach wird der Nutzer oder sein Bevollmächtigter spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt.

Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich nicht, dass die Benachrichtigung für den Eintritt der Fiktion konstitutiven Charakter hat. Eine explizite Rechtsfolge bei Fehlen der Benachrichtigung sieht die Norm nicht vor. Anderes ergibt sich nicht aus der Systematik. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW knüpft die Fiktion ausdrücklich nur an die Bereitstellung an. Satz 4 regelt zudem, dass im Zweifelsfall für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und der Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen sind. Das eine Benachrichtigung erfolgt ist, ist hingegen nicht nachzuweisen, woraus ebenfalls folgt, dass die Benachrichtigung für den Eintritt der Fiktionswirkung unerheblich ist. Auch aus der Gesetzeshistorie ergibt sich, dass die Benachrichtigung nur eine Hinweisfunktion zukommt. Der Landesgesetzgeber liefert zwar keine explizite Begründung für die Einführung der Benachrichtigung

- vgl. LT-Drucksache 17/15478, S. 284 f., mit der der Abs. 3 erstmalig in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde -,

aus der Begründung ergibt sich aber jedenfalls, dass mit der Einführung des § 5 Abs. 3 EGovG NRW der § 9 OZG in Landesrecht überführt werden sollte.

Vgl. LT-Drucksache 17/15478, S. 284.

Aus der Gesetzesbegründung des Bundesgesetzgebers zu § 9 OZG a.F. ergibt sich wiederum eindeutig, dass der Benachrichtigung (dort geregelt in § 9 Satz 5 OZG a.F.) nur eine Hinweisfunktion zukommt und sie keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Fiktion haben soll.

Vgl. BT-Drucksache 19/23774, S. 22: „Die in Satz 5 geregelte Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes hat Hinweisfunktion. […]. Sie ist möglich, weil die Zugangsfiktion nicht an die Versendung einer Benachrichtigung, sondern an die Bereitstellung zum Abruf geknüpft wird.“

Nichts anderes folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Einführung der Möglichkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes über die Einstellung zum Abruf in einem elektronischen Postfach soll grundsätzlich der Bekanntgabe durch postalische Übersendung gleichgestellt werden. Da, anders als bei Briefsendungen, der Verwaltungsakt sofort in dem Postfach bereitsteht, ist der Grund für eine drei-Tages-Fiktion nach der Gesetzesbegründung allein der, dass der Gesetzgeber noch nicht erwartet, dass elektronische Postfächer jeden Tag kontrolliert werden.

Vgl. BT-Drucksache 19/23774, S. 22 f.: „Mit der Einwilligung übernimmt der Beteiligte die Obliegenheit, das Postfach in diesem Sinne - wie den eigenen Briefkasten oder das E-Mail-Postfach bei der herkömmlichen Versendung - zu kontrollieren. […]. Gleichwohl wurde die 3 Tages-Fiktion gewählt, da noch keine gefestigte Auffassung zur Obliegenheit der täglichen Kontrolle von E-Mail-Postfächern bestand. In der Regelung des § 9 Absatz 1 ist zwar der Kontext ein anderer. Denn der Beteiligte hat explizit in die Bekanntgabe durch Bereitstellung des Verwaltungsaktes in seinem Nutzerkonto zum Abruf eingewilligt und damit die Obliegenheit übernommen, eigenverantwortlich das Postfach regelmäßig zu kontrollieren und sich hinsichtlich des Postfachs so behandeln zu lassen, als sei es sein Briefkasten. Gleichwohl besteht auch hier noch keine gefestigte Auffassung zur Obliegenheit der täglichen Kontrolle.“

Dementsprechend kann der Zweck der Benachrichtigung nur darin liegen, dass der Adressat darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich ein Verwaltungsakt in seinem elektronischen Postfach befindet, wodurch ihm frühestmöglich die Gelegenheit der tatsächlichen Kenntnisnahme vermittelt werden soll. Steht das elektronische Postfach aber dem Briefkasten gleich, so entspricht es nicht dem Sinn einer Bekanntgabefiktion, wenn diese von einer weiteren Benachrichtigung - die bei einer postalischen Versendung ebenfalls nicht durchgeführt wird - abhängig gemacht wird. Die Bereitstellung im Postfach steht vielmehr der Aufgabe zur Post im Sinne des § 41 Abs. 2 VwVfG gleich. Wer sich ein elektronisches Postfach einrichtet und freiwillig der Bekanntgabe von Verwaltungsakten über dieses Postfach zustimmt, hat damit zu rechnen, dass dieses von der Behörde genutzt wird. Ihm mag zwar nicht eine tägliche, jedoch aber eine regelmäßige Kontrolle obliegen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Postfach von einem Vertreter des Adressaten im Wege der Berufsausführung (hier: Steuerberater) unterhalten wird.

Selbst wenn man aber annähme, dass es für die Wirksamkeit der Bekanntgabefiktion auf den Zugang der Benachrichtigung ankäme, so wäre hier von einem Zugang auszugehen. Eine E-Mail gilt - jedenfalls im geschäftlichen Verkehr - als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, was bei einer E-Mail dann der Fall ist, wenn sie zu den üblichen Geschäftszeiten auf dem E-Mail-Server des Empfängers abrufbereit zur Verfügung steht. Denn dann kann der Empfänger sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen.

Vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21 -, juris, Rn. 19.

Ausweislich des Verwaltungsvorganges wurde die E-Mail-Benachrichtigung am 14.04.2023 um 11:34:56 Uhr - also zu den üblichen Geschäftszeiten einer Steuerkanzlei - an den prüfenden Dritten gesendet. Eine Rückantwort des E-Mail-Providers über eine fehlgeschlagene Übersendung findet sich nicht bei den Akten. Dass die E-Mail auch zugegangen ist, wurde durch den Vortrag der Klägerin auch nicht ansatzweise in Zweifel gezogen. Denn die behauptete fehlende Einpflegung der E-Mail-Adresse in das Outlook-Programm vermag schon keine Zweifel an dem Zugang auf dem E-Mail-Server hervorrufen. Technisch vereinfacht stellt Outlook nur ein Programm dar, welches nach Eingabe einer E-Mail-Adresse mit dem entsprechenden Passwort auf den E-Mail-Server des eigentlichen E-Mail-Providers (hier: T.) zugreift und das dortige Postfach im eigenen Programm wiedergibt. An der Bereitstellung der E-Mail auf den Servern des E-Mail-Providers ändert Outlook hingegen nichts, sondern knüpft zeitlich und technisch nachträglich hieran an. Dem prüfenden Dritten wäre es somit auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags jederzeit möglich gewesen, auf sein Konto bei T. zuzugreifen.

b) Auch die Voraussetzungen für die Bekanntgabefiktion des § 9 Satz 3 OZG a. F. liegen vor. Abzustellen ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe, da sich Änderungen der Rechtslage nachträglich auf die Bestandskraft auswirken und somit die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnten. Die Regelung ist in ihren Voraussetzungen und der Rechtsfolge zu dem § 5 EGovG NRW identisch, weshalb insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Dabei kann hier dahinstehen, ob das OZG als Bundesgesetz, welches jedenfalls seit der ab dem 24.07.2024 gültigen Fassung des § 1 Abs. 1 OZG ausdrücklich auch auf die Tätigkeit der Landesverwaltung anwendbar ist - unabhängig davon, ob sie Bundesrecht ausführen oder nicht - und ausweislich der Gesetzesbegründung bereits zuvor in den Ländern Anwendung finden sollte

- vgl. BT.Drs. 814/16, S. 86 zu § 1 OZG a.F. und BT.Drs. 226/23, S. 32 f. zu § 1 Abs- 1 n.F.: „Ziel der Ergänzung ist es, den Anwendungsbereich des OZG klarzustellen. Der Anwendungsbereich insbesondere hinsichtlich der mittelbaren Verwaltung ist in der praktischen Umsetzung bis zuletzt mit Unsicherheiten behaftet geblieben.“ -,

tatsächlich anwendbar ist. Dabei kann auch offenbleiben, ob dies wirksam auf die Gesetzgebungskompetenz des Art. 91c GG gestützt werden kann. Denn etwaige Zweifel des Einzelrichters an der Anwendbarkeit und der Verfassungskonformität des § 9 OZG a. F. können dahinstehen. Eine Vorlage im Wege der konkreten Normenkontrolle zur Klärung der Verfassungskonformität bzw. des Vorranges der Norm nach Art. 31 GG wäre - aufgrund des Gleichlaufs der Normen - wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit selbst dann entbehrlich, wenn der Einzelrichter von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt wäre.

2. Die einmonatige Klagefrist endete mit Ablauf des 17.05.2023 gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

II. Die am 13.05.2023 per Fax und am 17.05.2023 per Post und damit jeweils innerhalb der Klagefrist eingereichten Klageschriften sind unbeachtlich, da sie von dem Steuerberater als damaligem Prozessbevollmächtigten nicht über das beSt und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurden.

Nach § 55d Satz 1 VwGO müssen vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument nach den Maßgaben des § 55a VwGO eingereicht werden. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt Gleiches für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Schriftsätze, die dieser Form nicht genügen sind unzulässig.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2024 - 11 VR 9/24 -, juris, Rn. 3 m. w. N.

Die Klageschriften wurden am 13.05.2025 und 17.05.2025 nicht mittels beST eingereicht, obwohl der damalige Prozessbevollmächtigte dazu verpflichtet war. Der Steuerberater ist nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt und seit dem 01.01.2023 steht Steuerberatern mit dem beST ein sicherer Übermittlungsweg i. S. d. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung, vgl. §§ 86d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 StBerG.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestand auch eine wirksame Pflicht zur Nutzung des beSt.

Vgl. BFH, Urteil vom 10.02.2026 - IX R 5/25 (XI R 24/24) -, juris, Rn. 17.

Insbesondere ist die StBPPV nicht rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob es auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung überhaupt ankommt oder ob das Steuerberaterpostfach den Steuerberatern nicht auch ohne die StBPPV im Sinne von § 55a Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO „zur Verfügung steht“. Nach Auffassung des Einzelrichters bestehen nämlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung.

1. Die Verordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, als ihre Ermächtigungsgrundlage noch nicht anwendbar war.

Vgl. zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit BFH, Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68, 69/23 -, juris, Rn. 19 ff.

Eine Verordnung ist rechtswidrig, wenn die Ermächtigungsnorm erst in Kraft gesetzt wurde, nachdem die darauf gestützte Norm erlassen wurde, da von einer Ermächtigung erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn sie vorliegt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 -, juris, Rn. 46.

Dies war hier aber nicht der Fall. Nur die Anwendbarkeit der Ermächtigungsnorm liegt zeitlich nach dem Erlass der Verordnung, die Ermächtigungsnorm ist aber vor Erlass der Verordnung in Kraft getreten.

Die StBPPV beruht auf § 86f StBerG. Dieser war gem. § 157e StBerG a. F. erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden.

Vgl. BGBl, 2021, Nummer 41, Seite 2425

Die StBPPV wurde am 25.11.2022 erlassen und am 30.11.2022 verkündet.

Vgl. BGBl, 2022, Nummer 46, Seite 2105.

Die Ermächtigungsnorm des § 86f StBerG war bereits in Kraft gesetzt, bevor die StBPPV erlassen wurde. Die Norm wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (im Folgenden: BerufsRÄndG) am 12.07.2021 verkündet und trat bereits am 01.08.2022 in Kraft.

Vgl. Art. 36 Abs. 1 BerufsRÄndG, BGBl, 2021, Nummer 41, Seite 2438.

Gem. § 157e StBerG war nur die Anwendbarkeit des § 86f StBerG auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt, nicht jedoch dessen Geltung. Diese Regelung ist somit streng von einer solchen zum Inkrafttreten eines Gesetzes zu unterscheiden. Sie soll schon nach ihrem Wortlaut nur Auswirkungen auf die Anwendbarkeit bestimmter Normen, nicht aber deren Geltung haben. Die Regelung sollte vielmehr nur verhindern, dass eine Verpflichtung zur Nutzung des Steuerberaterpostfaches vor dem 31.12.2022 entsteht. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzgeber hielt nämlich eine zeitliche Verlegung der Pflicht aus technischen Gründen für angebracht.

Vgl. BT-Drucksache 19/30516, S. 66 und 69; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.11.2024 - 3 K 89/24 -, juris, Rn. 12 ff.; FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2024 - 14 K 463/23 E -, juris, Rn. 23 ff.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.07.2024 - 7 K 186/23 -, juris, Rn. 45 ff.

2. Der Wirksamkeit der StBPPV steht auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025

- 1 BvR 1718/24 -, Rn. 21. -

entgegen, da das Verfassungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit der Verordnung ausdrücklich offengelassen hat.

III. Die Einreichung mittels Fax war auch nicht nach § 55d Satz 3 und 4 VwGO zulässig. Danach bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften - also auch mittels Fax - möglich, wenn die Übermittlung auf elektronischem Wege aus technischen Gründen nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Zunächst hat die Klägerin eine technische Unmöglichkeit der Einreichung schon nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie oder warum die unterlassene Einbindung der E-Mail-Adresse K. in das Outlook-Programm zu einer technischen Unmöglichkeit der Einreichung der Klage über das elektronische Steuerberaterpostfach geführt haben soll. Darüber hinaus hat die Klägerin jedenfalls mit Schriftsatz vom 19.05.2026 selbst geltend gemacht, dass das (insoweit nicht näher erläuterte) Hindernis zur elektronischen Einreichung bereits am 13.05.2023 und damit noch innerhalb der Klagefrist und am Tag der ersten Einreichung der Klageschrift mittels Fax entfallen war. Selbst wenn eine elektronische Einreichung am 13.05.2023 vorübergehend technisch nicht möglich gewesen wäre, hat der damalige Prozessbevollmächtigte dies jedenfalls nicht bei der Einreichung mittels Fax noch - trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts - unverzüglich glaubhaft gemacht. Eine unverzügliche - und damit ohne schuldhaftes Zögern erfolgte - Glaubhaftmachung kann in dem erst am 19.05.2026 erfolgten Vortrag nicht mehr gesehen werden.

IV. Die nachträgliche formgerechte Einreichung vermag den Formfehler der am 13.05.2023 und 17.05.2023 eingereichten Klageschriften auch nicht rückwirkend zu heilen. Der Formmangel kann nur innerhalb der Klagefrist durch formgerechte Klageerhebung „geheilt“ werden.

V. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den Stand vor der versäumten Klagefrist gem. § 60 VwGO zu gewähren.

§ 60 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Dabei ist an Rechtsanwälte und andere Personen mit Erfahrung im Umgang mit Behörden und Gerichten (wie Berufsvormündern), deren Verschulden sich ein Beteiligter nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO bzw. § 51 Abs. 2 ZPO wie eigenes zurechnen lassen muss, ein höherer Maßstab anzulegen.

Vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 60 Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 B 10.23 -, juris, Rn. 14.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ein Hindernis liegt vor, wenn der Beteiligte während der laufenden Frist gehindert war, die Prozesshandlung rechtzeitig vorzunehmen, wobei dieses Hindernis auf Umständen beruhen kann, die eine Fristwahrung unmöglich oder aber auch nur unzumutbar machen.

Vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 60 Rn. 15.

Die Antragsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Das Hindernis ist weggefallen, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen von dem Beteiligten oder seinem Vertreter (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO) nicht mehr unverschuldet ist. Der Beginn der Antragsfrist hängt also nicht von positiver Kenntnis der Fristversäumung ab.

Vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 60 Rn. 52; Peters, in: BeckOK, VwGO, Stand: 01.04.2025, § 60 Rn. 32.

Mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist sind die Tatsachen vorzubringen - soweit sie nicht offenkundig sind -, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen. Sie sind im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen und die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO). Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2001 - 4 BN 32.01 -, juris, Rn. 4; und vom 06.12.2000 - 2 B 57/00 -, juris, Rn. 3.

Das Gericht kann auch ohne Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung gewähren, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird und die Gründe für die Wiedereinsetzung innerhalb der Antragsfrist vorgetragen oder gerichtsbekannt sind.

Vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 60 Rn. 66.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Es liegt zunächst schon gar kein Fristversäumnis im eigentlichen Sinne vor. Die bereits am 13.05.2023 bei Gericht eingereichte Klageschrift erfolgte - wie dargestellt - fristgerecht. Sie entsprach nur nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Klägerin war somit schon nicht an einer fristgerechten Prozesshandlung gehindert. Selbst wenn man dies aber als Fristversäumnis ansehen würde, kann letztlich dahinstehen, worin genau das Hindernis lag (Probleme mit dem E-Mail-Postfach, Unkenntnis der Bekanntgabefiktion, etc.) und ob dieses unverschuldet war. Denn selbst wenn man annimmt, ein solches Hindernis sei erst mit Erlass des Gerichtsbescheides - als insoweit letztmöglichen Zeitpunkt - weggefallen, wurden Wiedereinsetzungsgründe, für deren Geltendmachung bereits vorangegangene gerichtliche Hinweise genügend Anlass boten, erst am 19.05.2026 und damit fast vier Monate nach Zustellung des Gerichtsbescheides vorgetragen. Vor diesem Zeitpunkt waren etwaige Wiedereinsetzungsgründe für das Gericht auch nicht erkennbar. Aus dem gleichen Grund wäre auch die Wiedereinsetzung in eine versäumte Wiedereinsetzungsfrist nicht zu gewähren.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem zuvor genannten Beschluss eine unzumutbare Erschwerung der Gewährung der Wiedereinsetzung in Bezug auf das besondere Steuerberaterpostfach annimmt,

- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 -, NJW 2025, 2686, Rn. 17 ff. -,

ist dies auf den vorliegenden Fall aufgrund divergierender Sachverhalte nicht übertragbar.

Dass es dem Steuerberater zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht möglich war, diese durch das beST einzureichen, ist nicht erkennbar und jedenfalls mit dem schriftsätzlichen Vortrag vom 19.05.2026 nicht vereinbar. Anders als im Fall des Bundesverfassungsgerichts wurde die vorliegende Klage auch nicht schon Anfang Januar, sondern erst Mitte Mai und damit über vier Monate nach Einführung des beST erhoben. Zudem war es dem Steuerberater schon am 23.05.2023 möglich, die Klage über das beST einzureichen. Dass er erst zu diesem Zeitpunkt Zugang zu dem beST hatte und auch davor keinen Zugang - selbst über das „fast lane“ Verfahren - erhalten konnte, ist nicht ersichtlich. Die Nichtgewährung einer Wiedereinsetzung verstößt dabei auch nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens gem. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 EMRK. Zwar darf Rechtsschutz nicht unangemessen eingeschränkt werden, dem steht aber nicht entgegen, besondere Formvorschriften für bestimmte Gruppen von Bevollmächtigten vorzusehen. Wer sich dann solchen Bevollmächtigten bei der Einreichung der Klage bedient, dem werden etwaige Fehler dieser Bevollmächtigten wie eigene zugerechnet.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 84 Abs. 3, 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.