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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 09.06.2026 – 8 L 648/26
8. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0609.8L648.26.00
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Tochter der Antragsteller, Frau X. T., …, von der Teilnahmepflicht an der vom 15.06.2026 bis 19.06.2026 stattfindenden Klassenfahrt nach S. zu befreien“,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige An-ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragsteller überwiegend wahrscheinlich und ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Befreiung ihrer Tochter von der Pflicht zur Teilnahme an der Schulfahrt vom 15. Juni 2026 bis 19. Juni 2026 haben. Die Tochter der Antragsteller ist schulpflichtig (vgl. § 37 Abs. 1 SchulG). Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen - zu denen auch Schulfahrten gehören (vgl. Nr. 4.2 Satz 1 der Richtlinien für Schulfahrten, BASS 14-12 Nr. 2) - teilzunehmen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW).
Ein Anspruch auf Befreiung ergibt sich nicht aus § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund unter anderem von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW liegt jedoch nicht vor. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes, mit dem eine Ausnahme von der allgemeinen Schulpflicht gerechtfertigt werden soll, ist im Lichte der Grundrechte dahin auszulegen, dass jedenfalls dann ein wichtiger Grund anzunehmen ist, wenn die Durchsetzung der Pflicht zur Teilnahme an einem bestimmten Schulfach oder einer bestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 2705/06 -, juris, Rn. 33; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 15. November 1991 - 19 A 2198/91 - juris, Rn 27, und vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 -, juris Rn 5, zu § 11 Abs. 1 Satz 1 ASchO.
Einen die beantragte Befreiung rechtfertigenden wichtigen Grund in diesem Sinne konnten die Antragsteller unter Berufung auf ihre Grundrechte nicht glaubhaft machen. Die Antragsteller machen insoweit geltend, dass ihre Tochter aus religiösen Gründen nicht an der Schulfahrt teilnehmen kann. Als gläubige Muslimin sei es ihr nicht erlaubt, außerhalb ihres Zuhauses ohne einen familiären männlichen Begleiter (Mahram) zu übernachten. Nach der islamischen Glaubenslehre gehöre der Schutz der sittlichen und religiösen Werte unverheirateter Mädchen zu den grundlegenden Pflichten der Eltern. Aus der religiösen Überzeugung heraus sei es daher für die Antragsteller nicht mit ihren Glaubensgrundsätzen vereinbar, wenn ihre Tochter außerhalb des Elternhauses und ohne familiäre Aufsicht übernachtet. Im Islam spiele Schamhaftigkeit, der Schutz der Privatsphäre sowie die Verantwortung der Eltern für die moralische Erziehung ihrer Kinder eine wichtige Rolle. Hierzu zitieren die Antragsteller zudem drei Stellen im Koran. Darüber hinaus stütze sich die religiöse Praxis auch auf Überlieferungen und die traditionelle islamische Rechtsauffassung, wonach Eltern verpflichtet sind, Situationen zu vermeiden, die aus ihrer Sicht den religiösen und moralischen Grundsätzen widersprechen könnten.
Mit der Ablehnung des Befreiungsantrags liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des religiösen Erziehungsrechts der Antragsteller vor. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten.
OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 2705/06 -, juris, Rn. 41; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -, BVerfGK 10, 423-435.
Das religiöse Erziehungsrecht der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 4 Abs. 1 GG ist durch die Ablehnung des Befreiungsantrags nicht verletzt worden. Die Ablehnung war aufgrund des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG) gerechtfertigt. Mehrtägige Schulfreizeiten sind vom staatlichen Erziehungsauftrag in der Schule, der nicht auf Wissensvermittlung beschränkt ist, sondern auch die Gesamterziehung des jungen Menschen und damit auch seine Erziehung zum Sozialverhalten zum Gegenstand hat, umfasst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 157/85 -, juris, Rn. 3.
Das religiöse Erziehungsrecht der Eltern sowie das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen stehen sich gleichrangig gegenüber.
Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218-264, Rn. 114; stRspr.
Sie bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht. Dies bedingt schon auf abstrakt-genereller Ebene wechselseitige Relativierungen beider Verfassungspositionen, die im hier interessierenden Zusammenhang zu der allgemeinen Maßgabe führen, dass seitens eines einzelnen Schülers als maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote von der Schule zwar nicht als prinzipiell unbeachtlich behandelt werden dürfen, der einzelne Schüler gestützt auf solche Verhaltensgebote aber nur in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beanspruchen kann.
BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, juris, Rn. 12.
Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen erklärt sich aus der Bedeutung der Schule für die Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generation und für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen. Dem gegenüber tritt das Recht der Eltern, ihre Kinder religiös zu erziehen. Dieses Recht begrenzt den staatlichen Bildungsauftrag in zweifacher Weise: Zum einen hat der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren. Zum anderen umfasst das religiöse Erziehungsrecht auch das Recht, die Kinder zur Beachtung religiöser Verhaltensregeln anzuhalten. Das schließt die alltägliche Lebensführung ein und macht deswegen vor der Schule nicht Halt. Dieses Recht würde leerlaufen, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die von den Eltern für maßgeblich gehaltenen religiösen Verhaltensregeln stets ohne Einschränkung hinwegsetzen.
Demgegenüber würde der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag praktisch leerlaufen, müsste sich die Schule aufgrund der Vielzahl für verbindlich erachteter religiöser Verhaltensregeln mit Auswirkungen auf den Schulalltag stets auf den kleinsten gemeinsamen Nenner beschränken. Eine den staatlichen Erziehungsauftrag ernst nehmende Schulorganisation kann sich nicht mit Unterrichtsgestaltungen begnügen, die von sämtlichen Glaubensstandpunkten aus akzeptabel erscheinen und deshalb vom Konsens aller individuell Beteiligten abhängig wären. Etwas Anderes ist in einer religiös vielgestaltigen Gesellschaft weder praktisch möglich, noch mit Blick auf die Integrationsfunktion der Schule verfassungsrechtlich intendiert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 -, juris, Rn. 21 ff.
Hieraus sowie aus dem Umstand, dass die (individuelle) Befreiung von einzelnen Unterrichtseinheiten auf einen prinzipiellen Nachrang des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags hinausliefe, würde die Unterrichtsbefreiung als routinemäßige Option der Konfliktauflösung fungieren, folgt, dass eine Befreiung wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann.
So bereits BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -, BVerwGE 94, 82 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 -, juris, Rn. 25.
Der Grundsatz praktischer Konkordanz fordert nicht nur einen wechselseitig schonenden Ausgleich der in Rede stehenden Verfassungspositionen auf abstrakt-genereller Ebene. Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt. Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf.
Sollte ein Kompromiss nicht möglich sein, ist weiter zu beachten, dass Beeinträchtigungen insbesondere des religiösen Erziehungsrechts eine typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht sind, der nicht vom Konsens aller individuell Beteiligten abhängt. Daraus folgt, dass typischerweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungsrechts als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet sind. Nur wenn eine Beeinträchtigung den Umständen nach eine besonders gravierende Intensität aufweist, bedarf es im konkreten Einzelfall einer Abwägung zwischen den kollidierenden Positionen. Eine solche Beeinträchtigung kommt nur in Betracht, wenn ein religiöses Verhaltensgebot im Glaubensgefüge des Betroffenen zwingend erscheint, so dass es ihn in eine Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzt, wenn er statt des religiösen Verhaltensgebots der allgemein geltenden gesetzlichen Forderung nachkommt.
BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 -, juris, Rn. 29 f.
Gemessen an diesen Grundsätzen, kommt eine solche ausnahmsweise Befreiung nicht in Betracht. Die Antragsteller haben eine für sie annehmbare Ausweichmöglichkeit zur Konfliktentschärfung ausgeschlagen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern angeboten, dass einer der Erziehungsberechtigten ihre Tochter auf die Klassenfahrt begleitet. Dieses Angebot war als Kompromiss geeignet, den bestehenden Grundrechtskonflikt zu entschärfen. Die Teilnahme eines Erziehungsberechtigten an der Schulfahrt würde dazu führen, dass die Tochter der Antragsteller nicht ohne familiäre Aufsicht außerhalb des Elternhauses übernachtet. Zugleich würde durch die Teilnahme an der Schulfahrt dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen Geltung zukommen. Die Antragsteller haben den Vorschlag lediglich pauschal mit dem Hinweis darauf, dass es keine geeigneten männlichen Familienangehörigen, die ihre Tochter auf der Klassenfahrt begleiten könnten, gebe und der Antragsteller zu 2) aus beruflichen Gründen nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne, abgelehnt. Warum die Antragstellerin zu 1) ihre Tochter nicht auf der Schulfahrt begleiten kann, obwohl im Rahmen des Antrages auf Beurlaubung sowie im Rahmen des Gesprächs vom 04.05.2026 als religiöser Grund für die Beurlaubung nur die Übernachtung außerhalb der Familie (vgl. Bl. 28, 16 der Verwaltungsvorgänge) angeführt wurde, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Die Ablehnung des Kompromisses fällt den Antragstellern zur Last. Einer weitergehenden Abwägung bedarf es nicht mehr. Der Vorrang des staatlichen Erziehungsauftrags folgt hier bereits aus dem Umstand, dass die Antragsteller das Kompromissangebot abgelehnt haben.
Ein Anspruch auf Befreiung folgt zudem nicht aus Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14 - 12 Nr. 2). Der Runderlass stellt als Verwaltungsvorschrift weder im formellen noch im materiellen Sinne ein Gesetz dar. Verwaltungsvorschriften sind nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden und können keine unmittelbare Außenwirkung beanspruchen, vielmehr sind sie Handlungsanweisungen für den internen Verwaltungsbereich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 3 C 12/02 -, juris, Rn. 13.
Die Antragsteller können auch keinen Anspruch auf Befreiung aus Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung geltend machen. Es ist bereits nicht substantiiert vorgetragen worden, dass eine solche ständige Verwaltungspraxis tatsächlich existiert und diese Praxis rechtlich und tatsächlich auf vergleichbare Fälle angewendet wurde. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des Rundschreibens der Bezirksregierung vom 18. Dezember 2024 (vgl. Bl. 32 der Verwaltungsvorgänge), aus dem sich unter anderem ergibt, dass die Formulierung in Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten („[…] wird die Befreiung erteilt […]“) nicht dahingehend zu verstehen sei, dass auf ein zwischen Eltern und Schule geführtes Gespräch automatisch eine Befreiung folge, äußerst zweifelhaft, ob eine sich möglicherweise aus Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten gefolgerte Praxis (noch) besteht.