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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 22.06.2026 – 15 K 5445/25.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0622.15K5445.25A.00

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über die Klage trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei die Beklagte auf Einhaltung der Ladungsformalitäten verzichtet hat.

Die zulässige Klage der Kläger mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19.09.2025 zu verpflichten,

1. ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

2. hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

3. weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

ist unbegründet.

Die Klägerin, nach ihren Angaben nigerianische Staatsbürgerin, vom Volk der Idoma, christlicher Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 14.08.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.09.2025 einen Asylantrag.

Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 08.09.2025. Zur Begründung ihres Asylantrages trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie im August 2024 auf dem Luftweg aus Nigeria ausgereist sei, nachdem ihr Ehemann, der Pastor gewesen sei, von den „Fulani Herdsmen“ getötet worden sei. Die „Fulani Herdsmen“ hätten eine Fatwa erlassen und es der Klägerin und ihrem Ehemann untersagt, das Wort Gottes zu verbreiten. Eines Nachts seien die „Fulani Herdsmen“ in die Unterkunft der Klägerin und ihres Ehemannes bewaffnet eingedrungen und hätten diesen und einen Jungen, der bei ihnen gelebt habe, getötet. Zudem sei die Farm der Klägerin und ihres Ehemannes verwüstet worden. Sie habe sich während der Tat auf der Toilette, die sich im Busch befunden habe, versteckt und geweint, als sie gesehen habe, wie ihr Haus in Brand gesetzt worden sei. Am Folgetag sei das nigerianische Militär aufgetaucht und habe die Anwohner in ein Camp gebracht und dort beschützt. Die Klägerin sei immer wieder bedroht worden, da es in dem Lager Informanten der „Fulani Herdsmen“ gegeben habe. Sie habe sich an einen Soldaten gewandt und diesem mitgeteilt, dass sie dort nicht leben wolle, da ihr Leben dort nicht sicher sei. Der Soldat habe ihre Abholung veranlasst und sie sei dann aus Nigeria ausgereist. Zu den Einzelheiten des Angriffs auf ihren Ehemann befragt gab sie an, dass die „Fulani Herdsmen“ nachts gekommen seien und das Tor aufgebrochen hätten. Sie seien auf Motorrädern gekommen und hätten viel Lärm gemacht. Die „Fulani Herdsmen“ hätten Turbane getragen, um ihre Augen zu schützen. Sie hätten auf „Fulani“ gesprochen und in die Luft geschossen. Anders könne sie die Geschehnisse nicht beschreiben. Auf weitere Nachfrage zu den Details des Angriffs auf ihren Ehemann erklärte sie, dass die „Fulani Herdsmen“ immer mit Lärm kommen, islamische Worte sprechen und auf Motorrädern erscheinen würden. Auf Befragen im Hinblick auf eine bestehende Genitalverstümmelung (FGM) erklärte sie, dass sie nicht beschnitten sei und dass ihr dergleichen auch nicht drohen würde. Sie verfüge über eine Schulbildung bis zur 12. Klasse, habe in der Landwirtschaft gearbeitet und ihre Erzeugnisse verkauft, verfüge in Nigeria über keine Angehörigen mehr und leide an Bluthochdruck.

Mit Bescheid vom 19.09.2025 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, drohte der Klägerin die Abschiebung nach Nigeria an und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Klägerin habe nach den vorliegenden Erkenntnissen wegen ihrer Religionszugehörigkeit keine Verfolgung durch staatliche Akteure zu befürchten. Sie habe selbst vorgetragen, dass sie nach dem geltend gemachten Übergriff auf ihren Ehemann von nigerianischen Soldaten in ein Camp verbracht worden sei, wo diese sie offensichtlich auch beschützt hätten. Es leuchte hier bereits nicht ein, warum sie sich bei etwaigen Bedrohungen in diesem Camp durch Informanten der „Fulani Herdsmen“ nicht schutzsuchend an die nigerianischen Soldaten gewandt und stattdessen erklärt habe, dass ihr Leben dort in Gefahr sei, weshalb einer der Soldaten es ihr ermöglicht habe, von dort aus ihr Heimatland zu verlassen. Die Einlassungen der Antragstellerin, wonach ihr Ehemann in Nigeria von Angehörigen der „Fulani Herdsmen“ getötet worden sei, begegneten auch erheblichen Zweifeln. Ein landesweiter bewaffneter Konflikt sei nicht festzustellen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Es könne ihr nicht abgenommen werden, dass sie in Nigeria vollständig bindungslos sei und - angesichts der Reisekosten - lediglich durch Unterstützung eines ihr vorab völlig fremden Soldaten die Ausreise ermöglicht wurde. Entgegen ihrer Einlassungen müsse sie daher über ein tragfähiges soziales Netz in Nigeria verfügen, dass ihr auch bei einer Rückkehr dorthin wieder zur Verfügung stehe. Gesundheitliche Einschränkungen, die einer Rückkehr und Aufnahme einer existenzsichernden Betätigung entgegenstehen würden, seien nicht glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung genüge nicht allein der Vortrag, unter gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Vielmehr sei erforderlich, dass derartige Umstände durch Vorlage ärztlicher Nachweise belegt würden, dies habe sie jedoch nicht getan. Der Bescheid wurde der Klägerin am 24.09.2025 ausgehändigt.

Dieser rechtzeitig mit der Klage vom 08.10.2025 angefochtene Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Änderung der einschlägigen Anspruchsgrundlagen für die Gewährung internationalen Schutzes eingetreten ist. Seit dem 12.06.2026 richten sich diese Ansprüche auf Flüchtlingsschutz sowie subsidiären Schutz inhaltlich nach den Kapiteln III bis VI der - unmittelbar anwendbaren - Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO), wie § 3 Satz 1 AsylG n.F. ebenfalls klarstellt.

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist nach Kap. III Art. 13 StatusVO erforderlich, dass die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt sind, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sind nach Art. 18 StatusVO die Kap. II und V maßgeblich.

Dier hier insoweit im Wesentlichen einschlägigen Regelungen in Kap. II (Artikel 4 bis 8), Kap. III (Art. 9 und 10) und Kap. V (Art. 15) Statusverordnung lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 3 [Begriffsbestimmungen]

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(…)

5. Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

6. „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

(…)

Artikel 4 [Darlegung von Informationen und Prüfung der Tatsachen und Umstände]

(…)

(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.

(5) Sind ein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese konkreten Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen;

b) alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die für seinen Fall relevant sind, nicht im Widerspruch stehen;

d) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsteller internationalen Schutz beantragt hat.

Artikel 5 [Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz]

(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:

a) Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder

b) Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.

(2) Beruht die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens auf Umständen, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Asylbehörde die Gewährung des internationalen Schutzes ablehnen, sofern jede getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31.01.1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“), der EMRK und der Charta vereinbar ist.

Artikel 6 [Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann]

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.

Artikel 7 [Akteure, die Schutz bieten können]

(1) Nur die folgenden Akteure können Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden bieten, sofern sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten:

a) der Staat;

b) stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen.

(2) Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als gewährt angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Prüfung der Frage, ob stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen und Schutz im Sinne des Absatzes 2 bieten, berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303.

Artikel 8 [Interne Schutzalternative]

(1) Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so prüft die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes

a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder

b) Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat.

(2) Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Absatz 1 durchgeführt.

Die Asylbehörde darf nur dann eine Prüfung nach Absatz 1 durchführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.

(3) Die Asylbehörde nimmt eine Prüfung nach Absatz 1 vor, sobald sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllen würde. Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller ist dazu berechtigt, Nachweise und Informationen vorzulegen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für seinen Fall nicht besteht. Die Asylbehörde berücksichtigt die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und Informationen.

(4) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigt die Asylbehörde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die Asylbehörde

a) die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Artikel 7 genannten Schutzes,

b) die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und

c) die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.

(6) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so trägt die Asylbehörde dem Wohl des Kindes Rechnung und berücksichtigt insbesondere, ob langfristige und angemessene Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und Sorgerechtsregelungen bestehen.

Artikel 9 [Verfolgungshandlungen]

(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen,

wenn sie

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;

f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

Artikel 10 [Verfolgungsgründe]

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;

b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;

d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,

i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;

e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks des Geschlechtsausdrucks, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die reli-giösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(3) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.

Art. 15 [Ernsthafter Schaden]

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt

a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

Die den vorliegenden Fall betreffenden Vorgaben der oben genannten Statusverordnung entsprechen allerdings inhaltlich der von der Beklagten durchgeführten Prüfung nach der bis zum 12.06.2026 gültigen Rechtslage.

Nach nochmaliger Würdigung der klägerischen Angaben im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung lässt das Gericht dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin als glaubhaft eingestuft werden kann. Einer Gewährung internationalen Schutzes (sowie der Anerkennung der Asylberechtigung) steht - selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages und selbst unter der Annahme fehlenden familiären Rückhalts - nach den Maßgaben des Art. 8 StatusVO im Hinblick auf eine mögliche künftige Verfolgung durch die Fulani Herdsmen jedenfalls entgegen, dass eine interne Schutzalternative besteht. Das Gericht ist durch den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO gehalten, auch diesen anspruchsausschließenden Tatbestand eigenständig nachzuprüfen. Diese Prüfung ist hier nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO durchzuführen, da die geltend gemachte Verfolgung oder der ernsthafte Schaden - soweit ersichtlich - nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht. Die Klägerin befürchtet eine schwerwiegende Verletzung ihrer auch flüchtlingsrechtlich geschützter Rechte durch die „Fulani Herdsmen“ als nichtstaatliche Akteure.

Das Gericht schließt sich auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse hinsichtlich der Lage in Nigeria, die insoweit auch die Möglichkeit internen Schutzes nach Art. 8 StatusVO betrifft, zunächst vollumfänglich den Feststellungen und der Begründung des Bescheides zur Sicherheitslage an (§ 77 Abs. 3 AsylG). Danach geht es in diesem Zusammenhang um einen - nicht landesweiten - seit Jahrzehnten schwelenden und immer wieder aufflammenden Konflikt zwischen nicht sesshaften Hirten und Ackerbau betreibenden Sesshaften im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen, der weiter andauert. Im Zentrum der Auseinandersetzungen stehen die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, doch die Konflikte haben sich inzwischen nach Nassarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet. Somit kann die Klägerin bei Wahrunterstellung grundsätzlich eine eigene Betroffenheit geltend machen, da sie zuletzt im Bundesstaat Benue gelebt hat. Wie im Bescheid erwähnt, sind Todesopfer und Gewaltverbrechen auf beiden Seiten nicht nur Folge eines sozioökonomischen Ressourcenkonflikts, sondern haben auch eine ethnisch-religiöse Dimension, da die beteiligten Nichtsesshaften in der Regel muslimischen und die Sesshaften Gläubige des christlichen Glaubens sind. Zu Recht weist allerdings die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben durch Soldaten in einem Camp beschützt wurde. Sie ist vom Flughafen der Hauptstadt Abuja ausgereist, ohne dass sie - auch in der mündlichen Verhandlung - von Sicherheitsbedenken in dieser großen Stadt berichtet hat. Die Angabe, die Fulani Herdsmen könnten sie über Informanten landesweit aufspüren, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage in Nigeria nicht plausibel, sondern stellt eine bloße Behauptung der Klägerin dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür konnte sei auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht nennen. Damit sind nicht ansatzweise die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 Satz 3 StatusVO erfüllt, wonach die Klägerin berechtigt ist, Nachweise und Informationen vorzulegen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für ihren Fall nicht besteht.

Jedenfalls war es der Klägerin daher im konkreten Einzelfall zuzumuten, sich zum Schutz vor etwaigen Bedrohungen durch die „Fulani Herdsmen“ in einem anderen Landesteil niederzulassen. Dies kann auch von ihr vernünftigerweise und unter humanitären Gesichtspunkten erwartet werden. Soweit dabei nach Art. 8 Abs. 5 Buchst. c) StatusVO zu berücksichtigen ist, ob sie in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, gelten weiterhin die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu aufgestellten Grundsätze. In Erwägungsgrund 34) der StatusVO wird ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob von Antragstellern vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes niederlassen, die Asylbehörde auch berücksichtigen sollte, ob die Antragsteller in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum unter den örtlichen Gegebenheiten in ihrem Herkunftsland zu befriedigen. Weiterhin im Einklang mit diesen Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht zur vorher geltenden Rechtslage ausgeführt:

„Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen (2.1). Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung.“

BverwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27.

„Ob auch diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter.“

BverwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 31.

„Die Funktion, die dem internen Schutz im System des internationalen Schutzes zukommt, weist - nicht zuletzt im Vergleich mit den Gründen, die schutzbegründend wirken können - gegen einen oberhalb des aus Art. 3 EMRK folgenden Mindeststandard für die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes.“

BverwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 34 ff.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind damit die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

BverwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65 m. w. N.

Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.

Nach alledem gilt weiterhin: Maßstab für die im Rahmen der Prüfung anzustellende Prognose der wirtschaftlichen Existenzsicherung ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.04.2026 - 1 A 3407/25.A -, juris Rn. 27, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.

Ein verfolgungssicherer Ort im Rahmen inländischen Fluchtalternative ist demgegenüber nicht gegeben, wenn der Asylsuchende dort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums".

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.04.2026 - 1 A 3407/25.A -, juris Rn. 30, m. w. N.

Zur derzeitigen Lage in Nigeria schließt sich das Gericht den Feststellungen der Beklagten nach Überprüfung an (§ 77 Abs. 3 AsylG). Auf dieser Grundlage geht das Gericht dennoch angesichts der hohen Anforderungen für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer humanitär relevanten Gefährdung im Sinne eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG weiterhin davon aus, dass arbeitsfähige erwachsene Personen, die nach Nigeria zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen zu stellen, sodass ihnen keine alsbaldige Verelendung droht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria beträchtliche Rückkehrhilfen zur Verfügung stehen.

Vgl. REAG/GARP 2.0, Das REAG/GARP 2.0-Programm unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land,

https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/ (abgerufen am 17.06.2026).

Entsprechendes gilt in der Regel auch bei zurückkehrenden Familien; auch wenn nur ein Elternteil erwerbsfähig ist, da sich der andere Partner um die Kinder kümmern kann. Ein besonderer Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt. Auch wenn es gerade für alleinstehende Mütter (mit ihren Kindern) wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten in Nigeria, insbesondere in traditionell geprägten Landesteilen, gibt, ist doch in größeren Städten und im vor allem in dem - im Vergleich zu anderen Landesteilen - liberaleren Süden bzw. Südwesten des Landes eine steigende Akzeptanz gegenüber dieser Personengruppe zu beobachten. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass auch für alleinstehende Frauen (selbst mit - hier nicht der Fall - ihren minderjährigen Kindern) die Möglichkeit besteht, in Nigeria ökonomisch eigenständig zu leben und ggf. auch ohne die Hilfe Dritter zu überleben. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kommt deshalb ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Betracht.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 02.06.2025 - 12 K 3405/19.A -, UA. S. 11, m. w. N.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Klägerin ist erwerbsfähig, verfügt über eine 12-jährige Schulbildung, ist mit den Gegebenheiten des Herkunftslandes vertraut und hat dort bereits gearbeitet. Durchgreifende gesundheitliche Einschränkungen hat sie nicht glaubhaft gemacht, insbesondere liegen den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügende Atteste nicht vor. Anderweitige Anhaltspunkte für eine besondere Vulnerabilität sind ebenfalls nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.