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Verwaltungsgericht Minden Urteil vom 23.06.2026 – 15 K 1977/26.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0623.15K1977.26A.00

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Der zuständige Einzelrichter kann ohne Durchführung einer mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG (a. F.) entscheiden. Für die von der Beklagten getroffene Entscheidung über den Folgeantrag (dazu noch sogleich) als unzulässig ist § 71 Abs. 1 und 4 insbesondere i. V. m. § 36 AsylG einschlägig, somit liegt kein Fall des § 38 Absatz 1 oder des § 73b Absatz 7 AsylG vor. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG angehört worden und haben innerhalb der ordnungsgemäß gesetzten Frist keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Die zulässige Klage der Klägerinnen mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

1. den Bescheid vom 30.04.2026 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

ist unbegründet.

Die Klägerinnen, angolanische Staatsangehörige vom Volke der Bakongo, stellten zunächst unter dem Aktenzeichen 10384721-223 Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Erstantrag wurde mit Bescheid vom 10.06.2024, bestätigt durch das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 26.02.2025 - 1a K 2812/24.A - abgelehnt. Den Klägerinnen wurde die Abschiebung nach Angola angedroht.

Am 29.04.2026 stellten die Klägerinnen einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Mit diesem Antrag ist das Wiederaufgreifensverfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten verbunden. Hierzu gab die Klägerin zu 1. an, in Angola fehle es an Sicherheit und Stabilität. Hauptgrund sei die schlechte Regierung. In Angola zu leben würde ein großes Risiko bedeuten. Ein weiterer Grund sei ihre gesundheitliche Verfassung. Sie fühle sich nicht gut. Diesbezügliche Atteste habe sie bereits im Erstverfahren vorgelegt. Ihre Tochter habe sich darüber hinaus in Deutschland gut eingelebt und integriert.

Mit Bescheid vom 30.04.2026 lehnte die Beklagte den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und lehnte auch die Abänderung des oben genannten Erstbescheides hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten ab (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, neue Gründe würden seitens der Klägerinnen nicht vorgetragen. Die Klägerin zu 1.) belasse es im Rahmen der schriftlichen Folgeantragsbegründung bei pauschalen Behauptungen ohne jegliche Konkretisierung. Auch der Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsland sowie die bereits im Asylerstverfahren vorgetragenen Gründe genüge den oben genannten Anforderungen nicht. Im Rahmen des Asylerstverfahrens sei bereits festgestellt worden, dass und weshalb die Klägerinnen in Angola weder einer staatlichen noch einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt, noch von einem ernsthaften Schaden bedroht seien. Eine Änderung der Sachlage sei schon deshalb nicht ersichtlich, da die Klägerinnen im Rahmen der Folgeantragsbegründung keine Gründe vorgetragen hätten, die nach Abschluss ihres Asylerstverfahrens entstanden seien. Neue Beweismittel seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Angola, die sich zu Gunsten der Klägerinnen auswirken könnte, auch der aktuellen Auskunftslage nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien daher im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor, sodass ein Bescheid gleichen Inhalts erneut ergehen müsse. Der Bescheid wurde am 04.05.2026 zur Post gegeben.

Die dagegen fristgerecht am 13.05.2026 erhobene Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.

Zunächst wird angesichts der am 12.06.2026 in Kraft getretenen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) darauf hingewiesen, dass für den vorliegenden Folgeantrag die bisherige Verfahrensrechtslage gilt (a), sich aber die materiell-rechtliche Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz seit dem 12.06.2026 nach den Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) richtet (b).

a) Anwendung finden nach Umsetzung der Regelungen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) insofern - für das Verfahren - die Vorschriften des Asylgesetzes (und des Aufenthaltsgesetzes) in der jeweils bis zum 12.06.2026 gültigen Fassung. Da der Folgeantrag vor dem 12.06.2026 gestellt worden ist und gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG n. F. die Regelungen für den Asylantrag auch für einen Folgeantrag gelten, fällt er unter die in § 87e Abs. 1 AsylG n. F. genannte Übergangsregelung nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO). § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass geänderte verfahrensrechtliche Vorschriften des Asylgesetzes zum 12.06.2026, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12.06.2026 eingereicht worden sind.

Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 10.

b) Demgegenüber richten sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung etwaige Ansprüche auf Flüchtlingsschutz sowie subsidiären Schutz, hinsichtlich derer hier ebenfalls das Wiederaufgreifen begehrt wird, inhaltlich nach den Kapiteln III bis VI der - unmittelbar anwendbaren - Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO), wie § 3 Satz 1 AsylG n.F. ebenfalls klarstellt. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist nach Kap. III Art. 13 StatusVO erforderlich, dass die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt sind, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sind nach Art. 18 StatusVO die Kap. II und V maßgeblich. Die den vorliegenden Fall betreffenden Vorgaben der Statusverordnung entsprechen allerdings inhaltlich den einschlägigen Rechtsgrundlagen bei der hier durchzuführenden Prüfung zum Wiederaufgreifen eines Antrags auf internationalen Schutz nach der bisherigen Rechtslage.

Der Hauptantrag zu 1. ist vor diesem Hintergrund zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der von den Klägerinnen beim Bundesamt unter dem 29.04.2026 gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Ihr Erstantrag wurde - wie oben ausgeführt - nach inhaltlicher Prüfung des Schutzbegehrens durch das zuständige Verwaltungsgericht rechtskräftig abgelehnt.

Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen hier nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung beitragen. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nach Überprüfung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollumfänglich den zutreffenden Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte für Rechtsfehler sind nicht erkennbar.

Auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2026 sowie Abänderung des Erstbescheides ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Erstbescheid und im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG, denen das Gericht nach nochmaliger Prüfung - auch mit Blick auf die verfügbaren Erkenntnismittel und der dazu gebildeten Rechtsprechungslinie der Kammer - folgt. Insbesondere genügt die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 19.03.2026 betreffend die Klägerin zu 1. nicht den in diesem Zusammenhang gestellten Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Nach den letztgenannten Sätzen muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht ansatzweise erfüllt, weder hinsichtlich der Qualität der geforderten Diagnose nebst Befunderhebung und -darlegung, noch hinsichtlich etwaiger Folgen bei einer Rückkehr nach Angola. Vielmehr schließt der Bericht mit der Zusammenfassung, so lange keine klare Aufenthaltsperspektive für die Betroffene bestehe, sei mit einer weiteren erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustandes zu rechnen. Eine i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist damit nicht im Ansatz hinreichend dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.