Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden
Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 24.06.2026 – 1 L 422/26.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0624.1L422.26A.00
Gründe
A. Der Antragsteller kann aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keine Prozesskostenhilfe beanspruchen, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Angesichts des Nettoeinkommens und geringer Wohnkosten ist festzustellen, dass der Antragsteller ohne Weiteres in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens mit weniger als vier Monatsraten aufzubringen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
B. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2026 erhobenen Klage anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
I. Grundsätzlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG.
1. Abweichend davon ist hier allerdings das bis zum 11. Juni 2026 geltende Asylverfahrensrecht weiter anzuwenden. Nach Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 (AsylVfVO) unterliegen Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU. Daran anknüpfend bestimmt § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass auf solche Altverfahren das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint ist: 11. Juni 2026) geltenden Fassung (nachfolgend: AsylG a.F.) anzuwenden ist.
Vgl. VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 10.
Das beschließende Gericht teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Urteil vom 17. Juni 2026 (15a K 3706/23.A, juris). Darin kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass § 87e AsylG keine bestimmte oder bestimmbare Übergangsregelung enthalte und daher die alte Fassung des Asylgesetzes nicht angewendet werden könne. Zwar ist die Kritik an der Fassung des § 87e AsylG im Ansatz durchaus berechtigt. Allerdings folgt aus § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG hinreichend deutlich, dass auf Altverfahren das Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden ist. Mit der in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG enthaltenen Wendung „Diese Regelung gilt“ knüpft der deutsche Gesetzgeber an die Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO an. Dies dient angesichts der Entstehungsgeschichte des § 87e AsylG und seines Regelungszusammenhangs dazu, eine unnötige Wiederholung des Textes des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO zu vermeiden und einen Gleichlauf des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht herzustellen, indem die Stichtagsregelung - nicht das Unionsrecht an sich - übernommen wird. Aufgrund der gesetzgeberischen Anordnung, dass die Regelung „hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 gelte“, wird die Stichtagsregelung nach dem Wortlaut auf das gesamte Asylgesetz erstreckt. Ob es angesichts dessen die weiteren Ausführungen des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG bedurfte (ab „und für die Prüfung...“) kann dahinstehen; diesen Zusätzen kommt jedenfalls keine einschränkende Wirkung zu. Mit der Bezugnahme auf das „Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026“ ist auch eine eindeutige Verweisung auf die Bezugsnorm gegeben. Es ist aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang völlig klar, dass damit das Asylgesetz in der Fassung gemeint ist, die es vor den zur Umsetzung des GEAS am 12. Juni 2026 erfolgten Änderungen hatte. Dies zeigt auch die amtliche Überschrift des § 87e AsylG, die die am 12. Juni 2026 erfolgten Änderungen des Asylgesetzes als Anlass für die Übergangsregelung nennt.
Wie hier auch VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 17.
Die Übergangsregelung gilt für alle verfahrensbezogenen Vorschriften des Asylgesetzes, unabhängig davon, ob sie das behördliche bzw. gerichtliche Asylverfahren betreffen oder von der Richtlinie 2013/32/EU „geprägt“ sind. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, wonach der deutsche Gesetzgeber die Stichtagsregelung auf das gesamte Asylgesetz erstreckt hat, soweit es verfahrensrechtliche Regelungen enthält. Dies umfasst auch die im Asylgesetz enthaltenen Regelungen zum gerichtlichen Asylverfahren.
2. In Bezug auf das materielle Asylrecht ist jedenfalls im Anwendungsbereich der Verordnung 2024/1347 (Status-VO) auf die aktuelle Rechtslage abzustellen. Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge Anwendung, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32.
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Die Statusverordnung sieht keine Übergangsregelung vor und beansprucht gemäß Art. 42 Status-VO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten.
Vgl. näher VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 14.
Ob der Übergangsregelung des § 87e Abs. 2 AsylG im Übrigen ein Anwendungsbereich verbleibt, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung von Abschiebungsverboten, soll mangels Entscheidungsrelevanz hier dahinstehen.
II. Ausgehend davon bestimmen Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. (entspricht § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG), dass die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn ein Asylantrag wie hier als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. „Angegriffen" im Sinne der Norm ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist damit die Frage, ob die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 29a Abs. 1, 30 AsylG a.F.) vorliegen, dass der Abschiebung des Antragstellers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F.), dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch gesundheitliche Gründe entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F.), dass der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG a.F.) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist.
Gemessen daran bestehen nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung aktuellster Erkenntnismittel keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller wegen zahlreicher Straftaten (z.B. besonders schwere räuberische Erpressung, Wohnungseinbruchsdiebstahl in 14 Fällen) Ausschlussgründe erfüllt (1.). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG stehen der Abschiebung des Antragstellers nach Syrien nicht entgegen (2.). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder gesundheitliche Gründe entgegenstehen oder dass der Antragsteller im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, liegen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung entspricht auch ansonsten den rechtlichen Vorgaben (3.).
1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihm steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (a.) noch ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (b.) oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (c.) zu. Selbst wenn von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden in der Herkunftsregion des Antragstellers auszugehen wäre, könnte er jedenfalls aufgrund einer internen Schutzalternative keinen Schutzstatus beanspruchen (d.). Ein Grund für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet liegt ebenfalls vor (e.).
a. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Antragsteller nicht zu, ohne dass es noch darauf ankommt, ob er wegen einer der begangenen Straftaten von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 2, Abs. 1 Buchstabe e) StatusVO ausgeschlossen ist.
aa. Gemäß Art. 13 StatusVO, § 3 Satz 1 AsylG hat ein Antragsteller, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet. In den Art. 4 ff. StatusVO sind nähere Einzelheiten geregelt, insbesondere hinsichtlich der relevanten Verfolgungshandlungen (Art. 9 StatusVO) und Verfolgungsgründe (Art. 10 StatusVO).
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, ist weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention näher konkretisiert. Der Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ (Art. 3 Nr. 5 StatusVO) ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientiert. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) ab. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Rechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. zur Vorgängerregelung BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A -, juris Rn. 29.
Nach Art. 4 Abs. 4 Status-VO ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht.
Es obliegt nach Art. 4 Status-VO grundsätzlich - zu Ausnahmen vgl. etwa Art. 4 Abs. 5 StatusVO - dem Antragsteller, die ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen, darzulegen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden.
Vgl. zur Vorgängerfassung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59.
Neben den Angaben eines Antragstellers sind weitere Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland und die - sofern verfügbar - Ausarbeitungen der EUAA gemäß Art. 11 VO 2021/2303. Ob sich diese Pflichten in den Altverfahren aus Art. 4 Abs. 3 StatusVO i.V.m. Art. 34 AsylVfVO ergeben oder ob aufgrund der Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO die Pflichten aus Art. 10 RL 2013/32/EU abzuleiten sind, braucht hier mangels Ergebnisrelevanz nicht weiter vertieft werden.
bb. Ausgehend davon ist hier nicht ersichtlich, dass dem in Deutschland geborenen Antragsteller in Syrien eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dabei stellt das Gericht auf die Region Qamischli ab, da die Familie des Antragstellers aus der Region stammt und deshalb davon auszugehen ist, dass sich der Antragsteller bei einer Einreise primär dort niederlassen würde. Im Wesentlichen beruft sich der Antragsteller darauf, dass er nie in Syrien gelebt habe, das Leben dort für ihn „befremdlich“ sei und er u.a. wegen der Sicherheitslage und der Lebensbedingungen nicht dorthin könne. Insoweit ist schon keine Anknüpfung an Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 10 Status-VO ersichtlich. Soweit der Antragsteller zudem eine Verfolgung durch das Assad-Regime und sonstigen Gruppierungen geltend macht, sind die Angaben überholt bzw. völlig unsubstantiiert. Das Assad-Regime ist abgelöst worden und es ist aus den Erkenntnismitteln nichts dafür ersichtlich, dass es wieder an die Macht gelangen könnte. Sollte der Antragsteller mit dem eher pauschalen Verweis auf andere Gruppierungen die aktuelle syrische Regierung meinen, ist weder aus seinem Vortrag noch aus den Erkenntnismitteln etwas dafür ersichtlich, dass er als arabischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens eine Verfolgung zu befürchten hätte. Entsprechendes gilt auch für eine Verfolgung durch weitere Akteure, wie etwa kurdischen Organisationen. Ergänzend wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (Seiten 6 f.) verwiesen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Auch den aktuellen Unterlagen der EUAA lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Antragsteller eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.
b. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Antragsteller ebenfalls nicht zu, sodass es hier keiner Erörterung bedarf, inwiefern die Statusverordnung für das Asylrecht des Art. 16a GG überhaupt noch Raum lässt. Der Begriff „politische Verfolgung" i.S.d. Art. 16a GG stimmt weitgehend mit dem Begriff „Verfolgung" im Sinne des internationalen Schutzes überein. Eine solche Verfolgung ist - wie unter a. ausgeführt - nicht ersichtlich.
c. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
aa. Nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO, § 3 Satz 1 AsylG hat ein Antragsteller Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, keine Ausschlussgründe nach Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO vorliegen (gemeint ist wohl: Art. 17 Abs. 1 bis 3 StatusVO) und er den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Als ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 3 Nr. 6 StatusVO gilt gemäß Art. 15 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Maßstab ist auch hier die beachtliche Wahrscheinlichkeit (s.o.).
Es obliegt grundsätzlich dem Antragsteller, die ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründen, darzulegen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und der weiteren zu berücksichtigenden Aspekte wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 StatusVO verwiesen.
bb. Ein derartiger Schaden droht dem Antragsteller nicht, sodass es hier nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller wegen der zahlreichen Straftaten nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b) oder d) StatusVO von der Zuerkennung ausgeschlossen ist.
Der Antragsteller hat insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht, dass ihm in Syrien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Soweit er pauschal auf die allgemeine Sicherheitslage verweist, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass es im Herkunftsgebiet des Antragstellers ein so hohes Maß an (Gewalt-)Kriminalität gibt, das die Annahme rechtfertigen würde, er sei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Behandlung ausgesetzt. Zwar ist für große Teile Syrien festzustellen, dass es infolge des Sturzes des Assad-Regimes zu einem Anstieg der (Gewalt-)Kriminalität kam, sodass die Sicherheitslage durch das Auswärtige Amt im Bericht vom 30. Mai 2025 noch als „extrem volatil“ beschrieben wurde. Allerdings hat sich ausweislich der Erkenntnismittel die Lage inzwischen stabilisiert, vor allem durch die gefestigte Stellung der neuen syrischen Regierung und deren Anstrengungen zur Herstellung einer Ordnung. Es ist daher jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) davon auszugehen, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund des allgemeinen Kriminalitätsniveaus einen ernsthaften Schaden erleiden wird. Eine solche Gefahr wird auch in den Ausarbeitungen der EUAA nicht festgestellt.
Vgl. EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, Seite 59; wie hier auch VG Saarland, Urteil vom 11. März 2026 - 3 K 66/26 -, juris Rn. 60 ff.
Gefahrerhöhende Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt dies nicht daraus, dass der Antragsteller noch nicht in Syrien gelebt hat. Der Antragsteller kann sich vor einer Einreise über allgemein zugängliche Quellen und zudem vor Ort informieren, um ggfs. gefährliche Orte, Routen oder Tageszeiten zu vermeiden. Darüber hinaus - ohne dass es noch darauf ankommt - hat der Antragsteller nach eigenen Angaben Verwandte in Syrien, die ihm jedenfalls in der Anfangszeit behilflich sein können; dass die Verwandten dem Antragsteller trotz der in den Erkenntnismitteln belegten kulturellen Gepflogenheiten nicht helfen werden, hat er nicht ansatzweise substantiiert geltend gemacht.
Schließlich liegt in der Herkunftsregion auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, der durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass im Falle der Einreise des Antragstellers dorthin von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht.
Vgl. zum nach wie vor gültigen Maßstab: VG Minden, Urteil vom 3. August 2020 - 1 K 664/18.A -, juris Rn. 66 ff.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (Seiten 9 ff.). Der Anfang 2026 aufgeflammte Konflikt zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Organisationen mündete in einem klaren militärischen Erfolg der syrischen Regierung, die mittlerweile große Gebiete nördlich des Euphrat kontrolliert. Aufgrund der stabilen militärischen Kontrolle durch die syrische Regierung und der laufenden Einigungsbemühungen der Regierung mit den Vertretern der kurdischen Organisationen ist auch nicht von einem erneuten Aufflammen des Konflikts auszugehen.
Vgl. auch EUAA, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces, Q11-2016 vom 26. März 2026.
d. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. eines ernsthaften Schadens in der Herkunftsregion des Antragstellers anzunehmen wäre, würde er aufgrund einer internen Schutzalternative keinen Schutz benötigen.
aa. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 StatusVO benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt und er in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat. Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden von dem Staat oder Vertretern des Staates aus, gilt dies allerdings nur dann, wenn eindeutig festgestellt wird, dass die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist für die Feststellung, dass von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an einem anderen Ort niederzulassen, dass das wirtschaftliche Existenzminimum dort auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausschließt. Die insoweit zu § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 8 RL 2011/95/EU ergangene Rechtsprechung
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27 ff. -
lässt sich aufgrund des im Wesentlichen deckungsgleichen Wortlauts („vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt“) auf Art. 8 StatusVO übertragen. Für diesen Maßstab sprechen zudem Art. 8 Abs. 5 Buchstabe c) StatusVO und Erwägungsgrund 34 dieser Verordnung, die auf die „Grundbedürfnisse“ abstellen.
Nach Art. 8 Abs. 3 StatusVO obliegt der Nachweis für eine interne Schutzalternative der Asylbehörde, wobei auch die in Art. 8 Abs. 4 und 5 StatusVO genannten Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Formulierung des Art. 8 Abs. 3 StatusVO schließt es nicht aus, dass das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine interne Schutzalternative prüft, selbst wenn das Bundesamt davon keinen Gebrauch gemacht hat. Denn bei der Norm handelt es sich lediglich um eine Regelung der materiellen Beweislast. Die auf „die Asylbehörde“ abstellende Formulierung ist nur dem Umstand geschuldet, dass die Statusverordnung in ihrem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Tätigkeit der Asylbehörde zugeschnitten ist (vgl. z.B. auch Art. 10 Abs. 3 StatusVO). Es entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck der Verordnungen, eine einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten, wenn die Anwendung von einzelnen Vorschriften im gerichtlichen Verfahren davon abhängen würde, ob die Asylbehörde davon Gebrauch gemacht hatte.
bb. Ausgehend davon könnte der Antragsteller bei einer unterstellten Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden in seiner Herkunftsregion jedenfalls Schutz in Damaskus oder der Region Damaskus erlangen.
Vgl. den mit Verfügung vom 16. April 2026 genannten Beschluss des VG Hamburg vom 4. Februar 2026 - 13 AE 8733/25 -, juris.
Dies gilt namentlich für die angebliche Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden durch andere Akteure als der syrischen Regierung (z.B. kurdische Organisationen, allgemeine Kriminalität). Es lässt sich eindeutig feststellen, dass diese Akteure keine Macht über Damaskus oder die Region Damaskus ausüben, die von der syrischen Regierung beherrscht wird. In Damaskus und der Region Damaskus droht dem Antragsteller auch keine anderweitige Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden. Im Rahmen der Machtübernahme der syrischen Regierung kam es zwar in der Region zu zahlreichen Sicherheitsvorfällen. Diese sind aber weitgehend und dauerhaft zum Erliegen gekommen. Zwar gibt es weiterhin einzelne Sicherheitsvorfälle, wie gezielte Anschläge oder Entführungen. Trotzdem ist die Situation aufgrund der gefestigten Machtposition der syrischen Regierung vergleichsweise stabil und schon im Hinblick auf die Anzahl der zivilen Opfer weit von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens entfernt.
Vgl. EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, Seite 88 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 13 AE 8733/25 -, juris.
Der Antragsteller kann Damaskus oder die Region Damaskus ausweislich der Erkenntnismittel (einschließlich der Ausarbeitungen der EUAA) sicher und rechtmäßig über den Flughafen Damaskus erreichen, sich dort niederlassen und es kann von ihm vernünftigerweise auch erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Das Gericht ist nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage überzeugt, dass es dem Antragsteller gelingen wird, in der Region seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
Vgl. zum Maßstab des Art. 3 EMRK: VG Minden, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 1 L 533/25.A -, juris Rn. 126 ff.
Zunächst wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zur wirtschaftlichen Situation in Syrien allgemein und des Antragstellers verwiesen (Seiten 17 ff.), wobei das Gericht ausdrücklich offen lässt, ob die wiederholte Begehung von (schweren) Straftaten - wie das Bundesamt ausführt - auf eine besondere Durchsetzungsfähigkeit des Antragstellers schließen lässt. Ergänzend wird im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation in Damaskus und der Region Damaskus auf die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg Bezug genommen. Dies deckt sich mit den aktuellen Erkenntnismitteln, wonach nicht automatisch jedem Rückkehr in Damaskus oder der Region Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK droht. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Ausgehend davon ist das Gericht überzeugt, dass der Antragsteller seine Grundbedürfnisse in Damaskus oder der Region Damaskus sicherstellen kann. Zwar wird es ihm von erheblichem Nachteil sein, dass er bislang noch nicht in Syrien gelebt hat. Allerdings ist der Antragsteller in einer aus Syrien stammenden Familie aufgewachsen, sodass ihm die Kultur (einschließlich Religion und Sprache) nicht völlig fremd ist. Entsprechend hat der Antragsteller in seiner Anhörung vom 15. April 2024 (Bl. 41 ff. der Beiakte 1) gegenüber dem Bundesamt auch nur geltend gemacht, dass ein Leben in Syrien für ihn „befremdlich“ wäre. Weitere Gründe, die durchgreifend gegen eine Rückkehr sprechen, hat er in der Anhörung nicht angesprochen. Zutreffend weist das Bundesamt vielmehr darauf hin, dass der Antragsteller ein alleinstehender erwerbsfähiger Mann ist, der über handwerkliche Vorerfahrungen (u.a. Maler und Lackierer) verfügt, die er in Syrien - ggfs. auch im Rahmen von Wiederaufbaumaßnahmen - gut einsetzen kann. Zur Überbrückung einer anfänglichen Eingewöhnung kann der Antragsteller zudem auf die im Bescheid erwähnten Rückkehrbeihilfen von 1.000,- Euro (Starthilfe) und 2.000,- Euro (Langzeit-Unterstützung) zurückgreifen. Hinzukommt - ohne dass es noch streitentscheidend wäre -, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, seinen Mercedes, der nach seinen Angaben einen Wert von ca. 6.500,- Euro hat, vor einer Ausreise zu veräußern. Mit den zusätzlich zur Verfügung stehenden Mitteln könnte der Antragsteller angesichts des vergleichsweise niedrigen Einkommensniveaus in Syrien bei sparsamer Lebensweise mehrere Jahre selbst ohne Erwerbstätigkeit auskommen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller Verwandte in Deutschland, auf deren Hilfe er ggfs. - gerade in der Anfangszeit - zurückgreifen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts des bereits erwähnten allgemein geringen Einkommensniveaus in Syrien bereits eine Unterstützung von 50,- bis 100,- Euro im Monat erheblich zu einer Sicherung des Lebensunterhalts beitragen würde. Den entsprechenden Feststellungen des Bundesamts zu einer Unterstützung durch (nahe) Angehörige aus der Bundesrepublik ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten.
e. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist ebenfalls rechtmäßig. Das Bundesamt kann sich für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet jedenfalls auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG a.F. (entspricht § 30 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4, 42 Abs. 1 Buchstabe g) AsylVfVO) stützen. Die alte Fassung des Asylgesetzes findet hier Anwendung, da es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung im Sinne von § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG handelt, wie bereits der Umstand zeigt, dass die Gründe für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet in der Asylverfahrensverordnung geregelt sind. § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG a.F. bestimmt, dass ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, der als unbegründet abgelehnt wird. Dies ist hier der Fall, da das Erstverfahren des Antragstellers mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2018 eingestellt wurde und die Einstellung damit im Zeitpunkt der erneuten Asylantragstellung im Jahr 2023 bereits deutlich mehr als neun Monate zurücklag (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1 AsylG a.F.).
2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG stehen der Abschiebung des Antragstellers nach Syrien ebenfalls nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller landesweit
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34 -
eine Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte, insbesondere dem Schutz des Art. 3 EMRK vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Antragsteller gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 3 EMRK verwiesen.
3. Die Abschiebungsandrohung, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG a.F. (entspricht im Wesentlichen § 34 AsylG) i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist auch sonst nicht zu beanstanden. Gründe, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. (entspricht § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) bzw. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegen den Erlass einer Abschiebungsandrohung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vor allem auf die Beziehungen zu seiner in Deutschland lebenden Familie (z.B. Eltern, Geschwister) verweist und daraus Rechte nach Art. 8 EMRK geltend macht, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kontakt des 34-jährigen Antragstellers mit seinen Verwandten über eine reine Haus- bzw. Begegnungsgemeinschaft hinausgeht. Hinzu kommt - ohne dass es hier noch relevant ist -, dass der Antragsteller über moderne Kommunikationsmittel auch nach einer Einreise in Syrien mit seinen Verwandten in Kontakt bleiben könnte. Darüber hinaus ist aufgrund der zahlreichen Verurteilungen (z.B. Jugendstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten) davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits früher einige Zeit außerhalb des Familienverbands verbracht hat. Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).