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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil vom 10.12.2004 – 2 K 2226/04.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2004:1210.2K2226.04.NW.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der im Jahre 1985 geborene Kläger ist mauretanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Wolof an.

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Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Mai 2002 auf dem Seeweg aus seinem Heimatstaat aus und am 21. Juni 2002 über den Hafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. Juli 2002 stellte er einen Asylantrag, zu dessen Begründung er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15. Juli 2002 im Wesentlichen angab:

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Seine Eltern seien verstorben. Am 16. Mai 1988 sei sein Vater von weißen Arabern mitgenommen worden. Er sei mit seiner Mutter auf eine Polizeistation verbracht und 48 Stunden festgehalten worden. Nachdem man sie freigelassen habe, sei seine Mutter mit ihm in einen kleinen Ort im Senegal verzogen. Seine Mutter habe allerdings nach B., wo sie zuvor gelebt hätten, zurückkehren wollen, um sich nach ihrem Ehemann - seinem Vater - zu erkundigen. Einige Zeit später sei ihm, dem Kläger, zur Kenntnis gebracht worden, dass seine Eltern tot seien.

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Im Senegal habe er dann ein bis zwei Jahre in einem Flüchtlingslager verbracht, wo er auch zur Schule gegangen sei. Danach sei er nach B. zurückgegangen. Dort habe er in einem zu B. gehörenden Dorf mit dem Namen C. in einer Familie weißer Araber für etwa neun Jahre und vier Monate gelebt. Der Name des Familienoberhauptes sei „Cherif A.“. Die Familie habe ihn in Gefangenschaft gehalten. Sie habe jedoch Angst gehabt, dass er sich eines Tages gegen sie auflehnen werde, und habe deshalb geplant, ihn für immer einzusperren. Eines Tages habe er beschlossen, mit dem Auto eines Bäckers, das regelmäßig zur Familie A. gekommen sei, zu fliehen. Er sei mit dem Wagen nach Nouakchott gefahren und habe dort fünf bis sechs Monate gelebt. Er habe sich bemüht, ein Schiff zu finden, mit dem er nach Europa hätte gelangen können. Er habe aber nicht unbedingt nach Europa ausreisen wollen. Sein Ziel sei es lediglich gewesen, weit weg von Mauretanien zu gehen.

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Mit Bescheid vom 3. Juli 2003 lehnte das Bundesamt eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht gegeben seien. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Mauretanien angedroht. Das Bundesamt erachtete das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft.

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Am 17. Juli 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er u. a. vorträgt:

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Im Senegal habe er sich insgesamt vier Jahre in zwei verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten. Nach dem Ende der ethnischen Konflikte in Mauretanien, die zu seinem Aufenthalt im Senegal geführt hätten, seien die dortigen Lager aufgelöst worden. Er sei von einem Mauretanier angeworben worden, in dessen Haushalt zu arbeiten. Nach zwei Jahren sei er an die Familie A. verkauft worden. Dort habe man ihn als Sklaven gehalten. Er habe den ganzen Tag arbeiten müssen, ohne eine Bezahlung zu erhalten und geschlagen worden. Man habe ihm nur eine Mahlzeit täglich gegeben und ihn unter freiem Himmel schlafen lassen. Er habe mehrere Male erfolglos versucht zu fliehen. Teilweise sei er mit Hilfe der Polizei in die Familie zurückgebracht worden, wo er dann für seine Fluchtversuche regelmäßig bestraft worden sei. Einmal habe man ihn für mehrere Wochen in einen dunklen Keller gesperrt.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17. Oktober 2003 hat der Kläger angegeben:

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In Nouakchott habe er in Moscheen oder auf der Straße geschlafen. Er habe stets in der Gefahr gestanden, von der Familie A. ergriffen zu werden. Einmal habe er ein Mitglied der Familie gesehen, sei von diesem aber nicht bemerkt worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Weiteren eine Niederschrift der Flüchtlingshilfeeinrichtung „Café Asyl“ in ... vorgelegt, der gegenüber er angegeben hat: Die Familie, in der er nach dem Verlassen des Senegal zunächst gelebt habe, habe ebenfalls aus weißen Arabern bestanden. Dort habe er unter schlechtesten Lebensbedingungen harte Arbeit verrichten müssen. Der Verkauf an die arabische Familie A. sei etwa 1995 erfolgt. Er bei dieser zusammen mit etwa 12 anderen Sklaven gelebt. Ihre Unterkunft sei eine Erdhöhe hinter dem Haus der Familie gewesen. Sie hätten u. a. die Aufgabe gehabt, nach Wasser zu graben und auf die Felder zu schöpfen. Die Brunnen seien etwa 12 m tief gewesen. Sei ein Schöpfseil gerissen, habe ein Sklave in den Brunnen steigen müssen, um den Eimer zu holen. Dies sei sehr gefährlich gewesen. Mehrere Arbeiter seien dabei umgekommen. Er habe diese Aufgabe einmal verrichtet. Als er sich geweigert habe, sie ein zweites Mal zu verrichten, sei er schwer geschlagen worden. Er habe befürchten müssen, auf eine andere Farm der Familie A. verbracht zu werden, wo die Arbeiten noch schwerer gewesen wären. Daraufhin sei er geflohen.

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Das Gericht hat durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, der Organisation amnesty international, des Instituts für Afrika-Kunde und der Gesellschaft für bedrohte Völker Beweis erhoben über die Frage, ob es in B. eine Familie mit dem Namen Cherif C. oder A. gebe, die Sklaven hält, ob davon auszugehen sei, dass der mauretanische Staat im Auftrag des Familienoberhaupts C.(te) nach dem Kläger suchen würde und ob für den Kläger eine inländische Fluchtalternative, z. B. in der Hauptstadt Nouakchott, bestehe.

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Das Institut für Afrika-Kunde hat unter dem 18. November 2003 mitgeteilt, dass in Mauretanien Sklaverei seit 1981 verboten, tatsächlich aber noch weit verbreitet sei. Sie werde sowohl bei den arabophonen hellhäutigen Mauren praktiziert wie bei den schwarzafrikanischen Peul, Wolof oder Soninké. Neuversklavungen gebe es zwar nicht mehr. Allerdings werde der Sklavenstand vererbt; die Betroffenen seien auch noch Besitzerwechseln ausgesetzt. In der Hauptstadt Nouakchott sei eine „schleichende Emanzipation“ von Sklaven möglich, in ländlichen Regionen könnten sich Sklaven ihrem Status jedoch nur durch Flucht mit einer ungewissen Zukunft entziehen. Sklaven fänden in Streitfällen mit ihren Herren in der Regel keinen Schutz durch staatliche Behörden. Es sei allerdings zu bezweifeln, dass der Staat aktiv nach einem Sklaven suchen werde. Dies gelte besonders für Nouakchott. Es müsse aber damit gerechnet werden, dass ein Mitglied einer Sklavenhalterfamilie auf eine entsprechende Forderung Unterstützung durch die Behörden erhalte, wenn es einen entlaufenden Sklaven erkenne. Es sei wahrscheinlich, dass es in B. eine Familie mit dem Namen Cherif C. gebe, die Sklaven halte. B. liege in einem hauptsächlich von Peul bewohnten Gebiet. Cherif C. sei ein Name, der auf einen Peul hindeute.

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Amnesty international hält es ebenfalls für möglich, dass der Kläger in B. als Sklave für eine Familie gearbeitet habe und bei einer Rückkehr befürchten müsse, wieder in Sklaverei verbracht zu werden. Denn die Diskriminierung von ehemaligen Sklaven und ihren Nachkommen sei in der mauretanischen Gesellschaft in allen Landesteilen tief verwurzelt.

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Die Gesellschaft für bedrohte Völker hat mitgeteilt, dass der Name C. oder A. in der Region um B. sehr verbreitet sei. Er deute auf eine negro-afrikanische Familie hin. Auch Wolof, Peul und Soninké praktizierten Sklaverei. Bei diesen finde sie aber eher verdeckt statt. Der Zusatz Cherif zum Namen des Herren des Klägers deute auf einen religiösen Führer hin. Solche Führer verfügten sehr oft über Sklaven. Zwar sei der Einfluss ehemaliger Herren von Sklaven in ländlichen Gebieten größer als in den Städten. Doch seien auch Fälle belegt, in denen entwichene Sklaven von ihren Herren mit Hilfe der Polizei und der Justiz zurückgebracht worden seien.

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In der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2004 hat der Kläger die Umstände seiner Ausreise geschildert und auf Frage des Gerichts erklärt, dass Schwarzafrikaner keine Sklaven hielten. Die Familie A., die ihn als Sklaven gehalten habe, sei weiß.

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Auf der Grundlage dieser Äußerungen hat das Gericht das Auswärtige Amt, ergänzend um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob es sich bei dem vom Kläger als Herren bezeichneten Cherif C.(te) um einen Schwarzafrikaner handle und ob die Angabe des Klägers, er und seine Angehörigen seine eine Familie „weißer Araber“ gleichwohl zutreffen könne.

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Unter dem 28. Juli 2004 hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass Chérif C. ein im Süden der Republik Mauretanien bekannter schwarzafrikanischer Stamm der Peul sei. Die Angabe des Klägers, dass es sich bei der Familie Chérif C. um weiße Araber handele, sei nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes widersprüchlich und nicht zutreffend.

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Der Kläger ist der Auskunft des Auswärtigen Amtes entgegengetreten und hat eine Äußerung des Honorarkonsuls Mauretaniens in der Bundesrepublik Deutschlands vorgelegt, in der es heißt:

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Cherif C. sei ein schwarzafrikanischer Familienname; es könne aber sein, dass Mitglieder dieser Familie eine maurische Mutter hätten und deshalb als Mauren bezeichnet würden.

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In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2004 hat sich der Kläger die Äußerung des mauretanischen Honorarkonsuls in Deutschland zu eigen gemacht und ergänzend vorgetragen:

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Der Name seines Herrn werde nicht ausschließlich von Schwarzafrikanern geführt. Sein Herr sei selbstverständlich nicht so weiß gewesen, wie ein durchschnittlicher Mitteleuropäer. Man habe ihn ethnisch nicht leicht zuordnen können. Auch Fulla hätten keine tiefschwarze Hautfarbe. Sein Herr habe Fulla gesprochen, auch Arabisch, aber nicht Wolof. Er, der Kläger, könne lediglich sagen, dass sein Herr weiß gewesen sei.

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Der Kläger regt an, zu diesem Vorbringen, eine Auskunft von amnesty international, dem Institut für Afrika-Kunde, der Gesellschaft für bedrohte Völker und dem mauretanischen Generalkonsulat in Düsseldorf einzuholen. Darüberhinaus beantragt der Kläger, eine ergänzende Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Frage einzuholen, welche Informationsquellen unter dem 28. Juli 2004 erteilten Auskunft zugrunde liegen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2003 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 AufenthG), hilfsweise des § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) gegeben seien.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und vertritt die Auffassung, dass das Fortbestehen sklavereiähnlicher Verhältnisse in Mauretanien dem mauretanischen Staat nicht zuzurechnen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die den Kläger betreffende ausländerbehördliche Akte Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG oder eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) oder § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG).

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Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist ein Ausländer, dem in seinem Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion oder Nationalität, wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgung droht (BVerfGE 54, 341, 357; st. Rspr.). Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, dass der Betroffene von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, der – als wahr unterstellt – den geltend gemachten Asylanspruch lückenlos trägt. Es ist Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine von ihm behauptete politische Verfolgung in schlüssiger Form darzutun (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44 und DVBl. 1983, 995; BVerwGE 55, 82). Dieser Obliegenheit hat der Kläger nicht genügt. Sein Vorbringen ist insgesamt unglaubhaft.

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Zwar hat er anschaulich und unter genauer Angabe von Einzelheiten das Schicksal geschildert, von dem er betroffenen gewesen sein will, bevor er in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht gefunden hat. Seine Darstellung ist auch durchaus geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass er von etwas selbst Erlebtem berichtet. Allerdings hat er die detaillierten Angaben, die diesen Eindruck vermitteln, insbesondere diejenigen zu den Bedingungen, unter denen er in der Familie C.(te) gelebt haben und nach Deutschland eingereist sein will, nicht bereits zu Beginn seines Asylverfahrens, sondern erst in dessen weiteren Verlauf und auf konkrete Aufforderung hin gemacht. Das allein weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.

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Entscheidend kommt hinzu, dass ein Teil der von ihm geschilderten Einzelheiten für sein Asylbegehren wesentliche Gesichtspunkte betreffen, die er in seiner Anhörung durch das Bundesamt nicht einmal angedeutet hat, obwohl ihm hierzu ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde. Insbesondere hat er die unmenschlichen Lebensbedingungen, denen er in der Familie C.(te) ausgesetzt gewesen sein will und die der wesentliche Grund für seine Ausreise gewesen sein sollen, in der Anhörung des Bundesamts auch auf entsprechende Aufforderung des Entscheiders nicht erwähnt. So hat er auf die Frage, was ihn konkret veranlasst habe, Mauretanien zu verlassen, zunächst dargestellt, warum er nicht im Senegal habe bleiben können. Auf eine Wiederholung der Frage hat er lediglich erklärt, die Familie C.(te) in B. habe ihn eingesperrt weil sie Angst gehabt habe, dass er sich eines Tages gegen sie auflehnen könnte. In der ausführlichen Darstellung seines Lebens in der Familie C.(te), die er gegenüber der Flüchtlingshilfeeinrichtung „Café Asyl“ in Alzey gegeben hat, liegt daher eine erhebliche Steigerung seines Vortrags. Vergleichbares gilt für die – lebensbedrohenden – Umstände der Seereise nach Deutschland, von denen er dem Bundesamt nicht einmal ansatzweise etwas berichtet hat. Auch insoweit liegt nicht ein bloßes Nachschieben von Details, sondern eine die Glaubhaftigkeit seines gesamten Vorbringens in Frage stellende Einführung eines neuen wesentlichen Sachverhaltes vor. Darüber hinaus sind die Umstände seiner Ausreise von einer unwahrscheinlichen Häufung unwahrscheinlicher Ereignisse gekennzeichnet. So hat der Kläger nach seinen Angaben weder bei der Aus- noch der Einreise irgendwelche Grenzkontrollen überwinden müssen. Auf seiner mehr als drei Wochen dauernden Überfahrt will er von niemanden entdeckt worden sein, obwohl er sich von Vorräten der Besatzung ernährt haben will.

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Vor allem aber sind seine Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit der Familie C.(te), die ihn als Sklaven gehalten haben soll, unglaubhaft. In seiner Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger ausdrücklich erklärt, die Familie A. bestehe aus „weißen Arabern“. Von dieser Kennzeichnung ist er in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2004 auch in Anbetracht der ihm vorgehaltenen Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde und der Gesellschaft für bedrohte Völker nicht abgerückt. Den genannten Auskünften zufolge gehört die in Rede stehende Familie aber der Volksgruppe der Peul an; die Gesellschaft für bedrohte Völker spricht davon, ihr Name deute auf eine „negro-afrikanische“ Familie hindeute. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 28. Juli 2004 erklärt, „Chérif C.“ sei ein im Süden der Republik Mauretanien bekannter „schwarzafrikanischer Stamm der Peul“. Die Behauptung des Klägers, bei den Mitgliedern der Familie Cherif C. handele es sich um weiße Araber, ist nach alledem nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch in Anbetracht der vom Kläger vorgelegten Äußerung des Generalkonsuls der Republik Mauretanien in der Bundesrepublik Deutschland, der mitgeteilt hat, dass Mitglieder der Familie Chérif C. gegebenenfalls eine maurische Mutter haben und deshalb als Mauren bezeichnet werden könnten. Denn selbst eine solche ethnische Vermischung lässt es aufgrund verbleibender Unterschiede praktisch ausgeschlossen erscheinen, von „weißen Arabern“ zu sprechen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2004, das auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob die ethnische Kennzeichnung der Familie C.(te) durch den Kläger zutreffen könne ausdrücklich erklärt hat, die Angabe des Klägers sei „widersprüchlich und nicht zutreffend“.

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Das Gericht sieht keinen durchgreifenden Anlass, eine ergänzende Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu den Erkenntnisquellen einzuholen, auf denen die ethnische Zuordnung der Familie Chérif C. und die letztgenannten Einschätzung in der Auskunft vom 28. Juli 2004 beruht. Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylsachen müssen grundsätzlich nicht die ihnen zugrunde liegenden Informationsquellen bezeichnen; sie sind auch ohne diesbezügliche Angaben verwertbar. Ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Hinweise zu ihrer Entstehung und ihren Grundlagen besteht regelmäßig nicht. Denn derartige Auskünfte beruhen regelmäßig auf einer Gesamtbewertung im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung sämtlicher Informationsmöglichkeiten gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse, die über ein besonderes Fachwissen hinausgehen. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Nachvollziehbarkeit der vom Kläger gewählten ethnischen Bezeichnung eingeschätzt werden musste. Auch eine solche Einschätzung setzt eine Gesamtbewertung unterschiedlicher Erfahrungen und Erkenntnisse voraus; für sie streitet nicht anders als für andere Einschätzungen des Auswärtigen Amtes die Vermutung, dass sie auf einer tragfähigen Grundlage beruht (vgl. BVerwG, NVwZ 1986, 35). Anhaltspunkte dafür, dass das Auswärtige Amt dem Kläger günstige Erkenntnisse nicht berücksichtigt hätte oder die verwendeten Informationsquellen unzuverlässig wären, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. November 2004 bezeichneten Stellen um eine Auskunft zur Frage zu ersuchen, ob der Name Chérif C. auch von maurischen Familien geführt werde oder ob es aufgrund einer im südlichen Mauretanien stattfindenden Vermischung von Mauren und Schwarzafrikanern möglich sei, die Mitglieder einer Familie mit dem Namen Chérif C. als hellhäutig zu bezeichnen. Denn es ist nicht dargetan, dass die vom Kläger genannten Stellen für die Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen eine besondere Sachkunde besäßen, welche über diejenige des Auswärtigen Amtes hinausginge. Dies gilt zumal deshalb, weil zwei der genannten Stellen (das Institut für Afrika-Kunde und die Gesellschaft für bedrohte Völker) in den bereits vorgelegten Stellungnahmen Aussagen getroffen haben, die gerade für die Richtigkeit der Einschätzung des Auswärtigen Amtes sprechen.

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Nach alledem ist das Vorbringen des Klägers insgesamt unglaubhaft. Danach scheidet nicht nur seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs, 1 GG, sondern auch eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 AufenthG) aus. Denn berücksichtigungsfähige Nachfluchtgründe oder ein sonstiger Sachverhalt, der unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Vorverfolgung eine Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Genfer Konvention begründen könnte, liegen nicht vor. Insbesondere stellt die Asylantragstellung einen solchen Sachverhalt nicht dar. Dies ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. November 1993 und an das VG Köln vom 20. Juni 1996, an deren fortbestehender Aktualität das Gericht keine Zweifel hegt.

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Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 (jetzt: § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG), insbesondere des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG), ist nichts ersichtlich. Für existenzbedrohende Gefahren die trotz der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in verfassungskonformer Auslegung berücksichtigt werden müssten, fehlt es an einem hinreichenden Anhaltspunkt. Zwar zählt Mauretanien – was allgemeinkundig ist - zu den ärmsten Ländern der Erde. Es spricht aber nichts dafür, dass der Kläger durch eine Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tode oder schwersten Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Integrität ausgesetzt würde. Allgemein schwierige Lebensbedingungen aufgrund desolater wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse, die mit Mangelerscheinungen verbunden sind, reichen für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nicht hin (vgl. zum Ganzen: BVerwGE 108, S. 77).

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Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG (nunmehr: § 59 AufenthG). Sie entspricht den Anforderungen des Gesetzes.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO.